Skip to content

Nutzungsuntersagung erhöhtes Brandrisiko – Anforderungen an Rettungsweg über Dachfenster

Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln: Dachfenster als Rettungsweg nicht ausreichend

Der Schutz von Leben und Gesundheit steht im Fokus des öffentlichen Interesses, wenn es um die Ausgestaltung und Implementierung von Brandschutzmaßnahmen geht. Die Gewährleistung der Sicherheit in Gebäuden, insbesondere die Planung von Rettungswegen, ist eine zentrale Aufgabe, die sowohl von Eigentümern als auch von staatlichen Institutionen ernst genommen werden muss. Bei der Nutzungsuntersagung aufgrund erhöhten Brandrisikos treten rechtliche Fragestellungen auf, die eine sorgfältige Betrachtung der geltenden Vorschriften und Sicherheitsstandards erfordern.

Dabei muss ein Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Eigentümer und den Sicherheitsbedürfnissen der Bewohner gefunden werden. Entscheidend ist hierbei, dass Notausgänge und Rettungswege so konzipiert sein müssen, dass sie im Ernstfall eine schnelle und sichere Evakuierung ermöglichen. Juristische Auseinandersetzungen in diesem Bereich reflektieren oft die Komplexität und Dringlichkeit einer adäquaten Brandschutzplanung. Entscheidungen von Verwaltungsgerichten oder Oberverwaltungsgerichten wie in diesem Fall setzen wichtige Präzedenzfälle und geben Orientierung für die Umsetzung von Sicherheitskonzepten und den Umgang mit bestehenden Mängeln.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 B 1023/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat eine Beschwerde zurückgewiesen, bei der es um die Nutzungsuntersagung von Appartements aufgrund von Brandschutzmängeln ging. Das Gericht bestätigte, dass die Sicherheit von Menschen über wirtschaftlichen Interessen steht und unzureichende Rettungswege nicht toleriert werden können.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Nutzungsuntersagung von drei Appartements wegen nicht ausreichendem Brandschutz bestätigt.
  2. Ungeeigneter Rettungsweg über ein Dachfenster führt zur Beschwerdeabweisung.
  3. Die Antragstellerin konnte die rechtliche Bestimmtheit der Ordnungsverfügung nicht widerlegen.
  4. Historische Brandschutzinvestitionen und fehlende Vorfälle entkräften nicht die aktuellen Mängel.
  5. Das Gericht betont, dass bei Brandschutzmängeln immer von einer potenziellen Gefahr ausgegangen werden muss.
  6. Fehlende Baugenehmigung und Qualifikation für das Brandschutzkonzept als kritische Punkte hervorgehoben.
  7. Wirtschaftliche Interessen dürfen nicht über die Sicherheit der Bewohner gestellt werden.
  8. Endgültiges Urteil bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, vorläufige Maßnahmen bleiben in Kraft.

Recht auf Sicherheit vs. Eigentumsrechte

Die juristische Auseinandersetzung dreht sich um die Nutzungsuntersagung von drei Appartements, die aufgrund von Brandschutzmängeln erfolgte. Die Antragstellerin, in diesem Fall die Eigentümerin der Wohnungen, hat sich gegen die Ordnungsverfügung gewehrt, die von der zuständigen Behörde erlassen wurde. Diese Verfügung enthielt nicht nur die Nutzungsuntersagung, sondern auch die Androhung eines Zwangsgeldes. Der Konflikt entstand, weil die Behörde eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der Menschen in den betroffenen Wohnungen sah. Der von der Antragstellerin vorgeschlagene Rettungsweg über ein Dachfenster wurde als nicht ausreichend und in einer Paniksituation als überfordernd für die Bewohner angesehen.

Herausforderungen im Brandschutz

Rettungsweg
(Symbolfoto: Avirut S /Shutterstock.com)

Das rechtliche Problem liegt hier in der Gewährleistung des Brandschutzes, einem wesentlichen Bestandteil des öffentlichen Sicherheitsrechts. Die Herausforderung besteht darin, die Sicherheitsanforderungen so zu erfüllen, dass sie im Ernstfall effektiv sind und Leben retten können. Es geht also nicht nur um das Vorhandensein eines theoretischen Rettungsweges, sondern um dessen praktische Umsetzbarkeit. Die Zusammenhänge im Fall sind komplex, da sie baurechtliche, verwaltungsrechtliche und sicherheitsrelevante Aspekte umfassen. Es muss beispielsweise beachtet werden, ob die baulichen Anforderungen eingehalten wurden, ob eine ausreichende Genehmigung für die Nutzung vorliegt und ob die historische Entwicklung des Gebäudes den aktuellen Brandschutznormen entspricht.

Gerichtsentscheidung zur Nutzungsuntersagung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung nicht wiederherzustellen. Das Gericht hat klargestellt, dass es ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Eignung des vorgeschlagenen Rettungsweges gibt und dass der Brandschutz nicht aus wirtschaftlichen Gründen vernachlässigt werden darf. Zudem wurde betont, dass die angegriffene Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt war und die betroffenen Appartements klar identifiziert wurden.

Bedeutung der Entscheidung für den Brandschutz

Die Entscheidung wurde maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die Antragstellerin keine überzeugenden Argumente vorbringen konnte, die die Zweifel des Gerichts hinsichtlich der Eignung des Rettungsweges und der Qualifikation der Personen, die das Brandschutzkonzept erstellt hatten, ausräumen konnten. Auch die historische Sicherheit des Gebäudes und die bisherigen Brandschutzmaßnahmen wurden vom Gericht nicht als ausreichend angesehen, um die aktuellen Mängel zu kompensieren.

Wichtige Informationen, die aus dem Urteil hervorgehen, beziehen sich auf die strengen Anforderungen an Brandschutzmaßnahmen, die Notwendigkeit einer fachgerechten Erstellung und Prüfung von Brandschutzkonzepten sowie die Bedeutung der baurechtlichen Genehmigung für die Nutzung von Gebäuden. Es zeigt sich, dass die Antragstellerin auch in der Vergangenheit keine hinreichenden Brandschutzmaßnahmen getroffen hat, wie die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen nach einem Ortstermin im März 2023 belegt.

Die Auswirkungen dieses Urteils unterstreichen die Notwendigkeit, dass Eigentümer von Immobilien eine proaktive Haltung zum Brandschutz einnehmen und sich nicht auf historische Gegebenheiten oder unzureichende Notlösungen verlassen dürfen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Gebäude den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen und im Falle eines Brandes effektive Rettungswege vorhanden sind.

Das Fazit des Urteils ist, dass die Sicherheit der Bewohner Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen hat und dass eine Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist, wenn die Brandschutzvorkehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Es verdeutlicht die Wichtigkeit der Einhaltung von Brandschutzvorschriften und zeigt auf, dass bei Mängeln schnell und konsequent gehandelt werden muss, um das Leben und die Gesundheit der Menschen zu schützen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Anforderungen werden an einen Rettungsweg gestellt, um als sicher zu gelten?

Rettungswege sind ein wesentlicher Bestandteil des Brandschutzes und dienen dazu, Menschen im Notfall sicher aus einem Gebäude zu führen und Einsatzkräften wie der Feuerwehr den Zugang zu ermöglichen. Die Anforderungen an Rettungswege sind in Deutschland in verschiedenen Rechtsgebieten und Verordnungen festgelegt, darunter die Landesbauordnungen und Sonderbauverordnungen.

Zu den grundlegenden Anforderungen an Rettungswege gehören:

  • Bestandteile von Rettungswegen: Dazu zählen notwendige Flure, notwendige Treppen und (Sicherheits-)Treppenräume, offene Gänge (Laubengänge), Rettungsbalkone, Rettungstunnel sowie Ein- und Ausgänge ins Freie.
  • Anzahl der Rettungswege: Jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Nur wenn es ein Sicherheitstreppenhaus gibt, ist ein zweiter Rettungsweg nicht notwendig.
  • Erster und zweiter Rettungsweg: Der erste Rettungsweg in allen Objekten mit mehreren Stockwerken ist über Flure und Treppen zu realisieren. Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe führen oder durch Rettungsgeräte der Feuerwehr realisiert werden. In letzterem Fall muss allerdings eine geeignete anleiterbare Stelle am Objekt vorhanden sein und die Feuerwehr muss über ein entsprechendes Rettungsgerät verfügen.
  • Feuerwiderstandsqualität: Die Bauteile von Rettungswegen müssen eine erhöhte Feuerwiderstandsqualität haben. Verkleidungen, Fußbodenbeläge und Einbauten in Rettungswegen dürfen in der Regel nur aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
  • Keine Brandlasten: In Rettungswegen dürfen sich keine brennbaren Materialien befinden.
  • Rauchabführung: Rettungswege sollten möglichst über eine Rauchabführung verfügen.
  • Länge der Rettungswege: Rettungswege sollten so kurz wie möglich sein. Die maximale Rettungsweglänge hängt von der Gebäudeart ab.
  • Rettungswegbreite: Die Mindestbreite der Rettungswege wird durch die Landesbauordnungen und Sonderbauverordnungen definiert.

Es ist zu beachten, dass diese Anforderungen je nach Bundesland und Gebäudetyp variieren können. Darüber hinaus können zusätzliche Anforderungen im Rahmen des einzelnen Genehmigungsverfahrens gestellt werden.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 B 1023/23 – Beschluss vom 30.10.2023

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 32.850 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 3102/23 gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2023 wiederherzustellen (betreffend die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1) bzw. anzuordnen (betreffend die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2), abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es spreche schon Vieles dafür, dass sich die Nutzungsuntersagung im Ergebnis als rechtmäßig erweise. Gegen welche Vorschriften brandschutzrechtlicher Natur die Nutzung der Appartements 2, 3 und 6 im Einzelnen verstoße, sei abschließend im Hauptsacheverfahren zu klären. Dass der von der Antragstellerin angedachte Rettungsweg – ein unter Betten vorhandenes Türblatt werde auf das Bett gelegt, darauf werde eine im Appartement vorgehaltene Leiter gestellt, die den Zugang zum Dachfenster ermöglichen solle, auf dessen anderer Seite die Feuerwehr nach Anleiterung die zu rettenden Menschen in Empfang nehme – völlig ungeeignet sei, weil er in einer Paniksituation Rettung suchende Menschen in jeder Hinsicht und offenkundig überfordere, sei nicht ernstlich zweifelhaft. Die abschließende Beurteilung behalte sich die Kammer indes dem Hauptsacheverfahren vor. Die angesichts dessen durchzuführende rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragstellerin aus. Da Brandschutzmängel eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellten, könnten sie nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen zurückgestellt werden. Schließlich bestünden keine Bedenken gegen die Zwangsgeldandrohung.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Der Vorwurf der Antragstellerin, die angegriffene Ordnungsverfügung sei nicht hinreichend bestimmt, trägt nicht. In der Ordnungsverfügung sind die von der Nutzungsuntersagung betroffenen Appartements genau bezeichnet („2“, „3“ und „6“). Ferner ist ihr ein Plan beigefügt, in dem sie entsprechend numerisch gekennzeichnet und zusätzlich rot umrandet sind. Wieso vor diesem Hintergrund Unklarheiten bestehen sollen, welches Gebäude gemeint ist, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es dürften Brandschutzmängel bestehen, da der angedachte Rettungsweg über ein Dachfenster in seiner derzeitigen Ausgestaltung völlig ungeeignet sei, zieht die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel. Sie setzt sich damit schon nicht konkret auseinander. Vielmehr bringt sie lediglich allgemein vor, das Anwesen sei noch nie so sicher gewesen wie gegenwärtig, seit Jahrzehnten sei in den vorbeugenden Brandschutz investiert worden, vorherige Brandschutzvisitationen seien beanstandungsfrei durchgeführt worden, in den vergangenen 100 Jahren sei es zu keinem Brand in dem Gebäude gekommen, selbst während eines Beschusses im 2. Weltkrieg sei kein Feuer ausgebrochen, die Voraussetzungen für ein erhöhtes Brandrisiko lägen nicht vor, es gebe keinen brandschutzwidrigen Zustand, jedwede Brandgefahr sei ausgeräumt, im gesamten Gebäude gelte ein Rauchverbot, es würden keine Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt.

An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei Brandschutzmängeln keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere bedarf es nicht der von der Antragstellerin geforderten Gefahrenabschätzung im Einzelfall. Mit der Entstehung eines Brandes muss – worauf die Antragstellerin im Ausgangspunkt selbst zutreffend hinweist – vielmehr praktisch jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2010 – 7 A 749/09 -, juris Rn. 51 ff., m. w. N.

Der Hinweis der Antragstellerin, sie habe entsprechend der Forderung der Feuerwehr aus dem Jahr 2008 eine außenliegende Treppenanlage als zweiten baulichen Rettungsweg erstellt, geht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat nicht das Fehlen einer Außentreppe moniert, sondern die Erreichbarkeit des Dachfensters. Das lassen auch die Ausführungen der Antragstellerin zu §§ 17 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2006 sowie allgemein zur Erforderlichkeit eines zweiten Rettungsweges unberücksichtigt. Die Behauptung, die Feuerwehr X. halte seit Jahren trotz vieler Brandschauen weitere Brandschutzauflagen nicht für erforderlich, ist für sich genommen ebenso unsubstantiiert wie die Behauptung, die Antragstellerin habe vor „einer Reihe von Jahren“ mitgeteilt bekommen, dass aufgrund des guten Zustandes eine weitere Brandschau in Zukunft nicht mehr notwendig sei. Im Übrigen lassen diese Einwände außer Acht, dass die Feuerwehr X. im Anschluss an einen Ortstermin am 21. März 2023 nunmehr Handlungsbedarf sieht.

Das Beschwerdevorbringen zieht die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, die beiden Brandschutzkonzepte vom 7. Mai 2008 und vom 25. Juli 2008 könnten nicht berücksichtigt werden, weil nicht ersichtlich sei, dass der Ersteller D. als Architekt die hierfür erforderliche Qualifikation besessen habe. Der Einwand, in der Bauakte sei der in der Beschwerdeschrift wiedergegebene Prüfvermerk des staatlich anerkannten Sachverständigen Dr.-Ing. R. vom 8. August 2008 „enthalten“, trägt nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat maßgeblich auf die Qualifikation des Erstellers des Brandschutzkonzepts abgestellt. Abgesehen davon handelt es sich bei dem Ingenieur Dr. C. um einen von der Z. staatlichen anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit, Fachrichtung Massivbau. Inwiefern Dr. C. vor diesem Hintergrund die vom Verwaltungsgericht geforderte Qualifikation für die Erstellung von Brandschutzkonzepten besitzt, legt die Antragstellerin nicht dar. Angesichts der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist auch unerheblich, ob das vom Architekten erstellte Brandschutzkonzept einen Prüfvermerk des Dipl.-Ing. M., staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des baulichen Brandschutzes NRW vom 20. Oktober 2008, aufweist. Ungeachtet dessen findet sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin kein Brandschutzkonzept des Architekten mit einem derartigen Prüfvermerk. Daher tragen auch die Schlussfolgerungen, die die Antragstellerin aus den Brandschutzkonzepten zieht, nicht. Dies gilt insbesondere für einen dort erwähnten 3. Rettungsweg, der auch ausweislich der Feststellungen aus den Ortsterminen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, die jeweils unter Beteiligung der Feuerwehr stattgefunden haben, tatsächlich für die in Rede stehenden Appartements nicht vorhanden war.

Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die wirtschaftlichen Interessen an der Nutzung der Appartements 2, 3 und 6 seien schon deshalb als nachrangig einzustufen, weil es an einer entsprechenden Baugenehmigung fehle und die Nutzung schon aus diesem Grund illegal sei. Das Verwaltungsgericht hat zunächst entscheidungstragend angenommen, der Brandschutz könne nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen zurückgestellt werden. Unabhängig davon greifen die Einwände der Antragstellerin auch nicht durch. Mit dem Vorbringen, seit Juni 2021 sei die „Umnutzung“ landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich stark erleichtert worden, wird das Vorliegen einer genehmigungsfreien Nutzungsänderung nicht dargelegt. Der weiter angeführte Vermerk der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2008 (BA Heft 2 Bl. 17), ausweislich dessen nach dem Antragsinhalt lediglich eine Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen bzw. ein Umbau des Gebäudes in Rede stehe, verhält sich nicht zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit.

Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin zur (behaupteten) planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens samt Erwägungen zur wegemäßigen Erschließung kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf bauplanungsrechtliche Erwägungen gestützt hat. Schon aus diesem Grund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin im Jahr 2008 zu dem Ergebnis gekommen ist, das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig (BA Heft 2 Bl. 25).

Die Erwägungen der Antragstellerin zum Bestandsschutz führen ungeachtet weiterer Erwägungen schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil nicht begründet wird, woraus ein entsprechender Bestandsschutz folgen soll. Die bloße Behauptung, die Antragsgegnerin habe mehrfach schriftlich bestätigt, dass das Gebäude nach „früher geltendem Baurecht“ errichtet worden sei, genügt insofern nicht. Ferner erschließt sich nicht, inwiefern die Antragsgegnerin mit „ihren Auflagen nach Eingang des Bauantrages vom 09.05.2008“ zu Gunsten der Antragstellerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben könnte. Unabhängig davon, ob der von der Antragstellerin angeführte § 87 Abs. 1 BauO NRW 2006 vorliegend Anwendung findet, ist angesichts des Vorstehenden auch nicht dargelegt, dass eine danach erforderliche „rechtmäßig bestehende Anlage“ hier gegeben sein könnte.

Der Verweis auf § 3 der Muster-Beherbergungsstättenverordnung trägt schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin nicht substantiiert vorträgt, dass dessen Voraussetzungen hier gegeben sein könnten.

Die allgemeinen Ausführungen der Antragstellerin zum historischen Hintergrund des Y. sowie dessen aktueller und früherer Nutzung ziehen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Zweifel.

Schließlich verhilft die nicht weiter erläuterte Behauptung, es fehle am besonderen Vollzugsinteresse, der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos