AG Bremen
Az: 23 C 106/13
Urteil vom 03.07.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entfällt gem. § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe von 598,80 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn die Beklagte hat den Vertrag wirksam fristlos mit Kündigung per Telefax vom 02.11.2011 (Bl. 36 d.A.), der Rechtsvorgängerin der Klägerin –unbestritten– am gleichen Tag zugegangen, beendet.
1. Der Beklagten stand ein Kündigungsrecht gem. § 627 BGB zu, da die Klägerin Dienste höherer Art leistete, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen wurden. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für das Kündigungsrecht nicht auf einen persönlichen Kontakt zwischen einem Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten an.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 08.10.2009 – III ZR 93/09) gründet sich das besondere in Anspruch genommene Vertrauen „daraus, dass es in der Natur der Sache liegt, dass ein Kunde, der um Unterstützung bei der Partnerschaftsvermittlung nachsucht, besonderes Vertrauen zu seinem Auftragsnehmer, auf dessen Seriosität er setzt, haben muss. Es ist notwendig, zumindest aber auch geboten und üblich, dass er seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person und die des gewünschten Partners gibt. Das Vertragsverhältnis berührt insoweit in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden.“ (BGH, aaO, Tz. 19). Dabei kommt es gerade nicht (mehr) darauf an, ob ein persönlicher Kontakt zu Mitarbeitern bestand. Hierauf stellt die Rechtsprechung des BGH unabhängig davon, dass in dortiger Entscheidung ein persönlicher Kontakt zu bejahen war, nicht mehr ab (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.06.1987 – IV a ZR 99/86). Denn allein die Offenbarung von Auskünften der Privat- und Intimsphäre, die bei der Partnervermittlung gespeichert werden, rechtfertigt die Annahme von höheren Diensten unabhängig davon, ob der Vermittlung ein persönliches Gespräch vorausgegangen ist.
Danach leistet die Rechtsvorgängerin der Klägerin Dienste höherer Art. Denn die Rechtsvorgängerin der Klägerin speicherte zumindest für die Vertragslaufzeit (vgl. aber Ziff. 7 Abs. 4 der AGB der Rechtsvorgängerin der Klägerin, welche die Löschung der Daten nur auf Antrag vorsieht) sensible und vertrauenswürdige Daten der Beklagten, die deren Privat- und Intimsphäre betrafen. Die Beklagte musste sich darauf verlassen, dass die bei der Beklagten gespeicherten Informationen diskret behandelt werden (vgl. AG Schöneberg, Urt. v. 27.01.2010 – 104a C 413/09, Tz. 41). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beklagte persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte oder Partnervorschläge lediglich aufgrund eines mathematischen Algorithmus hin ausgegeben wurden. Denn die von der Beklagten offenbarten Daten wären durch Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin einsehbar gewesen. Zumindest legt die Klägerin keinen anderen Vortrag dar.
2. Dem steht auch nicht Ziff. 7 der AGB der Rechtsvorgängerin der Klägerin entgegen. Dabei kann dahin es stehen, ob diese AGB dem Vertragsverhältnis zu Grunde lagen, wie die Beklagte bestreitet. Denn insoweit tragen auch die von der Klägerin vorgetragenen AGB nicht die Möglichkeit, die fristlose Kündigung auszuschließen.
Denn eine Klausel, die eine Kündigung nur „unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist […] mit Wirkung zu dem vereinbarten Vertragsende“ (Ziff. 7 Abs. 1 der AGB der Rechtsvorgängerin der Klägerin; Bl. 15 d.A.) wirksam zulässt, ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Eine solche Regelung ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der fristlosen Kündigung des § 627 BGB nicht zu vereinbaren, wenn sie lediglich die Kündigung zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zulässt (vgl. BGH, aaO, Tz. 19; Urt. v. 09.06.2005 – III ZR 436/05).
3. Die Klägerin hat auf Grund der wirksamen Kündigung keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung. Insbesondere ergibt sich ein solcher auch nicht aus § 628 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin legt nicht dar, dass die Beklagte in der Zeit nach Vertragsverlängerung Leistungen der Klägerin noch in Anspruch genommen hat.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, insbesondere hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.