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Ordnungsmittel bei unentschuldigtem Ausbleiben eines Zeugen

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Beschluss vom 14. November 2023 (Az.: 14 LB 1/23) entschieden, dass einer Zeugin, die unentschuldigt in einer mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Zusätzlich wurde gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann. Das Gericht betont, dass eine hinreichende Entschuldigung für das Ausbleiben fehlte und die vorgelegten Atteste die Unfähigkeit zur Teilnahme an der Verhandlung nicht ausreichend belegten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 LB 1/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Ordnungsmittel (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) werden gegen Zeugen verhängt, die einer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht folgen.
  2. Die Kostentragung für durch das Ausbleiben entstandene Kosten wird der fehlenden Zeugin auferlegt.
  3. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reichen nicht aus, um das Nichterscheinen zu entschuldigen.
  4. Eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung ohne detaillierte Angaben zur Erkrankung ist nicht ausreichend.
  5. Die Zeugin versäumte es, einen Antrag auf Zeugenvernehmung per Videokonferenz frist- und formgerecht zu stellen.
  6. Mittellosigkeit als Grund für das Nichterscheinen wird nicht akzeptiert, wenn nicht rechtzeitig um einen Vorschuss auf die Reisekosten gebeten wurde.
  7. Das Ordnungsgeld wird im niedrigen Bereich angesetzt, da es sich um ein erstmaliges unentschuldigtes Ausbleiben handelt.
  8. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.

Konsequenzen für Zeugen bei unentschuldigtem Fernbleiben

Zeugen, die unentschuldigt einer gerichtlichen Ladung nicht nachkommen, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Dies beinhaltet die Übertragung der durch ihr Fernbleiben verursachten Kosten, wie etwa Reisekosten der Parteien und ihrer Vertreter für einen neuen Termin, auf sie. Darüber hinaus kann ein Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft gegen sie verhängt werden. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des Gerichts und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

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Im Fall einer Zeugin, die zu einem Gerichtstermin am 14. November 2023 unentschuldigt nicht erschienen ist, hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 14 LB 1/23 eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Dem Urteil zufolge wurden der Zeugin die durch ihr Fernbleiben entstandenen Kosten auferlegt. Zusätzlich wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt, mit der Option auf Ordnungshaft, sollte das Geld nicht eingetrieben werden können.

Zeuge bleibt Gerichtstermin fern: Ordnungsmaßnahmen folgen

Die juristische Auseinandersetzung nahm ihren Anfang, als die geladene Zeugin ohne triftigen Grund der mündlichen Verhandlung fernblieb. Die Ladung zum Gerichtstermin erfolgte ordnungsgemäß am 19. Oktober 2023, wobei die Zeugin über die rechtlichen Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens sowie über ihre Pflicht, eventuelle Verhinderungsgründe rechtzeitig anzugeben, informiert wurde. Trotz der korrekten Zustellung der Ladung und der ausdrücklichen Hinweise auf die Konsequenzen eines Nichterscheinens blieb die Entschuldigung der Zeugin aus bzw. erfüllte nicht die gesetzlichen Anforderungen für eine akzeptable Rechtfertigung.

Die rechtliche Grundlage für Ordnungsmittel und Kostenauflage

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 380 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 4 LDG und § 98 VwGO, wonach einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der unentschuldigt einem Gerichtstermin fernbleibt, sowohl die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen sind als auch ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, verhängt werden kann. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Zeugenpflicht und die rechtlichen Folgen, die mit der Missachtung dieser Pflicht einhergehen.

Unzureichende Entschuldigungsversuche und ihre Bewertung

Im vorliegenden Fall legte die Zeugin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die sie bis zum 30. November 2023 für arbeitsunfähig erklärte. Das Gericht befand jedoch, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch eine Unfähigkeit zur Teilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung impliziert. Zudem wurde eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die vom Gericht als unzureichend bewertet wurde, da sie keine konkreten Angaben zur Erkrankung enthielt, die eine Beurteilung der Reiseunfähigkeit ermöglicht hätte.

Fehlende Anstrengungen zur Teilnahme trotz Hindernissen

Des Weiteren hat die Zeugin versäumt, fristgerecht einen Antrag auf Zeugenvernehmung per Videokonferenz zu stellen, eine Alternative, die ihr im Vorfeld vom Gericht nahegelegt wurde. Dies verdeutlicht, dass nicht allein die Behauptung einer Verhinderung ausreicht, sondern auch aktive Bemühungen erforderlich sind, um trotz bestehender Hindernisse einer gerichtlichen Ladung nachzukommen.

Das Gericht wies auch den Einwand der Mittellosigkeit, der als Grund für das Nichterscheinen angeführt wurde, zurück. Die Zeugin hatte es unterlassen, rechtzeitig einen Antrag auf Vorschuss der Reisekosten zu stellen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, alle verfügbaren Mittel auszuschöpfen, um der Zeugenpflicht nachzukommen.

Kurzes Fazit

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein macht deutlich, dass die Gerichte eine strikte Linie verfolgen, wenn es um das unentschuldigte Ausbleiben von Zeugen geht. Die entschiedene Auferlegung von Kosten und Ordnungsmitteln dient als Mahnung an alle geladenen Zeugen, der gerichtlichen Ladung Folge zu leisten oder rechtzeitig eine angemessene und nachweisbare Entschuldigung vorzulegen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter Ordnungsmitteln im deutschen Zivilprozessrecht?

Ordnungsmittel im deutschen Zivilprozessrecht sind Sanktionen, die das Gericht verhängt, wenn eine Partei gegen eine vollstreckbare Verpflichtung verstößt, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Sie dienen dazu, einen in der Vergangenheit liegenden Verstoß zu ahnden und setzen ein Verschulden voraus.

Die Ordnungsmittel können in Form von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt werden. Die genaue Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des Gerichts und wird im Rahmen des Verfahrens festgelegt. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes werden insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen Handlung berücksichtigt.

Das Verfahren zur Verhängung von Ordnungsmitteln ist ein eigenständiges Verfahren, das auf Antrag des Gläubigers eingeleitet wird. Zuständig für die Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag ist nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das erstinstanzliche Prozessgericht.

Ordnungsmittel sind insbesondere relevant im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung, vor allem im Bereich von wettbewerbsrechtlichen Verstößen. Im Rahmen der einstweiligen Verfügung wird ein bestimmtes Verhalten untersagt bzw. die Duldung eines bestimmten Verhaltens angeordnet.

Bei juristischen Personen ist das Verschulden der für sie verantwortlich handelnden Personen maßgeblich. Das Verschulden Dritter muss sich die juristische Person, die die Unterlassungspflicht trifft, grundsätzlich nicht zurechnen lassen.

Die Kostenentscheidung des Gerichts im Ordnungsmittelverfahren richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

Welche Voraussetzungen müssen für die Auferlegung von Kosten wegen Nichterscheinens eines Zeugen erfüllt sein?

Für die Auferlegung von Kosten wegen Nichterscheinens eines Zeugen im deutschen Zivilprozessrecht müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Gemäß § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Dies geschieht automatisch, ohne dass es eines Antrags bedarf.

Eine genügende Entschuldigung, die das Ausbleiben des Zeugen rechtfertigt, muss dem Gericht so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass eine Terminsverlegung und die Abladung der weiteren zur Verhandlung geladenen Personen möglich ist. Ein ärztliches Attest, das einem Zeugen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, stellt grundsätzlich eine genügende Entschuldigung dar. Der Verhinderungsgrund muss jedoch so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob er vorliegt.

Falls ein Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ausbleibt, kann das Gericht neben der Auferlegung der Kosten auch Ordnungsmittel in Form von Ordnungsgeld festsetzen. Bei wiederholtem Ausbleiben kann zusätzlich die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

Zusammenfassend müssen für die Auferlegung von Kosten wegen Nichterscheinens eines Zeugen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Zeuge wurde ordnungsgemäß geladen.
  2. Der Zeuge erscheint nicht zum Gerichtstermin.
  3. Es liegt keine rechtzeitige und genügende Entschuldigung für das Ausbleiben vor.

Die Kosten, die dem Zeugen auferlegt werden können, umfassen neben den Gerichtskosten auch Anwaltskosten, Fahrtkosten und die Kosten der Parteien.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 14 LB 1/23 – Beschluss vom 14.11.2023

Der Zeugin … werden die durch das unentschuldigte Ausbleiben als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2023 verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

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Gründe

Aufgrund des Ausbleibens der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2023 waren ihr gemäß § 4 LDG i. V. m. § 98 VwGO, § 380 Abs. 1 ZPO die durch das Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen sowie gegen sie Ordnungsmittel zu verhängen.

Nach dem gemäß § 4 LDG i. V. m. § 98 VwGO entsprechend anzuwendenden § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt (Satz 1). Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (Satz 2).

Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Die Zeugin ist im Termin vom 14. November 2023 nicht erschienen. Dem ging eine ordnungsgemäße Ladung voraus. Sie ist mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 unter Nennung der Verfahrensbeteiligten, des Gegenstands der Vernehmung sowie mit der Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen (vgl. § 4 LDG, § 98 VwGO i. V. m. § 377 Abs. 2 ZPO), zum Termin am 14. November 2023 geladen worden. Hierbei ist sie zugleich über die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens sowie die Pflicht zur rechtzeitigen Angabe der Hinderungsgründe belehrt worden.

Die Ladung wurde der Zeugin ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 24. Oktober 2023 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks in ihrer Wohnung nicht möglich war. Hierdurch wurde ihr die Ladung nach § 4 LDG i. V. m. § 56 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 3 VwZG, §§ 180, 182 ZPO im Wege der Ersatzzustellung zu diesem Datum zugestellt.

Es liegt auch keine hinreichende Entschuldigung i. S. d. § 4 LDG i. V. m. § 98 VwGO, § 381 Abs. 1 ZPO für das Ausbleiben der Zeugin vor. Nach dieser Vorschrift unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Genügend entschuldigt wird das Fernbleiben dann, wenn der vorgetragene Grund so schwer wiegt, dass dem Zeugen bei Würdigung sämtlicher Umstände ein Erscheinen nicht zugemutet werden kann (vgl. Scheuch, in: BeckOK ZPO, 50. Ed. 1. September 2023, § 381 Rn. 1). An einer entsprechenden Entschuldigung fehlt es.

Die Zeugin ist zunächst nicht dadurch entschuldigt, dass sie am 13. November 2023 per E-Mail mitgeteilt hat, dass sie weiterhin bis zum 30. November 2023 krankgeschrieben ist und der E-Mail eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vom 13. November 2023 beigefügt hat, die für sie eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2023 attestiert.

Der durch ein privatärztliches Attest belegte Umstand, eine Zeugin sei am Verhandlungstag arbeitsunfähig, genügt grundsätzlich nicht als genügende Entschuldigung, denn eine arbeitsunfähige Zeugin kann gleichwohl verhandlungs- und reisefähig sein (vgl. BFH, Beschluss vom 17. März 2011 – III B 46/11 -, juris Rn. 8; Damrau/Weinland, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 381 Rn. 6; Huber, in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, ZPO § 381 Rn. 6; Scheuch, BeckOK ZPO, 50. Ed. 1. September 2023, ZPO § 381 Rn. 1.2; a. A. wohl VGH München, Beschluss vom 20. März 2018 – 5 C 17.2208 -, juris Rn. 13).

Dies gilt insbesondere hier, da die Zeugin mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Oktober 2023 im Hinblick auf ihr (krankheitsbedingtes) Nichterscheinen im Termin vom 12. Oktober 2023 darauf hingewiesen worden ist, dass bei einem erneuten krankheitsbedingten Ausbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann unterbleibe, wenn das Ausbleiben im Sinne der § 4 LDG, § 98 VwGO i. V. m. § 381 Abs. 1 ZPO rechtzeitig genügend entschuldigt werde. Weiter hat das Gericht in dem Schreiben ausgeführt, dass ein ärztliches Attest hierfür nachvollziehbar die Reise- bzw. Aussageunfähigkeit belegen müsse und das Gericht dazu eine Angabe der Diagnose, auf die der Arzt die Reise- und bzw. oder Aussageunfähigkeit stütze, benötige und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht genüge.

Dieses Schreiben wurde der Zeugin ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 24. Oktober 2023 gemeinsam mit der Ladung zugestellt. Dementsprechend war ihr bekannt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sie nicht zu entschuldigen vermag.

Die Zeugin wird ebenso wenig dadurch entschuldigt, dass sie am 14. November 2023 eine E-Mail mit einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung vom selben Tag, ausgestellt von … (Stadtpraxis …), Facharzt Allgemeinmedizin an das Gericht gesendet hat. Gemäß dieser Bescheinigung ist die Zeugin vom 13. bis 17. November 2023 reiseunfähig erkrankt. Nähere Einzelheiten für die Gründe der Reiseunfähigkeit sind der Bescheinigung nicht zu entnehmen.

Ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 381 Abs. 1 ZPO muss aber so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob er vorliegt, z. B. ob eine geltend gemachte Reiseunfähigkeit besteht. Das erfordert bei geltend gemachten gesundheitlichen Hinderungsgründen, dass das Gericht aus einer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage einer etwaigen Reiseunfähigkeit selbst beurteilen kann (vgl. LSG München, Beschluss vom 17. Mai 2022 – L 2 KR 74/22 B -, juris Rn. 41). Hierauf wurde die Zeugin mit dem bereits genannten gerichtlichen Schreiben vom 19. Oktober 2023 eigens hingewiesen. Der Reiseunfähigkeitsbescheinigung fehlt eine Benennung einer Diagnose, auf die der Arzt die Reiseunfähigkeit stützt.

Selbst bei Berücksichtigung des mit Blick auf die vorherige mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2023 von der Zeugin eingereichten Arztberichts der Radiologie … vom 12. Oktober 2023, führt dies nicht zu einer rechtzeitigen Entschuldigung ihres Ausbleibens. Aus dem Arztbericht ergibt sich, dass die Zeugin eine dort thematisierte Sprunggelenksdistorsion bereits zwei Monate zuvor erlitten hat, weshalb kein akuter Vorfall in Rede steht. Als Zustand nach der Distorsion wird ausgewiesen, dass narbige Veränderungen des Ligamentum talofibulare anterius und der Syndesmose sowie eine Teilruptur des tibio spring Ligamentes vorlägen. Hieraus ergibt sich ohne weitere Erklärung keine Reiseunfähigkeit der Zeugin. Ohnehin handelt es sich insofern um eine Bescheinigung, die nicht von dem Allgemeinmediziner ausgestellt wurde, der nun die Reiseunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat (…).

Darüber hinaus wurde die Zeugin in dem gerichtlichen Schreiben vom 19. Oktober 2023 ebenfalls darauf hingewiesen, dass, sollte lediglich Reiseunfähigkeit, aber keine Aussageunfähigkeit bestehen, die Beantragung einer Zeugenvernehmung per Videokonferenz durch die Zeugin angezeigt sein dürfte sowie, dass diesbezüglich das Erfordernis eines schriftlichen Antrags (keine einfach E-Mail) bis zum 3. November 2023 bestehe.

Die Zeugin hat indes versäumt, einen frist- und formgerechten Antrag auf Zeugenvernehmung per Videokonferenz (vgl. § 4 LDG, § 102a Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu stellen. Sie hat lediglich am 12. November 2023, mithin nach Fristablauf, per E-Mail, mithin nicht schriftlich, mitgeteilt, dass sie die Möglichkeit der Wahrnehmung einer Videokonferenz nutzen wolle und um weitere Details zur diesbezüglichen Vorgehensweise gebeten. Die Zeugin wurde seitens des Gerichts daraufhin am 13. November 2023 per E-Mail auf das gerichtliche Schreiben vom 19. Oktober 2023 und dort hinsichtlich der Möglichkeit einer Teilnahme per Videokonferenz insbesondere auf die letzten beiden Sätze (Frist bis zum 3. November 2023 und Mitteilung, dass ein Antrag per E-Mail nicht genügt) verwiesen. Darüber hinaus wurde ihr mitgeteilt, dass nach jetzigem Stand von der Verhängung eines Ordnungsgeldes auszugehen sein dürfte, sollte sie in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2023 nicht persönlich erscheinen.

Anhaltspunkte dafür, dass bei der Zeugin am 14. November 2023 eine Aussageunfähigkeit bestanden hat, sind nicht erkennbar.

Schließlich ist die Zeugin nicht dadurch entschuldigt, dass sie aufgrund von Mittellosigkeit die Fahrkosten nicht aufbringen konnte. Mit E-Mail vom 14. November 2023 teilte die Zeugin mit, dass ein weiterer Grund, weshalb sie am Termin nicht teilnehme könne, ihr im Soll geführtes Konto sei. Sie habe für diesen Monat kein Geld erhalten. Als Beleg hierfür fügte sie der E-Mail den Kontostand eines Girokontos bei der …bank bei, der -97,86 Euro bzw. -106,85 Euro inkl. Vormerkposten ausweist. Dies entschuldigt ihr Ausbleiben nicht.

Kann eine Zeugin die Fahrtkosten nicht aufbringen, ist sie nicht entschuldigt, wenn sie sich nicht rechtzeitig um einen Vorschuss bemüht hat (vgl. Scheuch, in: BeckOK ZPO, 50. Ed. 1. September 2023, ZPO § 381 Rn. 1.7). Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2023 enthält den Hinweis, dass der Zeugin bei Mittellosigkeit auf Antrag ein Vorschuss auf die Reisekosten aus der Staatskasse bewilligt werden kann. Zusätzlich ist dort angeführt, dass der Antrag unverzüglich an das umstehend bezeichnete Gericht zu richten und zu begründen ist und die Zeugin sich in Eilfällen auch an das für Ihren Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht unter Vorlage dieser Ladung wenden kann. Der Zeugin blieb auch genügend Zeit für einen entsprechenden Antrag auf Vorschuss, da ihr die Ladung für den 14. November 2023, wie oben dargelegt, bereits am 24. Oktober 2023 zugestellt worden war. Im Übrigen lässt sich der Übersicht der …bank weder eine Kontonummer noch ein Kontoinhaber entnehmen, weshalb diese Übersicht nicht dazu geeignet ist, die Mittellosigkeit der Zeugin zu belegen.

Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes hält der Senat in Anbetracht eines Rahmens von fünf bis 1.000 Euro (vgl. Art. 6 Abs. 1 EGStGB) und der Umstände, dass die Zeugin erstmalig unentschuldigt nicht erschienen ist und jedenfalls arbeitsunfähig war, Ordnungsmittel im niedrigen Bereich – 50 Euro, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft – für angemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 LDG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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