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Privat-Haftpflichtversicherung – Inbrandsetzen durch Selbstentzündung abgelassenen Benzins

OLG Hamm: Benzinklausel greift bei Brandschaden durch Kfz-Reparatur

Im Urteil des OLG Hamm (Az.: I-20 U 80/15 vom 10.06.2015) geht es um die Frage, ob ein Schaden, der durch Selbstentzündung abgelassenen Benzins entstanden ist, im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Der Kläger, der bei Reparaturarbeiten an seinem Auto Benzin abließ und dadurch einen Brand verursachte, forderte von seiner Versicherung die Übernahme der Schadensersatzforderungen Dritter.

Das Gericht entschied jedoch, dass dieser Schaden aufgrund der besonderen Gefahren, die mit dem Gebrauch des Fahrzeugs verbunden sind, nicht durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Die Berufung des Klägers wurde aufgrund der Anwendung der sogenannten „Benzinklausel“ in den Versicherungsbedingungen zurückgewiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 80/15 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Streit um Deckung durch private Haftpflichtversicherung nach einem Brand, verursacht durch Selbstentzündung von Benzin bei Reparaturarbeiten.
  2. Der Kläger ließ Benzin ab, was sich entzündete und erheblichen Sachschaden verursachte.
  3. Versicherungsbedingungen (BBR) schließen Schäden durch Gebrauch eines Fahrzeugs, insbesondere durch gefährliche Tätigkeiten wie das Ablassen von Benzin, explizit aus.
  4. Das Landgericht wies die Klage ab, da die Schäden als Folge des Fahrzeuggebrauchs angesehen wurden.
  5. Der Kläger argumentierte ohne Erfolg, dass das Ablassen von Benzin kein Gebrauch im Sinne der Versicherungsbedingungen sei.
  6. Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, indem es ausführte, dass sich die spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklichte.
  7. Die „Benzinklausel“ findet Anwendung, und der Schaden ist nicht durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt.
  8. Die Berufung des Klägers hatte keine Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung.

Private Haftpflichtversicherung und der Umgang mit Kraftstoffen

Eine Privat-Haftpflichtversicherung schützt Versicherungsnehmer im Schadensfall, wenn Dritten ein Schaden zugefügt wurde. Doch nicht alle Risiken sind automatisch abgedeckt. Gerade bei gefährlichen Tätigkeiten wie dem Umgang mit Kraftstoffen müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden.

Bei Reparaturen an Kraftfahrzeugen, bei denen Benzin oder andere Treibstoffe eine Rolle spielen, ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Die Entzündungsgefahr solcher Stoffe darf keinesfalls unterschätzt werden. Für Schäden aus einer fahrlässigen Handhabung können schnell hohe Kosten entstehen, die der Versicherte selbst tragen muss.

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Brandgefahr bei Reparaturarbeiten: Versicherungspflicht und Ausschlüsse

Im Dezember 2013 ereignete sich ein Vorfall, der weitreichende rechtliche und versicherungstechnische Diskussionen auslösen sollte.

Privat-Haftpflichtversicherung - Inbrandsetzen durch Selbstentzündung abgelassenen Benzins
(Symbolfoto: hodim /Shutterstock.com)

Ein Mann nahm Reparaturen an seinem Pkw vor, die in einem unerwarteten Brand resultierten, nachdem er aus dem Tank abgelassenes Benzin in Brand geriet. Dieser Brand führte zu erheblichen Schäden an einer Lagerhalle und angrenzenden Grundstücken, wobei die Gesamtschadenssumme etwa 409.000 Euro betrug.

Der Brandherd: Selbstentzündung bei Reparaturarbeiten

Während der Kläger an seinem Fahrzeug arbeitete, entzündete sich das abgelassene Benzin selbst und löste einen Großbrand aus. Die Flammen zerstörten nicht nur die Halle vollständig, sondern auch weitere dort abgestellte Fahrzeuge und beschädigten ein Nachbargrundstück erheblich. Der Kläger, der angab, die Halle lediglich für private Zwecke genutzt zu haben, sah sich mit Schadensersatzforderungen in erheblicher Höhe konfrontiert.

Versicherungsschutz im Fokus: Privathaftpflicht contra „Benzinklausel“

Im Zentrum des rechtlichen Streits stand die Frage, ob die private Haftpflichtversicherung des Klägers für die entstandenen Schäden aufkommen muss. Die Versicherung verwies auf die sogenannte „Benzinklausel“ in ihren allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen, laut der Schäden, die durch den Gebrauch von Fahrzeugen entstehen, von der Deckung ausgeschlossen sind. Die Versicherung argumentierte, dass das Ablassen von Benzin und die damit verbundenen Reparaturarbeiten als Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne dieser Klausel zu verstehen seien.

Gerichtliche Klärung: Eindeutige Rechtsprechung

Das Landgericht wies die Klage des Fahrzeughalters ab, eine Entscheidung, die der Kläger nicht akzeptieren wollte und Berufung einlegte. Doch auch das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und des Versicherers: Die Selbstentzündung des Benzins und die dadurch verursachten Schäden seien als direkte Folge der Reparaturarbeiten – und somit des Gebrauchs des Fahrzeugs – zu werten. Damit greife der Ausschluss gemäß der „Benzinklausel“, und die Versicherung sei nicht zur Leistung verpflichtet.

Risikoausschluss versus Verbraucherschutz

Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht die Bedeutung klar definierter Versicherungsbedingungen und die Tragweite des Risikoausschlusses. Während Versicherungsnehmer auf einen umfassenden Schutz hoffen, zeigen die allgemeinen Versicherungsbedingungen und spezielle Ausschlussklauseln oft Grenzen auf. Im vorliegenden Fall argumentierte der Kläger vergeblich, dass das Ablassen von Benzin nicht als Gebrauch des Fahrzeugs angesehen werden könne und die Klausel zudem intransparent sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und betonte die Bedeutung der spezifischen Gefahren, die mit Fahrzeugen und insbesondere mit Kraftstoffen verbunden sind.

Zum Abschluss bleibt festzuhalten, dass die rechtliche Auseinandersetzung um den Brandschaden durch abgelassenes Benzin nicht nur die Grenzen des Versicherungsschutzes aufzeigt, sondern auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Versicherungsbedingungen durch die Versicherungsnehmer unterstreicht.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird „Gebrauch eines Fahrzeugs“ im Kontext der Haftpflichtversicherung definiert?

Im Kontext der Kfz-Haftpflichtversicherung wird der „Gebrauch eines Fahrzeugs“ recht weit gefasst. Er umfasst alle Aktivitäten, die mit der gewöhnlichen Funktion eines Fahrzeugs zusammenhängen. Dazu zählt nicht nur das Fahren selbst, sondern auch das Abstellen des Fahrzeugs auf einem Parkplatz. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen.

Zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehören beispielsweise das Fahren, Tanken, Waschen, Be- und Entladen, Reparieren oder Ein- und Aussteigen. Selbst wenn das Fahrzeug nicht bewegt wird, kann ein Schaden, der im Zusammenhang mit dem Fahrzeug steht, als Gebrauch des Fahrzeugs angesehen werden, wie das Beispiel des Brandes eines abgestellten Fahrzeugs zeigt.

Die sogenannte Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung schließt Schäden aus, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht werden, um eine Überschneidung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung zu vermeiden. Diese Klausel stellt sicher, dass Schäden, die im Zusammenhang mit einem Fahrzeug entstehen, von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden und nicht von der Privathaftpflichtversicherung.

Die Abgrenzung, was genau unter dem „Gebrauch eines Fahrzeugs“ zu verstehen ist, kann in der Praxis zu Unklarheiten führen und wird oft durch Gerichtsentscheidungen im Einzelfall geklärt.

Welche Rolle spielt die sogenannte „Benzinklausel“ in der Versicherung?

Die Benzinklausel spielt in der Versicherung eine wichtige Rolle, indem sie die Zuständigkeit zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung und anderen Haftpflichtversicherungen, wie der Privathaftpflichtversicherung, abgrenzt. Sie sorgt dafür, dass Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen, nicht von der Privathaftpflichtversicherung, sondern von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Dies verhindert Überschneidungen und Doppelversicherungen.

Es gibt zwei Arten der Benzinklausel: die kleine und die große Benzinklausel. Die kleine Benzinklausel bezieht sich auf die Abgrenzung zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Privathaftpflichtversicherung. Die große Benzinklausel betrifft die Abgrenzung zu anderen Versicherungen, die potenziell in Regress genommen werden könnten, wie die Betriebshaftpflichtversicherung oder die Gebäudeversicherung.

Die Anwendung der Benzinklausel kann in der Praxis zu Unklarheiten führen, insbesondere bei der Frage, was unter dem „Gebrauch eines Fahrzeugs“ zu verstehen ist. Gerichtsentscheidungen im Einzelfall klären oft, ob die Benzinklausel greift oder nicht. Beispielsweise wurde entschieden, dass Schäden, die beim Be- oder Entladen eines Fahrzeugs entstehen, unter den Gebrauch des Fahrzeugs fallen und somit die Benzinklausel greift. Andererseits wurde in Fällen, in denen der Schaden nicht direkt durch den Gebrauch des Fahrzeugs, sondern durch den Gebrauch eines anderen Gegenstands (z.B. eines Heizlüfters) entstand, die Anwendung der Benzinklausel verneint.

Die Benzinklausel ist in den Versicherungsbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung zu finden und schließt die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, aus. Dies bedeutet, dass Schäden, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch entstehen, durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden müssen.

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In Streitfällen, in denen die Anwendung der Benzinklausel unklar ist, bleibt es oft den Gerichten überlassen, eine Entscheidung zu treffen. Dabei wird jeweils im Einzelfall beurteilt, ob ein Schaden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs entstanden ist oder nicht.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung): Regelt die Möglichkeit, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Kontext des Urteils zeigt dies, dass das Gericht die Argumentation des Klägers nicht als ausreichend erachtete, um die Entscheidung der Vorinstanz zu ändern.
  • Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB 2011): Grundlage für den Versicherungsschutz und die Deckungsausschlüsse. Im vorliegenden Fall ist besonders die „Benzinklausel“ relevant, die besagt, dass Schäden, die durch den Gebrauch von Fahrzeugen entstehen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
  • Begriff des „Gebrauchs eines Fahrzeugs“ im Versicherungsrecht: Dieser Begriff ist zentral für die Beurteilung, ob ein Schaden durch den normalen Gebrauch des Fahrzeugs entstanden ist und somit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein kann. Die Interpretation dieses Begriffs beeinflusst die Entscheidung über die Leistungspflicht der Versicherung.
  • Risikoausschlüsse in der Privat-Haftpflichtversicherung: Erklärt, unter welchen Umständen ein Versicherungsschutz nicht gewährt wird. Spezifisch geht es um den Ausschluss von Schäden, die durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen entstehen, was direkt auf den Fall des durch Selbstentzündung von Benzin verursachten Brands anwendbar ist.
  • Fahrlässige Brandstiftung: Dieser Rechtsbereich betrifft die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch fahrlässiges Handeln entstehen. Obwohl der Fokus des Urteils auf dem Versicherungsschutz liegt, spielt die Frage der Fahrlässigkeit eine Rolle bei der Beurteilung der Schadensverantwortung.
  • Prinzip der Beweislast: Im Kontext von Versicherungsstreitigkeiten ist relevant, wer die Beweislast für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Voraussetzungen für den Versicherungsschutz trägt. Im vorliegenden Fall musste der Kläger nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gegeben waren, was das Gericht letztlich verneinte.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-20 U 80/15 – Beschluss vom 10.06.2015

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer privaten Haftpflichtversicherung. Dem Versicherungsvertrag vom 25.05.2012 liegen die allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen der Beklagten (AHB 2011) zugrunde.

In den dem Vertrag zugrunde liegenden besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur C Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) heißt es u.a.:

„5. Deckungseinschränkungen

Ausgenommen von der Versicherung und ggf. besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht

5.1 Fahrzeuge

wegen Schäden aus Gebrauch von Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugen gemäß nachfolgender Bestimmung:

Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden (vgl. aber Abschnitt „versicherte Risiken“ dieser BBR).“

Am Nachmittag des 14.12.2013 führte der Kläger Reparaturarbeiten an dem in seinem Eigentum stehenden Pkw der Marke P, Fahrzeugtyp P2, durch. Im Zuge der Arbeiten ließ der Kläger restliches Benzin aus dem Tank ab, wobei er den Kraftstoff in einen Benzinauffangtrichter, den er unter den Tank gestellt hatte, laufen ließ.

Das ablaufende Benzin entzündete sich und setzte die Lagerhalle auf dem Gelände H-Straße, in welcher der Kläger die Arbeiten durchführte, in Brand. Die Lagerhalle brannte völlig aus, die Dachkonstruktion wurde so stark beschädigt, dass sie später abgerissen werde musste. Sämtliche in der Halle untergestellten weiteren Fahrzeuge brannten ebenfalls aus. Zudem griff das Feuer auf das Nachbargrundstück der Firma U GmbH & Co. KG über, das dort stehende Gebäude wurde ebenfalls erheblich beschädigt.

Gegenüber dem Kläger wurden von dritter Seite Schadensersatzforderungen in Höhe von etwa 409.000,00 EUR angekündigt.

Der Kläger hat behauptet, die in der Halle abgestellten Fahrzeuge – mit Ausnahme seines eigenen P P2 – seien Fahrzeuge von Freunden. Diese hätten ihre Fahrzeuge unentgeltlich in seiner Halle abgestellt, auch ein Verwahrungsvertrag sei nicht geschlossen worden. Er nutze die Lager auf seinem Grundstück auch nicht für seine berufliche Tätigkeit. Er sei vielmehr andernorts in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das früher in der Lagerhalle auf der H-Straße betriebene Gewerbe in Form der B GmbH habe er zum 31.12.2009 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten abgemeldet und auch ein anderes Gewerbe dort nicht wieder aufgenommen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen Fremdschäden Dritter freizustellen, die durch den Hallenbrand vom 14.12.2013 entstanden sind sowie an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Der Kläger hat dann beantragt, festzustellen, dass die Beklagte auf Grund des Privat-Schutz-Versicherungsvertrages Nr. ############ vom 25.05.2012 verpflichtet ist, ihm Versicherungsschutz für (Fremd-) Schäden zu gewähren, die durch den Hallenbrand vom 14.12.2013 auf der H-Straße in ##### H2 entstanden sind sowie ihm vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.044,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher bzw. arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten durch den Kläger berufen und behauptet, entgegen der Angaben des Klägers führe dieser in der Lagerhalle auf seinem Grundstück gewerbliche Tätigkeiten aus.

Ferner habe der Kläger im Rahmen des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Brandstiftung und im hiesigen Klageverfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften getätigt. Auch hierin sei eine Falschangabe des Klägers zu sehen.

Darüber hinaus handele es sich bei der von dem Kläger durchgeführten Tätigkeit des Benzinablassens um eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Der Ausschlusstatbestand der sogenannten „Benzinklausel“ greife vorliegend ein.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Deckungsschutz im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Versicherungsbedingungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Privathaftpflichtversicherungsvertrag.

Ein Anspruch des Klägers sei nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des Risikoausschlusses im Sinne von Ziffer 5.1 der BBR gegeben seien. Nach dieser Vorschrift bestehe unter anderem kein Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden.

Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes lägen vor.

Der Brand als Schadenursache und sämtliche Schäden an der Lagerhalle, weiteren Fahrzeugen und Gebäuden Dritter seien auf den Gebrauch des Pkws zurückzuführen. Kraftfahrzeug-Reparaturen gehörten zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, wenn sich dabei dessen besondere Gefahren auswirken würden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1992, Az.: 20 U 81/92, m.w.N.). Das sei hier der Fall, weil bei Arbeiten an Teilen des Kraftfahrzeugs, die mit der Kraftstoffversorgung des Kraftfahrzeugs in Verbindung stünden, die leichte Entflammbarkeit derselben eine besondere Gefahr darstellten.

Die Ausschlussklausel der Ziffer 5.1 sei auch nicht teleologisch zu reduzieren, denn der Kläger sei nicht nur Besitzer des Kraftfahrzeuges, sondern auch dessen Eigentümer, so dass durch die Annahme des Risikoausschlusses der Zweck des lückenlosen Deckungsschutzes hinsichtlich der Wagnisse der Privat- und Kraftfahrzeug-Haftpflicht nicht verfehlt werde.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe sich mit der Problematik des vorliegenden Falles nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es sei nicht sein Ziel gewesen, den PKW in Betrieb zu nehmen, er habe gerade kein Benzin eingefüllt, sondern solches zum Zwecke der Reparatur abgelassen. Hierin könne kein Gebrauchen des Fahrzeugs gesehen werden. Unabhängig davon sei die Regelung unter Ziff. 5.1 BBV intransparent.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Beklagte auf Grund des Privat-Schutz-Versicherungsvertrages Nr. ############### vom 25.05.2012 verpflichtet ist, ihm Versicherungsschutz für (Fremd-) Schäden zu gewähren, die durch den Hallenbrand vom 14.12.2013 auf der H-Straße in ##### H2 entstanden sind sowie ihm vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.044,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers bleiben ohne Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Haftpflichtschaden gem. Ziff. 5.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur C Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) ausgeschlossen ist.

Nicht versichert ist gem. Ziff 5.1 BBR die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft,- Luft- (auch Raum) oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

Nicht zum Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung zählen dabei diejenigen Schadensfälle, die mit dem Fahrzeuggebrauch in einem inneren Zusammenhang stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber vom Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2006, IV ZR 120/05 – juris). Ein Gebrauch des Fahrzeugs liegt nicht nur dann vor, wenn es zum Fahren im Straßenverkehr benutzt wird (BGH VersR 1960, 1107/08).

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung können zu dem Gebrauch eines Fahrzeugs auch Reparaturen zu rechnen sein, die der Besitzer oder Halter an einem Kraftfahrzeug vornimmt, wenn sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1988 – IVa ZR 73/87 – juris, BGH, Urteil vom 14.12.1988, IVa ZR 161/87 – juris).

Der Kläger war hier nach seinem eigenen Vorbringen Halter und Eigentümer des Fahrzeugs, an dem er die Reparaturen vorgenommen hat. Reparaturen, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugs auswirken, gehören zum Gebrauch des Kraftfahrzeugs (vgl. OLG München VersR 1987, 196, erkennender Senat, Beschluss vom 09.12.1988, 20 W 76/88 – juris). Nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs sind solche Schäden verursacht, die nicht auf die unmittelbar vom Fahrzeug ausgehende Gefahr zurückzuführen sind. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass sich hier eine spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht hat, als sich im Rahmen der vom Kläger durchgeführten Reparaturarbeiten das Benzin selbst entzündet hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2008, 4 U 191/07 – juris). Im Gegenteil hat das OLG Düsseldorf ausgeführt, dass auch unter Zugrundelegung des – neuen – Vorbringens des Klägers im dort zu entscheidenden Fall, nach dem sich Benzin im Rahmen von Arbeiten zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der eingebauten Benzinpumpe mittels eines Batterieladegeräts entzündet hätte, ein Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne der Benzinklausel festzustellen sei. Dass im Fall des OLG Düsseldorf das Benzin zur Vornahme eines Startversuchs eingefüllt wurde, während es im vorliegenden Fall zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs abgepumpt wurde, führt nicht zu einer anderen Wertung.

Die von der Beklagten verwendete Klausel ist entgegen der Ansicht des Klägers auch weder intransparent noch überraschend.

Nach alledem vermag die Berufung die angefochtene Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.

Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.

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