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Pflichtteilsanspruch – Auskunftsklage

Oberlandesgericht Köln

Az: 2 U 153/05

Urteil vom 05.10.2005


Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. November 2004 verkündete, als „Teilanerkenntnis- und Teilurteil“ überschriebene Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 118/03 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Verzeichnis über den Nachlass des am 18. November 2002 verstorbenen Dr. I.J.F. H. durch einen Notar aufnehmen zu lassen. Ihr bleibt insoweit die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorbehalten.

Den Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 18. November 2002 verstorbenen Dr. I.J.F. H. haben die Parteien übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Die Anträge des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, den Wert des im Grundbuch von L.-S. Blatt 1704 eingetragenen Grundstücks M.-allee 9 (durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens) zu ermitteln, und die Beklagte weiter zu verurteilen, den Wert der Kunstgegenstände und Gemälde gemäß der „Inventory & Valuatien of Mobiliar, Moderne Malerei des 19. Jahrhunderts, Alte Meister, Keramik, Skulpturen und zeitgenössische Malerei der Firma T., 34 & 35 O. C. Street, London, W1 A 2 AA vom 06.03.2003 (Anlage, Seite 1- 68), mit Ausnahme des Bildes “ Mädchen mit Katze“ nach Paul Gauguin (Anlage, Seite 57), zu ermitteln, werden abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen. Die Kosten ihrer Nebenintervention im Berufungsrechtszug trägt die Streithelferin des Klägers selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

I.

Die Parteien streiten um Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsansprüche aus Pflichtteilsrecht. Der Kläger ist eines von drei leiblichen Kindern des am 18.11.2002 verstorbenen Erblassers Dr. I.J.F. H. aus dessen erster Ehe. Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers. Dieser hatte am 06.09.2002 ein Testament (Kopie Bl. 48 f. d.A.) errichtet. Darin heißt es u.a. “ [….] Meine Erben sind meine Ehefrau I. geb. V.“ – die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits – „und meine Kinder E. und O.. Die Erbteile meiner Kinder E. und O. beschränke ich auf den jeweiligen Pflichtteil. [….]

Meinen Sohn G. H.“ – den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits – “ setze ich auf den Pflichtteil. […]“ Zugleich hatte der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beklagte sowie die Herren K. H. und Dr. P. O. als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Zum Nachlass gehörten unter anderem ein 75 % Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von L.-S., Blatt 1704 eingetragenen Grundstück Köln, M.-allee 9, sowie verschiedene Kunstgegenstände, darunter zahlreiche Bilder namhafter Maler.

Mit der am 11.03.2003 bei Gericht eingegangenen und von dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 4 O 118/03 bearbeiteten Klageschrift vom 04.03.2003 hat der Kläger den Antrag angekündigt,

I. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

1. in der ersten Stufe

a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 18.11.2002 verstorbenen Dr. I.J.F. H. zu erteilen,

b) den Wert des im Grundbuch von L.-S., Bl. 1704 eingetragenen Grundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.

2. in der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so angegeben hat, als sie dazu im Stande ist.

Das Landgericht hat Termin zur Güteverhandlung und gegebenenfalls frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 07.08.2003 bestimmt.

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.05.2003 einen Antrag auf Klageabweisung angekündigt hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 17.06.2003 u.a. ausgeführt:

„Der Anspruch zu Ziffer I 1) a) und b) der Klageschrift wird gemäß § 93 ZPO anerkannt; er ist zwischenzeitlich erfüllt.

Der Anspruch zu Ziffer I. 2) der Klageschrift ist abzuweisen, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Beklagte unrichtige oder unvollständige Auskünfte erteilt hätte.“

Sie hat dazu in diesem Schriftsatz unter anderem ausgeführt, eine Schätzung der Kunstgegenstände durch die D. Deutschland GmbH sei am 23.01.2003 vorgelegt und dem Kläger überlassen worden, eine Wertschätzung von T. sei im März 2003 vorgelegt und dem Kläger übergeben worden, ein Verkehrswertgutachten des Sachverständigen W. vom 17.04.2003 sei dem Kläger unter dem 24.04.2003 überlassen worden, dem Kläger liege ferner die Bewertung der dem Testamentsvollstrecker Dr. O. vermachten juristischen Bibliothek durch Herrn Z. von der „Sch. Gruppe“ vom 05.05.2003 vor. Am 02.04.2003 habe der Testamentsvollstrecker Dr. O. dem Kläger Auskunft über die Kontenstände erteilt, ein Gutachten des Sachverständigen Dr. X. vom 30.04.2003 über den Wert der Hausratsgegenstände, Porzellanteile, des Silbers, der Teppiche und anderer weiterer Kunstgegenstände sei dem Kläger am 02.05.2003 zur Verfügung gestellt worden, ihm liege schließlich die von dem Sachverständigen B. am 25.04.2003 erstellte Bewertung der Schmuckstücke im Nachlass vor.

Im Termin vom 07.08.2003 ist die Abschrift einer Übersicht über den Nachlass vom 06.08.2003 zur Akte gereicht worden. Im weiteren Verfahren hat der Kläger den Klageantrag dahingehend erweitert, dass die Beklagte ferner verurteilt werden solle, den Wert der zum Nachlass gehörenden Kunstgegenstände, unterteilt nach bestimmten Kategorien, durch darauf spezialisierte Sachverständige feststellen zu lassen.

Nachdem im Termin am 07.03.2003 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, hat der Kläger mit einem am 17.04.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gegen die Beklagte eine weitere Klage auf Zahlung von 349.980,85 EUR nebst Zinsen gerichtet. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 140.000,00 EUR, die nach zwischenzeitlich unstreitig erfolgter Zahlung von 750.000,00 EUR auf den Pflichtteil als weiterer Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden, und 209.980,85 EUR, die als Schadensersatz verlangt werden. Dieses weitere, bei dem Landgericht zunächst unter dem Aktenzeichen 22 O 210/04 und sodann unter dem Aktenzeichen 4 O 250/04 bearbeitete Verfahren ist durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 05.05.2004 mit dem Rechtsstreit 4 O 118/03 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Die Beklagte hat in der Folgezeit wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus dem Pflichtteilsrecht nach am 01.06. und 15.06.2004 erfolgten weiteren Zahlungen in Höhe von 140.000,00 EUR und 80.000,00 EUR als erfüllt ansieht. Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 10.08.2004 und 19.08.2004 seine Anträge neu formuliert, teilweise angepasst und erweitert.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. 08. 2004 vor dem Landgericht hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Aufstellung von vier Gegenständen (Aufstellung Bl. 141 a. d.A.) überreicht und dazu erklärt, diese Liste ergänze die bei den Akten befindliche Aufstellung um die bislang dort nicht erfassten vorehelichen Schenkungen des Erblassers. Er hat erklärt, bezüglich dieser Schmuckstücke erkenne er an, dass seine Mandantin noch zur Bewertung zum Todeszeitpunkt verpflichtet sei, weil bislang nur eine Bewertung zum Schenkungszeitpunkt erfolgt sei. Er hat ferner ein Aktenkonvolut mit den bereits im Schriftsatz vom 17.06.2003 bezeichneten Gutachten vorgelegt. Im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren erster Instanz am 29.10.2004 haben die Parteien schließlich folgende Anträge gestellt:

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. dem Anerkenntnis gemäß Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 18.11.2002 verstorbenen Dr. I.J.F. H. zu erteilen,

2. den Wert des im Grundbuch von L.-S., Bl. 1704, eingetragenen Grundstücks M.-allee 9 zu ermitteln,

3. den Wert der Kunstgegenstände und Gemälde gemäß der „Inventory & Valuation of Mobiliar, Moderne Malerei des 19. Jahrhunderts, Alte Meister, Keramik, Skulpturen und zeitgenössische Malerei“ der Firma T., 34 & 35 O. C. Street, London, W1A 2AA vom 06.03.2003 (Anlage, Seite 1 – 68), mit Ausnahme des Bildes „Mädchen mit Katze“ nach Paul Gauguin (Anlage, Seite 57), zu ermitteln,

ferner – nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich des Zahlungsantrages in Höhe von 140.000,00 EUR -,

4. an ihn 349.980,85 EUR abzüglich am 01.06.2004 gezahlter 140.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2003 zu zahlen,

schließlich,

5. das Verzeichnis über den Nachlass durch einen Notar aufnehmen zu lassen.

Die Beklagte hat den Klageantrag zu 5. in vollem Umfang und den Klageantrag zu 3. insoweit anerkannt, als sie noch verpflichtet ist, eine Bewertung auf den Todeszeitpunkt für die Bilder und die Schmuckgegenstände vorzulegen.

Im Übrigen hat sie beantragt,

die Klage abzuweisen

und

gemäß § 780 ZPO ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Durch das angefochtene, am 19.11.2004 verkündete, hiermit wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommene, als Teilanerkenntnis- und Teilurteil überschriebene Urteil (Bl. 205 ff. d.A.) hat das Landgericht die Beklagte entsprechend den zuletzt genannten Klageanträgen zu 1.,2.,3. und 5. die Beklagte verurteilt,

a. Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 18.11.2002 verstorbenen Dr. I.J.F. H. zu erteilen,

b. das Verzeichnis über den Nachlass durch einen Notar aufnehmen zu lassen,

c. den Wert des im Grundbuch von L.-S. Blatt 1704 eingetragenen Grundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln,

d. den Wert der Kunstgegenstände und Gemälde gemäß der „Inventory & Valuation of Mobiliar, Moderne Malerei des 19. Jahrhunderts, Alte Meister, Keramik, Skulpturen und zeitgenössische Malerei“ der Firma T., 34 & 35 O. C. Street, London, W1 A 2 AA vom 06.03.2003, mit Ausnahme des Bildes „Mädchen mit Katze“ nach Paul Gauguin, zu ermitteln.

Die Kostenentscheidung hat das Landgericht dem Schlussurteil vorbehalten. Weiter heißt es in der Entscheidungsformel des landgerichtlichen Urteils, der Beklagten bleibe die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten.

Das Landgericht hat dabei den Ausspruch zu b) auf das im Termin am 29.10.2004 erklärte Anerkenntnis der Beklagten gegründet. Die Verurteilung zu a) und c) hat das Landgericht auf die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 17.06.2003 gestützt, die es als prozessuales Anerkenntnis gewertet hat. Die Verurteilung zu d) entsprechend dem Klageantrag zu 3. hat es damit begründet, dass die Beklagte mit der Vorlage der Gutachten der Auktionshäuser T. und D. die ihr gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegende Wertermittlungspflicht im Hinblick auf die Kunstgegenstände noch nicht erfüllt habe.

Gegen dieses, ihr am 23.11.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.12.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.02.2005 an diesem Tag begründet. Mit der Berufung wendet die Beklagte sich gegen die Verurteilung zu lit. a), c) und d) entsprechend den Anträgen zu 1. bis 3.. Sie meint, bei den Erklärungen im Schriftsatz vom 17.06.2003 handele es sich nicht um ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO. Zum Einen sei diese – schriftliche – Erklärung nicht im schriftlichen Vorverfahren abgegeben worden; zum Anderen stelle sie ihrem objektiven Erklärungsinhalt nach kein Anerkenntnis dar. Die Taxierung durch die Kunstauktionshäuser T. und D. sei – wie sie, die Beklagte, bereits im Schriftsatz vom 01.09.2004 unter Beweisantritt vorgetragen habe – im weltweiten Kunsthandel als Sachverständigenbewertung anerkannt. Gerade daraus, dass die Auktionshäuser in ihrer Bewertung der Kunstgegenstände erheblich voneinander abwichen, ergebe sich, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine erneute Bewertung habe. Ein Anspruch auf Wertfeststellung durch Sachverständigengutachten sei zu verneinen, wenn bereits feststehe, dass die Parteien im streitigen Verfahren über den Pflichtteilsanspruch mit Sicherheit die Einholung eines erneuten Gutachtens über den Wert des Nachlasses durch das Gericht veranlassen würden. Die Beklagte legt ferner ein Schreiben des Kunstauktionshauses D. vom 12.01.2005 vor, in dem dieses seine Vorgehensweise bei der Bewertung des Nachlasses erklärt.

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Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug zunächst die Anträge angekündigt,

das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2004 im Urteilstenor Absatz 1, 3 und 4 abzuändern und die Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 18.11.2002 verstorbenen Dr. I.J.F. H. abzuweisen;

die Klage auf Ermittlung des Wertes des im Grundbuch von L. S., Blatt 1704 eingetragenen Grundstücks durch Vorlage des Sachverständigengutachtens abzuweisen;

die Klage auf Ermittlung des Wertes der Kunstgegenstände und Gemälde gem. der „Inventory and Valuation of Mobiliar, Moderne Malerei des 19. Jahrhunderts, Alte Meister, Keramik, Skulpturen und zeitgenössische Malerei“ der Firma T., 34 & 35 O. C. Street, London, W1A 2AA vom 06.03.2003 mit Ausnahme des Bildes „Mädchen mit Katze“ nach Paul Gauguin abzuweisen und die Beklagte lediglich aufgrund ihres Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2004 zur Wertermittlung der 4 Schmuckstücke gem. Anlage 1 zum Protokoll vom 20.08.2004 und zur Wertermittlung der ihr zugewendeten Geschenke zum Todeszeitpunkt zu verurteilen;

Der Kläger hat einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt.

Die im Testament des Erblassers bedachte Schwester des Klägers, Frau E. H. ist dem Rechtsstreit nach einer Streitverkündung seitens der Beklagten im Berufungsrechtszug auf Seiten des Klägers als Streithelferin beigetreten.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2005 hat die Beklagte mitgeteilt, inzwischen sei auch das notarielle Nachlassverzeichnis erstellt und liege dem Kläger vor. Dies bestreitet der Kläger nicht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte die angekündigten Anträge gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Antrag im dritten Absatz mit den Worten „nach Paul Gauguin abweisen“ endet und die anschließende Einschränkung nicht vorgenommen wird. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Anspruch sei auch insoweit inzwischen erfüllt.

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 18.11.2002 verstorbenen Dr. I.J.F. H. für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Der Kläger und seine Streithelferin beantragen im Übrigen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat bestätigt, dass ihm Bewertungen der Kunsthäuser T. und D. – jedenfalls Filiale in Deutschland – hinsichtlich der Kunstgegenstände und Gemälde bezüglich der beiden Zeitpunkte, die in Betracht kommen, nämlich des Schenkungszeitpunktes und des Zeitpunktes des Todes des Erblassers, vorliegen, die er indes – mit dem Landgericht – nicht für ausreichend erachte. Der Kläger verteidigt auch im Übrigen das angefochtene Urteil.

Die Akten (33) 32 VI 274/03 und 32 IV 35/03, Amtsgericht Köln, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist, soweit über sie nach der übereinstimmenden Erklärung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags zu 1 durch die Parteien noch zu befinden ist, begründet.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Unrecht (§ 513 Abs. 1 ZPO) aus den Klageanträgen zu 2. und 3. verurteilt. Insoweit ist die Klage deshalb unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

1. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht, soweit es die Verurteilung aus dem Klageantrag zu 2. auf die von ihm als prozessuales Anerkenntnis gewertete Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 17.06.2003 gestützt hat, ohne sich mit der zwischen den Parteien streitigen Frage der Erfüllung der mit diesen Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche durch die Beklagte zu befassen. Ein Anerkenntnisurteil durfte aufgrund der Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 17.06.2003 nicht ergehen. Diese Erklärung stellt, wie die Beklagte zu Recht beanstandet, ihrem objektiven Erklärungsinhalt nach kein prozessuales Anerkenntnis dar. Dies hat der Senat im Termin vom 10.08.2005 im Einzelnen erläutert:

Um ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO handelt es sich nach einhelliger Meinung nicht, wenn der Beklagte zwar erklärt, er erkenne den gegen ihn erhobenen Klageanspruch an, zugleich aber materiell-rechtliche Einwendungen oder Einreden geltend macht, die sich gegen den Bestand oder die Durchsetzbarkeit des „anerkannten“ Anspruchs richten. In einem solchen Fall wird das Gericht nicht durch die Erklärung des Beklagten wie bei einem wirksamen Anerkenntnis einer rechtlichen Prüfung enthoben, sondern muss sich mit den geltend gemachten Gegenrechten des Beklagten auseinandersetzen (Musielak in: Musielak, ZPO, 4. Aufl. § 307 Rdnr. 4, Münch-Komm, ZPO, 4. Aufl., § 307 Rdnr. 9; Stein-Jonas/Leipold, ZPO § 307 Rdnr. 3). Einen solchen Inhalt hat die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 17.06.2003. Dort werden zwar der Auskunftsanspruch und der Anspruch auf Ermittlung des Wertes des Grundstücks M.-allee 9 „gemäß § 93 ZPO“ anerkannt. Die Beklagte erhebt aber zugleich den Erfüllungseinwand, indem sie zu dem „anerkannten“ Anspruch im nächsten Halbsatz ausführt: „er ist zwischenzeitlich erfüllt“ und im Folgenden ausführlich darlegt, welche Handlungen sie zur Erfüllung dieses Anspruchs unternommen hat. Die Ausführungen der Beklagten in diesem Schriftsatz lassen sich in ihrer Gesamtheit bei interessengerechter Auslegung nur so verstehen, dass sie zwar die Entstehung des Auskunftsanspruchs und des Wertermittlungsanspruchs hinsichtlich des Grundstücks nicht in Abrede stellt, diese Ansprüche aber nach ihrer Auffassung durch Erfüllung untergegangen sind. Damit fehlte es hier an dem für eine Verurteilung durch Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO erforderlichen prozessualen Anerkenntnis des Bestehens des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs. Das Gericht kann bei einer derartigen Fallgestaltung zwar regelmäßig davon ausgehen, dass der Anspruch entstanden ist, hat aber aufgrund des gegen seinen Fortbestand gerichteten Erfüllungseinwandes der Beklagtenseite zu prüfen, ob er durch Erfüllung erloschen ist. Hierüber ist durch kontradiktorisches Urteil zu befinden; der Erlass eines Anerkenntnisurteils ist bei dieser Sachlage nicht zulässig.

2. Die Entscheidung des Landgerichts über den Klageantrag zu 2. erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht die begehrte Wertermittlung betreffend das Grundstück M.-allee 9 verlangen, weil die Beklagte den ihm in Bezug auf dieses Grundstück zustehenden Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB durch die Vorlage des Verkehrswertgutachtens des Dipl.-Ing. W., Architekt BDB, Gutachter für Gebäude- und Grundstücksbewertungen, erfüllt hat.

Der Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ist auf die Vorlage von Unterlagen und eines Bewertungsgutachtens gerichtet. Der Verpflichtete muss dem Berechtigten diejenigen Informationen zukommen lassen, die diesen in die Lage versetzen, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können. Neben dem Anspruch auf Vorlage der relevanten Unterlagen besteht ein Anspruch auf Ausarbeitung und Vorlage eines Bewertungsgutachtens, wenn die dargelegten Informationen kein hinreichendes Bild über den Wert des Nachlasses ermöglichen. Das Gutachten ist durch einen unparteiischen Sachverständigen zu erstellen. Die sachlichen Anforderungen an das Gutachten richten sich unter Berücksichtigung der zu bewertenden Nachlassgegenstände nach § 2311 BGB. Der Berechtigte hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes, seinen Vorstellungen entsprechendes Gutachten, sondern nur auf eine Begutachtung, die den an die Tätigkeit von Sachverständigen zu stellenden Anforderungen genügt (MünchKomm/Lange, BGB 4. Aufl. § 2314 Rdn. 7 m.w.Nachw.).

Den danach an die Wertermittlung des Grundstücks zu stellenden Anforderungen hat die Beklagte durch Vorlage des Verkehrswertgutachtens des Dipl.-Ing. W. entsprochen. Der Gutachter ist als Sachverständiger für Gebäude- und Grundstücksbewertungen Fachmann auf dem in Rede stehenden Gebiet; seine Unparteilichkeit wird nicht in Frage gestellt. Er hat den Wert des in L.-N. gelegenen Grundstücks, das mit einer von dem Erblasser selbst bewohnten Einfamilienhausvilla bebaut ist, mit Hilfe der Sachwertmethode ermittelt, die angewandt wird, wenn für einen potentiellen Käufer – wie bei einem eigengenutzten Einfamilienhaus – die Herstellungskosten und nicht – wie bei einem Mietshaus – Renditeüberlegungen im Vordergrund stehen (Palandt/Edenhofer, BGB 64. Aufl. § 2311 Rdn. 10 m.w.Nachw.).

Entgegen der vom Kläger in der Berufungserwiderung vertretenen Auffassung genügt das Gutachten nicht deshalb nicht den an ein Wertermittlungsgutachten nach § 2314 BGB zu stellenden Anforderungen, weil der Sachverständige keine Feststellungen zum Ertragswert des Hauses getroffen hat. Einen Anspruch auf Feststellung des Nachlasswerts anhand einer bestimmten Bewertungsmethode hat der gemäß § 2314 BGB Berechtigte nicht. Allerdings muss er aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen die Bewertung anhand einer anderen einschlägigen Methode durchführen können; das Gutachten muss die dafür erforderlichen Berechnungsfaktoren enthalten (OLG Celle OLGR 1995, 103 ff.). Das setzt jedoch voraus, dass mehrere Bewertungsmethoden ernsthaft in Betracht kommen (so auch OLG München NJW-RR 1988, 390 ff.). Daran fehlt es hier. Für das mit der eigengenutzten Einfamilienhausvilla bebaute Grundstück in L.-N. kommt – wie der Senat im Verhandlungstermin erläutert hat – die Wertermittlung durch die Ertragswertmethode nicht ernsthaft in Betracht. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Vortrag des Klägers in der Berufungserwiderung, ein Teil der im Hause befindlichen Wohnung sei als Büro genutzt und entsprechend „vermietet“ worden. Der Kläger behauptet – auch darauf hat der Senat hingewiesen – selbst nicht, dass tatsächlich Räume vermietet gewesen wären; er setzt vielmehr selbst den Begriff „vermietet“ in Anführungszeichen, macht also nicht geltend, dass tatsächlich eine Vermietung an einem Dritten erfolgt wäre. Dagegen spricht auch, dass nur von der Nutzung eines „Teils der Wohnung“ als Büro die Rede ist. Schon diese fehlende Abgetrenntheit schließt es aus, hierin vermietbare Räume zu sehen. Dass der Erblasser selbst auch sein Büro mit in dem Haus hatte, macht dieses nicht zu einem Objekt mit mehreren Mieteinheiten. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (ZERB 2004, 132 ff.). Danach ist zwar, wenn zum Nachlass eine (teil-)vermietete Immobilie gehört, auch dann, wenn es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt, bei der Wertermittlung neben dem Sachwertverfahren auch das Ertragsverfahren anzuwenden. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber gerade nicht um eine „(teil-)vermietete Immobilie“.

Die Begutachtung genügt auch im Übrigen den an die Tätigkeit von Sachverständigen zu stellenden Anforderungen. Dass der Sachverständige – wie der Kläger in der Berufungserwiderung meint – die Baulast nicht berücksichtigt hätte, gemäß der 1.300 qm des Bewertungsgrundstücks zur Berechnung der Geschossflächenzahl zugunsten des vorderen Grundstücks zur Verfügung gestellt werden müssen, lässt sich nicht feststellen. Der Sachverständige hat diese Baulast im Gegenteil auf Blatt 16 seines Gutachtens unter den „Lasten und Beschränkungen“ ausdrücklich aufgeführt. Dass der Sachverständige einen Bodenrichtwert zugrunde gelegt hat, den der Gutachterausschuss für den Bereich „F.-M.-Straße“ festgestellt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich daraus entgegen der Annahme des Klägers nicht schließen, der Sachverständige hätte die im Vergleich unruhigere Lage des zu bewertenden Grundstücks nicht berücksichtigt. Dass es einen passenderen Bodenrichtwert für das zu bewertende Grundstück gegeben hätte, trägt auch der Kläger nicht vor. Wegen der Lärmimmissionen hat der Sachverständige bei der Wertermittlung einen Abschlag von 7,5 % vorgenommen.

Darüber, ob der von dem Sachverständigen W. in seinem Gutachten angegebene Wert des Grundstücks im Gutachten im Ergebnis zutrifft oder ob dagegen die abweichende Bewertung bzw. – wie der Kläger es ausdrückt – „überschlägige Schätzung“ des Sachverständigen Y. spricht, kann hier, für die Entscheidung in der ersten Stufe, mit Rücksicht auf den Zweck des Wertermittlungsanspruchs aus § 2314 BGB dahinstehen. Dieser Anspruch dient nicht dazu, eine verbindliche Feststellung des Wertes von Gegenständen des Nachlasses zu erreichen, sondern dazu, dem Berechtigten ein Bild über den Wert des Nachlasses zu verschaffen, das es ihm ermöglicht, seinen Pflichtteils – oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zu beziffern. Dagegen ist das zur Erfüllung des Anspruchs aus § 2314 BGB vorzulegende Gutachten nicht dazu bestimmt, Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten über den Wert von Gegenständen des Nachlasses verbindlich zu entscheiden. Hierüber ist vielmehr erst in der Leistungsstufe zu befinden, erforderlichenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens durch das Gericht (vgl. BGHZ 107, 200 ff., 204; OLG Oldenburg NJW 1999, 1974 f.; OLG Karlsruhe ZEV 2004, 468 f.).

Eine Bewertung des Grundstücks zum Zeitpunkt der „Übertragung auf den Kläger und seine Schwester, Frau E. H.“ ist entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Übertragung, in der der Kläger eine Schenkung sieht, bereits im Jahr 1980 erfolgt ist.

3. Zu Recht beanstandet die Beklagte auch, dass das Landgericht sie nach dem Klageantrag zu 3. verurteilt hat. Die Beklagte hat ihrer Pflicht zur Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß den vom Kläger gestellten Anträgen insoweit durch die Vorlage der Bewertungen der Auktionshäuser T. und D. genügt.

Allerdings entsprechen diese Bewertungen – wie das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht ausführt – insofern nicht herkömmlichen Sachverständigengutachten, als sie die Bewertungsmethode nicht erläutern, keine Ausführungen zu alternativen Bewertungsmethoden machen und die der Bewertung zugrunde gelegten Faktoren nicht offen legen. Sie machen in der Tat den Eindruck von Schätzungen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Bewertungen den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen, ist jedoch, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten erörtert worden ist, den Besonderheiten der zu bewertenden Gegenstände – Kunstgegenstände, darunter Bilder namhafter Maler – Rechnung zu tragen. Die sachlichen Anforderungen an das Gutachten richten sich – wie oben schon ausgeführt – „unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Nachlassgegenstände“ nach § 2311 BGB (MünchKomm/Lange, aaO § 2314 Rdn. 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Objektivierbarkeit der Bewertung von Kunstgegenständen Grenzen gesetzt sind. Der Verkehrswert einer Sache bestimmt sich danach, was ein potentieller Käufer dafür zahlen würde. Das richtet sich bei einem Kunstgegenstand – anders als etwa bei einem Grundstück oder Gebrauchsgegenstand, bei denen objektive Gesichtspunkte wie Alter, Lage, Zustand, Material im Vordergrund stehen – nur ganz am Rande nach objektiven Kriterien. Das verwendete Material, etwa die Qualität der Leinwand und Farbe, das Alter und der Zustand eines Kunstgegenstandes sind für die Frage, welchen Preis ein Käufer für den Kunstgegenstand zu zahlen bereit ist, nur von untergeordneter Bedeutung und desto weniger bedeutsam, je bekannter der Künstler ist, von dem das Werk stammt, bzw. je mehr man sich ein Bekanntwerden dieses Künstlers verspricht. Wichtiger schon sind der Inhalt der Darstellung und der Name des Künstlers. Diese sind aber nicht für sich genommen wertbestimmend, sondern nur zusammen mit anderen Umstände wie besonderen Vorlieben – des Einzelnen, der Fachkreise oder auch der Öffentlichkeit – für einen bestimmten Künstler, Modeerscheinungen, Hoffnungen auf Wertsteigerungen von Werken eines bestimmten Künstlers, Erwartungen an das Publikumsinteresse, die dem zeitlichen Wandel unterworfen, schwer vorhersehbar und schon deshalb kaum zu objektivieren sind.

Zu Recht hat im Hinblick auf diese eingeschränkte Objektivierbarkeit schon das Oberlandesgericht Oldenburg (NJW 1999, 1974 f.) an die Bewertung von Kunstgegenständen andere Anforderungen gestellt als an die Bewertung sonstiger Nachlassgegenstände. Danach bestehen bei der Bewertung von Künstlernachlässen anerkannte verschiedene ernsthafte Bewertungsansätze nicht. Das Oberlandesgericht Oldenburg (aaO) hat es nicht beanstandet, dass der im dortigen Verfahren tätig gewordene Sachverständige den künstlerischen Nachlass anhand der Bedeutung der Nachlassgegenstände für den Kunstmarkt nach dem Grad der Verkäuflichkeit unter Berücksichtigung der (über-)regionalen Bedeutung des Künstlers, des Materialgutes und von Galeriepreisen bei einer stattgefundenen Verkaufsausstellung bewertet hat.

Mit Rücksicht darauf, dass wertbestimmend der erzielbare Kaufpreis ist und die dafür maßgeblichen Kriterien sich nur beschränkt objektivieren lassen, genügt es für die Wertermittlung von Kunstgegenständen im Rahmen des § 2314 BGB auch, dass der Verpflichtete – wie im vorliegenden Fall – Bewertungen durch zwei renommierte Kunstauktionshäuser wie T. und D. beibringt, ohne dass eine Beweisaufnahme über die Frage erforderlich ist, ob solche im internationalen Kunsthandel als Sachverständigengutachten angesehen werden. Allgemein bekannt und unstreitig ist, dass diese Kunstauktionshäuser Fachleute beschäftigen, die auch die Schätzwerte ermitteln, die von den Bietern bei den Auktionen zugrunde gelegt werden. Es ist schon im Hinblick darauf, dass der Ruf dieser Häuser für ihre Marktstellung von erheblicher Bedeutung ist, ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie diese Fachleute auch bei der Begutachtung eines privaten Nachlasses einsetzen und diese vergleichbare Kriterien anwenden. Das mit der Berufungsbegründung vorgelegte Schreiben von D. vom 12.01.2005 enthält – bezogen auf die Schätzung von D. – ergänzende Informationen zum Vorgehen, denen zu entnehmen ist, dass der Preis ausgehend von einer aktuellen Auktionsschätzung durch Vergleich mit Händlerpreisen unter Berücksichtigung sowohl objektiver Kriterien wie Charakteristik des Künstlers, Größe, Erhaltung, Seltenheit, Frühwerk oder Spätwerk und kunsthistorische Bedeutung als auch des subjektiven Eindrucks der Spezialisten im Haus, aufbauend auf deren langjähriger Erfahrung, ermittelt worden ist.

Dass die Ergebnisse der beiden Gutachten teilweise erheblich auseinander gehen, steht der Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs nicht entgegen, weil das gerade Ausdruck der der Bewertung von Kunstgegenständen anhaftenden mangelnden Objektivierbarkeit ist. Gerade die Vorlage von zwei Bewertungen renommierter Auktionshäuser hilft dem Kläger umgekehrt, die Schwankungsbreite der Bewertung und damit sein Prozessrisiko bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs abzuschätzen.

Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf die eingeschränkte praktische Bedeutung der Wertermittlungsgutachten gemäß § 2314 BGB (BGHZ 107, 200 ff.) führt auch der Umstand, dass die Gutachten von T. und D. die Herleitung des jeweiligen Schätzergebnisses nicht bezogen auf jedes einzelne Kunstwerk dokumentieren, nicht dazu, dass die Beklagte noch zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens mit entsprechender nachvollziehbarer Herleitung verpflichtet ist. Durch die Einholung eines solchen Gutachtens würde dem Kläger die Einschätzung seines Prozessrisikos bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs angesichts der eingeschränkten Objektivierbarkeit der Werte nicht erleichtert. Er erhielte ein weiteres Gutachten mit im für die Einschätzung seines Prozessrisikos besten – aber äußerst unwahrscheinlichen – Fall einer der beiden vorliegenden Bewertungen vollständig entsprechenden und nachvollziehbar begründeten, wahrscheinlich aber jedem der beiden vorliegenden Bewertungen höchstens teilweise entsprechenden Ergebnissen. Schon im ersten Fall müsste er sich dann immer noch zwischen den beiden Bewertungen entscheiden und es bliebe das Risiko, dass ein Gericht – gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens – doch der anderen Bewertung folgt bzw. noch andere Werte ansetzt. Im zweiten Fall müsste er zwischen gegebenenfalls drei Bewertungen entscheiden; das Prozessrisiko wäre entsprechend.

4. Soweit die Parteien den in die Berufungsinstanz gelangten Teil der streitgegenständlichen Ansprüche teilweise, nämlich hinsichtlich des Antrages auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses, übereinstimmend für in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten zu befinden, § 91 a Abs. 1 ZPO. Zur Vermeidung von Missverständnissen hinsichtlich des Tenors des vorliegenden Urteils, durch welches das angefochtene Teilurteil teilweise geändert wird und deshalb insgesamt neu gefasst wird, ist es indes geboten, in der Urteilsformel klarstellend auszusprechen, dass und inwieweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, § 269 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO in entsprechender Anwendung.

Die Verurteilung der Beklagten zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses durch einen Notar ist von ihr nicht mit der Berufung angegriffen worden. Diese Verurteilung ist deshalb nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und kann deshalb unabhängig davon, dass der ihr zugrundeliegende Anspruch inzwischen unstreitig erfüllt ist, von dem Senat nicht geändert werden, § 528 ZPO. Dass der Senat wegen des Erfolgs der Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. gehalten ist, den Tenor des angefochtenen Urteils insgesamt neu zu fassen, hat mithin zur Folge, dass die von der Berufung nicht erfasste Verurteilung im Tenor als fortbestehend aufzuführen ist. Dabei war es erforderlich, die Fassung dieser Verurteilung sprachlich in der Weise anzupassen, dass die sich im Tenor des landgerichtlichen Urteils aus dem Zusammenhang ergebende Konkretisierung in den Ausspruch selbst übernommen wird.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ZPO, 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wären die Kosten des Rechtsstreits zwar gemäß § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses. Den mit dem dann für erledigt erklärten Klageantrag zu 1. verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Nachlass des verstorbenen Herrn Dr. I.J.F. H. hat die Beklagte in der hier gebotenen, dem Verlangen des Klägers entsprechenden Form erst durch das notarielle Nachlassverzeichnis erfüllt, das erst während des Berufungsverfahrens erstellt und vorgelegt worden ist. Bis dahin war die Klage mit diesem Antrag zulässig und begründet. Das führt jedoch im Ergebnis nicht zu einer teilweisen Kostenlast der Beklagten, weil der – wie im Beschluss des Senats vom 16.03.2005 dargelegt – mit 500 EUR zu bewertende, übereinstimmend für erledigt erklärte Auskunftsanspruch im Vergleich zu den mit 15.000 EUR zu bewertenden weiteren Anträgen im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verhältnismäßig geringfügig ist und der Streit über diesen Antrag keine höheren Kosten veranlasst hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.500 EUR

 

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