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Pferdeeinstellvertrag – Wirksamkeit Kündigungsfrist und Anrechnung ersparter Aufwendungen

AG Eschweiler – Az.: 25 C 134/19 – Urteil vom 19.01.2021

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.158,30 EUR zu zahlen, diese nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Beklagte zu 1.) ab dem 22.06.2019 und für die Beklagte zu 2.) ab dem 31.08.2019.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Ebenso können die Kläger die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Am 30.07.2017 schlossen die Parteien einen mit „Mietvertrag / Doppelbox“ überschriebenen Vertrag, welcher unter anderem die Einstellung zweier den Beklagten gehörender Pferde vorsah. Wörtlich hieß es in dem Dokument:

„1. Grundlage des Vertrages ist die Unterstellung folgender Pferde […]

2. Die Einstellung der Pferde erfolgt auf Weiden/Doppelbox/Paddock. Die Pferde erhalten ausreichend Gras oder Heulage. Der Pferdehof Y verpflichtet sich, für bestmögliche Unterkunft Sorge zu tragen […]“

Der Vertrag sah unter Ziffer 2. eine monatliche „Miete“ von 292,50 EUR pro Pferd vor. Unter selber Ziffer enthielt der Vertrag eine Bestimmung wonach eine beidseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart wurde. Wörtlich heißt es dort:

„Die Miete beträgt EUR 292,50 pro Pferd/Monat und ist jeweils im Voraus fällig. […]

Beidseitige Kündigungsfrist: Drei Monate zum Monatsende.

Für den Fall der Abwesenheit des Pferdes werden grundsätzlich keine ersparten Aufwendungen auf den Pensionspreis in Abzug gebracht.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird ausdrücklich auf die Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 11 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27.06.2018 erklärten die Beklagten die fristlose Kündigung des Einstellvertrages wegen nicht erbrachter vertraglicher Vereinbarungen. Auch auf dieses Schreiben (Bl. 12 d. A.) wird ausdrücklich Bezug genommen. Nachdem die Beklagten die Pferde Ende Juni 2018 aus dem Stall der Klägerin zu sich geholt hatten, erbrachten sie keinerlei Zahlungen mehr.

Die Klägerin ist der Ansicht ihr stünden noch Zahlungen in Höhe von 1.755,00 EUR für die Monate Juli 2018, August 2018 und September 2018 zu. Die im Vertrag vom 30.07.2017 festgehaltene dreimonatige Kündigungsfrist sei wirksam. Im Übrigen stünde den Beklagten auch kein Recht zur fristlosen Kündigung zu.

Ursprünglich hat die Klägerin nur die Beklagte zu 1.) im Wege eines Mahnverfahrens in Anspruch genommen. Mit der Anspruchsbegründung vom 10.07.2019 hat die Klägerin ihre Klage auch auf die Beklagte zu 2.) erweitert.

Sie beantragt daher nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.755,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Kläger seien ihrer Verpflichtung aus dem geschlossenen Einstellvertrag nicht nachgekommen. Die Pferde seien unterversorgt und in der Folge krank geworden. Diese Missstände hätten Sie der Klägerin über deren Mitarbeiterin, Frau X mehrfach mitgeteilt. Sie sind der Ansicht, aus diesen Gründen zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen zu sein.

Der Mahnbescheid wurde der Beklagten zu 1.) am 21.06.2019, die Klage der Beklagten zu 2.) am 30.08.2019 zugestellt. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien am 22.10.2020 das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 29.12.2020 angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 1.158,30 EUR. Ein solcher Zahlungsanspruch folgt aus Ziffer 2. des am 30.10.2017 geschlossenen „Pferdeeinstellvertrags“ (im Folgenden nur „Vertrag“).

Pferdeeinstellvertrag - Wirksamkeit Kündigungsfrist und Anrechnung ersparter Aufwendungen
(Symbolfoto: daseaford/Shutterstock.com)

Nach dieser Abrede beträgt die Miete 292,50 EUR pro Pferd/Monat und ist jeweils im Voraus fällig (Satz 1). Außerdem enthält die Abrede die Vereinbarung einer beiderseitigen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende (Satz 2). Unstreitig haben die Beklagten für die Monate Juli 2018, August 2018 und September 2018 keine Zahlungen mehr erbracht. Diese waren allerdings zum Teil noch fällig. Insbesondere ist das Schuldverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung durch die Kündigung vom 27.06.2018 beendet worden, da die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen fristlosen Kündigung nicht vorliegen. Diese richten sich mangels spezieller Regelung nach § 314 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag, welcher sowohl mietvertragliche, dienstvertragliche, verwahrungsvertragliche und kaufvertragliche Elemente verbindet, ohne dass hierbei ein nennenswerter Schwerpunkt beim einen oder anderen Vertragstypus liegt. Ein solcher gemischter Vertrag bildet ein einheitliches Ganzes und kann bei der rechtlichen Beurteilung nicht in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden. Der Eigenart des Vertrages wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht. Die Rechtsnatur des Pferdeeinstellvertrages ist umstritten. Ein Teil der Obergerichte bejaht einen Verwahrungsvertrag, da Fütterung und Pflege für die Übernahme der Obhut sprächen (OLG Hamburg, Urteil vom 15.06.1987, 6 U 33/87, VersR 1988, 1241; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.1993, 12 U 232/93, VersR 1994, 801; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2006, 13 U 138/05, NJW-RR 2006, 1558; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.01.2011, 12 U 91/10, MDR 2011, 473). Hat der Pferdeeigentümer jederzeitigen Zugang zum Tier, wird teilweise ein Verwahrvertrag abgelehnt und ein Mietvertrag angenommen (so OLG Celle, Beschluss vom 03.12.2014, 20 U 50/14, BeckRS 2014, 125466). Der Bundesgerichtshof hat in früheren Entscheidung en sowohl einen Mietvertrag (BGH, Urteil vom 20.06.1990, VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422) als auch einen Dienstvertrag (BGH, Urteil vom 12.06.1990, IX ZR 151/89, BeckRS 1990, 31063735) angenommen, ohne sich näher mit der Abgrenzung zu befassen. In späteren Entscheidungen ließ der Bundesgerichtshof die Frage offen (so etwa BGH, Urteil vom 12.01.2017,III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622; BGH, Urteil vom 12.02.2020, XII ZR 61/19, MDR 2020, 550). Entscheidend ist demnach der Inhalt der jeweiligen Vereinbarung. Vorliegend überwiegt aber keiner der einzelnen Vertragskomponenten dergestalt, dass eine Qualifikation zum einen oder anderen Vertragstypus möglich wäre. Die Vermietung einer „Box“ für die Pferde der Beklagten sowie Bereitstellung von Pferde-Führanlage, Reitplatz/Reitanlage, Spind und Sattelhalter, die (dienst-/ werkvertragliche) geschuldete Durchführung täglicher Fütterungen oder Tränken, die Übernahme der Obhut hierfür durch Lieferung von Einstreu und Heu, sowie der Verkauf von letzterem stehen sich annährend gleichwertig gegenüber. Gerade diese Kombination von Vertragsleistungen im Sinne eines „Komplettpaketes“ prägt den Vertrag.

Gemäß § 314 Abs. 1 S. 1 BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Gemäß § 314 Abs. 2 S. 1 BGB ist dies im Falle einer Vertragspflichtverletzung aber erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dass eine derartige Abmahnung durch die Beklagten gegenüber der Klägerin erfolgt ist, haben die hierfür beweisbelasteten Beklagten nicht ausreichend dargelegt. Das diesbezügliche Vorbringen ist auch nach dem gerichtlichen Hinweis im Beschluss vom 13.03.2020 nicht substantiiert. Die Beklagten tragen pauschal vor, die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau X, auf den schlechten Ernährungszustand angesprochen zu haben. Wann dies geschehen sei, wissen die Beklagten nicht mehr. Soweit erinnerlich, sei dies Anfang 2018 bzw. im Mai 2018 erfolgt. Im Mai habe man die Forderung nach einer höheren Futterration erhoben. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um eine Substantiierung des Vortrags zu erreichen, da der Vortrag, als wahr unterstellt, nicht ausreicht, um eine Abmahnung nach § 314 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 S. 1 BGB zu begründen. Bei der Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche kommt es zunächst darauf an, ob der Vortrag des Klägers, seine Richtigkeit unterstellt, den Klageantrag rechtfertigt (§ 331 Abs. 2 ZPO). Dazu ist es erforderlich, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden, erscheinen zu lassen (vgl. Mertins, Substantiierung im Zivilprozess, NJ 2009, 441 m. w. N.). Selbiges lässt sich umgekehrt auch auf die Pflichten des Beklagten übertragen. Eine Abmahnung muss insoweit „qualifiziert“ sein, als sie sich nicht nur auf die Rüge des hinreichend genau bezeichneten vertragswidrigen Verhalten s beschränken darf. Sie ist vielmehr mit der Androhung vertragsrechtlicher Konsequenzen zu verbinden (Gaier in: MüKoBGB, 8. Auflage 2019, § 314 Rn. 25). Für den Schuldner muss deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für den Fall weiterer Verstöße mit vertraglichen Konsequenzen zu rechnen hat (BGH, Urteil vom 12.10.2011, VIII ZR 3/11, NJW 2011, 53). U. a. zur Frage, ob Konsequenzen angedroht oder zumindest in Aussicht gestellt wurden fehlt jedoch jeder Vortrag. Dem Beweisangebot der Beklagten war daher nicht nachzugehen, da dieses eine reine Ausforschung zur Folge hätte.

Auch ist eine Abmahnung nicht gemäß §§ 314 Abs. 2 S. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich oder die sofortige Kündigung aufgrund besonderer Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, § 314 Abs. 2 S. 3 BGB. Wie das Gericht im Hinweisbeschluss vom 13.03.2020 bereits dargelegt hat, sind an die Anforderung einer fristlosen Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung hohe Anforderungen zu stellen, da so dem Schuldner jede Möglichkeit der Abhilfe genommen wird. Das Gericht geht davon aus, dass der behauptete schlechte Gesundheits- bzw. Ernährungszustand nicht über Nacht entstanden sein dürfte. Vielmehr wird es sich dabei (sofern eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes denn vorlag) um einen fortschreitenden Prozess gehandelt haben. Gerade für einen solchen Fall ist eine vorherige Abmahnung aber nicht entbehrlich.

Da dem Schreiben jedoch der unmissverständliche Wille der Beklagten zu entnehmen ist, dass Vertragsverhältnis schnellstmöglich zu beenden, kann dieses im Wege der Auslegung auch als ordentliche Kündigung gedeutet werden, zumal auch die Kläger eine Vertragsbeendigung nicht bestreiten. Gemäß Ziffer 2 S. 2 des Vertrages beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende. Ausgehend von einem unbestrittenen Kündigungszugang im Juni 2018 endete der Vertrag zum 30.09.2018. Die im Vertrag festgelegte Kündigungsfrist ist wirksam, insbesondre verstößt diese nicht gegen die §§ 305 ff. BGB. Bei der Regelung im Vertrag handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin. Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Handelt es sich bei den Vertragsparteien – wie vorliegend – um Unternehmer und Verbraucher findet die vom Gesetzt vorgesehene AGB-Prüfung auch dann Anwendung, wenn die Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. So auch in diesem Fall. Die Regelung bezüglich der Kündigungsfrist verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten liegt durch die Vereinbarung der Kündigungsfrist nicht vor. Wie oben bereits dargestellt, handelt es sich bei dem Einstellvertrag um einen typengemischten Vertrag ohne besonderen Schwerpunkt. Da ein Verwahrungsvertrag gemäß § 695 BGB jederzeit, ein Dienstvertrag mit einer monatlichen Vergütung bis zum 15. des Monat zum Monatsende (§ 621 Nr. 3 BGB) und ein Mietvertrag gemäß § 580a BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden kann, besteht in Fällen wie dem hier streitgegenständlichen regelmäßig ein schützenswürdiges Interesse der Parteien an einer eindeutigen vertraglichen Abrede. Auch erscheint eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten als nicht zu lang bemessen (BGH, Urteil vom 12.02.2020, XII ZR 61/19, MDR 2020, 550). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich bei Pferden um lebende Tiere handelt, welche dementsprechend untergebracht werden müssen. Eine einfache „Zwischenlagerung“ der Tiere, wie bei anderen Sachen ist nicht möglich. Die Vereinbarung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dient daher auch dem Schutz der Tiere. Nur so kann gewährleistet werden, dass diese im Falle einer Kündigung des Stallbetreibers nicht von heute auf morgen aus der Stallung gebracht werden müssen. Dem Pferdeeigentümer wird es ermöglicht, anderweitigen Unterstand zu suchen. Gleichzeitig sollen auch die Interessen des Stallinhabers geschützt werden, da dieser regelmäßig langfristige Verbindlichkeiten (z. B. Liefer-, Arbeits- oder Pachtverträge) eingehen muss, um eine Versorgung der Tiere sicherzustellen (so auch BGH, Urteil vom 12.02.2020, XII ZR 61/19, MDR 2020, 550). Ebenfalls ist die Regelung transparent und im Übrigen angemessen.

Die Klägerin muss sich auch keine ersparten Aufwendungen anspruchsmindernd anrechnen lassen. Das Gericht erachtet hierbei einen Betrag in Höhe von 1/3 des monatlich vereinbarten Gesamtpreises als angemessen, § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2007, 10 U 1476/06, BauR 2007, 2116; AG Grünstadt, Urteil vom 22.07.2010, 3 C 116/10, BeckRS 2011, 483; AG Solingen Urteil vom 31.05.2016, 14 C 480/15, BeckRS 2016, 123102).

Soweit Ziffer 2 S. 3 des Vertrages bestimmt, dass für den Fall der Abwesenheit des Pferdes grundsätzlich keine ersparten Aufwendungen auf den Pensionspreis in Abzug zu bringen sind, so ist diese Regelung unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift liegt eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei im Zweifel dann vor, sofern eine allgemeine Geschäftsbedingung (s. o.) mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Für den Dienstvertrag sieht § 615 S. 2 BGB die Anrechnung ersparter Aufwendungen vor. § 648 S. 2 BGB bestimmt selbiges für die Fälle des Werkvertrages. Für die übrigen Vertragstypen ist auf § 326 Abs. 2 S. 2 BGB zurückzugreifen. Dem Dispositionsinteresse des Pferdeeigentümers wird dadurch Rechnung getragen, dass dieser grundsätzlich jederzeit auf das Pferd zugreifen und es an sich nehmen kann. Sofern dieser aber dadurch die Unmöglichkeit der Leistungserbringung für den Stallinhaber herbeiführt, gleicht § 326 Abs. 2 S. 2 BGB die Interessen aus (Häublein, Der Pferdeeinstellvertrag zwischen Miet- und Verwahrungsrecht – Rechtliche Grundlagen und formularvertragliche Ausgestaltung eines typischen Typenkombinationsvertrags, NJW 2009, 2982). Dieser im Gesetz angelegte Interessenausgleich ist derart leistungsprägend, dass eine schlichte Abdingbarkeit – wie mit der hier im Streit stehenden Klausel – ausscheidet. Die Klausel verläuft in diesem Fall diametral zur Intention des Gesetzes.

Die Unwirksamkeit von Ziffer 2 S. 3 des Vertrages erfolgt dabei losgelöst von den im Übrigen wirksamen Klauseln (s. o.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft der Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion (nur) solche Klauseln insgesamt, die zulässige und unzulässige Tatbestände sprachlich nicht trennbar verbinden, bei denen daher die Ausgrenzung der unzulässigen und die Aufrechterhaltung der zulässigen Teile nur durch eine sprachliche und inhaltliche Umgestaltung der AGB-Klausel erreicht werden könnte (BGH, Urteil vom 10.10.2013, III ZR 325/12, NJW 2014, 141; BGH, Urteil vom 06.04.2005, XII ZR 132/03, NJW 2005, 2225). Eine solche liegt hier jedoch erkennbar nicht vor. Der unwirksame Satz 3 lässt sich ohne Weiteres streichen. Die Verständlichkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

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Die Zinsentscheidungen beruhen auf §§ 288 Abs. 1; 291 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11; 711 S. 2; 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.755,00 EUR festgesetzt.

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