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Nötigung durch langsames fahren mit dem PKW!

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 2b Ss 1/00 – 10/00

Beschluss vom 17.02.2000

Vorinstanz: LG Krefeld – Az.:15 Js 753/97


Zusammenfassung:

Zu langsames fahren mit dem PKW auf der linken Autobahnspur kann als Nötigung im Sinne von § 240 StGB gewertet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Verhalten des Fahrers sittlich besonders zu mißbilligen und als sozial unverträglich zu werten ist.

C. Kotz

(Ref. iur.)


BESCHLUSS

In der Strafsache w e g e n Nötigung hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht am 17. Februar 2000 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 27. September 1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig b e s c h l o s s e n

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Das Amtsgericht Krefeld hat den Angeklagten am 26. Februar 1999 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 180,– DM verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer durch das angefochtene Urteil verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

II.

Die Strafkammer hat festgestellt:

„Am 25.05.1997, einem Sonntag, befuhr der Angeklagte kurz nach 10.00 Uhr mit dem PKW der Marke BMW aus der 5-er Reihe, amtliches Kennzeichen DU-XX XXX Farbe schwarz, die Bundesautobahn 57 von der Bundesstraße 288 kommend ab Auffahrt Krefeld-Zentrum in nördlicher Richtung. Auf dem Beifahrersitz befand sich seine Lebensgefährtin, die Zeugin X. Die Autobahn war zu diesem Zeitpunkt wenig befahren. Der Angeklagte benutzte den linken Fahrstreifen. Er fuhr dort mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h, obwohl er bei dem geringen Verkehr auch den rechten Fahrstreifen hätte benutzen können und müssen. Insbesondere war die Benutzung des linken Fahrstreifens nicht erforderlich, da er keine Fahrzeuge überholte.

Von hinten näherte sich der Pkw Citroen Kombi, amtliches Kennzeichen D-XX XXX der von der Zeugin S gesteuert wurde. Beifahrerin war die Zeugin E , auf dem Rücksitz befand sich die Tochter D.

Die Zeugin S benutzte ebenfalls den linken Fahrstreifen. Sie wollte zügig weiterfahren und das Fahrzeug des Angeklagten überholen. Die drei Frauen beabsichtigten, in Moers die an diesem Tage stattfindende Geburtstagsfeier des geschiedenen Ehemannes der Zeugin zu besuchen. Sie hatten es eilig, zu diesem Termin zu gelangen.. Um ihre Absicht des Überholens anzuzeigen und den Angeklagten zu veranlassen, auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, was ohne weiteres möglich gewesen wäre, blinkte sie mit dem linken Blinker. Der Angeklagte wechselte jedoch nicht auf den rechten Fahrstreifen. Über eine Strecke von mindestens zwei Kilometern verhinderte er auf diese Weise, daß er – ordnungsgemäß – überholt würde. Dies war ihm bewußt. Die Zeugin E nahm sodann im Rückspiegel wahr, daß sich ein grüner Audi Coupe auf dem linken Fahrstreifen mit erheblicher Geschwindigkeit näherte. Dieses Fahrzeug wurde von dem Zeugen L gesteuert.

S wechselte sodann auf den rechten Fahrstreifen, weil sie hoffte, das zügig herannahende Fahrzeug werde den Angeklagten veranlassen, nun endlich auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Diese Hoffnung trog indessen. Der Zeuge L schloß zwar auf das Fahrzeug des Angeklagten auf. Entsprechend dessen Geschwindigkeit mußte auch er seine Geschwindigkeit auf etwa 100 km/h, zeitweise im Bereich einer Größenordnung von 20 km/h schneller oder langsamer, herunter führen. Er setzte auch den Blinker links, um seine Überholabsicht anzuzeigen. Der Angeklagte befuhr jedoch weiterhin den linken Fahrstreifen, obwohl er das Fahrzeug des Zeugen L wahrgenommen hatte und obwohl ihm ein Herüberwechseln auf den rechten Fahrstreifen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Zeuge M fuhr bei einem Abstand von etwa zwei Autolängen etwa zwei Kilometer hinter dem Angeklagten her. Die Zeugin S steuerte in dieser Zeit ihr Fahrzeug zunächst auf dem rechten Fahrstreifen. Nachdem sie erkannt hatte, daß der Angeklagte weiterhin auf dem linken Fahrstreifen blieb, überholte sie diesen rechts und setzte sodann zügig ihre Fahrt fort. Sie fuhr an der Autobahnausfahrt Moers-Kapellen vorbei und weiter in nördliche Richtung bis zur Abfahrt Moers-Zentrum.

Der Zeuge L holte nunmehr eine kleine Fotokamera, eine sogenannte „quick snap“ hervor und fertigte zwei Fotos von dem vor ihm fahrenden Fahrzeug des Angeklagten (Es folgt eine Beschreibung des ersten Lichtbildes mit der Nr. 10).

Nachdem der Zeuge L nach etwa 2 km, auf den rechten Fahrstreifen übergewechselt war, fertigte er ein weiteres Foto … (Es folgt eine Beschreibung dieses Fotos).

Vor der Abfahrt Moers-Kapellen wechselte der Angeklagte sodann mit seinem Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen, um dort die Autobahn zu verlassen. Der Zeuge L seinerseits fuhr nun auf den linken Fahrstreifen und fuhr neben das Fahrzeug des Angeklagten. Bei heruntergedrehtem Beifahrerfenster fotografierte er nunmehr das Fahrzeug des Angeklagten zweimal. (Es folgt eine Beschreibung der Lichtbilder).“

III.

Die getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung gemäß § 240 StGB nicht.

1. Auch vorsätzliche Behinderungen im Straßenverkehr können den Anforderungen an den Gewaltbegriff genügen, wenn ihre Auswirkungen den Bereich des rein Psychischen verlassen und (auch) physisch wirkend sich als körperlicher Zwang darstellen (BGH NJW 1995, 2862).-Dem steht die Entscheidung des BVerfG vom 10.01.1995 (NJW 1995, 1141) nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung, die sich mit der Gewaltanwendung im Rahmen von Sitzblockaden befaßt, ist von der notwendigen Bestimmtheit des Gesetzes und einer zuverlässigen Auslegung von Verfassungs wegen nicht mehr gedeckt der Bereich, in dem Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist. Das ist bei Verhinderung des Überholens auf der linken Fahrspur auch dann nicht der Fall, wenn die Möglichkeit des Rechtsüberholens besteht, vielmehr liegt in diesem Fall eine physische Behinderung vor. Für eine Nötigung reicht jedoch nicht jede bloße vorsätzliche Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers aus, die schon nach den Vorschriften der StVO als Ordnungswidrigkeit angemessen geahndet werden kann. Vielmehr muß der Beweggrund der Behinderung feststellbar sein und nach richtigem allgemeinen Urteil sittlich zu mißbilligen und so verwerflich sein, daß er sich als ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht darstellt (BGHSt 18, 389, 391); das Verhalten muß „sozial unverträglich“ sein (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 240 Rn. 23).

Danach stellt nicht jedes planmäßige Verhindern des überholtwerdens eine Nötigung dar, sondern es müssen erschwerende Umstände mit so besonderem Gewicht hinzutreten, daß dem Verhalten des Täters der Makel des sittlich Mißbilligenswerten, Verwerflichen und sozial Unerträglichen anhaftet (BGH a.a.O.). Solche Umstände sind z.B. das absichtliche Langsamfahren und plötzliche Linksausbiegen, oder das beharrliche Linksfahren auf freier Autobahn mit nur mäßiger Geschwindigkeit, um ein überholen zu verhindern, sowie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (BGH a.a.O.). Ob das Verhalten eines Kraftfahrers, der das Überholtwerden ohne zulässigen, triftigen Grund absichtlich verhindert, sittlich besonders zu mißbilligen, als sozial unverträglich und als schwerwiegendes Unrecht zu bewerten ist, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere auch des Verhaltens des behinderten Verkehrsteilnehmers beurteilen.

2. Die Feststellungen der Strafkammer belegen schon nicht, daß der Angeklagte gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 StVO verstoßen hat. Daß sein Verhalten unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände darüber hinaus verwerflich im Sinne des §240 Abs. 2 StGB war, läßt sich ihnen ebenfalls nicht entnehmen.

a) Wenn die Strafkammer in ihren Feststellungen ausführt, die Autobahn sei zur Tatzeit „wenig befahren“ gewesen; der Angeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefah ren, „obwohl er bei dem geringen Verkehr auch den rechten Fahrstreifen hätte benutzen können und müssen“; die Benutzung des linken Fahrstreifens sei „nicht erforderlich gewesen“, da er kein Fahrzeug überholt habe und sowohl beim Nahen der Zeugin S als auch des Zeugen L sei der Angeklagte nicht auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, „was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre“, so handelt es sich dabei nicht um Feststellungen zur Verkehrssituation, sondern um eine eigene Beurteilung der Verkehrslage durch die Strafkammer, die nicht auf objektiven Tatsachen, sondern ersichtlich auf der übernommenen Bewertung der Zeugen L, E und S beruht. Denn nach der Beweiswürdigung haben auch diese keine konkreten, sondern nur wertende Angaben zur Verkehrssituation gemacht. Die Feststellungen, die Autobahn sei wenig befahren gewesen und es habe geringer Verkehr geherrscht, lassen eine Beurteilung der Verkehrslage nicht zu. Auch darauf, ob – wie die Zeugen ausgesagt haben und die Strafkammer festgestellt hat – es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, auf die rechte Fahrspur zu wechseln, kommt es nicht an. Allein entscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte dem Rechtsfahrgebot des § 2 StVO entsprechend verpflichtet gewesen wäre, auf den rechten Fahrstreifen zu fahren. Tatsächliche Angaben über die auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeuge, die zwischen ihnen bestehenden Zwischenräume und ihre Fahrgeschwindigkeit, die diese Beurteilung ermöglichen, fehlen.

Solche konkreten Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, um zuverlässig feststellen zu können, ob der Angeklagte verpflichtet war, die linke Fahrspur zu verlassen. Das gilt umso mehr, als die Aussagen der Zeugen S und L sowie die von diesem gefertigten Lichtbilder Anhaltspunkte dafür geben, daß der Verkehr nicht so gering war, daß der Angeklagte den Zeugen jederzeit auf die rechte Fahrspur hätte weichen können und müssen. Die Strafkammer hat festgestellt, daß sowohl die Zeugin S als auch der Zeuge L mit ihren Fahrzeugen auf der linken Fahrspur fahrend zu dem Angeklagten aufschlossen. Es hätte deshalb der Klärung bedurft, ob die Zeugen die linke Fahrspur selbst unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot benutzten, obwohl die rechte Fahrspur frei war, oder ob sich auf der rechten Fahrspur Fahrzeuge befanden, die sie überholten oder die ihnen ein Einordnen unmöglich machten. Das hätte dann in gleicher Weise auch für den Angeklagten gegolten, der die Strecke nur Minutenbruchteile zuvor befahren hatte.

Die von dem Zeugen L gefertigten Lichtbilder sind – entgegen der Meinung der Strafkammer – nicht geeignet, für die Zeitpunkte ihrer Fertigung den Beweis zu erbringen, daß der Angeklagte unter Verletzung des Rechtsfahrgebotes den Zeugen absichtlich am Überholen gehindert hat. Auf dem Lichtbild Nr. 10 ist der Angeklagte ersichtlich im Begriff, einen Motorradfahrer zu überholen. Die Erwägung der Strafkammer, es sei genauso möglich, daß der Motorradfahrer den Angeklagten zuvor wie auch die Zeugin S rechts überholt habe, ist als fernliegend auszuschließen. Der Zeuge L hat nach den getroffenen Feststellungen dieses Lichtbild gemacht, als er bereits etwa 2 km mit einem Abstand von zwei Wagenlängen unmittelbar hinter dem Angeklagten hergefahren war. Das aber bedeutet, daß der Motorradfahrer auch den Zeugen Lmrechts überholt haben müßte. Daß der Zeuge L der das Rechtsüberholen der Zeugin S bemerkt hätte, sich hieran nicht mehr hätte erinnern können, ist fernliegend.

Auf dem Lichtbild Nr. 9 ist zu erkennen, daß sich in nicht sehr großem Abstand vor dem Angeklagten auf der linken Fahrspur ein Pkw befindet, der angesetzt hat, eine Gruppe von drei Pkw zu überholen. In dieser Situation bestand für den Angeklagten angesichts der geringen Abstände – auch wenn die Geschwindigkeit der auf dem Lichtbild sichtbaren Fahrzeuge nicht festgestellt ist – kein Anlaß, auf die rechte Fahrspur zu wechseln und den Zeugen passieren zu lassen, sondern er durfte dem vor ihm fahrenden Fahrzeug folgend ebenfalls mit der Überholung der drei Fahrzeuge beginnen. Daß der Angeklagte zu dieser Zeit mit geringerer Geschwindigkeit als die vor ihm fahrenden vier Fahrzeuge fuhr, ist auszuschließen, denn dann hätten auch sie ihn zuvor überholen müssen, was der Zeuge L nicht berichtet hat und ihm mit Sicherheit nicht entgangen wäre. Angesichts dieser Verkehrssituation während der letzten zwei Kilometer der Fahrstrecke des Angeklagten hätte es, da die Autobahn ersichtlich nicht weitgehend leer und die rechte Fahrspur nicht auf lange Strecken frei war, konkreter Feststellungen zu den Verkehrsverhältnissen während der vorherigen, etwa 2,4 Minuten dauernden Fahrt des Angeklagten auf einer Strecke von ca. 4 km bedurft, auf der er zunächst die Zeugin und sodann den Zeugen L am Überholen gehindert haben soll.

b) Selbst wenn der Angeklagte auf der linken Fahrspur fahrend die Zeugin S und den Zeugen L unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorsätzlich am Überholen gehindert hätte, wäre das allein nicht schon verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. An die Feststellung der Verwerflichkeit des Verhaltens ist – in Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit -ein strenger Maßstab anzulegen (Senat NJW 1989, 51; BGHSt 18, 389, 392; OLG Stuttgart MDR 1991, 467; OLG Köln NZV 1993, 36)) .

aa)

Kurzfristige Behinderungen reichen nicht. Notwendig ist eine planmäßige, länger währende Behinderung ohne vernünftigen Grund (Bay0bLG DAR 1990, 187 f.; OLG Stuttgart a.a.O.). Im Rahmen der notwendigen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist neben der – von der Strafkammer nicht hinreichend festgestellten Verkehrslage – auch das Verhalten der behinderten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Wer etwa in vorübergehender Unmutsaufwallung einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert, nachdem er durch diesen durch dichtes Auffahren provoziert worden ist, handelt u.U. unter Berücksichtigung des in § 199 StGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens nicht verwerflich (vgl. auch BGHSt 17, 331 f.; BGH 18, 389, 392; OLG Stuttgart a.a.0.-).

bb) Solche besonderen Umstände, die das Verhalten des Angeklagten als sittlich besonders zu mißbilligen und sozial unverträglich erscheinen ließen, hat die Strafkammer nicht in der gebotenen Weise festgestellt. In den Feststellungen und auch in der Beweiswürdigung fehlt es an Ausführungen zu den Beweggründen des Angeklagten. Zwar heißt es in der rechtlichen Würdigung, irgendein vernünftiger Grund für die Behinderung der Zeugen S und L habe nicht vorgelegen. Der Anlaß für die Tat sei ersichtlich das Bestreben des Angeklagten gewesen, die hinter ihm schneller fahrenden Zeugen zu disziplinieren und zu belehren. Da die Strafkammer nicht ausführt, auf welche Beweismittel sie diese Feststellung stützt – ein entsprechendes Eingeständnis des Angeklagten lag nicht vor -, ist davon auszugehen, daß die Grundlage hierfür die gesamten aufgrund der Aussagen der Zeugen S und L getroffenen Feststellungen sind. Diese aber reichen, da sie konkrete Feststellungen zu den Verkehrsverhältnissen während der angenommenen Behinderungen nicht enthalten, für die Feststellung dieses Beweggrundes nicht aus. Die Schlußfolgerung entfernt sich so sehr von einer sicheren Tatsachengrundlage, daß es sich letztlich um eine bloße Vermutung handelt (vgl. BGHSt V 1986, 421; 1995, 453).

cc) Auch sonstige Umstände, die das Verhalten des Angeklagten als verwerflich erscheinen lassen könnten, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Die festgestellten Behinderungen der Zeugen und LM dauerten nicht länger an, sondern beschränkten sich auf eine Fahrstrecke von etwa 4 km und eine Zeit von etwa 2,5 Minuten. Es handelte sich also nicht um ein beharrliches Linksfahren auf freier Autobahn. Auf der letzten Fahrstrecke von etwa 2, km, die durch die von dem Zeugen L gefertigten Lichtbilder dokumentiert ist, lag angesichts des, herrschenden Verkehrs – wenn überhaupt – jedenfalls keine als verwerflich zu bewertende Behinderung vor.

Ob der Angeklagte bereits durch zu dichtes Auffahren der Zeugin provoziert worden ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, da die Strafkammer insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Eine Provokation stellte jedoch das Verhalten des Zeugen L dar, der mit hoher Geschwindigkeit zu dem Angeklagten aufschließend, über mindestens 2 km in einem Abstand von etwa zwei Wagenlängen, also etwa 10 m, und damit unter grobem Verstoß gegen § 4 StVO hinter dem Angeklagten herfuhr, dadurch seine freie Fahrt erzwingen wollte und dabei den Angeklagten und dessen Begleiterin gefährdete.

Das würde das Verhalten des Angeklagten, selbst wenn ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorläge, einfühlbar erscheinen lassen und damit die Verwerflichkeit i. S. d. § 240 Abs. 2 StGB ausschließen.

IV.

Der Senat hat davon abgesehen, gemäß § 354 Abs. l StPO in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß in der neuen Hauptverhandlung konkrete Feststellungen zur Verkehrssituation getroffen werden können, aus denen sich ein strafbares Fehlverhalten des Angeklagten ergibt und die unter Umständen zuverlässige Rückschlüsse auf ein i. S. d. § 240 Abs. 2 StGB verwerfliches Motiv des Angeklagten für sein Verhalten zulassen.

 

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