Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 6 UF 120/18 – Beschluss vom 27.11.2018
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 11. September 2018 – 6 F 95/17 UG – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. September 2018 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass – in Änderung des vor dem Saarländischen Oberlandesgericht im Verfahren 6 UF 47/10 am 2. September 2010 geschlossenen Vergleichs – das Umgangsrecht der Beschwerdeführerin mit dem beteiligten Kind auf Dauer ausgeschlossen wird und die Beteiligten ergänzend darauf hingewiesen werden, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus jenem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt; der erstinstanzliche Verfahrenswertbeschluss vom 16. Januar 2018 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin (fortan: Mutter), polnische Staatsangehörige, ist die Mutter des beteiligten, am … 2002 geborenen Kindes F., für den seit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 29. Juni 2009 – 6 F 29/09 SO – Amtspflegschaft des Kreisjugendamtes St. Wendel für die Sorgeteilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Beantragung von Minderjährigenhilfe besteht. F. lebt seit 2009 in einer Pflegefamilie.
Der Mutter wurde durch vor dem Senat geschlossenen gerichtlich gebilligten Vergleich vom 2. September 2010 – 6 UF 47/10 – ein Umgangsrecht mit F. eingeräumt. In der Folgezeit fanden Umgangskontakte in der Regel alle vier Wochen statt.
Im vorliegenden Verfahren haben die Amtspflegerin und das Jugendamt mit am 7. August 2017 eingegangenem Schriftsatz beantragt, das Umgangsrecht der Mutter mit F. dauerhaft auszusetzen. Dem Antrag ist ein persönliches Schreiben F.s beigefügt, in dem auch dieser selbst um vollständige Aussetzung der Besuchskontakte zu seiner Mutter bittet.
Das Familiengericht hat für F. eine Verfahrensbeiständin bestellt und sowohl diese als auch F., die Mutter, die Amtspflegerin sowie die Sachbearbeiterin des Jugendamts persönlich angehört.
Durch den angefochtenen, mit Beschluss vom 24. September 2018 berichtigten Beschluss vom 11. September 2018, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht „die Besuchskontakte“ F.s zur Beschwerdeführerin „ausgesetzt“.
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Mutter sinngemäß die Einräumung eines Umgangsrechts mit F.
Die Verfahrensbeiständin, die Amtspflegerin und das Jugendamt bitten um Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Der nach §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerde der Mutter bleibt in der Sache ein Erfolg versagt.
Unangefochten und rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht – stillschweigend – seine internationale Zuständigkeit bejaht (Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO) und seine Entscheidung deutschem Sachrecht unterworfen (Art. 15 Abs. 1 KSÜ; sog. Gleichlauf, siehe dazu BGH FamRZ 2018, 457; 2011, 796 m. Anm. Völker).
Zu Recht hat das Familiengericht den Umgang der Mutter mit F. (richtig:) ausgeschlossen, ohne diesen Umgangsausschluss zu befristen.
Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Sowohl Sorge- als auch Umgangsrecht erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. An die – einfachrechtlich auf § 1684 Abs. 4 BGB zu gründende – Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 116/10 -, FamRZ 2011, 1409). Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 1 BvR 3116/11 -, juris; BVerfG FamRZ 2009, 1472; Senatsbeschlüsse vom 9. November 2018 – 6 UF 111/18 -, vom 16. Februar 2010 – 6 UF 96/09 -, FamRZ 2010, 1746 m.w.N., und vom 29. Februar 2012 – 6 UF 13/12 -).
Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht auch dann gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2007, 1078; vgl. – zum Sorgerecht – auch BVerfG FamRZ 2008, 1737; BGH FamRZ 1990, 392), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und damit seiner Selbstbestimmung bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB; dazu BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2007, 105; 2008, 845; vgl. ferner – zum Sorgerecht – BVerfG FamRZ 2008, 1737). Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 9. November 2018 – 6 UF 111/18 – und vom 25. August 2014 – 6 UF 64/14 -). Weil der Kindeswille nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 1981, 124; 2008, 1737), und in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 399), muss das Kind im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine wirklichen persönlichen Beziehungen zum Umgangsberechtigten erkennbar werden zu lassen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399 und 1897). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann allerdings beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 1093).
Im Falle einer hiernach beachtlichen, ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung eines bereits älteren Kindes wird ein erzwungener Umgang regelmäßig durch die damit verbundene Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen, zumal dadurch der Wille des Kindes gebrochen würde. Einem älteren Kind kann in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem Elternteil nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden. Sieht das Gericht in einem solchen Fall in Ansehung des fortgeschrittenen Alters des Kindes von der Anordnung eines, auch begleiteten, Umgangs ab, so ist dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Das Gericht hat allerdings das Kind persönlich zu hören; soweit dieses den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil nicht will, ist es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in seine Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2013, 361; BVerfGK 6, 57; jeweils m.z.w.N.; BGH FamRZ 1980, 131; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 – 6 UF 32/10 -, NJW-RR 2011, 436, und vom 21. August 2009 – 6 UF 71/09 -; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2005 – 9 UF 124/04 -, juris).
Selbst wenn in einem Ausgangsverfahren bereits – wie hier – ein Umgangsrecht tituliert worden ist, ist Entscheidungsmaßstab für einen späteren Umgangsausschluss unmittelbar § 1684 Abs. 4 BGB; § 1696 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar (Völker/Clausius, FamRMandat – Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl., § 3, Rz. 9 a.E. m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2014 – 6 UF 110/14 -, FamRZ 2015, 344).
An diesen strengen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben gemessen, ist gegen den vom Familiengericht angeordneten, dauerhaften Umgangsausschluss nichts zu erinnern. Die gegen diese gerichteten Beschwerdeangriffe der Mutter greifen nicht durch.
Der Umgangsausschluss ist hier bereits allein aufgrund des stetig geäußerten ablehnenden Willens F.s notwendig. Dieser nunmehr seit Jahren konstante Kindeswille fußt – wie die Schreiben F.s und auch die vom Familiengericht durchgeführte Kindesanhörung, auf deren Niederschrift Bezug genommen wird, eindrücklich zeigen – auf ernsthaften, jedenfalls subjektiv beachtlichen und auch objektiv verständlichen Gründen. Dies gilt umso mehr, als die Mutter die Vorwürfe F.s – jedenfalls soweit sie deren massiven Alkoholprobleme in der Vergangenheit, welche im Übrigen objektiv durch die Alkohol-Embryopathie eines weiteren Kindes der Mutter belegt sind, und ihre früher ständig wechselnden Männerbekanntschaften samt Vernachlässigung seiner selbst anbetreffen – im Kern nicht bestreitet, sondern – so etwa in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2018 – lediglich Besserung behauptet. Soweit die Mutter eine Beeinflussung F.s durch die anderen Beteiligten einwendet und die Probleme darauf zurückführt, dass die Umgänge in einem „tristen Zimmer eingesperrt“ stattgefunden hätten, entbehren die Akten jedweder belastbarer Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Sichtweise.
Ohne den Umgangsausschluss würde die psychische Entwicklung F.s auch nachhaltig gefährdet. Denn einen Umgang – sei er unbegleitet oder, was der Senat eingedenk des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als im Verhältnis zum Umgangsausschluss milderes Mittel intensiv gewogen hat, begleitet – gegen F.s Wunsch anzuordnen, bedeutete hier, seinen Willen zu brechen, was angesichts seines Alters von bereits über 16 Jahren und dem Umstand, dass er bereits seit mehreren Jahren den Umgang nicht mehr wahrnehmen möchte, unweigerlich zu einer intensiven Beeinträchtigung seines Selbstwert- und -wirksamkeitsgefühls und damit erkennbar zu einer nachhaltigen Gefährdung seiner Persönlichkeitsentwicklung führen würde. Dadurch würden die erheblichen Fortschritte, die F. in den letzten Jahren gemacht hat, ebenso in Gefahr gebracht wie der Restbestand der emotionalen Beziehung F.s zu seiner Mutter, weil dann seine – ausweislich des zweitinstanzlichen Berichts der Verfahrensbeiständin vom 2. November 2018 auch aktuell fortbestehende – Ablehnungshaltung gegenüber der Mutter noch weiter verstärkt würde, was sowohl dem Kindeswohl als auch den wohlverstandenen Interessen der Mutter zuwiderliefe. F. ist zudem schulisch erfolgreich und sozial gut eingegliedert. Er besucht das Gymnasium, spielt Fußball in einer Mannschaft und ist Messdiener in der Pfarrei A.. Die Amtspflegerin, welche F. schon seit 2012 kennt, beschreibt ihn in ihrer Beschwerdeerwiderung als geradlinigen, interessierten, strukturierten, sehr gewissenhaften, sorgfältigen, authentischen und klaren Jugendlichen. Im Lichte dessen überzeugt die eigene Darstellung F.s, derzeit längerfristig die Sicherheit haben zu müssen, Abstand von seiner Mutter halten zu können, weil er nicht mehr ständig an die Vergangenheit denken müssen wolle. Der Senat teilt in Ansehung dieser Umstände die Beurteilung der Amtspflegerin, des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin, dass Umgangskontakte F.s zu seiner Mutter die massive Gefahr einer Retraumatisierung des Kindes entstehen ließen. Dafür spricht nicht zuletzt, dass F. die dreimonatige Umgangspause im Sommer 2016 als sehr gut und die anschließende Wiederaufnahme der Umgangskontakte als sehr belastend erlebt hat. Der Umgangsausschluss stellt nach alledem eine sehr wichtige Voraussetzung dafür dar, dass F. mit fortschreitendem Alter sein Erleben der häuslichen Verhältnisse vor seiner Fremdunterbringung bestmöglich verarbeiten kann.
Dass das Familiengericht den Umgang auf Dauer ausgeschlossen hat, was die Mutter im Übrigen nicht mit selbständigem Beschwerdevorbringen in Frage stellt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ließe man es vor der Vollendung des 18. Lebensjahres F.s zu, dass die Mutter erneut einen Umgangsantrag stellen kann, so zwänge ihn dies dazu, erneut in einem gerichtlichen Verfahren die gesamten vergangenen Abläufe zu durchleben, und ließe ihn wieder der Befürchtung ausgesetzt, dass gegen seinen Willen ein Umgang angeordnet wird. Dies gefährdete aus den dargestellten Gründen sein Wohl erheblich. Im Übrigen wird das Familiengericht ohnehin wegen § 166 Abs. 2 FamFG, § 1696 Abs. 2 BGB den Umgangsausschluss in angemessenem Abstand noch einmal von Amts wegen zu überprüfen haben (siehe dazu EGMR FamRZ 2017, 891 [Buchleither ./. Deutschland]; BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 1093; Senatsbeschluss vom 16. März 2017 – 6 UF 8/17 -).
Falls die Mutter – die ansonsten keine Verfahrensrügen angebracht hat -, mit ihrem Vortrag, die Verfahrensbeiständin handle seit Jahren stets ausschließlich im Sinne des Jugendamtes, weshalb sie dieser nur ihr „tiefstes Misstrauen“ entgegenbringen könne, eine Befangenheit der Verfahrensbeiständin geltend machen wollte, liefe dies leer, weil die Ablehnung eines Verfahrensbeistandes gesetzlich nicht vorgesehen ist (siehe dazu Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 – 6 UF 50/16 -; OLG Braunschweig NZFam 2018, 931; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 1696; OLG Hamburg FamRZ 2016, 1694; OLG Köln NZFam 2016, 1051). Auch die wegen der in § 158 Abs. 1 FamFG normierten Verpflichtung, einen „geeigneten“ Verfahrensbeistand zu bestellen, gebotene Überprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung der Verfahrensbeiständin (siehe dazu Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.; KG ZKJ 2014, 285) hat keinerlei Bedenken des Senats aufgedeckt.
Das Familiengericht hat allerdings die Beteiligten nicht nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den angefochtenen Beschluss – die sich ihrerseits aus § 89 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG ergeben – hingewiesen. Diese Hinweispflicht erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss; denn der Begriff „Zuwiderhandlung“ umfasst auch diese Alternative, zumal ansonsten ein Umgangsausschluss, der gerade dem Schutz des Kindes vor einer Gefährdung dienen soll, nicht vollstreckt werden könnte (Senatsbeschlüsse vom 16. März 2017 – 6 UF 8/17 -, vom 14. November 2016 – 6 UF 90/16 -, ZKJ 2017, 152, vom 8. Juni 2016 – 6 UF 30/16 -, vom 24. Januar 2011 – 6 UF 116/10 -, FamRZ 2011, 1409, und vom 12. Juli 2010 – 6 UF 32/10 -, NJW-RR 2011, 436; OLG Celle ZKJ 2011, 393; Völker/Clausius, a.a.O., § 6, Rz. 37 m.w.N.). Diese Folgenankündigung hat der Senat daher in seiner Beschwerdeentscheidung von Amts wegen nachzuholen, ohne dass dem das Verschlechterungsverbot entgegenstände, da dieses in Umgangsverfahren nicht gilt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. März 2017 – 6 UF 8/17 -, vom 14. November 2016 – 6 UF 90/16 -, ZKJ 2017, 152, vom 8. Juni 2016 – 6 UF 30/16 -, vom 4. Januar 2011 – 6 UF 126/10 -, FamRZ 2011, 826, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH FamRZ 2011, 1729).
Mit dieser Maßgabe, ferner der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Klarstellung, dass ein Umgangsausschluss auf Dauer (siehe den Wortlaut von § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB) angeordnet worden ist, und der aus prozessualen Gründen notwendigen ausdrücklichen Beseitigung des Umgangstitels vom 2. September 2010 bewendet es bei dem angegangenen Erkenntnis.
Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und von einer neuerlichen Anhörung bei den gegebenen Umständen weder weitergehenden Erkenntnisse noch eine Einigung der Beteiligten zu erwarten gewesen sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; ein Grund dafür, die Mutter von den ihr regelmäßig aufzuerlegenden Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, ist nicht ersichtlich.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
Die erstinstanzliche Wertfestsetzung vom 16. Januar 2018 auf – ohne Begründung – lediglich 1.500 EUR ist gemäß § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamGKG aufzuheben, weil sie gegenstandslos geworden ist, nachdem das Familiengericht im später erlassenen beanstandeten Beschluss von einer Kostenerhebung abgesehen hat und keiner der Beteiligten anwaltlich vertreten ist. Hiernach steht § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG der erkannten – höheren – Wertfestsetzung für den zweiten Rechtszug nicht mehr entgegen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).