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Wertpapiergeschäft – Schadensersatz bei Online-Brooking

Landgericht Nürnberg-Fürth

AZ.: 10 0 8034/01

Urteil vom 10.04.2002


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2002 folgendes ENDURTEIL:

I. Die Beklagte wird verurteilt, folgende Buchungen auf den bei ihr für den Kläger geführten Konten und Depots gebührenfrei und mit der entsprechenden Wertstellung zu den genannten Daten („zinsbereinigt“) rückgängig zu machen:

1. Tagesgeldkonto Nr. … 09.05.2000 Soll DM 14 .907,18;

2. Geldkonto Nr. … 08.05.2000 Soll DM 1.042.933,36,

09.05.2000 Haben DM 14.907,18,

10.05.2000 Haben DM 1.027.745,01;

3. Depot Nr. …

Zu- und Abgang von 4.978 Stück V… Anteile (WP-Kenn-Nr. DE …) im Mai 2000 .

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit eine Geldforderung zu vollstrecken ist, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung m Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

BESCHLUSS:

Der Streitwert wird auf EURO 7.765,68 festgesetzt

TATBESTAND:

Die Parteien streiten um Forderungen aus einem Wertpapiergeschäft.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten, einer sogenannten Direktbank, ein Konto sowie ein Wertpapierdepot zum Zwecke des Online-Broking. Dabei werden bei der Beklagten Wertpapiereinkäufe und -verkäufe des Kunden zugunsten und zu Lasten eines Depots (hier mit der Nr. …) gebucht, Kaufpreise und Verkaufserlöse auf ein Geldkonto (hier Nr. …). Das Geldkonto ist im Guthaben zu führen und stellt die „Kasse“ dar, aus deren Bestand der Kunde Wertpapiereinkäufe tätigen kann. Außerdem führte der Kläger noch ein Tagesgeldkonto bei der Beklagten.

Auf seinen Antrag vom 18.04.2000 hin gestattete die Beklagte dem Kläger am 26.04.2000 die Teilnahme am geschilderten Online-Broking-Verfahren. Am 03.05.2000 führte der Kläger sein erstes Online-Broking-Geschäft durch und wollte für DM 5.000,–, das entsprach seinem Guthaben auf dem Geldkonto, Wertpapiere (V…-Fondsanteile) kaufen. Dabei tippte er an seinem PC die Zahl „5000“ in die Rubrik „Stückzahl Nominale“ ein und bestätigte zusammen mit seinen weiteren Angaben die Order. Tatsächlich erteilte der Kläger hiermit den Auftrag 5000 Anteile zu einem aktuellen Kurswert von EURO 517.800,– (DM 1.012.728,70) zu erwerben. Diese Order bestätigte die Beklagte dem Kläger per E-Mail, der daraufhin sofort am 04.05.2000 bei der Beklagten anrief. Er verwies darauf, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse. Da dem Kläger erklärt wurde, dass der Kauf nicht mehr storniert werden könne, einigten sich die Parteien dahingehend, dass die über den Betrag von DM 5.000,– hinaus georderten Wertpapiere sofort wieder verkauft werden. Sodann konnten 4978 Fondsanteile, die zu einem Preis von DM 1.042.933,36 gekauft wurden, zu einem Preis von DM 1.027.745,01 verkauft werden. Um dem Kläger noch entgegenzukommen, verzichtete die Beklagte auf Gebühren für dieses Geschäft, die nach ihren Angaben ca. DM 25.000,–betragen hätten.

Die Beklagte führte die entsprechenden Buchungen auf den Konten des Klägers aus. Dabei wurde auch das Tagesgeldkonto durch eine Sollbuchung in Höhe von DM 14.907,18 einbezogen, um einen Negativsaldo auf dem Geldkonto auszugleichen.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückgängigmachung der genannten Buchungen, wirtschaftlich also die Stornierung seiner Kauf- und Verkaufsorder, soweit mehr als 22 Anteile zum Preis von EURO 112,48 je Anteil erworben wurden. Vor Erhebung der Klage erhob der Kläger Beschwerde zum Ombudsmann der privaten Banken. Dieser entschied mit Schlichtungsspruch vom 05.06.2001, dass die Beschwerde nicht begründet ist, weil sich die Parteien am 04.03.2000 (telefonisch) dahin geeinigt hätten, dass die Beklagte auf ihre Gebühren verzichtet und der Kläger die Kursverluste aus dem genannten Geschäft zu tragen habe.

Der Kläger bestreitet, dass er mit der Beklagten eine Einigung über die Tragung der Kursverluste getroffen habe. Er meint, die Beklagte sei ihm zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die Ausführung seiner Order, die er erkennbar gar nicht gewollt habe, entstanden sei. Dieser Schadensersatz habe hier durch Rückgängigmachung der genannten Buchungen zu erfolgen. Außerdem begehrt der Kläger Ersatz der Kosten, die ihm außergerichtlich und im Schlichtungsverfahren entstanden sind.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, folgende auf den bei ihr für den Kläger geführten Konten und Depots vorgenommenen Buchungen zinsbereinigt und gebührenfrei rückgängig zu machen:

a) Tagesgeldkonto … 09.05.2000 Soll DM 14.907,18

b) Geldkonto …. 08.05.2000 Soll DM 1.042.933,36;

09.05.2000 Haben DM 14.907,18;

10.05.2000 Haben DM 1.027.745,01

c) Depot 409 724 5542 Zugang 4978 Stück V…, Abgang 4978 Stück V…

2. die Beklagte zur Zahlung an den Kläger in Höhe von DM 886,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 26.02.2001 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Sie meint auch in diesem Verfahren, dass der Anspruch des Klägers durch eine gütliche Einigung der Parteien ausgeschlossen sei, wie es auch durch Ombudsmann entschieden worden ist. Darüber hinaus meint die Beklagte, dass dem Kläger ein Schadensersatz nicht zustehe, weil sie die Kauforder so wie vom Kläger unmissverständlich erteilt, ausgeführt habe. Sie sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Auftrag des Klägers zu überprüfen, auch nicht dahingehend, ob das Geldkonto einen ausreichenden Betrag zur Ausführung des Auftrages aufgewiesen habe.

Beide Parteien haben – mit unterschiedlichen Argumenten – ein Urteil des erkennenden Gerichtes vom 14.02.2001 (10 0 8312/00 = WM 2001, 988 = ZIP 2001, 786) zum Gegenstand ihres Sach- und Rechtsvortrages gemacht; die hiesige Beklagte war, auch in jenem Verfahren auf Schadensersatz aus einem sehr ähnlichen Sachverhalt in Anspruch genommen worden.

Dem Gericht lag vor eine Leseabschrift eines auf Tonband aufgezeichneten Telefonates, das der Kläger am 04.05.2000 mit einem Mitarbeiter der Beklagten führte. Eine Beweisaufnahme hat jedoch nicht stattgefunden.

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme der Nebenforderung begründet, weil die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der ihm aus der Ausführung des Auftrages vom 03.05.2000 über den Ankauf von 22 Anteilen hinaus entstanden ist. Der Schadensersatz besteht in der Rückgängigmachung der entsprechenden Buchungen auf seinen Konten, da hierdurch die Naturalrestitution erreicht wird. Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Kosten hat der Kläger dagegen nicht.

I.

Der Anspruch des Klägers ist nicht durch einen Vergleich der Parteien ausgeschlossen.

1. Nach einer einfachen Auswertung der Abschrift des Tonbandmitschnittes des Telefonates, von dem die Beklagte behauptet, dass in seinem Verlauf eine rechtlich bindende Einigung zustande gekommen ist, hat das Gericht den Parteien mitgeteilt, dass es diese behauptete Einigung nicht zu erkennen vermag. In dem Telefonat wird dem Kläger – kurz zusammengefasst – das weitere Vorgehen erörtert und er hat sich damit einverstanden erklärt. Nicht entnehmen lässt sich dem Gespräch, dass die Parteien, insbesondere der Kläger, mit dem Willen handelten, im Bewusstsein der (möglichen) eigenen Rechtsposition Verfügungen hierüber zu treffen. Rechtlich wirksam wurde in dem Gespräch nur der Auftrag zum Verkauf der Papiere erteilt. Auf die Aussage des Mitarbeiters der Beklagten, dass man den Kläger „belangen“ werde, wenn der „Rücknahmepreis verlustig“ ist, äußerte dieser „Hm“. Damit ist ganz eindeutig keine rechtlich bindende Einigung über die Frage erzielt worden, ob der Kläger diesen Schaden auch letztlich zu tragen hat oder ihn von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

2. Nachdem das Gericht diese Auffassung den Parteien in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, hat die Beklagte keine Einwendungen hiergegen erhoben und die Behauptung einer gütlichen Einigung nicht mehr aufrechterhalten. Deshalb wurde auch hierüber nicht Beweis erhoben (das Studium der Leseabschrift durch das Gericht stellt keine Beweiserhebung dar, da die Abschrift als Teil des Sachvortrages des Klägers zu werten ist, über deren Richtigkeit allenfalls hätte Beweis erhoben werden müssen, wenn er – wie nicht – streitig gewesen wäre; streitig war aber nur die rechtliche Würdigung des Inhaltes des Gespräches, was nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme sein kann).

II.

Wegen der Ausführung der Order vom 03.05.2000 über den Ankauf von 22 Anteilen hinaus ist die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Zur Begründung kann das Gericht zur Vermeidung unnötigen Schreibwerkes auf sein Urteil vom 14.02.2001 (10 0 8312/00) voll umfänglich Bezug nehmen.

1. Das Urteil ist beiden Parteien – und nicht nur diesen – bestens bekannt und wurde von ihnen ausführlich erörtert. Es befasst sich mit einem nahezu identischen Fall, lediglich mit den Unterschieden, dass der dortige Kläger, ein Kunde der auch hier beklagten Bank, sich in der Wertpapierkennnummer irrte und so irrtümlich einen nicht wie hier um das 200-fache, sondern „nur“ um das 10-fache von seinem Wollen abweichenden Auftrag erteilte.

2. In jenem Urteil ist – zusammengefasst – ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie die erteilte Order nicht, zumindest nicht ohne Rücksprache mit dem Kläger hätte ausführen dürfen.

a) Auch im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass der Kläger der Beklagten rechtlich wirksam den Auftrag erteilte, den diese dann auch ausführte. Die Meinung des Klägers, die Bezeichnung des Eingabefeldes „Stückzahl/Nominale“ sei mehrdeutig, ist nicht zutreffend. Es ist jedenfalls offensichtlich, dass dieses Feld keinesfalls für die Eingabe des Betrages vorgesehen ist, zu dem Wertpapiere erworben werden sollen.

b) Ebenso ist offenkundig, dass der Kläger seinen Auftrag irrtümlich erteilte. Dies zeigt schon seine Reaktion als er sich des Ausmaßes seines Auftrages bewusst wurde. Diese Reaktion bestand in dem unverzüglichen Bemühen, die Order zu „stoppen“ bzw. sodann schnellstmöglich wieder rückgängig zu machen. Damit spricht schon der Beweis des ersten Anscheines dafür, dass sich der Kläger bei der Erteilung des Auftrages in einem Irrtum befand. Dass hierfür auch die Gesamtumstände sprechen (Order im Volumen von DM 1.000.000,– bei einem Guthaben auf dem Referenzkonto von DM 5.000,– und einem weiteren Guthaben von rund DM 15.000,– auf dem Tagesgeldkonto), sei nur ergänzend erwähnt.

c) Aus den vorgenannten Zahlen ergibt sich, dass der Irrtum eines Kunden zu einem enormen Schaden führen kann. Dies ist die „Kehrseite der Medaille“, die dem System der Beklagten anhaftet, das sie ihren Kunden zur schnellen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zur Verfügung stellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Irrtum des Kunden (Kläger) besonders grob ist oder nur auf einer ganz leichten Unaufmerksamkeit beruht. Zutreffend stellt der Ombudsmann hierzu in seinem Schiedsspruch fest, dass sich jeder Irrtum vermeiden lässt und es deshalb rechtlich unerheblich ist, in welchem Maße sich der Irrtum hätte vermeiden lassen. Entscheidend ist, dass das System der Beklagten es zugelassen hat, dass sich ein Kunde binnen Sekunden irrtümlich mit DM 1.000.000,– verschuldet.

d) Dies hätte die Beklagte durch eine einfache und zumutbare Maßnahme verhindern können, indem sie ihr System so eingerichtet hätte, dass Kauforder schlicht nicht ausgeführt werden, wenn das Referenzkonto (Geldkonto) das notwendige Guthaben oder eine entsprechende Kreditlinie nicht aufweist. Zu betonen ist auch an dieser Stelle, dass es der Beklagten überlassen bleibt, wie sie bei irrtümlich erteilten Aufträgen einen Schadenseintritt vermeidet, die hier erwähnte Sicherung ist nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten.

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e) Da einerseits dem Kunden ohne diese Sicherung oder Sperre ein enormer Schaden droht (der vorliegende Umfang des ursprünglich eingetretenen Schadens spricht für sich), andererseits die Beklagte aber mit einfachen und kostengünstigen Mitteln genau dies hätte verhindern können, war sie hierzu auch unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen verpflichtet. Da sie diese Sicherung oder Sperre nicht „eingebaut“ hat, ist sie wegen positiver Vertragsverletzung dem Kunden zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.

3. Das Gericht hat seine Entscheidung vom 14.02.2001 nicht nur aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits immer wieder einer Prüfung unterzogen, auch weil sie in der Literatur ein gewisses Echo ausgelöst hat und nicht unwidersprochen geblieben ist (die Fundstellen sind dem Gericht nicht sämtlich zugänglich gewesen, weshalb davon abgesehen wird, sich umfassend hiermit auseinanderzusetzen). Danach sieht das Gericht aber keinen Anlass, von der damaligen Entscheidung im Grundsatz und in den wesentlichen Punkten abzuweichen:

a) Klarzustellen ist zunächst nochmals, dass das Gericht keinesfalls eine besondere Betreuungspflicht oder eine neue Fallgruppe für die Aufklärungspflicht von Banken gegenüber ihren Kunden „erfunden“ hat. Es geht einzig und allein darum, dass die Bank einen Kundenauftrag dann hinterfragt, wenn dieser Auftrag schon seinem Inhalt nach die sichere Vermutung, ja fast Gewissheit rechtfertigt, dass er auf einem Irrtum beruhen muss. Kein leibhaftiger Mitarbeiter einer Bank würde einen Auftrag zum Kauf von Wertpapieren im Volumen von DM 1.000.000,– von einem Kunden entgegennehmen, der nur über ein Guthaben bei dieser Bank von gerade einmal DM 5.000,– verfügt; er würde zumindest die Stirne runzeln. Nicht mehr wird von dem virtuellen Mitarbeiter der Beklagten, also ihrem Onling-Broking-System verlangt.

b) Auch im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass eine Erklärung des Klägers nicht vorliegt, mit der er die auf seinem Irrtum beruhende Willenserklärung wirksam angefochten hat. Wegen des Gebotes der Klarheit der Anfechtungserklärung ist bei der Annahme einer konkludenten Anfechtung äußerste Zurückhaltung geboten. Beachtlich ist, dass Escher (WuB I. G 2.-2.01) durch eine Vertiefung der Irrtums- und Mitverschuldensproblematik in seiner Urteilsbesprechung letztlich zu demselben Ergebnis gelangt wie das erkennende Gericht (abgesehen davon, dass er am Ende seiner Ausführungen die Berechnung der Schadenshöhe durch das Gericht wohl mehr als vertretbar in Zweifel zieht).

c) Soweit an anderer Stelle (Balzer, WM 2001, 1538) gerade unter Berücksichtigung der Irrtumsproblematik das Urteil vom 14.02.2001 angegriffen wird, hat das erkennende Gericht eine andere Sicht der Dinge. Der entscheidende Ansatzpunkt für die Lösung der Problematik scheint nicht derjenige zu sein, wie nach einem Irrtum dieser rechtlich zu behandeln ist, sondern die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihr System so auszugestalten, dass Irrtümer des Kunden gar nicht erst zum Tragen kommen. Dabei könnte durchaus der aus dem Produkthaftungsrecht bekannte Begriff der „nicht ganz fern liegenden versehentlichen Fehlanwendung“ (Palandt-Thomas, BGB, 61. Aufl. 2002, § 3 ProdHaftG, Rdnr. 15) herangezogen werden kann.

d) Schließlich bleibt auch die Auffassung bestehen, dass der Verkehr mit einer Sicherung oder Sperre der beschriebenen Art rechnet, weil er nicht erwartet, dass einem Kunden ohne jede Bonitätsprüfung und Sicherheitenstellung ein Kredit gewährt wird, der im vorliegenden Fall DM 1.000.000,– (!) betrug. Die üblichen Börsenusancen (siehe zu diesem Argument Balzer, a.a.O.) dürften dagegen dem Kundenkreis, den die Beklagte mit ihrem Produkt umwirbt, unbekannt sein.

e) Die vorstehenden Erwägungen können der Güte und den dogmatischen Zusammenhängen der Kritik, die gegen das Urteil vom 14.02.2001 erhoben wurde, sicher nicht gerecht werden. Es soll aber deutlich werden, dass einerseits Aufgeschlossenheit gegenüber dieser Kritik besteht, aber auch bei Abwägung aller Argumente kein Anlass gesehen wird, von dem damaligen Urteil abzuweichen.

4. Dies gilt letztlich auch für die Frage der Behandlung des Mitverschuldens des Klägers (keine Rolle spielt hier der möglicherweise vorhandene „Rechenfehler“ im Urteil vom 14.02.2001, siehe oben 3. b)). Auch wenn die Regelung des § 254 BGB eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt, muss dennoch darauf abgestellt werden, dass der Beklagten zum Vorwurf gemacht wird, dass sie die negativen Auswirkungen des Irrtums des Klägers nicht durch eine Sicherung verhindert hat. Damit erscheint es weiterhin widersinnig, wenn dem Kläger gerade dieser Irrtum als Mitverschulden angelastet werden würde. Die Argumentation der Beklagten, sie habe schon durch den Verzicht auf die ihr zustehenden Gebühren für einen gerechten Ausgleich gesorgt, übersieht, dass sie diese Gebühren mangels einer ausgeführten Order schon nicht verdient hätte, wenn die verlangte Sperre oder sonstige Sicherung vorhanden gewesen wäre.

Nach alledem ist die Beklagte dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm durch die Ausführung seiner Order vom 03.05.2002 entstanden ist. Dieser Schadensersatz kann im vorliegenden Fall durch Naturalrestitution, das heißt durch Rückgängigmachung aller im Zusammenhang mit der Order stehenden Buchungen, geschehen. Hierzu ist deshalb die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

III.

Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von DM 886,82. Insoweit ist ein gesonderter Auftrag des Klägers an seinem Rechtsanwalt schon nicht substantiiert vorgetragen, weshalb von einer Anrechnung der Rechtsanwaltskosten gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO auszugehen ist. Für das Schiedsverfahren vor dem Ombudsmann der privaten Banken sind offensichtlich keine Kosten angefallen, da die Kostennote des Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 13.06.2000 stammt, als das Schiedverfahren noch nicht eingeleitet war; es erübrigen sich daher Ausführungen hierzu. Insoweit ist die Klage also unbegründet und abzuweisen.

IV.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (oben III.) sind Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO und erhöhen den Streitwert nicht. Die Abweisung der Klage insoweit ist deshalb auch ohne Kostenfolgen.

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO n. F.; auf § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO n. F. wird hingewiesen.

3. Der Streitwert ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Rückbuchungen, der zugunsten des Klägers DM 15.188,35 = EURO 7.765,68 beträgt. Wegen der weiteren Forderung wird auf oben 1. verwiesen.

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