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Gasversorgungsvertrag – Fälligkeit Abrechnungsbeträge – Versäumung der Abrechnungsfrist

LG Kiel: Tierarztpraxis muss 9.200 € für verjährte Gasrechnungen zahlen

Das Urteil des Landgerichts Kiel beschäftigt sich mit der Forderung von Zahlungen ausstehender Rechnungsbeträge für die Versorgung mit Gas. Die Klägerin, eine überörtlich tätige Grundversorgerin, verlangte von der Beklagten, einer Tierarztpraxis, die Zahlung von 9.236,22 € nebst Zinsen für den Gasverbrauch zwischen 2005 und 2011. Die Beklagte wandte ein, dass die Abrechnungen fehlerhaft seien, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen und daher nicht fällig wären.

Darüber hinaus wurde die Einrede der Verjährung und der Verwirkung erhoben. Das Gericht wies diese Einwände zurück und verurteilte die Beklagte zur Zahlung, wobei es feststellte, dass die Klägerin berechtigt ist, die ausstehenden Beträge zu fordern, da diese rechtzeitig und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend geltend gemacht wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil LG Kiel – Az.: 12 O 351/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 9.236,22 € nebst Zinsen für Gaslieferungen an die Beklagte.
  • Einwände der Beklagten gegen die Abrechnungen wurden vom Gericht nicht anerkannt.
  • Die Forderungen sind nicht verjährt; die Klägerin hat die Beträge fristgerecht und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen geltend gemacht.
  • Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung wurde überwiegend begründet, da die Rechnungen fristgerecht und gemäß den gesetzlichen Vorgaben erstellt wurden.
  1. Die Klägerin, eine Grundversorgerin, versorgte die Beklagte, eine Tierarztpraxis, mit Gas und fordert ausstehende Zahlungen für den Zeitraum 2005 bis 2011.
  2. Die Beklagte argumentierte, dass die Abrechnungen fehlerhaft und nicht nachvollziehbar seien und somit nicht fällig wären. Diese Einwände wurden vom Gericht zurückgewiesen.
  3. Die Beklagte erhob außerdem die Einrede der Verjährung und Verwirkung, die beide vom Gericht nicht anerkannt wurden.
  4. Das Gericht entschied, dass die Klägerin die Beträge rechtzeitig und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend geltend gemacht hat.
  5. Die Forderungen der Klägerin sind nicht verjährt, da die Abrechnungen innerhalb der gesetzlichen Fristen erstellt und zugestellt wurden.
  6. Die Verwirkung wurde ebenfalls verneint, da kein ausreichender Beweis erbracht wurde, dass sich die Beklagte darauf eingestellt hatte, dass die Klägerin ihre Rechte nicht geltend machen würde.
  7. Der Anspruch auf Zinsen wurde ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit anerkannt.
  8. Das Gericht wies darauf hin, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Abrechnungen erfüllt wurden, auch wenn die Beklagte dies bestritt.

Gasrechnungen – eine brisante Fehlerquelle

Fehlerhafte Gasabrechnungen sind für Privathaushalte und Unternehmen seit jeher ein Ärgernis. Häufig sind Verbraucher mit unleserlichen oder unrechtmäßigen Rechnungen konfrontiert. Kommt es dann zu Streitigkeiten zwischen Energieversorgern und Kunden, müssen die gesetzlichen Bestimmungen genau beachtet werden.

Eine fristgerechte und vorschriftsmäßige Abrechnung ist wesentlicher Bestandteil des Gasliefervertrags. Nur durch transparente und nachvollziehbare Abrechnungen kann das Vertrauensverhältnis zwischen Lieferanten und Abnehmern gewahrt bleiben. Welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien bei der Rechnungsstellung haben, ist somit eine viel diskutierte Rechtsfrage.

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Gerichtliches Urteil: Gaslieferanten haben das Recht auf fristgerechte Zahlung

Im Zentrum eines bemerkenswerten Rechtsstreits am Landgericht Kiel stand die Auseinandersetzung zwischen einer Tierarztpraxis und einer überörtlich tätigen Grundversorgungsgesellschaft um ausstehende Zahlungen für Gaslieferungen. Das Gericht, unter dem Aktenzeichen 12 O 351/14, fällte am 10. Juni 2015 sein Urteil, welches tiefergehende Fragen der Abrechnungsfristen, der Fälligkeit sowie der rechtlichen Verbindlichkeit von Gasversorgungsverträgen berührte.

Der Fall: Ein jahrelanger Streit um Gaskosten

Seit November 2005 bezog die Tierarztpraxis, als Beklagte in diesem Fall, Gas von der klagenden Versorgungsgesellschaft. Über die Jahre hinweg entwickelten sich Unstimmigkeiten über die Höhe der geforderten Beträge, die letztlich zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führten. Besonders strittig waren die Rechnungen für den Zeitraum von 2005 bis 2011, welche die Versorgerin nachträglich, gestützt auf die tatsächlichen Zählerstände, korrigierte und insgesamt 9.236,22 € forderte.

Zwischen Transparenzgebot und Verjährung: Die rechtliche Komplexität

Die Beklagte stellte die Richtigkeit der Nachforderungen infrage, argumentierte mit fehlender Nachvollziehbarkeit und mangelnder Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hinsichtlich der Abrechnung. Insbesondere wurde der Vorwurf erhoben, die Versorgungsgesellschaft habe die gesetzlichen Abrechnungsfristen missachtet, was nach Ansicht der Beklagten eine Fälligkeit der Beträge ausschließe. Des Weiteren wurden die Einreden der Verjährung und der Verwirkung von Ansprüchen geltend gemacht.

Die gerichtliche Klarstellung: Ansprüche und Abrechnungsmodalitäten

Das LG Kiel verwarf die Einwände der Beklagten größtenteils und stellte klar, dass die Klägerin berechtigt war, die ausstehenden Beträge einzufordern. Es wurde festgestellt, dass die Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen entsprachen und die Forderungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt waren. Die Entscheidung des Gerichts basierte unter anderem auf der Auslegung des § 17 I GasGVV, der regelt, dass Rechnungen zu dem vom Versorger angegebenen Zeitpunkt fällig werden, und verneinte sowohl die Einrede der Verjährung als auch der Verwirkung.

Konsequenzen für Verbraucher und Versorger

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben in der Verbrauchsabrechnung und der Fälligkeit von Zahlungen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Verbraucher und Versorger gleichermaßen ein Augenmerk auf die korrekte und fristgerechte Erstellung bzw. Überprüfung von Abrechnungen legen müssen, um vergleichbare Konflikte zu vermeiden.

Das Gericht urteilte zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geforderten Summe nebst Zinsen, während die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt wurden. Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit transparenter und nachvollziehbarer Abrechnungspraktiken sowie die Notwendigkeit, als Verbraucher die eigenen Rechte zu kennen und gegebenenfalls rechtlich zu verteidigen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was bedeutet „Fälligkeit von Abrechnungsbeträgen“ in einem Gasversorgungsvertrag?

Die „Fälligkeit von Abrechnungsbeträgen“ in einem Gasversorgungsvertrag bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem die Zahlung für die Gaslieferung an den Versorger geleistet werden muss. Dieser Zeitpunkt wird in der Regel im Vertrag festgelegt und basiert auf der Abrechnungsperiode, die üblicherweise jährlich ist, kann aber auch quartalsweise oder monatlich sein. Nach Erhalt der Abrechnung, die den Verbrauch und die dafür anfallenden Kosten detailliert auflistet, wird ein Zahlungsziel definiert, bis zu dem der Kunde den ausgewiesenen Betrag zu zahlen hat.

Die Bundesnetzagentur gibt an, dass Energierechnungen, einschließlich Gasrechnungen, bestimmte Informationen enthalten müssen und innerhalb einer bestimmten Frist nach der Verbrauchsermittlung erstellt werden müssen. Zudem wird festgelegt, wann ein Guthaben ausgezahlt oder verrechnet werden muss und wie oft der Energieverbrauch abgerechnet werden muss. Diese Regelungen tragen dazu bei, die Transparenz und Fairness im Verhältnis zwischen Gasversorgern und Kunden zu gewährleisten.

Es ist wichtig, dass Kunden ihre Rechnungen rechtzeitig überprüfen und bei Unklarheiten oder Fehlern umgehend den Versorger kontaktieren. Nichtbeachtung der Fälligkeit kann zu Mahnungen und im schlimmsten Fall zu einer Unterbrechung der Gasversorgung führen, falls die Zahlungen ausbleiben.

Wie wird die Versäumung der Abrechnungsfrist in Gasversorgungsverträgen gehandhabt?

Wenn die Abrechnungsfrist in einem Gasversorgungsvertrag versäumt wird, kann dies unterschiedliche Konsequenzen haben, je nachdem, ob es sich um die Frist für die Abrechnung durch den Versorger oder um die Zahlungsfrist durch den Kunden handelt.

Versäumung der Abrechnungsfrist durch den Versorger

Wenn der Gasversorger die Abrechnungsfrist versäumt, kann dies bedeuten, dass er eventuelle Nachforderungen nicht mehr geltend machen kann. Im Mietrecht beispielsweise hat der Vermieter eine Frist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums, um die Nebenkostenabrechnung zu erstellen und dem Mieter zukommen zu lassen. Versäumt er diese Frist, kann er Nachzahlungen nicht mehr fordern, es sei denn, die Verspätung war unverschuldet. Diese Regelung kann analog auf Gasversorgungsverträge angewendet werden, wobei hier die spezifischen Vertragsbedingungen und gesetzlichen Regelungen zu beachten sind.

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Versäumung der Zahlungsfrist durch den Kunden

Wenn ein Kunde die Zahlungsfrist für die Gasrechnung nicht einhält, folgen in der Regel Mahnungen und möglicherweise Mahngebühren. Bereits nach der ersten nicht gezahlten monatlichen Abschlagszahlung kann der Kunde eine Mahnung erhalten. Bei weiterem Zahlungsverzug kann es zu einer Androhung der Versorgungssperre kommen. Die Versorgungssperre darf jedoch erst nach Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und Fristen erfolgen, und es gibt Ausnahmen, bei denen eine Sperre unzulässig ist, beispielsweise wenn dadurch eine besondere Härte für den Haushalt entstehen würde. Es ist wichtig, dass Kunden bei Zahlungsschwierigkeiten proaktiv handeln und nach Lösungen suchen, um eine Unterbrechung der Gasversorgung zu vermeiden. Dazu gehört das Aufsuchen von Beratungsstellen oder das Aushandeln von Ratenzahlungen mit dem Versorger. Zusammenfassend ist die Versäumung der Abrechnungsfrist durch den Versorger oder der Zahlungsfrist durch den Kunden ein ernstzunehmendes Thema, das rechtliche Folgen nach sich ziehen kann und daher entsprechend gehandhabt werden sollte.

Inwiefern sind Verjährungsfristen bei Nachforderungen aus Gasversorgungsverträgen relevant?

Verjährungsfristen bei Nachforderungen aus Gasversorgungsverträgen sind in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt und haben eine erhebliche Bedeutung für sowohl Verbraucher als auch Energieversorger. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für solche Forderungen drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (in diesem Fall der Energieversorger) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Für die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährungsfrist von Energieentgelten gibt es spezielle Regelungen. Nach § 17 Abs. 1 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist für eine Forderung erst zu laufen beginnt, wenn der Versorger eine Rechnung gestellt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Fälligkeitsregelung der GasGVV den Verjährungsbeginn auslöst, was bedeutet, dass eine Verbrauchsforderung nicht verjährt, solange sie vom Versorger nicht gegenüber dem Kunden abgerechnet wird.

Diese Regelungen sind besonders relevant, wenn es um Nachforderungen geht. Energieversorger müssen darauf achten, ihre Forderungen rechtzeitig geltend zu machen, um nicht durch die Verjährung den Anspruch auf Zahlung zu verlieren. Für Verbraucher bedeutet dies, dass sie potenziell verjährte Forderungen nicht mehr begleichen müssen. Allerdings versuchen manche Energieversorger oder Inkasso-Unternehmen, auch verjährte Ansprüche einzutreiben. Verbraucher haben in solchen Fällen das Recht, sich auf die Verjährung zu berufen und die Zahlung zu verweigern.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährung durch bestimmte Handlungen, wie beispielsweise eine Anerkenntnis der Schuld durch den Schuldner oder die Einleitung gerichtlicher Schritte durch den Gläubiger, gehemmt oder neu begonnen werden kann. Daher sollten Verbraucher bei Erhalt einer Nachforderung, insbesondere wenn diese mehrere Jahre zurückliegt, genau prüfen, ob die Forderung möglicherweise bereits verjährt ist.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 433 II, 453 I BGB Regelt Kaufverträge über Sachen, Rechte und sonstige Gegenstände. Im Kontext relevant, da Gaslieferungen als Kauf von „sonstigen Gegenständen“ betrachtet werden und die Zahlungspflicht des Käufers festlegen.
  • § 17 I GasGVV Bestimmt die Fälligkeit von Rechnungen und Abschlägen für Gaslieferungen, die erst zu einem vom Versorger angegebenen Zeitpunkt fällig werden. Zentral für die Bewertung der Zahlungsforderungen in Gasversorgungsverträgen.
  • § 40 EnWG Definiert Anforderungen an Energierechnungen, inklusive der Darstellung von Verbrauchsdaten und Preisen. Relevant für die Prüfung, ob die Abrechnungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
  • § 195, 199 BGB Regeln die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen. Wesentlich für die Beurteilung, ob Forderungen aus Gaslieferungen noch geltend gemacht werden können.
  • § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) Grundlage für die Beurteilung von Verwirkung. Wichtig für Fälle, in denen trotz technischer Fälligkeit eines Anspruchs eine Durchsetzung wegen zeitlicher Verzögerung oder anderer Umstände als unbillig erscheint.
  • § 288 II, 291 BGB Legen die Höhe der Verzugszinsen fest und sind relevant für die Berechnung der Zinsforderungen bei verspäteter Zahlung von Gasrechnungen.
  • § 286 I, II BGB Definieren die Voraussetzungen für den Eintritt des Zahlungsverzugs. Bedeutend für die Beurteilung, ob und wann Zinsforderungen neben der Hauptforderung entstanden sind.


Das vorliegende Urteil

LG Kiel – Az.: 12 O 351/14 – Urteil vom 10.06.2015

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.236,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 9.236,22 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Zahlung ausstehender Rechnungsbeträge für die Versorgung mit Gas.

Die Klägerin ist eine überörtlich tätige Grundversorgerin. Seit dem 01.11.2005 versorgte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte unter der Anschrift …, …, unter welcher die Beklagte eine Tierarztpraxis unterhält, über die Zählernummer … mit Gas.

Mit Schreiben vom 12.11.2010 rechnete die Klägerin über den Verbrauch der Beklagten für den Zeitraum von 2007 bis 2009 aufgrund errechneter Zählerstände ab.

Nachdem die Klägerin die tatsächlichen Zählerstände (Anlage K 5) erhielt, rechnete sie im Jahre 2011 das gesamte Vertragsverhältnis bis zu dessen Beendigung am 11.07.2011 ab.

Mit Schreiben vom 30.03.2011 verlangte sie von der Beklagten dabei für den Verbrauchszeitraum vom 01.11.2005 bis zum 31.10.2006 die Zahlung von 4.368,45 € für den Gasverbrauch. Für Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Bl.12 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom gleichen Tage rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten auch den Gasverbrauch für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 11.07.2007 ab und stellte ihr für den reinen Verbrauch einen Betrag in Höhe von 1.496,54 € in Rechnung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Abrechnung in der Anlage K 4 (Bl.15 ff. d.A.) Bezug genommen.

Ebenfalls am 30.03.2011 rechnete die Klägerin den Verbrauch für den Zeitraum vom 12.07.2007 bis zum 11.07.2008 ab und stellte der Beklagte für den reinen Verbrauch einen Betrag in Höhe von 1.471,57 € in Rechnung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 (Bl.21 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.03.2011 rechnete die Klägerin weiter über den Verbrauch der Beklagten im Zeitraum vom 12.07.2008 bis zum 19.06.2009 ab und stellte ihr für den reinen Verbrauch einen Betrag in Höhe von 2.115,43 € in Rechnung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage K 7 (Bl.25 ff. d.A.) Bezug genommen.

Darüber hinaus rechnete die Klägerin am 30.03.2011 auch über den Verbrauch für den Zeitraum vom 20.06.2009 bis zum 09.07.2010 ab und stellte ihr für den reinen Gasverbrauch einen Betrag in Höhe von 630,58 € in Rechnung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 (Bl.29 ff. d.A.) Bezug genommen.

Letztlich erstellte die Klägerin unter dem 12.01.2011 eine Schlussrechnung, mit welcher sie die Beklagte aufforderte einen Betrag in Höher von insgesamt 9.246,22 € zu zahlen, wobei sie der Beklagten in dieser Rechnung für den Zeitraum vom 10.07.2010 bis zum 11.07.2011 einen Betrag in Höhe von 107,04 € für den Gasverbrauch in Rechnung stellte. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 (Bl.35 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stünde aus den Rechnungen noch ein Betrag in Höhe von insgesamt 9.236,22 € zu, welcher sich folgendermaßen zusammensetze:

– aus der Rechnung K 3 4.368,45 €

– aus der Rechnung K 4 1.036,15 €

– aus der Rechnung K 6 1.471,57 €

– aus der Rechnung K 7 1.622,43 €

– aus der Rechnung K 8 630,58 €

– aus der Rechnung K 9 107,04 €.

Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, dass die Forderung ab dem 29.10.2011 zu verzinsen sei, nachdem in der Endabrechnung vom 12.10.2011 der Leistungszeitpunkt auf den 28.10.211 festgelegt worden sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.236,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die handschriftlichen Zählerstände vom 31.12.2006 (Anlage K 5) seien nicht von ihr ermittelt worden. Eine Ablesung habe durch sie an diesem Tage nicht stattgefunden.

Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Auffassung, die Schlussrechnung in der Anlage K 9 erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt und die Form einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Sie sei lückenhaft und nicht nachprüfbar. Deshalb verstoße sie gegen das Transparentgebot und sei nicht fällig. Darüber hinaus habe die Klägerin die zeitlichen Vorgaben gem. § 40 EnWG, wonach der Energieverbrauch monatlich oder in anderen Zeitabständen, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen ist, nicht eingehalten, was einer Fälligkeit ebenfalls entgegenstehen würde.

Darüber hinaus erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. In diesem Zusammenhang vertritt die Beklagte die Auffassung, die Regelung des § 17 I GasGVV, welcher die Fälligkeit und damit auch die Verjährung an die Erstellung der Rechnung knüpfe, sei nicht europarechtskonform. Die Regelung würde gegen die Verbraucherschutzrichtlinien verstoßen und darüber hinaus auch gegen Art 3 GG, da bei allen anderen Gaslieferungsverträgen die allgemeinen Verjährungsregelungen des BGB gelten würden. Als Grundversorgerin sei die Klägerin ohne Grund hingegen über § 17 I GasGVV gegenüber anderen Marktteilnehmern privilegiert. Die englische Rechtsordnung würde eine solche Regelung nicht kennen. Daraus ergäbe sich ein Verstoß gegen die Freiheit des Warenverkehrs.

Letztlich vertritt die Beklagte die Auffassung, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung sei zumindest verwirkt. Die Beklagte habe sich darauf eingerichtet, dass aufgrund des Verhaltens der Klägerin über den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr abgerechnet werde. Nach dem Schreiben der Beklagten vom 07.03.2012 sei bis zum 08.09.2014 seitens der Klägerin keine Reaktion erfolgt, woraufhin die Akte beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten weggelegt worden sei, was bis zuletzt zwischen den Parteien unstreitig blieb.

Die Klageschrift ist am 17.12.2014 bei Gereicht eingegangen und der Beklagten am 19.01.2015 zugerstellt worden, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2014 zur Zahlung des Kostenvorschusses aufgefordert worden ist und diesen einzahlte. Die Zahlungsanzeige vom Finanzministerium S-H datiert vom 09.01.2015.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 9.236,22 € aus §§ 433 II, 453 I BGB i.V.m. den Regelungen der GasGVV zu.

Gem. § 453 I BGB finden die Vorschriften des Kaufes von Sachen auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen Anwendung. Unter sonstigen Gegenständen ist auch der Bezug von Energie, hier in Form von Gas, erfasst (vgl. Weidenkaff, in Palandt, 74. Aufl. 2015, § 453, Rnd.6). Gem. § 433 II BGB hat der Käufer, hier die Beklagte, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, wobei § 17 I GasGVV bestimmt, dass Rechnungen und Abschläge erst zu dem vom Grundversorger angegebene Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden. So lag der Fall auch hier.

Die Klägerin belieferte die Beklagte unter der Anschlussstelle … unter der Zählernummer … mit Gas. Dabei stellte sie der Beklagte unter dem 30.03.2011 für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 09.07.2010 insgesamt 10.082,57 € in Rechnung (4.368,45 € + 1.496,54 € + 1.471,57 € + 2.115,43 € + 630,58 €). Darüber hinaus erteilte die Klägerin der Beklagten eine Schlussrechnung mit einem weiteren zu zahlenden Betrag für den reinen Gasverbrauch im Zeitraum vom 10.07.2010 bis zum 11.07.2011 in Höhe von 107,04 €. Ein Ausgleich dieser Rechnungen durch die Beklagte erfolgte nicht, mit der Folge, dass die von der Klägerin begehrten Beträge in Höhe von

– 4.368,45 € aus der Rechnung K 3

– 1.036,15 € aus der Rechnung K 4

– 1.471,57 € aus der Rechnung K 6

– 1.622,43 € aus der Rechnung K 7

– 630,58 € aus der Rechnung K 8

und

– 107,04 € aus der Rechnung K 9

noch offen sind. Aus der Addition ergibt sich dabei der von der Klägerin geltend gemachte Betrag in Höhe von 9.236,22 €.

2.

Soweit die Beklagte einwendet, den Abrechnungen würden keine von ihr abgelesenen Zählerstände zugrunde liegen, da die in der Anlage K 5 handschriftlich aufgeführten Zählerstände nicht von ihr stammen, vermag dieser Einwand nicht zu verfangen. Diesen Einwand kann die Beklagte der Klägerin im Rahmen des § 17 I GasGVV, welcher vorliegend auch auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten Anwendung findet, gegen die Zahlungsverpflichtung nicht entgegenhalten.

Gem. § 17 I S. 2 GasGVV berechtigen Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsrechnungen gegenüber dem Grundversorger nur zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteh oder sofern der in der Rechnung angegeben Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtungen verlangt hat. Die Beklagte hat vorliegend weder die Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorgetragen, noch dass der in den Rechnungen angegeben Verbrauch mehr als doppelt so hoch ist wie im vorhergehenden Abrechnungszeitraum und eine Nachprüfung der Messeinrichtungen verlangt wurde. Der Umstand, dass die handschriftlichen Zählerstände nicht von ihr abgelesen wurden, reicht hingegen nicht aus, um die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers anzunehmen.

3.

Soweit die Beklagte einwendet, ein Anspruch auf Zahlung des Betrages stehe der Klägerin nicht zu, da die Schlussrechnung vom 12.10.2011 (Anlage K 9) lückenhaft und nicht nachvollziehbar sei, gegen das Transparenzgebot verstoße und deshalb nicht fällig sei, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Aus der Anlage K 9 geht hervor, welche einzelnen Positionen die Klägerin der Beklagten in Rechnung stellt, nämlich für den Verbrauch im Zeitraum vom 10.07.2010 bis zum 11.07.2011 einen Betrag in Höhe von 107,04 €, wobei dieser auf Seite 4 und 5 der Schlussrechnung dezidiert aufgegliedert ist. Aus der Aufgliederung lässt sich ohne weiteres nachvollziehen, woraus sich der Betrag in Höhe von 107,04 € zusammensetzt. Damit kam die Klägerin dem ihr obliegenden Transparenzgebot hinreichend nach. Woraus sich die übrigen offenen Forderungen zusammensetzten (welche nicht streitgegenständlich sind und auf welche deshalb in der weiteren Folge auch nicht näher eingegangen wird), ergibt sich unmittelbar aus der Auflistung auf Seite 3 der Schlussrechnung vom 12.10.2011.

4.

Soweit die Beklagte einwendet, die streitgegenständlichen Rechnungen würden inhaltlich die Anforderungen des § 40 EnWG nicht erfüllen, da sie die dort normierten Inhalte nicht enthalten würden; die Rechnungsbeträge könnten aus diesem Grunde nicht fällig werden, vermag dieser Einwand im Ergebnis nicht durchzugreifen.

§ 40 II S. 1 EnWG in der aktuellen Fassung bestimmt zwar folgendes:

„Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher

1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,

3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers,

4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums,

5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,

6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält,

7. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie

8. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas

gesondert auszuweisen.“.

Diesen Informationspflichten werden die streitgegenständlichen Abrechnungen vom 30.03.2011 in der Tat nicht gerecht, da sie die Informationen zu den Ziffern 2, 6 und 8 nicht enthalten. Die Beklagte übersieht jedoch, dass die streitgegenständlichen Abrechnungen vom 30.03.2011 stammen. Zu diesem Zeitpunkt galt die jetzige Fassung von § 40 II S. 1 EnWG noch nicht. Vielmehr lautete die Fassung von § 40 EnWG für den Zeitraum vom 12.11.2010 bis 03.08.2011:

„(1) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher die Belastungen aus den Entgelten für den Netzzugang und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher gesondert auszuweisen.

(2) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.

(3) Energieversorgungsunternehmen haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, spätestens bis zum 30. Dezember 2010 für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife.

(4) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher die geltenden Preise, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum des Vorjahres anzugeben. Sofern das Energieversorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.“

Den dort in Absatz 1 und 4 normierten Informationspflichten ist die Klägerin in den Abrechnungen vom 30.03.2011 hinreichend nachgekommen. Alle diese Informationen lassen sich problemlos aus den streitgegenständlichen Abrechnungen entnehmen.

Die Fassung des § 40 EnWG vom 04.08.2011 bis zum 27.12.2012 lautete:

„(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. 2Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher

1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,

3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers,

4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums,

5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,

6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält,

7. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie

8. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas

9. gesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbraucher, deren Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1 ausgelesen werden, ist eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitzustellen.

(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.

(5) Lieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. Lieferanten haben daneben stets mindestens einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.

(6) Lieferanten haben für Letztverbraucher die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.

(7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher Entscheidungen über den Mindestinhalt nach den Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 6 durch Festlegung gegenüber den Lieferanten treffen.“

und entspricht damit in Absatz II auch den heutigen Informationspflichten des § 40 EnWG. In der Schlussabrechnung vom 12.10.2011 fehlen die Angaben zu § 40 II Nr. 2, 6 und 8 EnWG a.F. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Abrechnungsbetrag nicht fällig werden würde. Eine solche Rechtfolge ergibt sich weder aus § 40 EnWG a.F. noch aus § 40 EnWG n.F. oder einer anderen Regelung des EnWG oder der GasGVV. Dass der Rechnungsbetrag nur dann fällig wird, wenn alle in § 40 II EnWG a.F. aufgezählten Informationspflichten seitens der Klägerin als Energieversorgerin nachgekommen wird, lässt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 40 EnWG a.F. entnehmen.

Die Informationspflichten des § 40 II EnWG wurden aufgrund der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.07.2009 und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom selben Tage eigeführt. Die Richtlinie 2009/72/EG bezweckt unter anderem die Stärkung des Verbraucherschutzes, was in Art.3 der Richtlinie i.V.m. Anhang I hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde. Gleiches gilt für die Richtlinie 2009/73/EG. Entsprechend Nr. 51 der Begründung der Richtlinie 2009/72/EG war es das Ziel, die Belange der Verbraucher in den Mittelpunkt zu stellen und die Gewährleistung der Dienstleistungsqualität als zentralen Bestandteil der Aufgaben von Elektrizitätsunternehmen zu integrieren. Die bestehenden Verbraucherschutzrechte sollten gestärkt und abgesichert sowie auf mehr Transparenz ausgerichtet sein. Durch diesen Verbraucherschutz sollte sichergestellt werden, dass allen Kunden im größeren Kontext der Gemeinschaft die Vorzüge eines Wettbewerbsmarktes zugutekommen. Gleiches wurde in Nr. 48 der Begründung der Richtlinie 2009/73/EG festgehalten hinsichtlich der Gaskunden. Es ging dem europäischen Gesetzgeben mit den Informationspflichten mithin erkennbar darum, den Endkunden, hier der Beklagten, die Vorzüge eines Wettbewerbsmarktes zugutekommen zu lassen, indem die Preise für die Energieversorgung aufgeschlüsselt werden und dem Verbraucher somit eine bessere Vergleichbarkeit der verschiedenen Anbieter und auch die Kontrolle des eigenen Verbrauches ermöglicht wird. Dies allein ist der Zweck der vielen Informationspflichten. Die Abhängigkeit der Fälligkeit eines Abrechnungsbetrages ergibt sich weder aus den einzelnen Regelungen der beiden Richtlinien, noch aus den Anlagen zu den Richtlinien. Ein entsprechender Zweck lässt sich auch nicht aus den Begründungen zu den beiden Richtlinien herleiten.

5.

Auch soweit die Beklagte einwendet, die streitgegenständlichen Rechnungen seien nicht innerhalb der Abrechnungsfrist des § 40 EnWG a.F. erfolgt und könnten deshalb nicht fällig sein, vermag dies aus denselben Gründen weder zu überzeugen und noch zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Zum einen ist bereits fraglich, was mit der Regelung in § 40 EnWG a.F., wonach „Lieferanten … [dazu] verpflichtet [sind], den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen.“ gemeint ist, mithin ob die Abrechnungsperiode maximal zwölf Monate betragen darf oder aber damit gemeint ist, dass nach Ablauf von zwölf Monaten direkt eine Abrechnung erfolgen muss. Nach Auffassung des Gerichtes dürfte es für die effektive Durchsetzung des Verbraucherschutzes so sein, dass mit dieser Regelung beides vom Gesetzgeber gemeint ist, d.h. die Abrechnungsperiode darf maximal zwölf Monate betragen und die Abrechnung ist unmittelbar nach Ablauf der zwölf Monate zu erstellen. Aber selbst wenn diese Frist nicht eingehalten, sondern überschritten wird, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin als Energieversorgerin ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für die Versorgung mit Energie verliert. Dem Gesetzgeber geht es nicht darum, den Energieversorger zu sanktionieren, weil er die in § 40 EnWG a.F. und § 40 EnWG n.F. enthaltenen Abrechnungszeiträume nicht einhält. Die Abrechnungszeiträume sollen dem Verbraucher lediglich ermöglich, seinen Verbrauch und die dadurch entstandenen Kosten in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und aufgrund der intensiven Informationspflichten, welchen die Energieversorger innerhalb ihrer Abrechnungen nach der Einführung des § 40 II EnWG n.F. nachkommen müssen, die verschiedenen Anbieter auf dem Markt zu vergleichen und ggf. den für sie günstigsten auszuwählen. Eine Ausschlussfrist, wie es der Gesetzgeber zum Beispiel für den Vermieter bei der Geltendmachung einer Nebenkostenabrechnung gem. § 556 III S. 3 BGB vorgesehen hat, sieht weder § 40 EnWG a.F. und n.F. noch eine andere Regelung des EnWG oder der GasGVV vor.

6.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Forderungen der Klägerin auch nicht verjährt. Gem. §§ 195, 199 BGB verjähren Forderungen regelmäßig innerhalb von 3 Jahren, wobei die Verjährungsfrist gem. § 199 I BGB regelmäßig erst mit Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

a)

Der Anspruch ist i.S.d. § 199 I BGB entstanden, wenn er fällig ist und im Klagewege geltend gemacht werden kann (vgl. Ellenberger, in Palandt, § 199, Rnd.3). Gem. § 17 I S.1 GasGVV werden Rechnungen zu dem vom Grundversorger angegebene Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Damit wurden alle Beträge, um die es vorliegend geht, erst im Jahre 2011, mit Stellung der einzelnen Rechnungen fällig, auch wenn sie Abrechnungszeiträume betreffen, die weit vor dem Jahre 2011, nämlich Ende 2005/Anfang 2006 liegen (vgl. Urteil des AG Bad Segeberg vom 01.12.2011 – 17a C 78/11). Damit begann die Frist am 01.01.2012 zu laufen und endete am 31.12.2014 um 24:00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage bereits beim Landgericht Kiel anhängig. Sie ging am 17.12.2014 ein und wurde der Beklagten am 19.01.2015 zugestellt. Damit war die Verjährungsfrist gem. § 204 I Nr. 1 BGB gehemmt. Zugunsten der Klägerin gilt § 167 ZPO, da die Zustellung „demnächst“ im Sinne dieser Regelung bewirkt wurde, mit der Folge, dass die Wirkung der Hemmung bereits mit Eingang der Klageschrift beim Landgericht eintrat.

Gem. § 167 ZPO tritt die Wirkung der Hemmung gem. § 204 BGB bereit mit Eingang des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Bei der Beurteilung, ob eine Zustellung noch „demnächst“ in dem Sinne erfolgte, kommt es auf die jeweiligen Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Eine feste Frist gibt es hingegen nicht. Mit Schreiben vom 19.12.2014 wurde die Klägerin zur Zahlung des Kostenvorschusses aufgefordert. Die Zahlungsanzeige des Finanzministeriums datiert vom 09.01.2015. Unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage sowie der sich anschließenden Neujahresfeiertage und des Umstandes, dass diese im Jahre 2014 bzw. zu Beginn des Jahres 2015 innerhalb der normalen Werktage und damit Arbeitstage gefallen sind, ist vorliegend noch von einer geringen Verzögerung auszugehen. Die Zustellung erst zum 19.01.2015 hatte die Klägerin nicht mehr zu vertreten. Sie hatte mit der Zahlung des Kostenvorschusses bereits alles Notwendige ihrerseits in die Wege geleitet, um eine Zustellung zu erwirken.

b)

Soweit die Beklagte einwendet, die Regelung des § 17 I S. 1 GasGVV verstoße gegen europäische Verbraucherschutzrichtlinien und würde die Klägerin unbillig benachteiligen, vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. Die Regelung des § 17 I S. 1 GasGVV verstößt nicht gegen die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 13.07.2009. Regelungen zur Fälligkeit der Rechnungsbeträge der Energieversorger sind weder in der Richtlinie 2009/72/EG noch in der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlamente und Rates enthalten. Insofern ist die Regelung des § 17 I S. 1 GasGVV insoweit europarechtskonform. Aus den Begründungen zu den beiden Richtlinien ist nicht erkennbar, dass eine Regelung der Fälligkeit beabsichtigt war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen des § 40 EnWG Bezug genommen.

Auch ein Verstoß gegen die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.10.2011 (Verbraucherrechterichtlinie) ist nicht gegeben. Auch diese Richtlinie enthält keine Bestimmungen zur Fälligkeit von Rechnungsbeträgen der Klägerin als Energieunternehmen gegenüber der Beklagten als Endkunde, wobei bereits fraglich ist, ob die Beklagte überhaupt als Verbraucherin i.S.d. Richtlinie 2911/83/EU einzustufen wäre, da sie unter der streitgegenständlichen Abnahmestelle eine Tierarztpraxis unterhält und somit gewerblich tätig ist.

c)

Letztlich verstößt die Regelung des § 17 I S. 1 GasGVV entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gegen Art 3 I GG. Eine Ungleichbehandlung wesentlich Gleicher und damit eine Benachteiligung der Beklagten, auf welche Art 3 I GG gem. Art 19 III GG dem Wesen nach entsprechen Anwendung findet, ist nicht ersichtlich. Die Regelung des § 17 I S. 1 GasGVV gilt für alle Haushaltskunden i.S.d. § 3 Nr. 22 EnWG, welche in die Versorgung eines Grundversorgers fallen. Damit ist die Beklagte ebenso gestellt, wie alle anderen durch den Grundversorger belieferten Kunden Haushaltskunden auch.

Die Regelung bevorzugt die Klägerin auch nicht unangemessen gegenüber allen anderen Marktteilnehmern, welche als Energieversorger auf dem Markt auftreten. Als Grundversorgerin ist die Klägerin gem. § 36 EnWG verpflichtet, jeden Haushaltskunden aufzunehmen und mit Energieleistungen – hier Gas – zu versorgen. Damit obliegen ihr mehr Pflichten als anderen, „freien“ Energieversorgern, für welche die Privatautonomie und damit die Vertragsabschlussfreiheit gelten, auch wenn sich „freie“ Energieversorger in den seltensten Fällen dazu entscheiden, einen Vertag mit einem Kunden nicht einzugehen. Aufgrund dieser strukturellen Unterschiede zwischen Grundversorgern, wie der Klägerin, und anderen „freien“ Energieversorgern, ist eine solche Ungleichbehandlung, sofern man in der Regelung des § 17 I S. 1 GasGVV überhaupt eine Ungleichbehandlung sehen mag, denn auch „freien“ Energieversorgungsunternehmen bleibt es unbenommen eine entsprechende Regelung in ihren AGB aufzunehmen, wie es auch allgemein bekannt überwiegend erfolgt, durchaus gerechtfertigt.

d)

Auch ein Vergleich mit der englischen Rechtsordnung vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, wobei das Gericht an dieser Stelle bewusst offen lässt, ob die englische oder auch eine andere europäische Rechtsordnung nicht eine der § 17 I S. 1 GasGVV ähnliche Regelung kennt.

Die europäischen Staaten sind trotz der Zugehörigkeit zur europäischen Union in der Gesetzgebung weitestgehend frei (souverän), sofern sie nicht durch Richtlinien oder Verordnungen des Europäischen Parlamentes und des Raten oder auch dem AEUV Einschränkungen erfahren. Insofern kann der deutsche Gesetzgeber durchaus andere Gesetzte beschließen als die übrigen Länder der Europäischen Union. Dass die Regelung des § 17 I S. 1 GasGVV gegen Verordnungen oder Richtlinien der Europäischen Union verstößt bzw. mit diesen nicht im Einklang steht, ist nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dabei auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch ein Verstoß gegen die Regelungen des AEUV, hier insbesondere der von der Beklagten eingewendeten Warenverkehrsfreiheit, ist nicht ersichtlich. Weder ist die Beklagte durch die Regelung des § 17 I S. 1 GasGVV verpflichtet, ausschließlich von der Klägerin als Grundversorgerin Energie zu beziehen, noch erschwert die Regelung des § 17 I S. 1 GasGVV anderen Energieanbietern aus der Europäischen Union das Auftreten am deutschen Markt und benachteiligt sie unangemessen. Sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, als Grundversorger i.S.d. § 36 II EnWG anerkannt zu werden, kommen sie in denselben Genuss wie die Klägerin. Gem. § 36 II S. 1 und 2 EnWG ist Grundversorger jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 I EnWG sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Damit werden die Regelungen des EnWG und des § 17 I GasGVV der freien Warenverkehrsfreiheit hinreichend gerecht. Alle Energieversorger haben die Möglichkeit zum Grundversorger „aufzusteigen“.

e)

Letztlich verfängt auch der Einwand der Beklagten, für den Zeitraum von 2007 bis 2009 müsste die Einrede der Verjährung zumindest durchgreifen, da die Klägerin über diesen bereits aufgrund errechneter Zählerstände im Jahre 2010 abgerechnet habe, nicht. Unstreitig erfolgt diese Abrechnung aufgrund rechnerisch ermittelter Verbräuche, mithin einer Schätzung, welche gem. § 11 III GasGVV nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgen und einer Abrechnung zugrunde gelegt werden darf. Diese sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn die Rechnungen aus dem Jahre 2010 für den Zeitraum von 2007 bis 2009 fällig gewesen wären, wäre der mit der Klage geltend gemachte Nachzahlungsanspruch der Klägerin erst mit Zugang der Rechnungen vom 30.03.2011 fällig geworden (vgl. Urteil des AG Bad Segeberg vom 01.12.2011 – 17a C 78/11). Daran vermag auch der Umstand, dass die Klägerin gem. § 12 I GasGVV innerhalb der Frist gem. § 40 III EnGW hätte abrechnen müssen, nichts zu ändern. Die Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB knüpft an die Fälligkeit der Abrechnung an. Entscheidend ist demnach, wann die Abrechnung erstellt worden ist und nicht wann sie hätte erstellt werden müssen (vgl. Urteil des BGH vom 22.10.1086 – VIII ZR 242/85).

7.

Schlussendlich verfängt auch der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) aufgrund des Zeitablaufes zwischen dem Verbrauch in den Jahre 2005 bis 2009 und der Geltendmachung in Form der Erstellung der Abrechnungen im Jahre 2011 nicht. Die Verwirkung setzt neben dem Zeitmoment, welcher vorliegend für die Jahre 2005 und 2006 durchaus geben sein könnte, auch das Vorliegen eines sogenannten Umstandsmomentes voraus. Das Umstandsmoment ist regelmäßig gegeben, wenn der Schuldner – hier die Beklagte – sich darauf eingerichtet hat, dass der Berechtigte – hier die Klägerin – sein Recht auch zukünftig nicht geltend machen werde. Vorliegend hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, sich darauf eingerichtet und insbesondere im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung der Forderung konkrete Vermögensdispositionen getroffen zu haben. Der einfache Einwand, sie habe sich darauf eingerichtet, ohne konkreten Vortrag dahingehend, in wie fern sie sich auf die nicht weiteren Geltendmachung eingerichtet haben will, vermag vorliegend nicht auszureichen, um eine Verwirkung anzunehmen (vgl. Urteil des AG Bad Segeberg aaO.). Der Einwand, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Vorgang bereits „weggelegt“ habe, nachdem auf das Schreiben vom 07.03.2012 bis zum 08.09.2014 keine Reaktion erfolgt, reicht für die Begründung des Umstandsmomentes nicht aus.

8.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 288 II, 291 BGB. Danach hat der Schuldner einer Geldschuld diese ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu verzinsen, wobei der Zinssatz bei einem Rechtsgeschäft, an welchem kein Verbraucher beteiligt ist, 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 19.01.2015, wobei der Tag der Zustellung gem. § 187 BGB bei der Berechnung der Zinsen nicht mit berücksichtigt wird.

Soweit die Klägerin darüber hinaus Zinsen ab dem 29.10.2011 begehrte, war die Klage hingegen abzuweisen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen stand der Klägerin weder aus §§ 286, 288 BGB noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ab dem 29.10.2011 zu.

Gem. § 288 I S. 1 BGB hat der Schuldner einer Geldschuld diese ab dem Zeitpunkt des Verzuges zu verzinsen. Verzug tritt gem. § 286 I BGB ein, wenn der Schuldner, hier die Beklagte, auf eine Mahnung des Gläubigers, hier der Klägerin, hin keine Leistung erbringt. Eine Mahnung hat die Klägerin vorliegend weder vorgetragen, noch ergibt sich eine solche aus den von ihr eingereichten Anlagen.

Eine Mahnung war vorliegend auch nicht gem. § 286 II Nr.1 BGB entbehrlich. Gem. § 286 II Nr. 1 BGB bedarf es der Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die in den streitgegenständlichen Rechnungen vom 30.03.2011 sowie vom 12.10.2011 enthaltenen Leistungszeitpunkte (14..04.2011 und 29.10.2011) stellen keine „Zeit nach dem Kalender“ i.S.d. § 286 II Nr. 1 BGB dar. Es handelt sich bei der Setzung dieser Zeitpunkte um eine einseitige Fristsetzung durch die Klägerin. Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt jedoch nicht. Vielmehr ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich (vgl. Grüneberg, in Palandt, § 286, Rnd. 22; Urteil des OLG Schleswig vom 03.03.2015 – 3 U 46/14). Diese ist vorliegend nicht ersichtlich.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 17 I S. 1 GasGVV. Dieser regelt lediglich die Fälligkeit des Anspruches. Fälligkeit und Verzug sind jedoch streng voneinander zu unterscheiden und nicht identisch (vgl. auch Urteil des OLG Schleswig aaO; Urteil des AG Bad Segeberg vom 01.12.2011 – 17a C 78/11).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr.1 ZPO. Die Klägerin war lediglich hinsichtlich der Nebenforderungen teilweise unterlegen, welche keine weiteren Kosten verursachte.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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