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Angestellte eines ambulanten Pflegedienstes können von betreuten als Erben eingesetzt werden

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 3 Wx 350/00 u. 366/00

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf – Az.: 25 T 802/99 u. 489/00

AG Düsseldorf – Az.: 91 VI 1386/97


In dem Verfahren betreffend den Nachlaß des am 6. November 1997 in Düsseldorf seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen Dipl.-Ing. X, hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 3) bis 5) gegen die Beschlüsse der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1999 und 14. August 2000 am 9.02.2001 besch1ossen:

Das Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts vom 23. November 1999 wird zurückgewiesen.

Der Beschluß des Landgerichts vom 14.08.2000 wird abgeändert. Der Antrag auf Bestellung eines Nachlaßpflegers wird zurückgewiesen. Die insoweit vor dem Landgericht notwendig entstandenen außergerichtlichen. Kosten der, Beteiligten zu 3) bis 5) haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu erstatten.

Die Beteiligten zu 1). und 2) haben ferner die den Beteiligten zu 3) bis 5) im dritten Rechtszug notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 1/5 zu erstatten, die Beteiligten zu 3) bis 5) haben die den Beteiligten zu 1.) und 2) in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 4/5 zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000.000,– DM, davon entfallen 8.000.000,– DM auf den zurückgewiesenen Teil der weiteren Beschwerde.

Gründe

Der am 06.11.1997 verstorbene Erblasser hinterließ zwei letztwillige Verfügungen vom 04.07.1988 mit einer Ergänzung aus Februar 1989 und vom 14.01.1997.

In dem Testament vom 04.07.1988 setzte er seine beiden Töchter, die Beteiligten zu 3) und 4) als Erben, ein. In dem „Testament“ vom 14.01.1997 sind die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben bestimmt. Bei ihnen handelt es sich um Angestellte eines ambulanten Pflegedienstes, die den Erblasser in seinem Hause betreut haben.

Die Beteiligten zu 1) und 2) einerseits und die Beteiligten zu 3) und 4) andererseits haben jeweils Erbscheinsanträge unter Berufung auf die genannten Testamente gestellt, die sie als Erben ausweisen.

Die Beteiligten zu 3), und 4) haben vorgetragen, der Erblasser sei im Januar 1997 nicht mehr testierfähig gewesen. Er habe das Testament vom 14.01.1997 auch nicht – jedenfalls nicht vollständig – eigenhändig geschrieben.

Mit Schreiben vom 13.11.1998 haben sie das Testament vom 14.01.1997 wegen Irrtums und Drohung angefochten, weil „anzunehmen“ sei, der Erblasser habe sich – wenn er überhaupt wirksam testiert habe – über den Inhalt seiner Erklärung geirrt und eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen und., er sei zur Abgabe der Erklärungen durch Drohungen veranlaßt worden, insbesondere durch die Drohung, er werde sonst in ein Heim verlegt.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben angegeben, das Verhältnis des Erblassers zu seinen Töchtern; den Beteiligten zu 3) und 4) sei total zerrüttet gewesen. Der Erblasser sei im Januar 1997 uneingeschränkt testierfähig gewesen, ein schriftliches Testat des behandelnden Arztes liege insoweit vor. Der Erblasser habe das Testament in Gegenwart ihres Verfahrensbevollmächtigten und behandelnden Arztes gebilligt.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, einen Nachlaßpfleger zu bestellen. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Erblasser habe ein erhebliches Vermögen hinterlassen, das u.a. aus erheblichen Gesellschaftsbeteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften bestehe. Ihnen sei der Nachlaß im einzelnen nicht bekannt, auch sei ungewiß, wer für den Nachlaß „Erklärungen“ z.B. in den Gesellschaftsversammlungen abgebe. Mißbräuchliche Verfügungen seien angesichts der Zusammensetzung des Nachlasses nicht ausgeschlossen.

Das Amtsgericht hat zunächst umfangreich Beweis erhoben über die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers, diese Beweisaufnahme aber nicht zu Ende geführt, sondern mit Vorbescheid vom 02.07.1999 die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 3) und 4) angekündigt und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 14.01.1997 sei – unabhängig von der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers – schon wegen Verstoßes gegen § 14 Heimgesetz, der hier entsprechend anzuwenden sei, nichtig.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Landgericht diese Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur Prüfung, ob das Testament wirksam errichtet worden ist, zurückverwiesen.

Mit Beschluß vom 12.04.2000 hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin Y- Nachlaßpflegschaft mit dem Wirkungskreis: Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, sowie Ermittlung der Erben angeordnet.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wirkungskreis der Nachlaßpflegschaft sich allein auf die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses erstreckt.

Gegen beide Beschlüsse des Landgerichts haben die Beteiligten zu 3) bis 5) weitere Beschwerde eingelegt.

Hinsichtlich der Anordnung der Nachlaßpflegschaft rügen sie, das Landgericht habe zu Unrecht ein Sicherungsbedürfnis angenommen, es habe aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Nachlasses angeführt. Eine solche Gefährdung sei auch nicht gegeben, die Bankguthaben und -konten des Erblassers seien gesperrt und jeglichem Zugriff entzogen; die übrigen Nachlaßgegenstände seien durch Eintragung im Grundbuch oder durch schriftliche Verträge und Buchhaltungsunterlagen belegt und jederzeit nachprüfbar.

Bezüglich des Erbscheinsantrages habe das Landgericht unrichtig einen Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Satz 1 Heimgesetz und eine analoge Anwendung dieses Gesetzes verneint. Es habe die besondere Situation des Erblassers, die der eines Heimbewohners vergleichbar sei, verkannt.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die weiteren Beschwerden sind zulässig. Das Rechtsmittel gegen die den Beschluß des Amtsgericht vom 02.07.1999 (Vorbescheid) aufhebende Entscheidung. des Landgerichts ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 27 FGG.

Die wertere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 14.08.2000 (Nachlaßpflegschaft) ist dagegen bei gründet. Sie führt zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückweisung des Antrags zu 1) und 2) auf Anordnung der Nachlaßpflegschaft.

Hinsichtlich des Vorbescheids des Amtsgerichts hat die Kammer ausgeführt, § 14 Abs. 5 Satz 1 Heimgesetz finde hier keine Anwendung, denn den mit der Unterbringung in einem Heim oder einer heimähnlichen Einrichtung verbundenen besonderen Lebensumständen, insbesondere Beschränkungen, sei der Erblasser in seinem eigenen Haus ungeachtet der notwendigen Pflege durch Dritte nicht unterworfen gewesen. Er habe sich weder in einem Abhängigkeitsverhältnis noch in einer psychischen Zwangslage befunden, auch sei eine Konkurrenzsituation, wie sie in einem Heim bestehe, nicht gegeben gewesen. Im übrigen verbiete das Grundrecht der Testierfreiheit eine analoge Anwendung des § 14 Heimgesetz. Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung nach § 138 BGB seien nicht gegeben. Die von den Beteiligten zu 3) und 4) erklärte Anfechtung greife mangels hinreichender Anfechtungsgründe nicht durch.

Diese Erwägungen des Landgerichts halten der dem, Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Rechtsbeschwerde kann das Testament des Erblassers vom 14.01.1997 nicht nach ,§ 134 BGB i.V.m. § 14 Heimgesetz als nichtig angesehen werden. Die Ansicht der Beteiligten zu 3) bis 5), bei einem in der eigenen Wohnung bzw. dem eigenen Haus untergebrachten pflegebedürftigen Menschen – insbesondere bei einer erforderlichen Rund-um-die-Uhr-Betreuung – sei mit Rücksicht auf eine von der Abhängigkeit eines Heimbewohners von Heimleitung und -personal nur unwesentlich abweichende psychische Zwangslage und Abhängigkeit eine analoge Anwendung des § 14 Heimgesetz geboten, teilt der Senat nicht.

Gemäß § 14 Abs. 5 Heimgesetz ist es dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern eines Heimes untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld – oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich nicht um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Die Bestimmung des § 14 Heimgesetz kann danach nur Anwendung finden, wenn es sich bei dem „Leistenden“ um einen Bewohner eines Heimes (vgl. § 1 Abs. 1 a.F. und § 1 Abs. 1 Heimgesetz n.F.) handelt. Heim ist eine Einrichtung, die zum Zweck der nicht nur vorübergehenden Aufnahme und Unterbringung von alten Menschen sowie pflegebedürftigen oder behinderten Volljährigen gegen Entgelt betrieben wird und in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohnet unabhängig ist (vgl. OLG Saarbrücken, OLG-Report 1998, 92, 93), wobei die Unterbringung neben der Überlassung der Unterkunft auch die Gewährung von Verpflegung und Betreuung umfassen muß (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Heimgesetz). Dies trifft wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat hier nicht zu. Der Erblasser war nicht in einer derartigen Einrichtung „untergebracht“, sondern lebte nach wie vor in seinem eigenen Haus ohne – wie der Bewohner eines Heimes – den mit der Heimunterbringung verbundenen Beschränkungen aufgrund der von der Heimleitung bestimmten Gestaltung des Tagesablaufs, der Verpflegung und der weiteren bei einem Zusammenleben mit anderen Heimbewohnern unerläßlichen Regeln unterworfen zu sein.

Eine analoge Anwendung von §14 Heimgesetz ist zwar – worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist – nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern in den Grenzen des Gesetzeszwecks statthaft (vgl. BayObGZ 2000, 36, 41), § 14 Heimgesetz betrifft aber eindeutig nach Wortlaut, Sinn und Zweck ausschließlich das Verhältnis zwischen Heimbewohnern und Heimleiter bzw. Heimangestellten. Die Situation des Erblassers ist mit der eines Heimbewohners auch nicht annähernd vergleichbar.

Die Regelung des § 14 Heimgesetz soll verhindern, dass über die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder Zusatzversprechen eine unterschiedliche, privilegierende oder benachteiligende Behandlung von Heimbewohnern eintritt und der Heimfriede dadurch gestört wird. Sie soll ferner verhindern, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenützt wird. Schießlich soll sie die Testierfreiheit der Heimbewohner schützen (vgl. BT-Drucks 7/180, S. 12; 15; II/5120 S. 17).

Zwar kann die Hilf- und Arglosigkeit eines in hohem Maße pflegebedürftigen Menschen auch bei Pflege im eigenen Haus, in finanzieller Hinsicht ausgenutzt werden, eine benachteiligende Behandlung anderer „Heimbewohner“ und eine Störung des „Heimfriedens“ scheidet indessen von vornherein aus. Auch bei dem Erfordernis ständiger Pflege besteht insoweit kein Abhängigkeitsverhältnis wie bei einer Heimunterbringung, sondern nur ein Verhältnis wie zu einer normalen Hausangestellten wie z.B. einer Haushälterin usw. Auch eine psychologische Zwangslage beim Erblasser hat das Landgericht zu Recht verneint. Der Erblasser war angesichts seiner wirtschaftlichen Situation nicht auf Pflege durch die Beteiligten zu 1) und 2) angewiesen. Es stand ihm frei, bei Unzufriedenheit oder auch sonstigen Gründen entweder von der Geschäftsführung des in Anspruch genommenen Pflegedienstes andere, Pflegekräfte zu verlangen oder aber einen anderen Pflegedienst mit seiner Betreuung zu beauftragen. Außerdem standen dem Erblasser – wie sich aus dem Inhalt der Akten ergibt neben den Beteiligten zu 1) und 2) auch noch weitere Hausangestellte zur Verfügung, die in der Lage waren, in einem Notfall „einzuspringen“ und bei Niederlegung der Pflege durch die Beteiligten zu 1) und 2) die Bemühungen des Erblassers um eine anderweitige Pflege hätten unterstützen können: Angesichts dieser Sachlage verbietet sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat angesichts der unter dem Schutz der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehenden Testierfreiheit eine über den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck hinausgehende analoge Anwendung des § 14 Heimgesetz.

b) Eine Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 14.01.1997 wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB hat das Landgericht nach den bisher feststehenden tatsächlichen Verhältnissen mit Recht verneint. Die Erbeinsetzung mit dem Erblasser nicht verwandter Personen, die ihn „gepflegt“ haben oder in sonstiger Weise für ihn tätig waren, ist auch bei einem Übergehen der Abkömmlinge des Erblassers, die durch das Pflichtteilsrecht „geschützt“ sind, nicht von vornherein sittenwidrig; sondern liegt im Rahmen der Testierfreiheit.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten zu 1) und 2) in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ihre pflegerische Tätigkeit ausgenutzt bzw. mißbraucht haben, um auf die Entscheidung des Erblassers einen von der Rechtsordnung mißbilligten Einfluß zu nehmen, sind nach den bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen nicht gegeben.

c) Auch die von den Beteiligten zu 3) und 4) erklärte Anfechtung des Testaments vom 14.01.1997 hat das Landgericht zu Recht als nicht durchgreifend erachtet, weil es an der Angabe von Tatsachen für einen Irrtum des Erblassers über seine Erklärungen bzw. für die Erstellung des Testamentes unter dem Eindruck der Drohung, er werde in ein Heimverlegt, fehlt.

Das Landgericht hat danach die Entscheidung des Amtsgerichts zu Recht aufgehoben. Da die Frage, ob das Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben worden ist und der Erblasser im Januar 1997 testierfähig war, weitere Feststellungen erfordert, die das Amtsgericht trotz bereits ergangener Beweisbeschlüsse nicht mehr getroffen hat, ist die Zurückverweisung an das Amtsgericht zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung nicht zu beanstanden.

In Bezug auf die Anordnung der Nachlaßpflegschaft hat das Landgericht ein Fürsorgebedürfnis im Sinne des § 1960 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht, weil erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Verwaltung des Nachlasses bestünden. Bis Mai 2000 sei dem Nachlaßgericht von den Beteiligten zu 3) bis 5) weder mitgeteilt worden, wer den Nachlaß verwalte, noch sei ein Verzeichnis über das Nachlaßvermögen vorgelegt worden. Die auf die Verfügung vom 18.05.2000 mit der Mitteilung über die Verwaltung des Nachlasses durch den Beteiligten zu 5) überreichte Vermögensaufstellung genüge den Anforderungen an ein

aussagekräftiges Vermögensverzeichnis nicht.

Diese Erwägungen des Landgerichts rechtfertigen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft nicht. Ein Fürsorgebedürfnis besteht, wenn ohne das Eingreifen des Nachlaßgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre (OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 895; 1998, 583). Es ist zu verneinen, wenn der Nachlaß vom Ehegatten, den Eltern oder Abkömmlingen des Erblassers ordnungsgemäß verwaltet wird und mißbräuchliche Verfügungen vor Erbscheinserteilung ausgeschlossen sind (vgl. KG FamRZ 2000, 445, 446).

a)

Unstreitig verwaltet der Beteiligte zu 5), der Schwiegersohn des Erblassers und Ehemann der Beteiligten zu 4) den Nachlaß, wobei dahinstehen kann, ob er sich als vom Erblasser im Testament vom 04.07.1988 bestellter Testamentsvollstrecker oder auf Bitten der Beteiligten zu 3) und 4) dazu veranlaßt gesehen hat. Anhaltspunkte dafür, dass er den Nachlaß nicht ordnungsgemäß verwaltet, sind nicht ersichtlich. Eine Verpflichtung, ein Nachlaßverzeichnis unaufgefordert dem Nachlaßgericht oder den Beteiligten zu 1) und 2) vorzulegen, bestand nicht. Soweit ersichtlich, ist erstmals mit Verfügung vom 18.05.2000 von der Kammer verlangt worden, „mitzuteilen“ wer den Nachlaß des Erblassers seit dem Erbfall verwalte und die von dem Verwalter erstellte Vermögensaufstellung des Erblassers bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalles zu den Akten zu reichen. Diese Verfügung läßt weder erkennen, dass das Landgericht über die von den Beteiligten zu .3) bis 5) über sandte Mitteilung hinaus weitere Einzelheiten bezüglich des Nachlasses erwartete noch ist nach Eingang des Schreibens der Verfahrensbevollmächtigten. der. Beteiligten zu 3) bis .5) vom 30.05.2000 weitere Aufklärung vom Landgericht verlangt worden.

Die Beteiligten zu 3) bis 5) haben zudem über die Mitteilung im Schreiben vom 30.05.2000 hinaus Einzelheiten zu der Tätigkeit des Beteiligten zu 5) als Verwalter genannt, nämlich bezüglich der Nutzung des Grundbesitzes, des Auseinandersetzungsanspruches des Nachlasses gegen die R oHG nach der Veräußerung der Firma H & M und die Begleichung fälliger Nachlaßverbindlichkeiten.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 5) bei der bisherigen Verwaltung des Nachlasses Werte (Geld oder bewegliche Sachen) beiseite geschafft hat oder dies zumindest beabsichtigt, sind nicht gegeben. Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) vorgebracht haben, das Handeln des Beteiligten zu 5) im Zusammenhang mit der Verwendung des dem Erblasser aus dem Verkauf der Firma H & M zustehenden Anteils des Kaufpreises, die Erhöhung der Kommanditanteile seiner des Beteiligten zu 5) Familienangehörigen an der Firma H und T GmbH und Co. KG sowie die nachfolgenden Übertragungen von Geschäftsanteilen und Einlagen sowie Firmenänderungen usw. spreche für eine Gefährdung des Nachlasses, handelt es sich um bloße Vermutungen, der Beteiligte zu 5) habe damit bezweckt, den in den Nachlaß gefallenen Anspruch auf den Anteil des Erblassers analem Verkaufserlös dem Nachlaß zu entziehen und einen Anspruch der Erben auf diesen Teil des Nachlasses zu vereiteln. Die Überlassung des Ausgleichsanspruchs aus dem Verkaufserlös bezüglich der Firma H und M als Darlehen an die Firma H und T erfolgte noch zu Lebzeiten des Erblassers und ist nach dem unstreitigen Sachverhalt durch entsprechende Verträge belegt. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Erbfall und der Verwaltung des Nachlasses einerseits und der aus dem Handelsregister für jedermann ersichtlichen Erhöhung oder Übertragung von Kommandit- oder sonstigen Geschäftsanteilen, die Firmen betreffen, an denen der Erblasser nicht beteiligt war, ist nicht zu erkennen.

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Nichtvermietung des in den Nachlaß gefallenen Grundbesitzes mit Rücksicht auf die offene Frage, welche der Beteiligten Erben des Erblassers geworden sind, nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspräche und zu einer Schädigung des Nachlasses führte.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren insoweit abzuändern und der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) Zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beteiligten zu 1), und 2) den Beteiligten. zu 3) bis 5) die diesen im Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten erstatten, soweit, sie durch den Antrag, auf Anordnung der Nachlaßpflegschaft veranlaßt worden sind.

Der Wert für die zurückgewiesene, Beschwerde wird auf 8.000.000,00 DM festgesetzt.

Der Wert für die Beschwerde in der Nachlaßpflegschaftssache beträgt 2.000.000,00 DM. Insoweit wird die Wertfestsetzung des Landgerichts abgeändert.

Der Geschäftswert des Verfahrens betreffend die Nachlasspflegschaft ergibt sich nicht aus § 106 Abs. 1 Satz 3 KO Nach dieser Vorschrift richtet sich der Wert für die Anordnung der Nachlaßpflegschaft nach dem von der Pflegschaft betroffenen Vermögen im Zeitpunktader Anordnung und ohne Schulden (vgl. Korintenberg, KostO, 14. Aufl., §. 106 Rdnr. 6). Die Beteiligten zu 3) bis 5) haben indes mit ihren Rechtsmitteln die Aufhebung der angeordneten Nachlaßpflegschaft begehrt. Für die Wertfestsetzung sind deshalb die Vorschriften der §131 Abs. 2, 30 KostO maßgeblich. Es kommt daher auf das Interesse der Beteiligten zu 3) und 4) an der Aufhebung der angeordneten Nachlaßpflegschaft an.

Durch die Anordnung der Nachlaßpflegschaft wird einem Erben lediglich der sofortige Zugriff auf den Nachlaß verwehrt. Sein Interesse an der Aufhebung besteht mithin in der Vermeidung einer Verzögerung der Verfügungsmöglichkeit. Dieses Interesse bewertet der Senat mit rund 1/10 des den Beteiligten zu 3) und 4) nach ihrem Vortrag zustehenden Erbanteils an dem Nachlaß. Hinzu kommt das Interesse an der Vermeidung der Belastung des Nachlasses durch die einem Nachlaßpfleger zustehende Vergütung. Ingesamt ergibt sich hieraus ein Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde von bis zu 2.000.000,– DM.

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