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Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit

Unterbringung in nicht gleichwertigem Ersatzhotel

AG Köln – Az.: 133 C 325/10 – Urteil vom 07.02.2012

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.040,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger buchte für seine Ehefrau, seinen 2007 geborenen Sohn und seine 75-Jährige Tante, die Zeugin T1, bei der Beklagten eine Reise nach Hurghada in das Hotel R.. für den Zeitraum vom 15.-22.04.2010. Der Reisepreis betrug 2.656,00 € zzgl. der Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung in Höhe von 169,00 €. Gebucht waren 2 Doppelzimmer mit Dusche oder Bad, Balkon oder Terrasse, Klimaanlage, Meerblick. Bezüglich der Ausschreibung im Katalog der Beklagten wird auf Bl. 10 der Gerichtsakte Bezug genommen. Bei der Ankunft erklärte der Reiseleiter, die Reisenden würden alternativ im J. B. untergebracht. Ein Rückflug der Reisenden war aufgrund einer Sperrung des Luftraumes aufgrund eines Vulkanausbruchs bis zum 21.04.2011 unmöglich.

Unterbringung in nicht gleichwertigem Ersatzhotel
Symbolfoto: Von oatawa/Shutterstock.com

Beide Hotels, das gebuchte und das zur Verfügung gestellte, waren nach der Landeskategorie mit 5 Sternen bewertet und liegen am hoteleigenen Strand. Bezüglich der Ausschreibung für das Hotel J. B. wird auf Bl. 38 der Gerichtsakte Bezug genommen. Das Ersatzhotel verfügte über keinen Sandstrand, das Meer war bei Ebbe nur durch einen 20-minütigen Fußmarsch über groben Kies zu erreichen. Einen Wellnessbereich gab es im J. B. nicht, ein solcher war jedoch geplant.

Am 16.04.2010 wandte sich die Zeugin T2 an die Reiseleitung und rügte Mängel. Es wurde eine Mitteilung Leistungsänderung erstellt, die von der Zeugin unterschrieben wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 13 der Gerichtsakte Bezug genommen. Am Abend des 16.04.2010 bezogen die Reisenden neue im Erdgeschoss gelegene Zimmer.

Nach der Reise am 12.05.2010 machte der Kläger gegenüber der Beklagten durch seinen Anwalt Ansprüche geltend unter Fristsetzung auf den 28.05.2010. Unter dem 27.05.2010 lehnte die Beklagte die Regulierung unter Hinweis auf eine fehlende Bevollmächtigung des Klägers ab.

Die Reisenden traten ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der Reise schriftlich an den Kläger ab, wobei der Zeitpunkt dieser Abtretung streitig ist.

Die Klägerin behauptet, bei der Ankunft im R., auf dessen Anfahrt sie bestanden habe, sei mitgeteilt worden, es sei keine Reservierung erfolgt und das Hotel sei überbucht. Daraufhin habe die Ehefrau des Klägers den sofortigen Rückflug verlangt, worauf der Reiseleiter entgegnet habe, das sei wegen der Aschewolke des ausgebrochenen isländischen Vulkans nicht möglich. Die Motive für die Buchung sei die Chlorallergie der Tante und die Rückenprobleme der Ehefrau des Klägers gewesen.

Die Klägerin rügt folgende streitige Mängel betreffend das Ersatzhotel:

Die unterhalb ihrer zunächst bezogenen Zimmer stattfindende hoteleigene Disco mit Animation habe erst deutlich nach Mitternacht geendet und in den Zimmern sei es bis dahin derart laut gewesen, dass trotz völliger Erschöpfung an Schlaf nicht zu denken gewesen sei.

Ferner sei im und am Gebäude mit erheblicher Lärmentwicklung an einem weiteren Anbau Bauarbeiten durchgeführt worden. Diese hätten um 07:00 Uhr begonnen und es sei ununterbrochen gebohrt und gehämmert worden. Ferner seien Baustellenfahrzeuge direkt hinter den Zimmern hin- und hergefahren. Der Lärm sei auch beim Frühstück und am Pool massiv störend wahrnehmbar gewesen und habe den ganzen Tag angedauert.

Das Zimmer sei nur über Treppen erreichbar gewesen, so dass die Ehefrau des Klägers den Kinderbuggy mehrfach die Treppen hinauftragen habe müssen.

Es habe im ganzen Hotel keine Kinderstühle gegeben.

Der einzig kindgerecht eingerichtete Poolbereich und der vorhandene Kinderspielplatz seien den Kindern des Miniclubs (ab 4 Jahre) vorbehalten gewesen. Ausnahmen seien hiervon nicht gemacht worden.

Am Erwachsenenpool habe es keine Liegen und Schirme gegeben.

Der Fliesenboden am Kinderbecken sei so glatt gewesen, dass der Sohn des Klägers am ersten Tag zweimal auf den Hinterkopf fiel.

Anstelle eines großen luxuriösen Thalasso-, Spa- und Wellnessbereichs mit Fitnessraum, Saunen, türkischem Dampfbad, Whirlpool, Massagen und Beautysalon habe das J. B. Beachvolleyball, Billard und Kamelreiten angeboten.

Die Zeugin T2 habe bei der Reiseleitung die Mängel an den zuerst bezogenen Zimmern am 16.04.2010, gerügt. Mängelrügen bezüglich des zweiten Zimmers seien lediglich gegenüber der Hotelrezeption erfolgt, weil der Reiseleiter sich nicht mehr im Hotel habe blicken lassen.

Bezüglich der am 16.04.2010 bezogenen Zimmer behauptet der Kläger folgende Mängel:

Der Discolärm sei immer noch hörbar gewesen, jedoch leiser ausgefallen.

Die Klimaanlage sei zunächst defekt gewesen und dann nach mehrfachen Rügen am Folgetag repariert worden, habe dann jedoch bei Betrieb einen solchen Lärm verursacht, dass sie sogar den Bau- und Discolärm übertönt habe.

Die Zimmersafes seien nicht funktionsfähig gewesen, weswegen die Reisenden ihre Wertsachen die ganze Zeit bei sich haben führen müssen. Das Hotel habe hier keine Abhilfe schaffen können.

Die Ansprüche der Reisenden habe sich der Kläger bereits am 07.05.2010 abtreten lassen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.825,00 € sowie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen vertanen Urlaubs, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2010 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht fristgerecht angemeldet wurden, da diesem für die Anmeldung die Bevollmächtigung gefehlt habe. Die Schadensersatzansprüche seien höchstpersönlicher Natur und nicht abtretbar.

Sie bestreitet, dass die Abtretung der Ansprüche bereits am 07.05.2010 erfolgt sei.

Darüber hinaus behauptet sie, die hoteleigene Disco habe sich in erheblicher Entfernung vom zur Verfügung gestellten Zimmer befunden. Discolärm sei auch gegenüber der Reiseleitung nicht gerügt worden. Die Ehefrau des Klägers habe auch im Zusammenhang mit den Liegen am Pool gegenüber der Reiseleitung lediglich gerügt, dass diese nicht schön seien.

Ergänzend wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 16.02.2011, 04.04.2011 und 18.07.2011 durch Vernehmung der Zeugen T2, T1 und N. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 10.05.2011 und 17.01.2012 sowie die schriftlichen Aussagen des Zeugen N. vom 05.04.2011 und 11.08.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 2.105,83 € (§§ 651 d, 638 Abs. 4, 398 BGB) und Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 1.935,09 € (§§ 651 f Abs. 2, 398 BGB) verlangen.

Aufgrund der unstreitig erfolgten Abtretung der Ansprüche der übrigen Reisenden ist der Kläger bezüglich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche aktivlegitimiert (§ 398 BGB), denn dass eine solche Abtretung erfolgt ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Lediglich der Zeitpunkt der Abtretung ist zwischen den Parteien im Streit.

Die Abtretung ist auch nicht gem. § 399 BGB ausgeschlossen, weil es sich etwa bei dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz für vertane Urlaubszeit um einen höchstpersönlichen Anspruch handeln würde, denn Zwar kann grundsätzlich die Abtretung von höchstpersönlichen Ansprüchen nach § 399 BGB unwirksam sein, dies aber nur dann, wenn die Abtretung an einen anderen Gläubiger nicht ohne Veränderung des Forderungsinhalts erfolgen kann. Das ist jedoch bei den Ersatzansprüchen aus § 651f Abs. 2 BGB nicht der Fall. Ihre Abtretbarkeit wird aus diesem Grunde auch allgemein anerkannt (vgl. nur OLG Düsseldorf RRa 2003, S. 2011-2014 m.w.N.).

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Die Ansprüche sind auch nicht etwa wegen verspäteter Geltendmachung nach § 651g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Monatsfrist der Vorschrift ist durch die Anspruchsanmeldung des Prozessvertreters des Klägers in dessen Namen bei der Beklagten gewahrt. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche eine Abtretung erfolgt war. Allerdings ist dies unschädlich. Zwar wäre bei nachträglicher Abtretung die Anmeldung des Klägers zunächst nach § 180 Abs. 1 BGB unwirksam. Jedoch sind aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte bei Vornahme des Rechtsgeschäfts die fehlende Vollmacht nicht beanstandet hat, die Vorschriften über Verträge einschließlich des § 177 Abs. 1 BGB anzuwenden. Durch die spätestens nachträglich erfolgte Abtretung ist jedenfalls der Kläger in die Position des Forderungsinhabers und daher auch in die desjenigen gelangt, der die nach § 184 Abs. 1 BGB rückwirkende Genehmigung der ggf. ohne Vollmacht vorgenommenen Anspruchsanmeldung erklären konnte. Dies hat er wenigstens konkludent durch die klageweise Geltendmachung der Ansprüche auch getan (zum Ganzen vgl. BGH, NJW 2010, 520). Die Beanstandung der Beklagten ist jedenfalls nicht rechtzeitig erfolgt, denn diese hat sich erst 2 Wochen nach Erhalt des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die fehlende Vollmacht berufen. Dieser Zeitraum kann nicht mehr als „bei der Vornahme“ angesehen werden.

Ansprüche aufgrund des Rückreiseverlangens bestehen ebenfalls nicht, denn nach § 651e Abs. 3 S. 1 BGB verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis nur, wenn der Vertrag unter den Voraussetzungen des § 651e Abs. 1 BGB gekündigt wird. Selbst wenn indes die Zeugin T2 eine Kündigungserklärung wirksam hätte abgeben können und in dem Verlangen des sofortigen Rückfluges eine schlüssige Kündigung zu sehen wäre, was offenbleiben kann, so hätten sich die Reisenden jedenfalls dadurch, dass sie den Urlaub in dem zur Verfügung gestellten Hotel angetreten haben, schlüssig mit der Reiseleitung als Vertretung der Beklagten darauf geeinigt, die Reiseleistungen unter den gegebenen Umständen, also unter Inkaufnahme der Unterbringung in dem Ersatzhotel in Anspruch zu nehmen und sich nicht auf das Kündigungsrecht zu berufen. Dies ergibt eine Auslegung des Verhaltens der Reisenden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände. Die Reisenden wollten zwar offenbar zunächst den Rückflug und haben dies gegenüber der Reiseleitung auch zum Ausdruck gebracht, was sämtliche Zeugen übereinstimmend aussagen, haben sich aber dann nach längerer Diskussion mit der Reiseleitung mit dieser – auch dies sagen sämtliche Zeugen übereinstimmend aus – darauf geeinigt, dass sie vor Ort bleiben und das Angebot, einen Fahrer zu bestellen, der die Reisenden sodann zunächst zu dem ursprünglich gebuchten und anschließend zu dem Ersatzhotel bringen sollte, angenommen. Dort haben die Reisenden schließlich auch den Urlaub verbracht, ohne weiterhin den Rückflug zu verlangen oder sich offenbar auch nur danach zu erkundigen, wann ein solcher wieder möglich sei. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Inhalt der von der Zeugin bereits am nächsten Tag unterschriebenen Mitteilung Leistungsänderung, in der von einem Rückflugverlangen oder auch nur der Anfrage nach einer vorzeitigen Beendigung der Reise keine Rede mehr ist. Eine solche Einigung ist der Aussage des Zeugen N zu entnehmen, der die Erstellung der Mitteilung Leistungsänderung und die Unterschrift der Zeugin T2 darauf als Folge der erfolgten Einigung darstellt. Diese Darstellung ist knapp, jedoch nachvollziehbar und daher glaubhaft, denn jede andere Deutung des Verhaltens würde die nachträgliche Unterschrift der Zeugin unter die Mitteilung Leistungsänderung ohne jede Erwähnung eines Rückflugverlangens oder Hinweis auf die Unmöglichkeit eines verlangten Rückfluges nicht erklären können. Dem stehen auch die Aussagen der Zeugen T2 und T1 nicht entgegen. Die Zeugin T1 konnte zu dem genauen Inhalt des Gesprächs zwischen der Zeugin T2 und dem Zeugen N keine genauen Angaben machen, weil sie nach ihrer eigenen Schilderung mit der Beaufsichtigung ihres Enkelkindes beschäftigt war. So dass dies die Darstellung durch den Zeugen N nicht widerlegt. Die Zeugin T2 sagt hingegen selbst aus, dass der Zeuge N ihr gegenüber geäußert habe, wenn die Reisenden in dem ursprünglichen Hotel nicht unterkämen, müssten sie dann ja in das J. B. ziehen und man schließlich von einem vom Reiseleiter organisierten Fahrer in dieses Hotel gebracht wurde.

Wegen der Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel kann der Kläger aus abgetretenem Recht Minderungsansprüche der Reisenden geltend machen, weil die zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht gleichwertig war.

Zwar kann der Reiseveranstalter den Reisenden, ohne sich Mängelansprüchen ausgesetzt zu sehen, in einer Ersatzunterkunft unterbringen, wenn diese eine vertragsgemäße Leistung darstellt. Das ist der Fall, wenn die Ersatzunterkunft objektiv gleichwertig und dem Reisenden subjektiv zumutbar ist. Dabei ist eine Ersatzunterkunft objektiv gleichwertig, wenn sie von der Kategorie, Ausstattung, Lage und Standard dem gebuchten Objekt entspricht und in räumlicher Nähe liegt (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Auflage, München 2010, Rn. 271). Eine solche Gleichwertigkeit ist hier indes nicht gegeben. Zwar sind nach der Landeskategorie beide Anlagen gleich eingestuft.

Hinsichtlich der Ausstattung bleibt das J. B. jedoch hinter dem gebuchten Hotel zurück. Dies zum einen im Hinblick auf das Vorhandensein eines Kies- anstatt eines Sandstrandes. Ferner verfügt das zur Verfügung gestellte Hotel lediglich über einen „Swimmingpool“ mit separatem Kinderbecken, während das gebuchte Hotel über eine große Poollandschaft und einen befahrbaren künstlich angelegten Fluss verfügt. Auch das vorhandene Unterhaltungsprogramm weicht erheblich von dem gebuchten ab. So verfügt das gebuchte Hotel ausweislich der Ausschreibung über einen großen, luxuriösen Thalasso-, Spa- und Wellnessbereich mit Hallenbad, Fitnessraum, Saunen und türkischem Dampfbad, Whirlpool, Massage- und Beautysalon, einen 9-Loch Golfplatz mit Aqua-Driving-Range und Putting Green und eine Tauchschule während im J. B. lediglich Tischtennis, Boccia, Aerobic und Beachvolleyball angeboten wurde. Einen Wellnessbereich gab es hingegen entgegen der Ausschreibung unstreitig noch nicht. Dafür gegen Gebühr Billard und am Strand ein Tauch- und Wassersportcenter örtlicher Anbieter. Insofern hält das Gericht für diese Abweichung, welche eine erhebliche Änderung des Reisezuschnitts insgesamt darstellt, eine Minderung in Höhe von 45 % für angemessen, aber auch ausreichend. Dies entspricht einem Betrag von 1.195,20 €.

Auch soweit der Kläger behauptet, es hätten keine Kinderstühle existiert, ist eine Minderung des Reisepreises gerechtfertigt, weil das Vorliegen eines Reisemangels bewiesen werden konnte, denn die Zeugin T2 hat ausgesagt, es habe zwar Kinderstühle gegeben, jedoch allenfalls ca. 10 Stück für alle Gäste. Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen N entgegen, der auch behauptet, es habe im Hotel Kinderstühle gegeben. Seine Aussage ist indes auf die Anzahl der Stühle unergiebig. Im Hinblick darauf, dass das Hotel über 1001 Zimmer verfügte, ist diese Anzahl nach der Auffassung des Gerichts als zu gering einzustufen. Denn vor dem Hintergrund, dass in der Ausschreibung die Einrichtungen für Kinder wie hohe Kinderermäßigung, Single mit Kindern, Kinderbecken und Spielplatz, Miniclub und Kinderbuffet besonders – auch drucktechnisch – hervorgehoben werden, darf ein Reisender auch mit Kleinkindern erwarten, dass wenigstens Kinderstühle zum Essen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Dabei kann es keinesfalls als ausreichend angesehen werden, wenn für etwa 1 % der Gäste ein solcher Stuhl zur Verfügung steht. Dieser Mangel wurde auch vor Ort am 16.04.2010 gerügt.

Im Zusammenhang mit der behaupteten Lärmbelästigung durch die „Disco“ kann der Kläger eine weitere Minderung des Reisepreises verlangen. Die Reise war in dieser Hinsicht mangelhaft. Insofern konnte der Kläger den ihm obliegenden Beweis für eine Belästigung erbringen. Aufgrund der Beweisaufnahme steht allerdings lediglich fest, dass es in den Hotelzimmern wahrnehmbare Geräusche in den Abendstunden gegeben hat. Beide Zeugen sagen übereinstimmend aus, dass Musik im Hotelzimmer wahrnehmbar war. Die Zeugin T2 sagt darüber hinaus aus, Quelle des Lärms sei Live-Musik am Pool in Form von Klavier und Gesang gewesen und man habe im Zimmer den Eindruck gehabt, mit auf der Terrasse zu sein. Im Hinblick auf die Lärmquelle widerspricht die Aussage des Zeugen N dem nicht. Zwar geht er nicht darauf ein, dass es sich hier nicht um klassischen „Disko“-Lärm handelt. Allerdings lässt die Formulierung der Aussage des Zeugen es zumindest nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass auch die von ihm in Bezug genommene Lärmquelle die im Poolbereich gespielte Live-Musik sein soll. Eine Belästigung durch diesen Lärm in den späten Abendstunden stellt eine über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgehende Beeinträchtigung der Reiseleistung dar. Allerdings kann diese nur eine geringfügige Minderung des Reisepreises rechtfertigen, da in Bezug auf die zeitliche Ausdehnung der Lärmbelästigung beide Zeugenaussagen unergiebig sind. So dass lediglich zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass während der Abendstunden in beiden Zimmern Lärm wahrnehmbar war. Dass diese Belästigung allerdings bis weit nach Mitternacht gedauert hätte, hat auch die Zeugin T2 nicht bestätigt. Die Beeinträchtigung durch den Lärm wurde am 16.04.2010 gegenüber der Reiseleitung angezeigt. Davon ist das Gericht aufgrund der vorliegenden Mitteilung Leistungsänderung überzeugt. Diese führt als gerügten Mangel „Party bis Mitte in der Nacht“ auf, was wiederum so auszulegen ist, dass es sich um eine Belästigung durch abendliche Musik handelt. Hierunter fällt die festgestellte Lärmbelästigung, so dass die Voraussetzungen eines Minderungsanspruchs vorliegen.

Weiter ist der Reisepreis aufgrund des in der Anlage herrschenden Baulärms für den Zeitraum vom 16.04.2010 bis zum Abreisetermin gemindert. Insofern hat der Kläger den Beweis geführt, dass die Reiseleistung durch die neben dem Gebäudekomplex, in dem die Reisenden untergebracht waren, durchgeführten Bauarbeiten über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt war, soweit Baulärm in den Hotelzimmern wahrnehmbar und dadurch der Schlaf der Reisenden beeinträchtigt war.

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bereits ab 07:00 Uhr morgens Baustellenfahrzeuge auf einer Baustelle hinter dem Zimmer der Reisenden fuhren und dadurch Lärm verursacht wurde, der dazu führte, dass dann auch in der Mittagszeit Schlafen auf den Zimmern nicht möglich war. Dies folgt aus der insofern detaillierten Schilderung der Zeugin T2, die zudem die von ihr getroffenen Maßnahmen schildert, ihrem Sohn trotz dieser Beeinträchtigungen seinen Mittagsschlaf zu ermöglichen, indem sie mit ihm auf dem Hotelgelände herumfuhr. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht. Die Zeugin sagt glaubhaft aus, dass der Lärm sowohl im Hotelzimmer als auch beim Frühstück und am Pool störend wahrnehmbar war. Hinsichtlich der Örtlichkeiten, an denen der Lärm wahrnehmbar war, entspricht dies der Aussage des Zeugen N. Hinsichtlich der Frage, ob der Lärm auch am Pool und beim Frühstück massiv störend wahrnehmbar war, widersprechen sich die Aussagen der Zeugen indes. Die Zeugin T2 schildert darüber hinaus Bauarbeiten auch auf den Hotelkomplex selbst, die es laut Aussage des Zeugen N nicht gegeben haben soll. Vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, welche Aussage insofern zutrifft, konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass auch im Bereich des Frühstücksraumes und des Pools eine Lärmbeeinträchtigung vorlag, die über das Maß einer bloßen Unannehmlichkeit hinausging und möglicherweise auch auf Bauarbeiten auf dem Gelände zurückzuführen war. Die Anzeige der Beeinträchtigung durch den Baulärm nach § 651 d Abs. 2 BGB erfolgte am 16.04.2010.

Die über die fehlende Gleichwertigkeit festgestellten Mängel berechtigen zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von insgesamt 40 % für den Zeitraum ab der Mängelanzeige am 16.04.2010 bis zum Ende der Reise, also 910,63 €.

Der Kläger kann darüber hinaus aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für den Zeitraum vom 16.04. – 22.04.2010 verlangen (§ 651 f Abs. 2 BGB), da die Reise während dieses Zeitraums aufgrund der festgestellten Mängel erheblich beeinträchtigt war. Insofern ist aufgrund der angemessenen Minderungsquote von 85 % für diese 6 Tage der Reise ein Betrag von 1.935,09 € zur Kompensation angemessen, aber auch ausreichend. Dabei war das Gericht an die aus der klägerischen Angabe des vorläufigen Streitwerts von 4.000,00 € ersichtliche Vorstellung des Klägers hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz für vertane Urlaubszeit in Höhe von 1.175,00 € (4.000,00 € – 2.825,00 €) nicht gebunden (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Auflage, München 2010 Rn. 639 m.w.N.) und durfte daher über diese Größenordnung hinausgehen. Da für den 15.04.2010 lediglich eine Minderungsquote von 45 % als ausreichend betrachtet wird, ist die Reise für diesen Zeitraum nicht erheblich beeinträchtigt i.S.v. § 651 f Abs. 2 BGB, da die insofern maßgebliche Schwelle einer Minderung von 50 % nicht erreicht ist.

Weitere Ansprüche kann der Kläger im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Reise indes nicht geltend machen.

In Bezug auf die am zweiten Zimmer gerügten Mängel (defekte bzw. zu laute Klimaanlage, nicht funktionsfähige Zimmersafes) ist die Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 651d Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil die Reisenden diese Mängel unstreitig nicht gegenüber der Reiseleitung gerügt haben. Dabei trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Mängelanzeige schuldlos unterblieben ist, denn entgegen dem Wortlaut der Vorschrift des § 651d Abs. 2 BGB handelt es sich bei der Anzeige um eine selbstverständliche Anspruchsvoraussetzung, sofern der Reisende die Unterlassung der Anzeige nicht entschuldigen oder die Nutzlosigkeit einer Anzeige dartun kann (vgl. BGHZ 92, 177). Dass eine Mängelanzeige schuldlos unterblieben sein soll, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Schuldhaft ist die unterbliebene Mangelanzeige dann, wenn der Reisende den Mangel kennt, die tatsächliche Möglichkeit der Anzeige hatte und gleichwohl von einer Anzeige absieht. So liegen die Dinge hier indes, denn den Reisenden war unstreitig die Telefonnummer der örtlichen Reiseleitung bekannt gegeben worden und eine telefonische Mängelanzeige wurde dennoch nicht einmal versucht. Ob der Reiseleiter im Hotel nochmals persönlich vorstellig geworden ist, ist ohne Belang, denn der Reisende muss wenigstens die ohne Weiteres zumutbaren Maßnahmen treffen, die eine Kontaktaufnahme zur Mängelanzeige ermöglichen. Dabei ist eine telefonische Kontaktaufnahme mit der örtlichen Reiseleitung unter bekannt gegebenen Telefonnummern dem Reisenden zweifelsohne zuzumuten.

Soweit der Kläger geltend macht, es habe am Pool keine Liegen und Schirme gegeben, hat er eine Mangelhaftigkeit der Reiseleistung nicht bewiesen. Denn die Zeugin T2 hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, es habe am Pool sowohl Liegen als auch Sonnenschirme gegeben.

Soweit der Kläger Ansprüche darauf stützen will, dass die Zimmer nur über Treppen zu erreichen waren, hat dies keinen Erfolg, denn insoweit liegt kein Mangel vor. Denn insofern liegt keine Abweichung der Ist- von der vereinbarten Sollbeschaffenheit der Reise vor. Damit, dass zum Erreichen eines Hotelzimmers die Überwindung von Treppen erforderlich ist, muss unter normalen Umständen immer gerechnet werden. Lediglich wenn eine Barrierefreiheit o.ä. besonders hervorgehoben ist, kann etwas anderes gelten. Dies ist hier nicht der Fall. Die Erreichbarkeit der Zimmer findet in der Ausschreibung des gebuchten Hotels keinerlei Erwähnung.

Auch im Zusammenhang mit den Fliesen im Poolbereich gilt, dass hier ein Mangel nicht vorliegt, denn der Umstand, dass der Sohn des Klägers mehrfach auf den Fliesen im Bereich des Swimmingpools ausgerutscht ist, begründet noch keinen »Fehler« der Unterkunft, auch nicht im Wege eines Anscheinsbeweises. Dass die Fliesen außergewöhnlich rutschig waren und nicht den vor Ort geltenden Sicherheitsanforderungen entsprochen hätten, sie also nach örtlichem (Bau-)Recht nicht im Freibereich hätten verwendet werden dürfen, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Auch im Zusammenhang mit der Behauptung, ein für Kinder geeigneter Pool sei dem Sohn des Klägers vorenthalten worden, bestehen keine Ansprüche, denn insofern hat der Kläger das Bestehen eines Mangels nicht bewiesen. Die Zeugin T2 hat ausgesagt, es habe sehr wohl ein Pool, welcher aufgrund der höheren Temperatur für Kinder grundsätzlich geeignet war, existiert. Dieser sei jedoch nach ihrer Auffassung für Kinder aufgrund seiner Wassertiefe nicht geeignet gewesen, weil das Wasser ihr ungefähr bis zur Brust reichte. Diese Einschätzung der Zeugen teilt das Gericht nicht. Denn ein „Kinderpool“ muss nicht für Kinder jeden Alters, also auch für Kleinkinder, geeignet sein. Eine Wassertiefe von 1,30 m, was der Brusthöhe der normal großen Zeugin entsprechen dürfte, steht der Einstufung als Kinderpool nicht entgegen (vgl. AG Köln, Urteil vom 14.08.1997 – 128 C 80/97), so dass der ausgeschriebene Kinderpool vorhanden war. Dass dieser den Mitgliedern des Miniclubs vorbehalten war, hat die Zeugin nicht bestätigt.

Der Kläger kann auch nicht Rückzahlung des für die Reiserücktrittsversicherung gezahlten Betrages von 169,00 € verlangen, denn die abgeschlossene Versicherung war durch die Mangelhaftigkeit der Reise in ihrem Wert nicht beeinträchtigt. Der Kläger hat den bezahlten Versicherungsschutz ohne Einschränkung erhalten. Insofern ist dem Kläger kein Schaden entstanden.

Der Anspruch auf Zinszahlung ergibt sich wie erkannt unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB aufgrund der anwaltlichen Mahnung vom 12.05.2010.

Einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger gegen die Beklagte nicht, denn die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB lagen im Zeitpunkt der Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers noch nicht vor. Das anwaltliche Schreiben war verzugsbegründend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 4.760,09 €

Dabei entfällt auf den bezifferten Antrag bezüglich der Minderung des Reisepreises ein Teilbetrag von 2.825,00 € und auf den in das Ermessen des Gerichts gestellten Antrag betreffend Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit ein Teilbetrag von 1.935,09 €.

 

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