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Schlüsseldienstvertrag – Wirksamkeit vorformulierte Kundenerklärung – Widerrufsbelehrung

LG Köln: Verbraucherfreundliches Urteil zu Schlüsseldienst und vorformulierte Zustimmung

In dem Urteil des LG Köln – Az.: 33 O 267/14 vom 10. Juni 2015 geht es um die Verwendung von vorformulierten Kundenerklärungen durch einen Schlüsseldienst. Der Schlüsseldienst hatte in seinen Formularen zwei Klauseln verwendet, mit denen Kunden bestätigen sollten, dass sie mit der Abrechnung einverstanden sind und dass die Arbeiten mangelfrei ausgeführt wurden. Das Gericht entschied, dass diese Klauseln unzulässig sind, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Die Klage wurde von einem Verbraucherschutzverein erhoben, der argumentierte, dass die Klauseln gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere verbraucherschützende Vorschriften verstoßen. Zudem fehlte in den Formularen eine Widerrufsbelehrung. Das Gericht folgte dieser Argumentation teilweise und verurteilte den Schlüsseldienst, die Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen. Eine Widerrufsbelehrung war in diesem speziellen Fall jedoch nicht erforderlich, da es sich um eine Notdienstleistung handelte, für die Ausnahmeregelungen gelten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 33 O 267/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Unzulässigkeit der vorformulierten Kundenerklärungen: Das Gericht urteilte, dass die Klauseln, mit denen Kunden ihr Einverständnis mit der Abrechnung und die Mangelfreiheit der Leistung bestätigen sollten, gegen das AGB-Recht verstoßen und unzulässig sind.
  • Fehlende Widerrufsbelehrung nicht beanstandet: Da die Dienstleistung des Schlüsseldienstes unter die Ausnahmeregelungen für Notdienstleistungen fällt, war die fehlende Widerrufsbelehrung in diesem Fall nicht zu beanstanden.
  • Teilweise Klageabweisung: Das Gericht wies die Klage bezüglich der Forderung nach einer Widerrufsbelehrung ab und folgte der Argumentation des Beklagten, dass für Notdienstleistungen keine Widerrufsbelehrung erforderlich ist.
  • Verbraucherschutz: Der Fall unterstreicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Wettbewerbsrechts.
  • Bedeutung für die Praxis: Anbieter von Dienstleistungen, insbesondere im Notdienstbereich, müssen sorgfältig prüfen, welche Klauseln in ihren Vertragsformularen verwendet werden, um nicht gegen Verbraucherschutzvorschriften zu verstoßen.
  • Beweislastumkehr: Die vorformulierten Kundenerklärungen hätten im Streitfall die Beweislast zu Ungunsten der Verbraucher verschoben, was ebenfalls ein Grund für die Unzulässigkeit der Klauseln war.
  • Gültigkeit für Verbraucher: Die Entscheidung gilt nur für Verträge mit Verbrauchern, nicht für solche mit Unternehmern.
  • Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings mit der Möglichkeit der Sicherheitsleistung durch den Beklagten.

Vorformulierte Klauseln im Verbraucher-Alltag

Allgemeine Geschäftsbedingungen und vorformulierte Erklärungen gehören heutzutage zum Alltag von Verbrauchern. Ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit können solche Klauseln leicht zu Unklarheiten und Rechtsstreitigkeiten führen. Wichtig ist daher, dass ihre Wirksamkeit sorgfältig geprüft wird.

Eine besondere Situation stellt der Bereich der Notdienstleistungen dar. Hier müssen Verbraucher oftmals schnell und unter Zeitdruck Verträge abschließen. Umso wichtiger ist es, dass die eingesetzten Formulare keine unzulässigen Klauseln enthalten, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Zugleich stellt sich die Frage, ob und wann Verbrauchern bei Notdienstleistungen ein Widerrufsrecht zusteht.

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Gerichtsurteil: Schlüsseldienst-Klauseln unzulässig, Widerrufsrecht ausgenommen

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit am Landgericht Köln mit dem Aktenzeichen 33 O 267/14 stand die Zulässigkeit von vorformulierten Kundenerklärungen in Verträgen eines Schlüsseldienstes im Mittelpunkt. Der Fall, der am 10. Juni 2015 entschieden wurde, drehte sich um zwei spezifische Klauseln, die Kunden nach Inanspruchnahme des Dienstes unterschreiben sollten. Die erste Klausel „Mit vorstehender Abrechnung bin ich einverstanden.“ und die zweite „Die Arbeiten wurden ordnungsgemäß ausgeführt und werden hiermit als mangelfrei angenommen.“, sollten eine Zustimmung der Kunden zur Abrechnung und zur Qualität der erbrachten Leistung dokumentieren.

Der Kläger in diesem Fall war ein rechtsfähiger Verein, der sich dem Schutz der Verbraucherrechte widmet. Er argumentierte, dass diese Klauseln die Verbraucher unangemessen benachteiligen und gegen das Wettbewerbsrecht sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Bestimmungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstoßen würden. Ein weiterer Streitpunkt war das Fehlen einer Widerrufsbelehrung in den Vertragsformularen, was nach Auffassung des Klägers insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen erforderlich gewesen wäre.

Die rechtlichen Nuancen der Verbraucherschutzgesetze

Das Gericht stellte fest, dass die Verwendung der umstrittenen Klauseln gegen § 309 Nr. 12b BGB verstößt. Es wurde hervorgehoben, dass solche vorformulierten Erklärungen, die von den Verbrauchern nach Abschluss der Dienstleistung abgegeben werden sollten, nicht nur die rechtsgeschäftliche Freiheit der Verbraucher einschränken, sondern auch eine unzulässige Bestätigung innerer Tatsachen darstellen, die die Beweislast in nachfolgenden Streitigkeiten zu ihren Lasten verschieben könnten. Darüber hinaus legte das Gericht dar, dass der Beklagte durch die fehlende Möglichkeit für den Verbraucher, die Erklärung nicht abgeben zu müssen, in dessen Gestaltungsfreiheit eingreift.

Widerrufsrecht bei Notdienstleistungen – Eine Ausnahmeregelung

Ein weiteres Kernthema dieses Rechtsstreits war die Frage, ob und inwieweit eine Widerrufsbelehrung bei der Inanspruchnahme von Schlüsselnotdiensten erforderlich ist. Der Kläger argumentierte, dass, da die Dienstleistung meist fernmündlich beauftragt werde, die Kunden ein Widerrufsrecht hätten. Das Gericht entschied jedoch, dass in diesem speziellen Kontext kein Widerrufsrecht besteht, da der Dienst unter die Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB fällt. Diese Regelung besagt, dass kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten auffordert. Da die Funktion der Tür, den Zugang zu einer Räumlichkeit zu ermöglichen, im Falle einer zugefallenen Tür nicht mehr gegeben ist, wurde der Dienst als dringend und notwendig erachtet.

Klare Linien im Verbraucherschutz

Dieser Fall verdeutlicht die Balance, die zwischen der Dienstleistungsfreiheit der Anbieter und dem Schutz der Verbraucher vor unangemessenen Geschäftsbedingungen gefunden werden muss. Während das Gericht die Notwendigkeit eines Schlüsselnotdienstes in bestimmten Situationen anerkannte, betonte es gleichzeitig die Bedeutung transparenter und fairer Vertragsbedingungen. Das Urteil unterstreicht die Verantwortung der Dienstleister, ihre AGBs sorgfältig zu gestalten und dabei die Rechte der Verbraucher zu wahren.

In einem kurzen und prägnanten Schluss kann festgehalten werden, dass das LG Köln mit seinem Urteil wichtige Richtlinien für den Umgang mit vorformulierten Kundenerklärungen und dem Widerrufsrecht bei Notdienstleistungen setzt. Es stärkt den Verbraucherschutz, indem es klare Grenzen für die Gestaltung von Geschäftsbedingungen aufzeigt und dabei die Interessen beider Parteien berücksichtigt.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was sind vorformulierte Kundenerklärungen in Verträgen?

Vorformulierte Kundenerklärungen in Verträgen sind Bestandteile von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die nicht individuell zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt, sondern von einer Partei (dem Verwender) für eine Vielzahl von Verträgen vorbereitet und der anderen Partei bei Vertragsschluss vorgelegt werden. Diese Kundenerklärungen können verschiedene Formen annehmen, wie zum Beispiel vorformulierte Vollmachtserteilungen, Bestellformulare, Einziehungsermächtigungen, Überweisungsaufträge oder Ausgleichsquittungen.

Der Zweck solcher vorformulierten Erklärungen liegt darin, die Vertragsabwicklung zu vereinfachen und zu standardisieren, indem sie die Notwendigkeit individueller Verhandlungen für wiederkehrende Vertragselemente eliminieren. Sie sind ein typisches Merkmal von Massengeschäften, bei denen Unternehmen mit einer großen Anzahl von Kunden Verträge abschließen.

Nach § 305 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Die Vorformulierung setzt voraus, dass die Vertragsbedingungen als Grundlage oder Rahmen für gleichartige Rechtsgeschäfte aufgestellt werden, wobei es nicht auf eine tatsächliche mehrfache Verwendung ankommt. Es genügt die Verwendung der immer gleichen Formulierung, auch ohne schriftlichen Vordruck.

Die Einbeziehung solcher Kundenerklärungen in den Vertrag erfordert, dass der Verwender bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise auf sie hinweist und der Vertragspartner die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu erlangen. Zudem müssen die AGB klar und verständlich formuliert sein. Unklare oder überraschende Klauseln können zur Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmungen führen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verwendung von AGB und vorformulierten Kundenerklärungen einer Inhaltskontrolle unterliegt, um zu verhindern, dass der Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt wird. Bestimmte Klauseln können nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

In welchen Fällen ist eine Widerrufsbelehrung bei Schlüsseldienstverträgen notwendig?

Eine Widerrufsbelehrung bei Schlüsseldienstverträgen ist notwendig, wenn es sich um Fernabsatzgeschäfte oder um sogenannte Außergeschäftsraumverträge handelt. Das bedeutet, wenn der Vertrag zum Beispiel telefonisch oder online geschlossen wurde, steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt dabei 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

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Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen das Widerrufsrecht nicht oder nicht mehr besteht. Wenn der Schlüsseldienst auf ausdrückliche Aufforderung des Verbrauchers hin tätig wird, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein (§ 312g Absatz 2 Nr. 11 BGB). Zudem erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Handwerker die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig sein Wissen um den Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat (§ 356 Abs. 4 BGB).

Es ist also wichtig, dass der Verbraucher vor Beginn der Dienstleistung über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wird und dass er, falls er auf die sofortige Ausführung der Dienstleistung besteht, ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht verzichtet.

Unter welchen Bedingungen gilt die Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB?

Die Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB besagt, dass das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Dienstleister, die ihre Leistungen für einen bestimmten Termin oder Zeitraum planen und reservieren, nicht durch kurzfristige Widerrufe seitens der Verbraucher finanzielle Einbußen erleiden. Die Ausnahme trägt der Tatsache Rechnung, dass bestimmte Dienstleistungen, wie Hotelbuchungen oder Veranstaltungstickets, aufgrund ihrer zeitlichen Fixierung nicht ohne Weiteres anderweitig vermarktet werden können, sollte ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Ausnahme nur für Verträge gilt, die einen spezifischen Termin oder Zeitraum für die Erbringung der Dienstleistung vorsehen. Für andere Arten von Verträgen, die nicht unter diese Kategorie fallen, besteht grundsätzlich das übliche Widerrufsrecht des Verbrauchers.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 305 BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Erläutert die Anwendbarkeit von AGBs und wie diese in Verträge einbezogen werden. Im Kontext relevant, da vorformulierte Kundenerklärungen als Teil der AGBs des Schlüsseldienstvertrags betrachtet werden.
  • § 309 Nr. 12 BGB (Besondere Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit): Verbietet die Verwendung bestimmter unangemessener Klauseln in AGBs, die den Vertragspartner des Verwenders benachteiligen. Wichtig, da die Klauseln des Schlüsseldienstes gegen diese Regelung verstoßen könnten.
  • § 312g BGB (Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen): Regelt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Im Text relevant, da die Widerrufsbelehrung in den Verträgen des Schlüsseldienstes fehlt.
  • Artikel 246a EGBGB (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen): Stellt detaillierte Informationspflichten auf, die ein Unternehmer bei Fernabsatzverträgen erfüllen muss, einschließlich der Widerrufsbelehrung. Bedeutsam für die Beurteilung der Informationspflichten des Schlüsseldienstes.
  • § 4 UKlaG (Unterlassungsklagegesetz): Ermöglicht Verbraucherschutzverbänden, gegen die Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen vorzugehen. Relevant, da der Kläger im vorliegenden Fall ein solcher Verband ist.
  • § 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Ermöglicht es, gegen unlautere Geschäftspraktiken vorzugehen, einschließlich der unzulässigen Verwendung von AGB-Klauseln. Im Zusammenhang wichtig, da das Verhalten des Schlüsseldienstes möglicherweise als unlauterer Wettbewerb gewertet werden kann.


Das vorliegende Urteil

LG Köln – Az.: 33 O 267/14 – Urteil vom 10.06.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Schlüsseldienstverträge zu verwenden sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträgen, geschlossen ab dem 1.4.1977 zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

a.) „Mit vorstehender Abrechnung bin ich einverstanden.“

b.) „Die Arbeiten wurden ordnungsgemäß ausgeführt und werden hiermit als mangelfrei angenommen.“

jeweils wie nachstehend wiedergegeben:

Abbildung……………..

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, nach dessen Satzung es zu seinen Aufgaben gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere Gesetze, soweit hierdurch Verbraucherinteressen berührt sind, erforderlichenfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Er ist durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 25.9.2000 als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG anerkannt und wird in der beim Bundesjustizamt geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG unter der laufenden Nummer 75 geführt.

Der Beklagte betreibt einen Schlüsselnotdienst und verwendet Formulare, in denen im unteren Teil zwischen den Datumszeilen die im Tenor wiedergegebenen Angaben enthalten sind. Die Formulare enthalten keine Widerrufsbelehrung. Es wird eine solche auch unstreitig nicht auf einem separaten Formular erteilt.

Unter dem 17.5.2014 mahnte der Kläger den Beklagten ab. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf die Anl. 3 Bezug genommen. Der Beklagte gab daraufhin per Fax eine strafbewehrte Teilunterlassungserklärung hinsichtlich des Klageantrags 1b ab, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Obwohl der Kläger ein Original der Teilunterlassungserklärung anforderte, übermittelte der Beklagte ein solches nicht. Die Abmahnungspauschale wurde hingegen gezahlt.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zwar einen Schlüsselnotdienst betreibe, in diesem Zusammenhang aber auch Verträge mit Verbrauchern schließe über den Verkauf von weiteren Waren wie Profilzylindern und Mehrfachverriegelungseinsteckschlössern.

Mit seinem Formular verwende der Beklagte AGB-Klauseln, die gegen § 309 Nr. 12b BGB sowie gegen § 305c BGB verstießen, indem er sich vom Verbraucher Tatsachen bestätigen lasse. Auch seien die Klauseln überraschend, weil sie an einer versteckten Stelle, in extrem kleiner Schrift verfasst seien.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte eine Widerrufsbelehrung zu erteilen habe, die in dem von ihm verwendeten Formular fehle. Da der Beklagte meist telefonisch gerufen werde, würden die Verträge außerhalb von Geschäftsräumen zustandekommen. Das Öffnen einer zugefallenen Tür stelle jedoch keine Reparatur dar, so dass eine Widerufsbelehrung zu erfolgen habe. Selbst wenn man bei der Türöffnung fälschlicherweise von einer Reparatur ausgehen wollte, biete der Beklagte – wie die Zwischenüberschrift „Nachstehende Leistungen sind nicht Bestandteil einer Türöffnung“ in seinem Formular zeige – auch Teile zum Verkauf an, die nicht zur Durchführung einer Türöffnung erforderlich seien bzw. sein könnten. Soweit es um den Verkauf etwa von Profilzylindern gehe, liege jedenfalls keine dringende Reparatur im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 312g Abs.1 Nr. 11 BGB vor.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1. die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Schlüsseldienstverträge zu verwenden sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab dem 1.4.1977 zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

a) „Mit vorstehender Abrechnung bin ich einverstanden.“

b) „Die Arbeiten wurden ordnungsgemäß ausgeführt und werden hiermit als mangelfrei angenommen.“

2. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern

a) bei einem Vertrag über die Erbringung von Schlüsseldienstleistungen, der zwischen dem Beklagten und einem Verbraucher ab dem 13.6.2014 unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, den Verbraucher nicht wie gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 246a Abs. 2 EGBGB geboten über sein Widerrufsrecht zu belehren,

b) bei einem Vertrag über die Erbringung von Schlüsseldienstleistungen oder über den Kauf von Türschlössern und Zubehör zwischen dem Beklagten und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Beklagten ab dem 13.6.2014 an einem Ort geschlossen wurde, der kein Geschäftsraum des Unterzeichnenden ist, dem Verbraucher nicht wie gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a Abs. 2 EGBGB geboten über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Höhe des Ordnungsmittels ursprünglich nicht beschränkt worden war und weil seiner Ansicht nach der Antrag zu 1 (inhaltsgleiche Bestimmungen) zu unbestimmt sei.

Er hält die Klausel gemäß dem Antrag zu 1 für zulässig. Diese würden nicht „bei Abschluss des Vertrages“ gestellt, sondern erkennbar erst nach Ausführung der Arbeiten. Dabei stehe es dem Kunden frei, ob er die Erklärung abgeben wolle oder nicht. Die Erklärung über das Einverständnis mit der Abrechnung sei schon keine Erklärung über Tatsachen, sondern ein Angebot sich zu verständigen. Die Abrechnung werde auch in jedem Fall individuell eingetragen, so dass es sich um eine Individualvereinbarung handele.

Die Klausel sei nicht überraschend, auch wenn die Schrift klein sei.

Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass bezüglich der Klausel der mangelfreien Annahme, dem Kläger kein Unterlassungsanspruch mehr zustehe, weil er sich bereits vorgerichtlich zur Unterlassung verpflichtet habe.

Schließlich ist er der Ansicht, dass er nicht über ein Widerrufsrecht zu belehren habe, weil ein Ausnahmefall des § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB vorliege. Die notfallmäßige Öffnung einer zugefallenen Tür lasse sich unproblematisch unter den Begriff „Reparatur“ fassen. Es entspreche dem Sinn der Norm gerade die Fälle zu erfassen, in denen ein Verbraucher selbst einen Handwerker rufe, um eine kurzfristig erforderliche dringende Arbeit zu verrichten. Auch der Verkauf von Waren, die zur Reparatur gegebenenfalls erforderlich seien, fiele unter die Norm. Wenn die Klägerin der Meinung sei, dass der Beklagte darüber hinaus Waren verkauft habe, habe sie dieses darzulegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur hinsichtlich des Antrags zu 1 zulässig und begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Die Klageanträge zu 1 mit der Formulierung bezüglich inhaltsgleicher Bestimmungen ist nicht unbestimmt. Diese Formulierung stellt vielmehr klar, dass auch kerngleiche Bestimmungen unter das Verbot fallen sollen.

2. Die Klageanträge sind auch begründet gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG iVm § 309 Nr. 12 BGB.

a. Soweit der Beklagte in seinem Formular die Klausel „Mit vorstehender Abrechnung bin ich einverstanden“ verwendet, verstößt diese Klausel gegen § 309 Nr. 12 BGB.

Hinsichtlich dieser Klausel, sind die §§ 305 ff. BGB anwendbar.

Die Formulare sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Dass es innerhalb des Formulars Leerzeilen gibt, die im Nachhinein ausgefüllt werden, ändert nichts an dem Charakter der Vorformulierung, da diese Leerzeilen einseitig vom Beklagten ausgefüllt und nicht mit den Kunden ausgehandelt werden.

Auch wenn es sich bei der vorformulierten Erklärung des Kunden nicht um Vertragsbedingungen handelt, die unmittelbar den Vertrag betreffen, greifen die §§ 305 ff. BGB dennoch ein. Das zeigen die §§ 308 Nr. 1 und 309 Nr. 12 b BGB, die vom Verwender vorformulierte Kundenerklärungen betreffen oder miterfassen, und rechtfertigt sich aus dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB. Der Verwender, der eine einseitige Erklärung des Kunden vorformuliert, greift er in dessen rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit noch stärker ein als bei der Vorformulierung von Vertragsbedingungen (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Aufl. § 305 Rn. 5).

Mit dieser vorformulierten Kundenerklärung, dass der Kunde mit der Abrechnung einverstanden sei, wird unzulässigerweise eine innere Tatsache bestätigt. Dadurch wird die Beweislast bei im Nachhinein auftretenden Problemen mit der Abrechnung zum Nachteil des Kunden zu dessen Lasten erschwert. Wenn Tatsachengeschehen bestätigt werden und dies faktisch zum Nachteil des Kunden führt, sind solche Tatsachenbestätigungen unzulässig (vgl. Grüneberg a.a.O. § 309 Rn. 108).

Bei einem Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB liegt ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vor, die die Verwendung der Klausel als unlauter erscheinen lässt.

3. Gleiches gilt auch für die weitere vorformulierte Kundenerklärung bzgl. der mangelfreien Annahme der Leistung.

Dass der Beklagte vorgerichtlich diesbezüglich eine strafbewehrte Teilunterlassungserklärung abgegeben hat, ändert nichts an der Berechtigung des Klägers, diesen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Zwar dürfte der Beklagte Kaufmann im Sinne des §§ 1 HGB sein, so dass das Schriftformerfordernis nicht gilt (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. § 12 Rn. 1.104). Der Gläubiger einer – wie vorliegend – per Fax übermittelten Unterlassungserklärung kann aber nach § 127 Abs. 2 S. 2 BGB eine mit verbindlicher Unterschrift versehene Bestätigung verlangen. Da eine solche Bestätigung nicht erteilt worden ist, ist die Unterlassungserklärung wegen Fehlens ernsthafter Unterwerfungsbereitschaft wirkungslos (vgl. Bornkamm, a.a.O.)

4. Die Klageanträge zu 2 sind unbegründet.

a. Grundsätzlich muss zwar bei unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossenen Verträgen oder bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, eine Widerrufsbelehrung erfolgen, § 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a Abs. 2 EGBGB.

Eine Widerrufsbelehrung musste vorliegend jedoch nicht erfolgen, weil den Kunden des Beklagten bereits kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB.

Nach dieser Ausnahmevorschrift steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu, wenn er einen Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur-oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Dringend sind dabei Reparaturarbeiten dann, wenn sie zur sofortigen Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich sind und der Verbraucher darauf angewiesen ist (Grüneberg, a.a.O. § 312g Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Bei einem Schlüsselnotdienst wird der Unternehmer stets auf ausdrückliches Auffordern des Kunden diesen aufsuchen und entsprechend tätig werden.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass etwa das Öffnen einer zugefallenen Tür keine Reparatur darstelle, ist einzuräumen, dass eine zugefallene Tür in der Regel nicht beschädigt sein dürfte. Jedoch ist der Kunde trotzdem dringend auf die Dienstleistung des Schlüsselnotdienstes angewiesen, um die Tür öffnen zu können. Die Funktion der Tür, den Zugang zu einer Räumlichkeit zu ermöglichen, ist auch bei einer lediglich zugefallenen Tür nicht mehr gegeben. Der Kunde ist daher auf die Dienste des Schlüsselnotdienstes angewiesen, um sich wieder Zutritt zu verschaffen.

Weder der der Ausnahmevorschrift zugrundeliegenden Richtlinie 2011/83 EU noch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13951) lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich der Begriff der Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme nicht auf die Wiederherstellung der Funktion einer Tür beziehen soll.

b. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass jedenfalls die im Formular aufgeführten Zubehör- und Ersatzteile nicht zwingend für die Durchführung einer Türöffnung erforderlich sind, und daher dem Kunden hinsichtlich des Erwerbs dieser zusätzlichen Teile ein Widerrufsrecht zustehe, so ist nicht ausgeschlossen, dass Grund für die Inanspruchnahme der Dienstleistung des Schlüsseldienstes gerade ein beschädigter Zylinder sein kann oder dass bei der Öffnung der Tür ein Zylinder beschädigt wird, so dass auch die im Formular aufgeführten Zubehör- und Ersatzteile möglicherweise nicht zur Türöffnung, aber evtl. zur anschließenden Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich sein können.

c. Dafür, dass der Beklagte die aufgeführten Zubehör- und Ersatzteile verkauft, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Notöffnung besteht, bestehen keine Anhaltspunkte. Da der Beklagte unter „B Schlüsselnotdienst“ auftritt und gerade keinen gewöhnlichen Schlossereibetrieb/ -handel betreibt, ist schon nicht ersichtlich, dass er auch unabhängig von Notfällen an Kunden herantritt und diesen unabhängig von dringenden Reparatur- und/oder Instandhaltungsmaßnahmen die im Formular aufgeführten Teile anbietet. Der Kläger hat weder näher dazu vorgetragen, dass der Beklagte überhaupt außerhalb von Notfällen Kunden betreut, noch sonst substantiiert zu Verkaufshandlungen außerhalb der erforderlichen Reparaturen vorgetragen. Sein Schluss, dass die angeführten Teile auch unabhängig von einer Notöffnung angeboten werden, ist nicht hinreichend dargetan. Die Angabe, dass die aufgeführten Teile nicht Bestandteil einer Türöffnung sind, muss nicht bedeuten, dass sie losgelöst von einer Notöffnung angeboten werden, sondern soll dem Kunden zum einen verdeutlichen, dass die Zubehörteile gesondert zu vergüten sind und nicht in der Einsatzpauschale enthalten sind. Zum anderen weisen gerade diese Angabe und die Bezeichnung als „B Schlüsselnotdienst“ darauf hin, dass in der Regel Türöffnungen das Hauptgeschäft des Beklagten ausmachen. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache des Klägers gewesen, näher dazu vorzutragen, bei welcher Gelegenheit der Beklagte Kunden gegenüber unabhängig von einer Nottüröffnung Produkte angeboten haben soll.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

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