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Pflegedienst-Haftung für Versorgung einer Patientin mit Katheter

OLG Frankfurt – Az.: 8 U 249/16 – Urteil vom 27.11.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Mai 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (1 O 199/14) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld, die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Schänden wegen eines angeblich fehlerhaft gesetzten Katheters.

Die am XX.XX.1924 geborene Klägerin war an Demenz erkrankt. Ende Juli 2012 erlitt sie einen Schlaganfall und befand sich zur stationären Behandlung in der Klinik1. Dort wurde ein Blasenkatheter gelegt, der nach ihrer Entlassung dort verbleiben sollte. Die Klägerin wurde ausweislich des Entlassungsberichtes am 11. August 2012 nach Hause entlassen. Im Entlassungsbrief der Klinik1 vom 5. September 2012 (Anlage K 3, Bl. 12 d. A.) wurde über die stationäre Behandlung der Klägerin berichtet. In der Rubrik „Diagnose“ ist aufgeführt:

 „Mediateilinfarkt links

Initialer NIHSS: 12

Lysetherapie mit 80 mg Actlyse am 31.07.12

arterielle Hypertonie

Demenz“

Nach ihrer Entlassung wurde die Klägerin von der Beklagten zu 2 in ambulanter Pflege des von dem Beklagten zu 1 organisierten ambulanten Pflegedienstes der A ab dem 14. August 2012 betreut. Die Beklagte zu 2 ist examinierte Krankenschwester; sie verfügte im Jahre 2012 über ca. 28 Jahre Berufserfahrung. Ab dem 30. August 2012 wurde zudem das B in die Behandlung einbezogen. Ab dem Monat August sollten für die Klägerin am Montag und Donnerstag jeweils eine große Körperpflege und an den übrigen Tagen der Woche jeweils eine kleine Körperpflege vorgenommen werden. Gemäß Verordnung durch den Hausarzt sollte der Katheterwechsel einmal im Monat erfolgen.

Darüber hinaus nahm die Beklagte zu 2 sog. subkutane Infusionen mit Kochsalzlösung am 15. August 2012, 16. August 2012, 17. August 2012, 21. August 2012 und 22. August 2012 vor.

Am 22. August 2012 hatte sich der Katheter gelöst – möglicherweise, weil sich die Klägerin ihn selbst gezogen hatte. Die Beklagte zu 2 legte einen neuen Blasenkatheter; die diesbezüglichen Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Am 23. August 2012 erschien die Beklagte zu 2 bei der Klägerin erneut und überprüfte den Sitz des Katheters; die diesbezüglichen Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 2 erschien auch am 26. August 2012 bei der Klägerin. Insoweit sind die Einzelheiten ebenfalls streitig.

Am 7. September 2012 wurde die Klägerin notfallmäßig auf Veranlassung der Hausärztin C mit der Diagnose Cystistis (Entzündung der Harnblase) und Harnwegsinfekt in die Klinik1 eingewiesen. Dazu heißt in dem Schreiben der Klinik1 vom 7. Mai 2013 (Anlage K7, Bl. 24 d. A.):

„Bei der jetzigen Vorstellung zeigte sich, dass der Blasenkatheter nicht transurethral, sondern vaginal gelegen hatte. Dieser wurde entfernt, ein transurethraler Blasenkatheter gelegt, die Blase gespült und mit Novocain instilliert. Zusätzlich erfolgte die Vorstellung in unserer gyn. Ambulanz, hierbei zeigte sich, dass die Scheide unauffällig war, es bestand kein Geschwür in der Vagina, keine Verletzung, kein eitriges Sekret im Bereich der Vagina. Die Diagnose lautete vaginale Reizung nach falsch gelegtem Blasenkatheter, empfohlen wurde eine Sobelinvaginalcreme abends zu applizieren. Die Kopie der entsprechenden Dokumente (Einweisung, urologischen Kurzbrief, gyn. Konsiliaruntersuchung) liegt bei.“

Die Klägerin hat behauptet, dass sie – nachdem die Beklagte zu 2 am 22. August 2012 einen neuen Katheter gelegt habe – starke Schmerzäußerungen von sich gegeben und anschließend die gesamte folgende Nacht hindurch gewimmert und sich den Unterleib gehalten habe.

Bei dem erneuten Besuch der Beklagten zu 2 am 23. August 2012 habe der Ehemann der Klägerin von den Schmerzzuständen nach dem Legen des Katheters am Vortage berichtet, worauf die Beklagte zu 2 den Katheter gespült und erklärt habe, dieser sei korrekt gelegt. Sie habe die Beschwerdeschilderung ebenso wenig nachvollziehen wie die Frage zutreffend beantworten können, woher die Schmerzen der Klägerin kämen, wenn der Katheter in Ordnung sei. Auch in der Folgezeit habe der Ehemann der Klägerin bei dem Beklagten zu 1 mehrfach telefonisch um Hilfe gebeten. Mittlerweile seien die Schmerzen der Klägerin so schlimm geworden, dass sie so laut geschrien habe, dass man es auf der Straße gehört habe.

Nach Mitteilung dieser Umstände an die Hausärztin C habe diese einen Hausbesuch abgelehnt. Sie habe den Zeugen D aufgefordert, eine Urinprobe zur Verfügung zu stellen. Dieser habe in der Folgezeit mehrere Tage lang Urinproben gezogen, woraufhin die Hausärztin eine Entzündung festgestellt, jedoch noch keine Antibiotika verordnet habe.

Als sich die Beschwerden nicht gebessert hätten, sondern schlimmer geworden seien, habe sich der Ehemann mit der Urologin E in Verbindung gesetzt und eine erneute Urinprobe zur Verfügung gestellt. In der urologischen Praxis sei eine Entzündung festgestellt und sofort ein Antibiotikum verordnet worden. Trotz des Antibiotikums habe der Schmerzzustand der Klägerin aber angehalten.

Das Palliativteam der Klinik1 habe die Klägerin Ende August zu Hause aufgesucht und wegen der Schmerzen Morphiumtabletten verordnet. Dies hätte Probleme verursacht, weil sich die Klägerin seitdem nicht mehr artikulieren könne. Die Zunge sei seitdem nach oben gewölbt.

Nach Einweisung der Klägerin in die Klinik1 sei dort eine Blasenentzündung festgestellt worden. Weiter habe man festgestellt, dass der Katheter falsch gelegt worden sei. Im Rahmen einer gynäkologischen Untersuchung sei eine vaginale Reizung aufgrund eines falsch gelegten Blasenkatheters diagnostiziert worden.

Aus den Unterlagen ergebe sich, dass die Beklagten den Zustand der Klägerin vollkommen verkannt hätten. Ihre Pflegeprotokolle belegten, dass eine heftige Unruhe der Patientin dokumentiert worden sei; tatsächlich habe es sich jedoch um Schmerzbekundungen gehandelt. Dies habe auch der Ehemann der Klägerin der Beklagten zu 2 vermittelt.

Die Klägerin behauptet weiter, vermeidbare Schmerzen erlitten zu haben, weil die Beklagte zu 2 ihre pflegerische Sorgfaltspflicht verletzt habe. Hierbei sei erschwerend zu bewerten, dass sie bettlägerig und dement sei und sich darum verbal kaum äußern könne. Sie habe daher die erlittenen Schmerzen nicht einordnen können und habe hilflos erleben müssen, dass man auf ihre Schmerzäußerungen nicht reagiert habe. Ihr jetziger Zustand sei durch die Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten verursacht. Der Katheter habe massive Schmerzen verursacht, so dass sie über zwei Wochen hinweg, in denen die Beklagte eine Abklärung verweigert habe, mit Schmerzmitteln, u.a. Morphinen behandelt worden sei. Vor der Falschbehandlung sei sie trotz des vorherigen Schlaganfalls der Lage gewesen, sich mit der Familie zu verständigen. Sie habe am Tisch Kaffee trinken und Nahrung zu sich nehmen können. Aufgrund der Schmerzen durch den Katheter und die hierdurch bedingte Medikation sei die Klägerin schwerstkrank geworden.

Sie sei nach der schädigungsbedingten Behandlung in den Kliniken2 nicht mehr ansprechbar, so dass der Ehemann sie nun rund um die Uhr betreuen müsse und sie keine Sekunde lang alleine lassen könne. Anders als vor der Blasenentzündung, sei jetzt ständiger Betreuungsbedarf angefallen, weil sich die Klägerin durch unwillkürliche Bewegungen aufdecke. Daher müsse der Ehemann sie ständig zudecken, damit sie sich nicht erkälte. Darüber hinaus bedürfe die maschinelle Verarbeitung der Nahrung über die Ernährungssonde ständiger Überwachung. Für die Leiden sei ein Schmerzensgeld von € 30.000,00 angemessen.

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Die Klägerin hat in Zweifel gezogen, dass die vorgelegte Dokumentation durch die Beklagte zeitnah zum streitgegenständlichen Vorfall dokumentiert worden sei. Aus der Anmerkung im Entlassungsbrief, es sei vor einer Woche ein Katheter gelegt worden, lasse sich nichts herleiten. Bei der Klägerin sei nach der falschen Versorgung mit dem Dauerkatheter kein anderer Katheter gelegt worden. Vielmehr sei der von der Beklagten gelegte Katheter im Krankenhaus entfernt worden.

Die beiden Krankenschwestern, die am 7. September 2012 den Katheter unter Aufsicht von F gewechselt hätten, hätten dem Ehemann der Klägerin mitgeteilt, dass der Katheter falsch gelegt worden sei, weil der Ballon, der den Katheter habe halten sollen, sich nicht in der Blase, sondern in der Harnröhre befunden habe. Hierdurch sei die Harnröhre verletzt worden und die Klägerin habe unerträgliche Qualen durchleiden müssen. Bei der anschließenden Ultraschalluntersuchung sei festgestellt worden, dass die einzige Ursache der Schmerzen eine verletzte Harnröhre gewesen sei. Bei der Ultraschalluntersuchung sei gegenüber dem Ehemann der Klägerin auch demonstriert worden, dass der Ballon einen Schaden angerichtet habe. Dieser habe sich in der Harnröhre ausgeweitet.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

Pflegedienst-Haftung für Versorgung einer Patientin mit Katheter
(Symbolfoto: Von Marcus Prochaska/Shutterstock.com)

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird – mindestens jedoch € 30.000,00 – zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2013 sowie € 2.278,85 vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren, zu zahlen;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie € 91,30 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2013 zu zahlen; und

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 22. August 2012 durch die Beklagte zu 2 noch entstehen wird, zu ersetzen, sofern diese nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Die Beklagten haben erstinstanzlich jeweils beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, die Infusion der Kochsalzlösung sei notwendig gewesen, da die Klägerin zu wenig getrunken habe, wobei die Maßnahmen bereits durch den Ehemann der Klägerin konterkariert worden seien, der sich stets gegen eine medizinische Versorgung ausgesprochen habe. Am 17. August 2012 habe die Beklagte zu 2 von den Angehörigen der Klägerin erfahren, dass sie nur noch einmal in der Woche zur Pflege kommen solle. Den Katheterwechsel habe sie am 22. August 2012 vorgenommen, da sich die Klägerin den vorhandenen Dauerkatheter selbst gezogen habe.

Die Beklagte zu 2 habe zunächst den Unterkörper der Klägerin entkleidet und eine Einmalunterlage als Nässeschutz unter das Gesäß gelegt. Nach einer hygienischen Handdesinfektion habe sie das Katheterset geöffnet und sterile Utensilien entnommen. Nach einer nochmaligen hygienischen Handdesinfektion und Anlegen steriler Handschuhe habe die Beklagte die Schamlippen der Klägerin gespreizt, sodann erst die äußeren, danach die inneren Schamlippen mit einem Tupfer von vorne nach hinten desinfiziert und die Harnröhre desinfiziert. Dann sei ein sog. transurethraler Katheter mit steriler Pinzette ergriffen, der Tupfer entfernt und der Katheter in die Harnröhre eingeführt worden. Dabei habe die Beklagte den Katheter so weit nach vorne geschoben, bis der Urin sauber abgelaufen sei, anschließend noch leicht vorgeschoben. Anschließend sei der Katheter mit 10 ml einer Kochsalzlösung geblockt worden. Der Katheter sei im Anschluss bis zum Blasenrand leicht zurückgezogen worden. Anschließend sei Urin spontan in den vorhandenen Ablassbeutel abgelaufen. Die Beklagte habe den Urinbeutel sodann unter dem Niveau der Blase am Bett befestigt. Sie habe den Genitalbereich der Klägerin im Anschluss gereinigt, getrocknet und diese wieder angekleidet.

Dieses Vorgehen sei lege artis und habe dem pflegerischen medizinischen Standard entsprochen. Von Bedeutung sei, dass der Katheter transurethral (durch die Harnröhre) und nicht vaginal gelegt worden sei.

Am 23. August 2012 und am 26. August 2012 sei die Beklagte bei der Klägerin vor Ort gewesen, wobei angebotene Hilfe jeweils abgelehnt worden sei. An diesen Tagen sei die Ausscheidung der Klägerin ein Thema gewesen, da der Urin stark konzentriert gewesen sei, woraus zu schließen sei, dass die Klägerin zu wenig getrunken habe. Die Klägerin habe unmittelbar nach Anlegung des Dauerkatheters keine Schmerzäußerungen von sich gegeben. Gleichfalls habe der Ehemann der Klägerin nicht telefonisch bei der Beklagten um Hilfe gebeten, mit der Begründung, die Klägerin habe so laut geschrien.

Die Pflege der Beklagten zu 2 sei jedenfalls nicht kausal für die Blasenentzündung. Der Inhalt des Briefes des Krankenhauses vom 7. September 2012 dokumentiere im Übrigen, dass eine Woche zuvor ein Katheterwechsel vorgenommen worden sein müsse. Es habe sich überdies eine osteuropäische Pflegekraft bei der Klägerin befunden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zwischen dem 23. August 2012 und dem 7. September 2012 zu einem erneuten Katheterwechsel durch eine dritte Person gekommen sei, möglicherweise habe die Klägerin sich den Katheter selbst erneut gezogen, so dass dieser eigenmächtig und fehlerhaft zurückgelegt worden sei. Außerdem sei nicht nachzuvollziehen, inwieweit noch Urin in den Katheterbeutel habe fließen können, wenn dieser bereits am 22. August 2012 vaginal gelegen hätte, was nicht zutreffe.

Die Entstehung einer Blasenentzündung sei ein bekanntes Risiko bei der Anlage eines Dauerkatheters; jedenfalls sei diese aber nicht auf ein fehlerhaftes Katheteranlegen zurückzuführen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Nach Vernehmung des Zeugen D – des Ehemannes der Klägerin – sowie der Parteivernehmung des Vorstandsmitglieds der Beklagten zu 1, F, sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass die Beklagte zu 2 am 22. August 2012 den Katheter falsch gelegt oder am 23. August 2012 oder am 26. August 2012 Fehler bei der Überprüfung der richtigen Lage des Katheters gemacht habe.

Die Klägerin sei auf Veranlassung ihrer Hausärztin am 7. September 2012 notfallmäßig mit dem Verdacht des Vorliegens einer Harnblasenentzündung und eines Harnweginfekts in das Krankenhaus eingewiesen worden.

Soweit in dem Diagnosebericht der Klinik1 vom 7. Mai 2013 (Anlage K7, BI. 24 d. A.) dokumentiert worden sei, es habe sich gezeigt, dass der Blasenkatheter nicht transurethral, sondern vaginal gelegen habe, sei dies nicht belegt.

Der seinerzeit die Klägerin behandelnde ehemalige F habe die in sein Wissen gestellten Behauptungen nicht bestätigt. Er habe einräumen müssen, dass die diesbezügliche Formulierung in dem Diagnosebericht missverständlich sei und sachlich nicht zugetroffen habe.

Die entsprechende Behauptung der Klägerin habe auch der Sachverständige E aus medizinischen und logischen Gründen für ausgeschlossen gehalten.

Überdies sei den Angaben der Beklagten zu 2, dass diese zunächst am 22. August 2012 den Katheter richtig gelegt habe, Glauben zu schenken. Sie habe das Verfahren nachvollziehbar beschrieben. Gegen die Richtigkeit ihrer Beschreibung spreche auch nicht die Bekundung des Zeugen D. Maßgeblich sei, dass die Beklagte zu 2 den Schlauch in die Harnröhre bis in die Blase eingeführt und sich dann davon überzeugt habe, dass der Ballon in der Harnblase richtig sitze. Für die Richtigkeit dieser Erläuterung spreche zum einen, wie auch der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt habe, dass in der Folgezeit Urin gelaufen sei. Dies wäre – so das Landgericht weiter – nicht möglich gewesen, wenn sich der Katheter nicht in der Harnblase befunden hätte.

Dass es in der Folgezeit zu einer Ausscheidung gekommen sei, sei wiederum dadurch belegt, dass bei einem Folgetermin zwischen den Beteiligten unstreitig diskutiert worden sei, dass der Urin der Klägerin zu konzentriert erschien und die Beklagte zu 2 nachdrücklich darauf hingewiesen hatte, die Klägerin müsse mehr Flüssigkeit zu sich nehmen und wesentlich mehr trinken. Hinzu komme der auch von dem Zeugen D bestätigte Vortrag der Klägerin, wonach der Zeuge D mehrfach Urinproben zu den Ärzten gebracht habe. Dies wäre – so das Landgericht weiter – nicht möglich gewesen, wenn sich der Katheter nicht in der Harnröhre befunden hätte.

Auch der Sachverständige habe ausgeführt, dass aufgrund der Beschreibung der Beklagten und der Pflegedokumentation davon auszugehen sei, dass die Katheteranlage regelrecht gewesen und der Vorwurf der Fehlanlage des Katheters in der Harnröhre nicht haltbar sei.

Es sei vorstellbar, dass die von dem Zeugen D sehr nachdrücklich und anschaulich geschilderten Beschwerden seiner Frau und Unterleibschmerzen, die schließlich zu dem Krankenhausaufenthalt führten, im Zusammenhang mit Problemen der Lage des Katheters zu einem späteren Zeitpunkt zu suchen seien. Ferner spreche viel für die Annahme, dass der Ballon aus der Blase gezogen worden und dies bei den Untersuchungen am und nach dem 7. September 2012 zutreffend als Ursache eine Verletzung der Harnröhre interpretiert worden sei.

Einen Beweis für die Richtigkeit der Annahme, die Beklagte zu 2 könne hierfür verantwortlich sein, gebe es jedoch nicht.

Beim ersten hier maßgeblichen Folgetermin am 23. August 2012 (also einen Tag nach dem Legen des Katheters) habe die Beklagte zu 2 sich nochmals von der Lage des Katheters und insbesondere von der richtigen Lage des Ballons überzeugen können.

Für die Annahme, dass die entsprechende Erklärung der Beklagten zu 2 falsch sein könnte, spreche wenig, zumal da auch die diesbezügliche Aussage ihres Ehemannes dem nicht entgegenstehe. Schließlich habe sich die Klägerin durch ihre Bewegungen den bei ihrem ersten Krankenhausbesuch gelegten Katheter herausgezogen, was gerade der Grund gewesen sei, weshalb die Beklagte zu 2 am 22. August 2012 den Katheter neu gelegt gehabt habe. Zwischen dem letztem Kontrollbesuch der Beklagten zu 2 und der möglichen Feststellung am und nach dem 7. September 2012 in der Klinik1 habe ein Zeitraum gelegen, in dem die Beklagte zu 2 nicht mehr tätig gewesen sei. Damit könne im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Blasenverletzung angesichts der Untersuchung in der Klinik1 nach dem 7. September 2012 ein Zusammenhang mit einem Fehlverhalten der Beklagten nicht sicher festgestellt werden.

Nach alledem lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagte für die Beschwerden der Klägerin im Zusammenhang mit den Schmerzen im Unterleib und den Harnwegsinfekt verantwortlich sei.

Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 2. Mai 2016 (Bl. 170 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihrer Prozessbevollmächtigten am 9. Mai 2016 (Bl. 186 d. A.) zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem hier per Fax am 25. Mai 2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt (Bl. 194 f. d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. August 2016 (Bl. 203 d. A.) sodann mit Anwaltsschriftsatz vom 4. August 2016 begründet, der hier per Fax noch am selben Tage eingegangen ist (Bl. 206 ff. d. A.).

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Rechtsschutzziele unverändert weiter.

Zur Begründung rügt sie u. a., die Entscheidung des Landgerichts basiere „auf einer unzureichenden Tatsachenwürdigung“.

Zunächst sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass nicht bewiesen worden sei, dass der Katheter bzw. die Blockung falsch positioniert worden sei.

Soweit das Landgericht sich auf die Behauptungen des F bezogen habe, sei dessen Erklärung zu dem Arztbericht vom 7. Mai 2013 (Anlage K 7), es habe sich lediglich um die Wiedergabe einer Verdachtsdiagnose gehandelt, schon deswegen nicht glaubhaft, da dieser Bericht mehr als ein halbes Jahr nach dem stationären Aufenthalt der Klägerin verfasst worden sei und eine Verdachtsdiagnose zu diesem Zeitpunkt nicht mehr habe bestehen können.

Das Landgericht hätte daher – so die Klägerin weiter – die Angaben des als Partei zu vernehmenden Herrn F entsprechend als „unglaubwürdig behandeln und diese bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigen dürfen“.

Auch die Anlage K 5, der Konsiliar-Befund der gynäkologischen Abteilung („DK falsch“/ „Vaginalreizung nach falsch gelegten DK“), habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Damit stehe diese ärztliche Feststellung ebenfalls den Angaben des F entgegen.

Die Feststellungen des Sachverständigen, es habe nicht festgestellt werden können, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerden der Klägerin erstmals aufgetreten seien, seien nachweislich falsch. So habe der Zeuge Herr D unmissverständlich wiedergegeben, dass die Schmerzen bereits bei Einbringung des neuen Katheters, vor allem im Zeitpunkt der vorgenommenen Blockung aufgetreten seien und seitdem fortbestünden.

Der Zeuge sei selbst anwesend gewesen, als die Beklagte zu 2 den Blasenkatheter gelegt habe und habe daher sehr wohl mitteilen können, dass die Schmerzen bei der Klägerin unmittelbar während dieser pflegerischen Maßnahme eingetreten seien.

Ferner habe der Zeuge u. a. bekundet, dass man ihm während der gynäkologischen Ultraschalluntersuchung der Klägerin im Krankenhaus auf dem Monitor gezeigt habe, dass der Dauerkatheter nicht in der Harnblase, sondern in der Harnröhre gelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 4. August 2016 Bezug genommen (Bl. 211 ff. d. A.).

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch € 30.000,00, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2013 zu zahlen;

2. die Beklagten ferner gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 91,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2013 zu zahlen;

3. die Beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.278,85 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2013 zu zahlen;

4. ferner festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen in der Vergangenheit entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen sowie zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 22. August 2012 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht von den Klageanträgen zu Ziffer 1 bis 3 erfasst worden sind und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil.

Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 21. Oktober 2016 (Bl. 229 ff. d. A.) Bezug genommen.

In der öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2018 hat der Sachverständige E vor dem Senat sein Gutachten ergänzend mündlich erläutert; auf das Protokoll dieser Sitzung (Bl. 287 ff. d. A.) wird insoweit Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, der Klägerin wegen einer etwaig fehlerhaften Behandlung Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Klägerin ist nicht zur Überzeugung des Senats (§§ 525 Satz 1, 286 Abs. 1 ZPO) der Nachweis gelungen, dass der Beklagten zu 2 oder anderen für den Beklagten zu 1 tätigen Kräften ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

a. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist sorgfältig und überzeugend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts auf den S. 10 bis 12 des angegriffenen Urteils (Bl. 179 bis 181 d. A.) Bezug.

Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

Soweit die Klägerin immer wieder auf die Anlagen K 5 und K 7 zu sprechen kommt, ist dieser Einwand nicht stichhaltig. Zum einen hat Herr F im Rahmen seiner Parteivernehmung seine Ausführungen aus dem Arztbrief vom 7. Mai 2013 zum Teil korrigiert.

Zum anderen blendet die Klägerin aus, dass die Anlagen K 5 und K 7 für sie keineswegs durchweg positiv sind. In beiden Dokumenten ist nämlich jeweils – bezogen auf den 7. September 2012 – von dem Legen eines Blasenkatheters „vor einer Woche“ die Rede. Dies wäre der 31. August 2012 gewesen. Es besteht zwischen den Parteien jedoch kein Streit, dass die Beklagte zu 2 an diesem Tage überhaupt keinen Blasenkatheter gelegt hat. Letztlich arbeitet die Klägerin damit mit einer Rosinentheorie – sie stützt sich allein auf die ihr günstigen Aspekte der beiden Arztbriefe.

Wie dem auch sei: Letztlich ist es der Klägerin nicht gelungen nachzuweisen, dass die Beklagte zu 2 den Blasenkatheter falsch gesetzt hat. Zwar mag man davon ausgehen, dass sich der Blasenkatheter am 7. September 2012 an einer problematischen Stelle befand. Es ist jedoch durchaus möglich, dass die Klägerin selbst für diese Position verantwortlich ist; immerhin hatte sie sich ja auch den zuvor im Krankenhaus angebrachten Katheter herausgezogen. Überdies ist auch nicht auszuschließen, dass gerade angesichts der Schmerzen, unter denen die Klägerin gelitten hat, eine dritte Person – etwa die zunächst als Zeugin benannte Frau G – die Position des Katheters verändert hat.

Im Übrigen verkennt die Klägerin (zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2018, Bl. 290 ff. d. A.), dass es darum geht nachzuweisen, dass der Katheter von der Beklagten zu 2 falsch gesetzt worden ist. Etwaige Äußerungen von ärztlicher Seite, der Katheter sei falsch gesetzt, wie etwa in den angesprochenen Arztbriefen (Anlagen K 5 und K 7), sind allenfalls ein entsprechendes Indiz. Es kommt noch hinzu, dass sich die angesprochenen Arztbriefe naturgemäß zu der Frage gar nicht verhalten, wer für die falsche Positionierung des Katheters verantwortlich ist.

Zudem verkennt die Klägerin, dass die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ihrer Annahme einer vaginalen Fehlanlage des Katheters diametral entgegenstehen. Der Sachverstände hat deutlich gemacht (S. 3 des Gutachtens, Bl. 109 d. A.), dass ein primär vaginal gelegter Katheter keinen Urin fördert. Dass der Katheter hier jedoch Urin (400 bis 500 ml) gefördert hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. An der intravesikalen (= innerhalb der Harnblase gelegen) Lage des Katheters ist daher nicht zu zweifeln (vgl. dazu auch die Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung vor dem Senat am 16. Oktober 2018, S. 2 des Protokolls, Bl. 287 RS d. A.).

Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat auch deutlich gemacht, dass sich an seiner Beurteilung nichts ändert, wenn er unterstellen soll, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Legen des Katheters und fortan Schmerzen geäußert hat (s. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018, Bl. 287 RS d. A.).

Selbst dann gibt es hier nach der überzeugenden und auch für medizinische Laien gut nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen keine Anhaltspunkte für einen primär falsch gelegten Katheter. Die Formulierung von F in dem Arztbrief vom 7. Mai 2013 (Anlage K 7, Bl. 24 d. A.: „vaginale Reizung nach falsch gelegtem Blasenkatheter“) sei daher „nicht glücklich“ (s. S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018, Bl. 288 RS d. A.). Es ist nach den Ausführungen des Sachverständigen genauso gut möglich, dass der Katheter etwa im Zuge des Transports in die Klinik verrutscht ist. Gerade vor dem Hintergrund der geförderten Urinmenge sei die Wahrscheinlichkeit „erdrückend höher“ dafür, dass der Katheter hier tatsächlich in der Blase gewesen ist (s. S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018, Bl. 288 RS d. A.).

Ergänzend hat der Sachverständigen noch darauf aufmerksam gemacht, dass man hier eine Schleimhautveränderung hätte feststellen müssen, wenn der Katheter tatsächlich in der Harnröhre gelegen hätte. Dafür fehlt aber hier in der Dokumentation und in den Behandlungsunterlagen jeder Anhaltspunkt (s. S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018, Bl. 289 d. A.).

Der Sachverständige hat überdies erläutert, dass es weder für das Legen noch für das Beibehalten eines Katheters dann eine Kontraindikation gibt, wenn eine Patientin immer wieder über Schmerzen klage. Es gebe grundsätzlich zwei verschiedene Wege der Harnableitung, nämlich – wie hier – die transuretale Harnableitung sowie die suprapubische Harnableitung. Es sei denkbar, dass man sich, wenn die Patientin immer wieder über Schmerzen klage, für eine suprapubische Harnableitung entscheide. Dies aber sei Aufgabe eines Urologen, nicht die der Pflege. Es komme noch hinzu, dass im Falle einer suprapubischen Harnableitung weder die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Bakturie geringer ist noch das gesichert sei, dass im Falle einer suprapubischen Harnableitung weniger Schmerzen aufträten (s. S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018, Bl. 288 RS d. A.).

Er hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass es aus seiner Sicht am wahrscheinlichsten ist, dass der Harnwegsinfekt für die Schmerzen der Patientin ursächlich gewesen ist (s. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018, Bl. 288 RS d. A.).

Die Beweisaufnahme hat auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgebracht, dass die Beklagte zu 2 oder andere für die Beklagte zu 1 tätige Kräfte nicht adäquat auf die Harnwegsinfektion der Klägerin reagiert hätten (s. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018, Bl. 288 RS d. A.).

Der Anwaltsschriftsatz der Klägerin vom 6. November 2018 (Bl. 290 ff. d. A.) gibt keinen Anlass, die geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

3. Nach alledem müssen auch das Feststellungsbegehren der Klägerin und die übrigen Klageanträge ohne Erfolg bleiben.

4. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu noch ist die Zulassung der Revision hier zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich.

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