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Verkehrsunfall – Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bzgl. Umfang des Schadens

Landgericht Duisburg: Klageabweisung wegen Beweislastproblemen bei Unfallschäden

In dem Urteil des Landgerichts Duisburg geht es um einen Verkehrsunfall und die damit verbundenen Schadensersatzansprüche sowie Schmerzensgeldforderungen der Kläger. Die Kläger haben gegen die Beklagten geklagt, um Ersatz für materielle Schäden und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall zu erhalten. Das Gericht hat entschieden, dass den Klägern weder Schadensersatzansprüche noch Schmerzensgeldansprüche zustehen, da das Ausmaß des unfallbedingten Schadens nicht festgestellt werden konnte. Die Klage wurde abgewiesen, und die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klage gegen die Beklagten wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall wurde abgewiesen.
  • Die Kläger müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Die Beweislast für die Unfallbedingtheit und das Ausmaß des Schadens liegt beim Geschädigten.
  • Vorhandene Vorschäden am Fahrzeug und deren Reparatur müssen detailliert dargelegt werden.
  • Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden vollständig auf den Unfall zurückzuführen ist.
  • Unklarheiten über die tatsächliche Laufleistung und Zustand des Fahrzeugs führten zu Zweifeln am Wiederbeschaffungswert und Restwert.
  • Ein Schmerzensgeldanspruch wurde ebenfalls abgelehnt, da konkrete Verletzungen und Beschwerden durch den Unfall nicht ausreichend dargelegt wurden.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Beweisführung und der Darlegungslast in Schadensersatzfällen.

Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung der Beweislast bei Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen und die Schwierigkeiten, die entstehen können, wenn der Schadensumfang und dessen Unfallbedingtheit nicht eindeutig festgestellt werden können.

Schadensersatzansprüche nach Verkehrsunfällen

Im Straßenverkehr ist leider niemandem vor Unfällen gefeit. Egal, ob als Beteiligter oder Unbeteiligter – plötzlich auftretende Verletzungen und Sachschäden sind immer eine große Belastung. Doch wann haben Unfallopfer Anspruch auf Schadensersatz? Und was ist zu tun, um diese Ansprüche auch durchzusetzen?

Bei Personenschäden infolge eines Unfalls ist besonders die Frage nach dem Konzept der Beweislast von Bedeutung. Denn hier liegt es an den Geschädigten, die genaue Natur und den Umfang ihrer Verletzungen vor Gericht darzulegen und zu beweisen. Erst wenn dies gelingt, können finanzielle Entschädigungen für Schmerzen und dauerhaften Schaden zugesprochen werden.

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Klare Beweislast: Landgericht Duisburg weist Schadensklage nach Vorunfällen ab

Im komplexen Rechtsstreit um die Beweislast bei einem Verkehrsunfall mit zahlreichen Vorunfällen und unklaren Schadensumständen hat das Landgericht Duisburg eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Im Zentrum des Falls stand die Auseinandersetzung zwischen den Klägern, die Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen Verkehrsunfall im Jahr 2011 forderten, und den Beklagten, darunter die Fahrer und die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeugs.

Ein Unfall und seine vielschichtige Vorgeschichte

Die Ereignisse, die zu dem Gerichtsprozess führten, begannen mit einem Mietkaufvertrag über einen Pkw Mercedes Benz, der vor dem streitigen Unfall bereits in mehrere Verkehrsunfälle verwickelt war. Die Kläger stellten Ansprüche aufgrund eines Unfalls, der sich im Juli 2011 ereignet haben soll. Sie forderten den Ersatz materieller Schäden sowie Schmerzensgeld. Ein Schlüsselaspekt des Falls war die Glaubwürdigkeit der Schadensdarstellung, insbesondere im Hinblick auf vorherige Unfälle und die dadurch entstandenen Schäden am Fahrzeug.

Beweislast und die Herausforderungen der Schadensabgrenzung

Ein zentrales rechtliches Problem in diesem Fall war die Frage der Beweislast bezüglich des Umfangs des unfallbedingten Schadens. Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten, sowohl die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug als auch das Ausmaß des Schadens zu beweisen. Die Kläger mussten daher nachweisen, dass die geltend gemachten Schäden tatsächlich auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen waren und nicht auf vorangegangene Unfälle.

Die Rolle von Sachverständigengutachten und Fahrzeugmanipulationen

Die Beweisaufnahme umfasste die Anhörung von Zeugen sowie die Einholung von Sachverständigengutachten. Besondere Bedeutung kam den Gutachten zu, die die Kollisionsstellung der beteiligten Fahrzeuge rekonstruierten und die Schadenshöhe sowie den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs bewerteten. Dabei wurden auch Manipulationen am Kilometerzähler des Fahrzeugs und nicht plausibel erklärbare Schadensbilder thematisiert, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Schadensdarstellung der Kläger aufwarfen.

Entscheidung des Landgerichts Duisburg: Abweisung der Klage

Das Gericht wies die Klage ab, da die Kläger nicht nachweisen konnten, dass die behaupteten Schäden tatsächlich durch den Unfall im Juli 2011 entstanden waren. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Kläger nicht ausreichend dargelegt hatten, dass vorherige Schäden sach- und fachgerecht repariert worden waren, was eine zuverlässige Abgrenzung des unfallbedingten Schadens unmöglich machte. Auch konnte der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht zuverlässig ermittelt werden, was eine weitere Hürde für die Schadensschätzung darstellte.

Zusammenfassend unterstrich das Urteil des Landgerichts Duisburg die Bedeutung einer klaren und substantiierten Schadensdarlegung sowie die Schwierigkeiten, die sich aus der Beweislast des Geschädigten ergeben, insbesondere wenn vorherige Schäden und Fahrzeugmanipulationen im Spiel sind.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was bedeutet die Darlegungs- und Beweislast im Kontext eines Verkehrsunfalls?

Im Kontext eines Verkehrsunfalls bezieht sich die Darlegungs- und Beweislast auf die Verpflichtung einer Partei, im Rahmen eines Rechtsstreits die für ihren Anspruch relevanten Tatsachen vorzutragen und diese gegebenenfalls zu beweisen. Im deutschen Zivilprozessrecht ist grundsätzlich der Kläger dafür verantwortlich, die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die Grundlage für seinen Anspruch bilden.

Bei einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte (in der Regel der Kläger) darlegen und beweisen, dass die Beschädigung seines Fahrzeugs oder die Verletzung seiner Person durch den Unfall verursacht wurde und nicht bereits als Vorschaden vorhanden war. Dies bedeutet, dass der Geschädigte die unfallbedingte Verursachung des Schadens nachweisen muss, um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

Wenn der Geschädigte behauptet, dass vorhandene Vorschäden bereits repariert wurden, muss er dies ebenfalls darlegen und beweisen. Es genügt, wenn der Geschädigte die wesentlichen Parameter der Reparatur vorträgt und unter Beweis stellt. Dabei sind überzogene Anforderungen an den Sachvortrag zu vermeiden, und es muss berücksichtigt werden, inwieweit der Geschädigte Kenntnis von den Vorgängen hat.

Sollte der Schädiger einwenden, dass der Schaden bereits vor dem Unfall bestand, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass die Beschädigung unfallbedingt ist. Kann der Geschädigte die Reparatur von Vorschäden nicht darlegen, kann er versuchen, durch andere Beweismittel zu belegen, dass bestimmte Schäden durch den aktuellen Unfall verursacht wurden.

Die Beweislast kann unter bestimmten Umständen auch erleichtert sein, etwa wenn nach § 287 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung des Gerichts ausreicht. Allerdings führt dies nicht zu einem Verzicht auf die Darlegung der erforderlichen Tatsachen, die für die Schätzung des Schadens notwendig sind.

Zusammengefasst trägt also der Geschädigte die Beweislast für die Unfallbedingtheit des Schadens und gegebenenfalls für die fachgerechte Reparatur von Vorschäden. Er muss die erforderlichen Tatsachen darlegen und beweisen, um seinen Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen.

Wie kann ein Geschädigter den Umfang seines Schadens nach einem Verkehrsunfall nachweisen?

Um den Umfang seines Schadens nach einem Verkehrsunfall nachzuweisen, kann ein Geschädigter verschiedene Maßnahmen ergreifen:

  • Sachverständigengutachten: Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger kann den Schaden am Fahrzeug begutachten und die Reparaturkosten sowie eine eventuelle Wertminderung des Fahrzeugs feststellen. Bei größeren Schäden ist ein Gutachten sinnvoll, da es eine detaillierte Auflistung der Schäden und die notwendigen Reparaturkosten enthält.
  • Kostenvoranschlag: Bei kleineren Schäden, die unterhalb der Bagatellgrenze liegen (in der Regel Schäden unter 750 Euro), kann ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichend sein.
  • Reparaturrechnungen: Wenn das Fahrzeug bereits repariert wurde, dienen die Rechnungen der Werkstatt als Nachweis für die tatsächlich entstandenen Kosten.
  • Fotodokumentation: Unmittelbar nach dem Unfall sollten Fotos vom Schaden und der Unfallstelle gemacht werden, um den Schaden und die Umstände des Unfalls zu dokumentieren.
  • Polizeilicher Unfallbericht: Wenn die Polizei zum Unfallort gerufen wurde, wird ein Unfallbericht erstellt, der wichtige Informationen zum Unfallhergang und den beteiligten Fahrzeugen enthält.
  • Zeugenaussagen: Aussagen von Zeugen können ebenfalls dazu beitragen, den Schadenshergang und -umfang zu belegen.
  • Reparaturbestätigung: Wenn der Geschädigte sich für eine fiktive Abrechnung entscheidet und das Fahrzeug nicht reparieren lässt, kann eine Reparaturbestätigung erforderlich sein, um der Versicherung zu beweisen, dass der Schaden behoben wurde.
  • Europäischer Unfallbericht: Dieses Formular dient dazu, den Ablauf eines Unfalls festzuhalten und wird von allen Unfallbeteiligten ausgefüllt. Es enthält Angaben zur Person, zum Fahrzeug sowie zur Versicherung und schildert den Unfallhergang.

Es ist wichtig, dass der Geschädigte alle relevanten Belege und Dokumente sammelt und aufbewahrt, da diese im Rahmen der Schadensregulierung mit der Versicherung des Unfallverursachers oder im Falle eines Rechtsstreits von Bedeutung sein können.

Was passiert, wenn Vorschäden am Fahrzeug eines Unfallgeschädigten bestehen?

Wenn Vorschäden am Fahrzeug eines Unfallgeschädigten bestehen, kann dies die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall komplizieren. Vorschäden sind bereits reparierte Beschädigungen, die in der Regel aus einem vorherigen Verkehrsunfall resultieren. Im Falle eines neuen Unfalls an derselben Stelle des Fahrzeugs, wo bereits ein Vorschaden bestand, können Versicherungen die Regulierung des Schadens kürzen oder sogar komplett verweigern, insbesondere wenn der Vorschaden qualitativ minderwertig repariert wurde.

Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass der aktuelle Schaden unfallbedingt ist und nicht bereits als Vorschaden vorlag. Um den vollen Reparaturersatz zu erhalten, muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schäden aus dem Vorunfall fachgerecht repariert worden sind. Dies kann durch Vorlage von Werkstattrechnungen, Reparaturbescheinigungen oder durch Zeugenaussagen erfolgen.

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Wenn der Geschädigte den Nachweis der Reparatur von Vorschäden nicht erbringen kann, besteht dennoch die Möglichkeit, einen Ersatzanspruch zu begründen, wenn das Gericht überzeugt ist, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das aktuelle Unfallereignis verursacht wurden. Bei nicht reparierten oder nicht vollständig reparierten Vorschäden sollte eine Abgrenzung vorgenommen werden, welche Beschädigungen auf die neue Kollision zurückzuführen sind.

Das Verschweigen von Vorschäden kann zu einem Verlust des Schadensersatzanspruchs führen, selbst wenn ein Teil des Schadens eindeutig mit dem aktuellen Unfall zusammenhängt. Daher ist es wichtig, dass der Geschädigte alle Vorschäden offenlegt und dokumentiert. Ein unabhängiger Kfz-Gutachter kann dabei helfen, den Schaden korrekt zu bewerten und sicherzustellen, dass alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden.

Inwiefern beeinflusst die Manipulation des Kilometerstands die Schadensregulierung?

Die Manipulation des Kilometerstands, auch Tachomanipulation genannt, kann erhebliche Auswirkungen auf die Schadensregulierung im Schaden- und Kaskofall haben. Diese Praxis, bei der der Kilometerstand eines Fahrzeugs künstlich verringert wird, um den Wert des Fahrzeugs zu erhöhen, ist sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich relevant.

Strafrechtliche Konsequenzen

Die Manipulation des Kilometerstands ist in Deutschland strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Der Besitz von Software oder Geräten, die zur Tachomanipulation verwendet werden können, ist ebenfalls strafbar.

Auswirkungen auf die Schadensregulierung

Im Schadenfall kann die Manipulation des Kilometerstands die Regulierung des Schadens erheblich beeinflussen. Versicherungen können die Leistung kürzen oder verweigern, wenn sich herausstellt, dass der Kilometerstand manipuliert wurde. Dies liegt daran, dass die Versicherungsgesellschaften bei der Schadensregulierung unter anderem den Kilometerstand als Indikator für den Verschleiß und den Zustand des Fahrzeugs heranziehen. Eine Manipulation kann daher als Versuch gewertet werden, die Versicherung zu täuschen.

Zivilrechtliche Konsequenzen

Neben den strafrechtlichen Folgen kann Tachomanipulation auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Käufer eines Fahrzeugs mit manipuliertem Kilometerstand können unter Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Verkäufer über den tatsächlichen Kilometerstand getäuscht hat und somit eine arglistige Täuschung vorliegt.

Nachweis und Prävention

Der Nachweis einer Tachomanipulation kann schwierig sein, da moderne Geräte zur Manipulation den Kilometerstand in Sekundenschnelle ändern können, ohne dass Bauteile ausgebaut werden müssen. Es gibt jedoch Möglichkeiten, eine Manipulation aufzudecken, beispielsweise durch den Abgleich des Kilometerstands in verschiedenen elektronischen Speichern des Fahrzeugs oder durch die Überprüfung von Wartungsunterlagen und HU-Berichten. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Manipulation des Kilometerstands schwerwiegende Folgen für die Schadensregulierung haben kann, da sie das Vertrauen zwischen Versicherungen, Verkäufern und Käufern untergräbt. Sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen können für die Beteiligten erheblich sein.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • §§ 7 Abs. 1, 18 StVG: Diese Paragraphen regeln die Haftung bei Verkehrsunfällen. Sie sind relevant, weil sie die Grundlage für Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall darstellen.
  • § 115 Abs. 1 VVG: Dieser Paragraph betrifft die Direktansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers. Er ist wichtig für die schnelle und direkte Regulierung von Schäden.
  • §§ 823, 249 BGB: Diese Paragraphen behandeln die Schadensersatzpflicht und die Art und Weise der Schadensersatzleistung. Sie sind grundlegend für die Ermittlung des Schadensersatzes.
  • § 287 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Schadensschätzung im Zivilprozess. Er ist relevant für die Bewertung von Schäden, wenn eine genaue Bezifferung nicht möglich ist.
  • § 709 ZPO: Bestimmt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen und ist relevant für die Durchsetzung des Urteils vor Rechtskraft.


Das vorliegende Urteil

LG Duisburg – Az.: 6 O 471/11 – Urteil vom 09.06.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren von den Beklagten Ersatz der materiellen Schäden und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.07.2011 gegen 20.46 Uhr auf der Friedrich-Ebert-Straße in Mülheim ereignet haben soll. Es liegt eine polizeiliche Unfallmitteilung vor.

Unter dem 17.03.2011 schloss die Klägerin zu 1) mit der … einen Mietkaufvertrag über einen Pkw Mercedes Benz, der laut Kaufvertrag, Bl. 10 d.A., einen Kilometerstand von 112.410 aufweisen sollte. Finanziert wurde das Fahrzeug über die … GmbH & Co.KG.

Der Pkw war zuvor mehrfach in Unfälle verwickelt, so am 10.04.2011, 16.04.2011 und 14.05.2011.

Am 10.04.2011 erlitt der Kläger zu 2) gegen 16.05 Uhr einen Unfall an der Kreuzung Essenberger Straße / Schifferstraße in Duisburg. Die gegnerische Fahrerin, Frau …, befuhr mit ihrem Pkw … die Essenberger Straße. Während der Kläger hinter ihr stand, setzte Frau … zurück und kollidierte mit dem stehenden Fahrzeug des Klägers. Der Sachschaden am klägerischen Fahrzeug in Höhe von 2.887,65 € wurde von der Fahrlehrerversicherung reguliert. Klägerseits wurde der Sachverständige … mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser gab den Kilometerstand bei der Besichtigung am 11.04.2011 mit 135.869 km an.

Am 16.04.2011 gegen 15.20 Uhr befuhr der Kläger zu 2) in Duisburg-Zentrum mit seinem Fahrzeug die Klosterstraße in nördlicher Richtung. In Höhe des dortigen Parkplatzes setzte Frau … rückwärts aus einer Parklücke und kollidierte mit der vorderen Seite des klägerischen Fahrzeugs. Der Kläger zu 2) gab gegenüber der gegnerischen …-Allgemeine Versicherung AG die Schadenshöhe aus dem Unfall mit 1.805,92 € an. Auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen … zahlte die …-Allgemeine Versicherung AG an den Kläger einen Reparaturkostenbetrag in Höhe von 1.362,53 €. Nachdem das Fahrzeug durch die Firma … erneut begutachtet worden war, forderte die …-Allgemeine Versicherung AG den Kläger zur Rückerstattung auf. Die … GmbH, die ebenso wie die …-Allgemeine Versicherung AG eine Tochtergesellschaft der … Versicherung AG ist, nahm den Kläger auf Rückzahlung von 1.336,44 € in Anspruch. Das Amtsgericht Duisburg verurteilte den Kläger durch Urteil vom 23.05.2013 – 3 C 584/12 – zur Zahlung in Höhe von 1.336,44 € mit der Begründung, dass ein erheblicher Teil der geltend gemachten Schäden nicht auf den Unfall vom 16.04.2011 zurückzuführen sei, sondern Vorschäden vorgelegen hätten, die der Kläger nicht mitgeteilt habe.

Am 14.05.2011 wurde das auf dem Hofparkplatz des Hauses … straße … in Duisburg geparkte klägerische Fahrzeug zwischen 15.30 und 16.20 Uhr von einem Kind, …, verkratzt bzw. dadurch beschädigt, dass das Kind auf das Dach des Fahrzeuges stieg. Der Sachschaden in Höhe von 4.144,46 € wurde von der privaten Haftpflichtversicherung der Mutter des Kindes, der … Versicherung AG, reguliert. Der Sachverständige … gab in seinem Gutachten vom 03.06.2011 die Kilometerleistung mit 141.653 km an.

Nach dem hier streitgegenständlichen Unfall war der Kläger am 05.09.2011 in einen weiteren Unfall verwickelt, bei dem es infolge eines Fahrspurwechsels des … … einem Streifschaden gekommen sein soll. Der Sachverständige … gab im Gutachten vom 06.09.2011 den Kilometerstand mit 141.408 km (abgelesen) an. Dieser Unfall war Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Duisburg -6 O 442/11. Die Klage des Klägers zu 2) wurde abgewiesen. Die Berufung des Klägers zu 2) wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.03.2015 – I – 1 U 78/14 – zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 29.07.2011 forderten die Kläger bezüglich des streitgegenständlichen Unfalls die Beklagte zu 1) bis zum 16.08.2011 zur Zahlung der Kosten für Reparatur, Unkosten, Sachverständigenkosten und Nutzungsentschädigung auf, sowie mit Schreiben vom 25.08.2011 bis zum 02.09.2011 zur Zahlung der Kosten für die Nachbesichtigung. Das Gutachten … vom 26.07.2011 weist Nettoreparaturkosten von 9.905,81 € und einen Tachostand von 156,832 km (abgelesen) aus. Ein Wiederbeschaffungswert ist nicht angegeben. Die Sachverständigenkosten sind an den Sachverständigen … abgetreten.

Mit Schreiben vom 06.08.2011 und 20.08.2011 wurden die Kläger und der Beklagte zu 3) seitens der Beklagten zu 1) gebeten, Angaben zum Schadenshergang zu machen und eine Skizze anzufertigen, worauf von Klägerseite nicht reagiert wurde. Der Beklagte zu 3) übersandte eine Schadensanzeige, in der er angab, trotz Schulterblick beim Einfädeln auf die bevorrechtigte Straße das klägerische Fahrzeug übersehen zu haben. Die Beklagte zu 1) hat die beteiligten Fahrzeuge durch den Sachverständigen … nachbesichtigen lassen. Dieser las bei einer Besichtigung am 24.08.2011 am klägerischen Fahrzeug einen Tachostand von 139.958 km ab.

Mit Schreiben vom 19.09.2011, Bl. 16 d.A., teilte die Leasingfirma der Beklagten zu 1) u.a mit: „Bei dem Fahrzeug handelt es sich um unser Eigentum. Sämtliche Ansprüche gegen Versicherungen sind an uns abgetreten. Wir erteilen die Freigabe zur Zahlung gegen Rechnung an eine qualifizierte Reparatur-Werkstatt. Gegen Vorlage einer quittierten Rechnung können Sie auch an den Leasingnehmer / Mietkäufer zahlen. …

Eine Entschädigungsleistung auf Gutachtenbasis sowie ggf. eine Wertminderung zahlen Sie bitte auf unser Konto. …“

Die Beklagte zu 1) lehnte mit Schreiben vom 21.10.2011 eine Regulierung ab.

Die Kläger behaupten, der Kläger zu 2) habe mit ihrem Pkw … die rechte der beiden Fahrspuren der Friedrich-Ebert-Straße in Fahrtrichtung Oberhausen befahren. Der Beklagte zu 3) sei mit dem …, das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert sei, von der Seitenstraße gefahren und habe in die von dem Kläger zu 2) befahrene Friedrich-Ebert-Straße einfahren wollen. Hierbei sei er von der linken auf die von dem Kläger zu 2) befahrene Fahrspur aufgefahren, wobei er die durchgezogene Fahrbahnlinie grob fahrlässig überfahren habe. Dabei habe der Beklagte zu 3) den vorfahrtberechtigten Kläger zu 2) übersehen und sei in Folge grober Unachtsamkeit mit der linken Seite des Fahrzeugs der Kläger kollidiert. Der Fahrstreifenwechsel sei für den Kläger zu 2) nicht ersichtlich und schon gar nicht vorhersehbar gewesen. Aufgrund der grob fahrlässigen Verhaltensweise sei dem Beklagten zu 3) das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls anzulasten. Die Schäden an den Fahrzeugen seien kompatibel.

Die Klägerin zu 1) sei im Kfz-Brief eingetragen und der Kläger zu 2) sei Halter. Inzwischen sei der gesamten Kredit vollständig abgelöst. Bei der km-Angabe vom 17.03.2011 im Mietkaufvertrag – 112.410 km – handle es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, richtigerweise sei der km-Stand ca. 132.410 km gewesen. Der von dem Sachverständigen … angegebene km-Stand von 158.832 km am 25.07.2011 könne nicht nachvollzogen werden. Es sei zwingend davon auszugehen, dass es sich bei der unrichtigen km-Angabe um einen offensichtlichen Schreibfehler des Sachverständigen handle. Die Schäden vom 10. und 16.04.2011 sowie 04.05.2011 seien durch Herrn … ordnungsgemäß repariert worden. Die Schäden seien ausschließlich an der linken, eher hinteren Seite entstanden. Bei den Vorschäden vom 10.04.2011 und 16.04.2011 sei ein Schaden im Bereich des vorderen Stoßdämpfers entstanden, der mit dem hier geltend gemachten Schaden nichts zu tun habe. Bei dem Schaden vom 14.05.2011 seien im Wesentlichen zahlreiche Kratzer entstanden, die ebenfalls mit dem Schaden hier nichts zu tun hätten. Auch nach dem streitgegenständlichen Unfall sei das Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert worden. Gemäß dem Sachverständigengutachten … vom 26.07.2011 seien die Nettoreparaturkosten mit 9.905,81 € anzusetzen. Für das Gutachten seien Kosten von 751,60 € entstanden. Weiter seien ihnen allgemeine nicht bezifferbare Unkosten von 30,- € entstanden. Zudem hätten die Beklagten für die Reparaturdauer von 7 Tagen Nutzungsausfall in Höhe von 693,- € zu zahlen. Für die Nachbesichtigung seien Kosten von 60,45 € entstanden.

Der Kläger zu 2) sei bei der Kollision nicht unerheblich verletzt worden. Aufgrund der Schmerzen sei er von seinem Hausarzt Dr. … bis zum 29.07.2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden und bis Ende September 2011 bei Dr. … und im … Hospital in Duisburg ambulant behandelt worden. Aufgrund der Tatsache, dass er aufgrund der erlittenen Verletzungen 7 Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei und auch die Behandlungen bis Ende September 2011 gedauert hätten, seien die Beklagten verpflichtet, ihm ein Schmerzensgeld von mindestens 1.500,- € zu zahlen.

Die Kläger haben mit der am 24.01. / 25.01.2012 zugestellten Klage zunächst beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die … GmbH & Co. KG, …straße …, … Bingen, 11.380,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.08.2011, 60,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.09.2011 sowie 841,09 € als Nebenforderung zu zahlen,

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, zumindest jedoch 1.500,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2012 haben sie die Klageanträge wie folgt geändert:

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die … GmbH & Co. KG, …straße …, … Bingen, 10.628,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.08.2011, 60,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.09.2011 sowie 841,09 € als Nebenforderung zu zahlen,

2.

die Beklagten zu verpflichten, sie von der Forderung des Sachverständigen … i.H.v. 751,60 € freizustellen,

3.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, zumindest jedoch 1.500,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kläger beantragen nunmehr:

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.628,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.08.2011, 60,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.09.2011 sowie 841,09 € als Nebenforderung an die …-Rechtsschutzversicherung zu der Schadensnummer … zu zahlen,

2.

die Beklagten zu verpflichten, sie von der Forderung des Sachverständigen … i.H.v. 751,60 € freizustellen,

3.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, zumindest jedoch 1.500,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) beantragt, auch als Streithelferin für die Beklagten zu 2) und 3), die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) bestreitet die Aktivlegitimation. Die Kläger hätten eine Ermächtigung nicht schlüssig begründet.

Zudem bestreitet die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen, dass es zu dem klägerseits behaupteten Unfall gekommen sei. Wenn sich tatsächlich eine Kollision an der in Rede stehenden Stelle ereignet habe, handele es sich um eine abgesprochene absichtlich herbeigeführte Kollision, in die die Kläger eingewilligt hätten. Es bestehe aber nicht nur die Möglichkeit eines komplett abgesprochenen Unfallereignisses, sondern auch eines sog. provozierten Unfallereignisses, bei dem eine vermeintlich klare Haftungslage gezielt ausgenutzt werde, einen entsprechenden Fahrzeugschaden zu inszenieren.

Für ein manipuliertes Unfallgeschehen würden eine Reihe von Umständen und Indizien sprechen. Typisch für ein manipuliertes Unfallgeschehen sei, dass der Schaden in einer Verkehrssituation verursacht worden sei, bei der nachträglich kein Streit über die Verschuldensfrage zu erwarten sei, sondern die den Anschein einer vermeintlich klaren Haftung erwecke. Die Beteiligten würden sich bewusst Verkehrssituationen aussuchen, in denen bei einem bewusst herbeigeführten Zusammenstoß eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sei, dass der Unfallgegner das alleinige Verschulden an dem Zustandekommen der Kollision treffe. Eine solche Situation sei hier gegeben, weil kein Streit darüber aufkommen könne, dass bei einem Fahrspurwechsel auf eine bevorrechtigte Straße den Fahrspurwechsler das alleinige Verschulden treffe. Klassisch für einen gestellten Unfall sei auch, dass keine neutralen Unfallzeugen vorhanden seien. Dies gelte insbesondere in Verbindung mit einer angeblich eindeutigen Haftungslage und entsprechenden Erklärungen der Beteiligten. Insoweit habe der Beklagte zu 3) sein alleiniges Verschulden sofort eingeräumt und das verhängte Verwarngeld von 35,- € akzeptiert. Zudem sei die Unfallschilderung so allgemein gehalten, dass auf Vorhalte hin noch jederzeit mit entsprechenden Entgegnungen reagiert werden könne, ohne dass sich die vermeintlichen Unfallgegner in Widersprüche verstricken würden. Es würden zudem Zweifel an der Plausibilität des Unfallgeschehens bestehen. Es spreche auch einiges dafür, dass entweder vor oder nach dem Unfall bewusst ein verbogener Achslenker eingebaut worden sei, um einen heftigen Achsanstoß zu suggerieren, welcher weder mit dem geschilderten Unfallhergang noch mit den Schäden am Beklagtenfahrzeug zu erklären sei. Auch der Umstand, dass fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet werde, sei ein für eine Unfallmanipulation anerkanntes Indiz. In das Bild der Unfallmanipulation passe, dass auf der Basis der Reparaturkosten anstelle auf Totalschadenbasis abgerechnet werde. Auffällig sei, dass der Kläger innerhalb von 6 Monaten in 5 Unfälle verwickelt gewesen sei mit einem Schadenvolumen, das den Kaufpreis zu 100 % überschritten habe. Bei einem Vergleich der Lichtbilder aus dem Gutachten … vom 26.07.2011 mit Lichtbildern aus dem Folgeunfall aus dem Gutachten … vom 06.09.2011 seien für jeden Laien unschwer zu erkennen, dass ein nahezu identischer Schaden mit dem gleichen Muster verursacht worden sei. Auch bei dem Unfall von September 2011 habe der Kläger keine genauen Angaben über den Unfallhergang gemacht. Der Umstand, dass ein Fahrzeug unmittelbar vor oder nach dem Unfall wieder in ein angeblich weiteres Unfallgeschehen verwickelt werde, sei ein verdächtiges Indiz. Dies gelte erst recht, wenn es sich um zwei nahezu identische Unfälle handle, die technisch weder von der Entstehung noch vom Verlauf plausibel seien. Bei beiden Unfällen habe der Kläger keine Abwehrreaktion durch Ausweichen gezeigt.

An dem Kilometerzähler des klägerischen Fahrzeugs sei augenscheinlich gedreht worden. Am 04.06.2008, als es sich noch im Besitz des Voreigentümers befunden habe, habe es bereits eine Laufleistung von 259.615 km aufgewiesen. Vor dem Erwerb durch den Kläger habe es im Juni 2008 einen km-Stand von 260.300 km aufgewiesen. Weitere Manipulationen bzgl. der Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs seien in dem Zeitraum erfolgt, in dem die Kläger im Besitz des Fahrzeugs gewesen seien.

Der von ihr eingeschaltete Sachverständige … habe bei seiner Nachbesichtigung am 24.08.2011 einen Austausch der im Gutachten … kalkulierten Bauteile Tür vorne und Tür hinten nicht sicher feststellen können, sondern nur eine Instandsetzung und eine Nachlackierung. Er habe bei der Nachbesichtigung nicht nachvollziehen können, dass insbesondere die Instandsetzung der B-Säule unfallbedingt erforderlich gewesen sei und die Ersetzung der Achse. Das Fahrzeug habe in Wirklichkeit einen Totalschaden erlitten. Bei einem Restwert von 7.000,- € würde sich nur ein Sachschaden von ca. 3.000,- € ergeben. Das Sachverständigengutachten … sei zur Darlegung des Schadens ungeeignet. Das klägerische Fahrzeug habe bereits am 02.10.2009 einen Vorschaden erlitten, der auch die linke Fahrzeugseite betroffen habe, und der Bruttoreparaturkosten von 8.177,97 € nach sich gezogen habe. Ob und in welchem Umfang der Schaden repariert worden sei, bleibe unklar. Es obliege dem Geschädigten, detailliert vorzutragen, ob und in welchem Umfang mit welchen Reparaturschritten und auf welche Art und Weise der Schaden behoben worden sei, welcher den gleichen Schadensbereich betreffe. Wenn der Geschädigte die geforderten substantiierten Angaben nicht tätigen könne, gehe dies zu seinen Lasten, und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug repariert von dem Vorbesitzer ohne Angaben zu einem Vorschaden erworben oder ohne Belege zu einer Reparatur erworben habe. Da der Schaden aufgrund des nicht feststehenden km-Standes und die tatsächliche Laufleistung zum Unfallzeitpunkt nicht bekannt seien, könne der Wiederbeschaffungswert nicht exakt bestimmt werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Klage mangels eines bezifferbaren Fahrzeugschadens abweisungsreif.

Die Beklagte zu 1) bestreitet neben Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden, deren Höhe, Kompatibilität und Plausibilität, die Dauer der Reparatur von 7 Tagen und die Berechtigung, die Kosten der Naschbesichtigung zu verlangen, da diese für die Regulierung des Schadens nicht erforderlich gewesen seien. Ein Nutzungsausfall könne nicht abstrakt abgerechnet werden, sondern es sei ein konkreter Nutzungsausfallzeitraum entsprechend bei fortbestehendem Nutzungswillen zu belegen. Sie bestreitet dass die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt sei und eine Zeit von 7 Tagen in Anspruch genommen habe.

Der Schmerzensgeldanspruch sei unschlüssig, da noch nicht einmal dargelegt werde, welche Verletzungen der Kläger zu 2) erlitten und welche konkreten Beschwerden er gehabt habe. Sie bestreitet eine unfallbedingte Verletzung sowie eine Unfallbedingtheit der attestierten Arbeitsunfähigkeit.

Das Gericht hat den Kläger zu 2) und den Beklagten zu 3) in der Sitzung vom 09.04.2013 informatorisch angehört und aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 09.04.2013 (Bl. 227 d.A.), 23.07.2013 (Bl. 303 d.A.), 10.06.2014 (Bl. 440 ff d.A.) und des Beschlusses vom 24.03.2015 (Bl. 494 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, …, … und … sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 09.04.2013 (Bl. 222 ff d.A.), 23.07.2013 (Bl. 302 ff d.A.) und 12.05.2015 (Bl. 502 ff d.A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 20.11.2014 (Anlage) verwiesen.

Die Akten 205 Js 548/11 StA Duisburg, 6 O 442/11 LG Duisburg und 3 C 584/12 AG Duisburg lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten weder Schadensersatzansprüche noch Schmerzensgeldansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 823, 249 BGB zu.

Soweit die Beklagten zu 2) und 3) sich nicht selbst verteidigt haben, ist die Beklagte zu 1) ihnen als Streithelferin beigetreten. Die verklagte Haftpflichtversicherung, die eine Unfallmanipulation behauptet, kann dem mitverklagten Versicherungsnehmer und Fahrer als Streithelferin beitreten (vgl. OLG Hamm Urteil vom 22.03.2000 – 13 U 144/99, zitiert nach juris). Der mitverklagte Haftpflichtversicherer kann dabei sowohl mit einem vom Vorbringen des Versicherungsnehmers abweichenden Sachvortrag die Unfallmanipulation geltend machen als auch als dessen Streithelfer eine Klageabweisung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Klage beantragen (vgl. BGH Beschluss vom 29.11.2011 – VI ZR 201/10, zitiert nach juris).

Fraglich ist, ob die Kläger aktivlegitimiert sind. Im Laufe des Prozesses haben die Kläger zwar eine Bestätigung der … GmbH & Co.KG vom 23.10.2012 vorgelegt, in der diese der Ehefrau des Klägers bestätigt, dass ein Betrag von 7.550,40 € eingegangen sei. Es werde um Übersendung des Formulars „Vorzeitige Vertragsbeendigung“ gebeten. Nach Erhalt werde der Fahrzeugbrief zugesandt werden. Damit mag die Klägerin zu 1) Eigentümerin des Fahrzeugs durch die vorzeitige Beendigung des Mietkaufvertrages geworden sein. Der mit der Klage geltend gemachte Fahrzeugschaden steht aber dem Eigentümer im Zeitpunkt der Eigentumsschädigung zu. Im Zeitpunkt des behaupteten Unfalls war aber die … GmbH & Co.KG Eigentümerin des Fahrzeugs. Ob die … GmbH & Co.KG zusammen mit dem Eigentum an dem Fahrzeug etwaige Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis auf die neuen Eigentümer übertragen hat, ist seitens der Kläger nicht dargelegt worden. Allenfalls könnten dann der Klägerin zu 1), nicht aber dem Kläger zu 2) Ansprüche zustehen, da er nicht Vertragspartner der … GmbH & Co. KG war.

Letztendlich kann die Frage, ob die Kläger aktivlegitimiert sind und sich der Unfall so, wie von ihnen behauptet, zugetragen hat, aber dahinstehen, da die Klage schon deswegen abzuweisen ist, da das Ausmaß des unfallbedingten Schadens nicht festgestellt werden kann.

Es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010 – 1 U 190/09, zitiert nach juris). Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei bestrittener Kausalität zwischen dem Unfall und den vorliegenden Schäden hat er die Ursächlichkeit im Einzelnen nachzuweisen, wofür er ausschließen muss, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren. Daher hat er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vorzutragen. (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2007 – 12 U 180/06, zitiert nach juris). Er hat darzulegen und zu beweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen sie beseitigt worden sind. Nur dann ist eine hinreichende Abgrenzung möglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein im Bereich der streitgegenständlichen Schadensstelle vorhandener Schaden auf das frühere Schadensereignis zurückzuführen ist oder auf das neue Schadensereignis. Eine solche Abgrenzung ist Voraussetzung für die Schätzung eines Mindestschadens. Für eine schlüssige Darlegung eines durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursachten Schadens hätten die Kläger zunächst im Einzelnen und unter Beweisantritt zu Umfang und Art der Vorschäden und sodann zu deren behaupteter Reparatur vortragen müssen, wozu nicht nur eine Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile gehört, sondern auch die Schilderung von Umständen, aus denen sich mit einem für eine richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Grad an Gewissheit ergibt, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist. Dies gilt auch im Hinblick auf vor der Besitzzeit aufgetretene Schäden. Dem Erwerber eines Gebrauchtfahrzeuges ist freigestellt, sich vor dem Erwerb, notfalls durch Begutachtung des Fahrzeuges über etwaige Vorschäden zu vergewissern und sich von dem Veräußerer gegebenenfalls Vorschäden betreffende Schadensgutachten und Reparaturrechnungen übergeben zu lassen. Wenn er davon absieht, liegt das in seinem Risikobereich (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2011 – 22 U 151/11, zitiert nach juris).

In seiner informatorischen Anhörung in der Sitzung vom 09.04.2013 hat der Kläger zu 2) angegeben, dass das Fahrzeug nach dem Unfall repariert worden sei, es inzwischen aber nach Afrika verkauft sei. Wie lange die Reparatur gedauert und was er für die Reparatur bezahlt habe, wisse er nicht. Die Reparatur habe ein Schwager von ihm vorgenommen, der bei einem Autoplatz und Schrottplatz in Moers-Hülsdonk arbeite. Nach der Reparatur habe er das Fahrzeug zu einem Lackierer nach Neukirchen-Vluyn gebracht. Dieser habe es ohne Quittung lackiert. Was er bezahlt habe, könne er nicht sagen. Auch für die früheren Reparaturen habe er keine Quittungen oder Rechnungen.

Obgleich schon durch die Beklagte zu 1) vorab geschehen, sind die Kläger nochmals durch die Kammer im Beschluss vom 20.08.2013 (Bl. 320 ff d.A.) darauf hingewiesen worden, dass sie das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen haben. Dies gelte insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das Unfallereignis zurückzuführen sei.

Aufgrund der Fahrzeugidentifikationsnummer im von der Beklagten zu 1) vorgelegten Gutachten … vom 08.10.2009 steht fest, dass bereits vor der Besitzzeit der Kläger das Fahrzeug verunfallt ist. Hierzu haben die Kläger keinerlei Angaben gemacht. Die Kläger haben sich darauf beschränkt, zu behaupten, die Schäden seien von dem Zeugen … fachmännisch repariert worden. Dies stellt jedoch keine substantiierte Darlegung dar. Die Kläger haben nicht ansatzweise vorgetragen, wann, wo, in welcher Weise, nach welchen Vorgaben und unter Verwendung welcher Materialien die Reparaturen erfolgt sein sollen. Es handelt sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da dieses Beweisangebot einen entsprechenden detaillierten Sachvortrag nicht ersetzen kann. Des Weiteren haben sie sich zum Beweis, dass die Schäden vom 10.04.2011, 16.04.2011 und 04.05.2011 ordnungsgemäß beseitigt worden seien, auf Bescheinigungen nebst Lichtbildern und Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen, und ausgeführt, dass die dort verursachten Schäden andere Bereiche am Fahrzeug betroffen hätten als bei dem hier streitgegenständlichen Unfall. Soweit die Kläger behauptet haben, nach dem streitgegenständlichen Unfall sei das Fahrzeug repariert worden, haben sie nicht einmal vorgetragen, dass die Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigen Schumacher erfolgt ist. Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten vom 26.07.2011 auf Seite 3 u.a. ausgeführt, dass die linke B-Säule gestaucht sei. Außer den beschädigten Anbauteilen sei ein Neuersatz der linken Türen und des linken Kniestückes erforderlich. Der Stoßfänger und die B-Säule seien instand zu setzen. Dass die B-Säule jedoch nicht aufgrund des streitgegenständlichen Unfalles beschädigt worden ist, steht aufgrund der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen … fest.

Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten vom 20.11.2014 ausgeführt, dass er über die dokumentierten Beschädigungen die Kollisionsstellung der beteiligten Fahrzeuge rekonstruiert habe. Über das Schadensbild am klägerischen Fahrzeug sei ableitbar, dass sich das Beklagtenfahrzeug seitlich angenähert habe. Über die Kollisionsanalyse lasse sich ein Erstkontakt als auch eine sekundäre Verhakung der Felgen nachvollziehen, sowie dass beide Fahrzeuge nach der Kollision auf ihren jeweiligen Fahrspuren zum Stillstand gekommen seien. Rechnerisch habe sich aber nur ein EES-Wert für das klägerische Fahrzeug von 3 km/h und für das Beklagtenfahrzeug von 3-4 km/h ergeben. Der EES-Wert (Energy-Equivalent-Speed) gebe an, bei welcher Geschwindigkeit des Fahrzeuges gegen ein druckfestes und unverschiebbares Hindernis die jeweilig vorhandenen Beschädigungen zu erwarten seien. Dies sei nicht in Einklang zu bringen mit der Angabe im Gutachten des Sachverständigen …, dass die B-Säule betroffen worden sei. Auf dem Bild 8 der Fotoanlage sei zwar eine leichte Stauchung der Türaußenhaut der beiden linken Seitentüren zu erkennen, es könne aber nicht von einer Deformation der struktursteifen B-Säule des klägerischen Fahrzeugs ausgegangen werden. Hierbei spiele insbesondere eine Rolle, dass das Beklagtenfahrzeug nur mit dem Seitenbereich der Frontstoßfängerverkleidung und dem rechten Vorderkotflügel gegen die beiden Seitentüren des Klägerfahrzeugs gestoßen sei und nicht struktursteife Elemente wie z.B. die Radführung des Passat mit den Seitentüren in Kontakt gekommen seien. An den beiden Seitentüren des klägerischen Fahrzeugs seien keine umlaufenden Drehspuren zu erkennen. Diese hätten jedoch notwendigerweise vorhanden sein müssen, wenn es in dieser Höhe zu einem Radkontakt des Beklagtenfahrzeugs gegen das klägerische Fahrzeug gekommen wäre. Danach sei nicht davon auszugehen, dass die B-Säule am Klägerfahrzeug durch das Unfallereignis beschädigt worden sei. Dies hat der Sachverständige … in der Sitzung vom 12.05.2015 auch nochmals bestätigt. Er hat insoweit ausgeführt, dass die B-Säule durch den streitgegenständlichen Unfall nicht geschädigt worden sein könne, da die Beschädigungen im Türbereich so minimal gewesen seien, dass sie nicht auf die B-Säule durchgeschlagen sein könnten. Wenn die B-Säule beschädigt worden sei, dann sei dies nicht durch den streitgegenständlichen Unfall geschehen sondern durch einen früheren Unfall. Soweit der Sachverständige … die B-Säule als Schadensposition aufgenommen habe, stimme seine Kalkulation nicht, da diese nicht durch den streitgegenständlichen Unfall beschädigt worden sei. Die B-Säule allein könne auch nicht beschädigt worden sein, eine solche Beschädigung setze voraus, dass auch die Türen automatisch mit beschädigt worden seien. Bei dem Unfall im Jahre 2009 habe es laut dem damaligen Gutachten zwar einen Seitentreffer links mit Austausch beider Türen gegeben, die B-Säule werde in dem damaligen Gutachten aber gar nicht genannt, sie sei weder zur Instandsetzung noch zur Lackierung vorgesehen gewesen.

Wenn die B-Säule weder durch den streitgegenständlichen Unfall betroffen worden sein kann, noch durch den Unfall im Jahre 2009 betroffen worden ist, bedeutet dies, dass es einen weiteren, bisher noch nicht bekannten Unfall gegeben haben muss.

Wenn feststeht, dass Vorschäden vorlagen, die dem behaupteten Kontakt des Fahrzeugs mit dem Unfallgegner nicht zugeordnet werden können, führt dies nicht dazu, dass zumindest die Verursachung eines Teilschadens durch die behauptete Kollision als bewiesen angesehen werden kann, weil infolge der feststehenden Unredlichkeit des Geschädigten nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch dieser Teilschaden einem anderen Ereignis zugeordnet werden kann (vgl. OLG Hamm Schaden-Praxis 1999, 414, zitiert nach juris).

Der Sachverständige Todt hat in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt, dass es zwar eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen … gegeben habe. Da ihm selbst aber das klägerische Fahrzeug nicht mehr zur Begutachtung zur Verfügung gestanden habe, könne er nicht sagen, ob die durch die vorhergehenden Unfälle hervorgerufenen Beschädigungen sach- und fachgerecht repariert worden seien. Es habe durch den streitgegenständlichen Unfall korrespondierende Schadenzonen gegeben, ob allerdings eine Überlagerung mit früheren Beschädigungen bestehe, habe er aus den ihm vorliegenden Fotos nicht ersehen können. Zwar seien auf den Lichtbildern der Reparaturbestätigung des Sachverständigen … Vorschäden nicht erkennbar, allerdings könne man auf den Fotos nicht ersehen, wie qualitativ hochwertig die Reparatur gewesen sei.

Die Unaufklärbarkeit der sach – und fachgerechten Reparatur geht zu Lasten des Klägers, der durch den Verkauf des Fahrzeuges eine gerichtliche Beweiserhebung durch eigene sachverständige Begutachtung des Fahrzeugs vereitelt hat (vgl. LG Essen, Urteil vom 06.08.2012 – 4 O 29/12, zitiert nach juris).

Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang eines Vorschadens und einer Reparatur, um genau den Zustand seines Fahrzeugs vor dem Unfall darzulegen. Der Geschädigte ist dann, wenn streitig ist, ob der geltend gemachte Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist und wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, verpflichtet, die tatsächlichen Grundlagen und geeignete Schätzungsgrundlagen, die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Fehlt es an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die Klageabweisung zur Folge (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2012 – 1 W 19/12, zitiert nach juris).

Greifbare Anhaltspunkte für eine sachgerechte Schadensschätzung fehlen vorliegend auch deswegen, weil – worauf die Beklagte zu 1) hingewiesen hat – eine Bestimmung des tatsächlichen Wiederbeschaffungswertes des streitgegenständlichen Fahrzeugs als rechnerische Bezugsgröße des ersatzfähigen Schadens nicht bestimmt werden kann. Weder kann nachvollzogen werden, ob eine sachgerechte Reparatur der Vorschäden und der jetzt geltend gemachten Schäden erfolgt ist, noch kann die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs als weiterer wesentlicher Bemessungsfaktor ermittelt werden. Die Beklagte zu 1) hat aufgezeigt, dass Ungereimtheiten hinsichtlich der Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs bestehen. Das Fahrzeug selbst steht für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung.

In seinem Gutachten hat der Sachverständige … auf Seite 25 f die Kilometerstände chronologisch aufgelistet und dabei aufgezeigt, dass es auch in der Besitzzeit der Kläger zu nicht nachvollziehbaren Kilometerständen gekommen sei. Zwischen Juni 2008 und Oktober 2009 habe auf jeden Fall eine Kilometermanipulation stattgefunden, die Laufleistung sei um etwa 144.000 km nach unten verändert worden. Da aber zwischenzeitlich, d.h. in einem Zeitraum von 16 Monaten das Fahrzeug bestimmt auch bewegt worden sei, sei zu vermuten, dass die tatsächliche Kilometermanipulation noch größer gewesen sei. Aufgrund der nachweisbaren Kilometermanipulation habe ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen mit einem Wiederbeschaffungswert von 7.500,- € und einem theoretischen Restwert von 3.000,- €.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2015 hat der Sachverständige … ausgeführt, dass man bezüglich des Wiederbeschaffungswertes nur feststellen könne, um wie viel Kilometer der Tachometer minimal zurückgestellt worden sei. Es könne sein, dass die Kilometerzahl wesentlich höher gelegen habe. Dann könne der Wiederbeschaffungswert aber 1.000,- bis 2.000,- € niedriger gelegen haben. Die in der Besitzzeit des Klägers abgelesenen Kilometerangaben seien ebenfalls unplausibel. Aus diesem Grunde könnten keine verlässlichen Werte zum Wiederbeschaffungswert gemacht werden. Auch der Minderwert lasse sich nicht zuverlässig feststellen, da ihm zur Begutachtung nur Fotos zur Verfügung gestanden hätten und ihm der Zustand des Fahrzeugs in Natura nicht bekannt sei. Zwar habe das Fahrzeug auf den Fotos optisch einen vernünftigen Eindruck gemacht, jedoch lasse sich die Reparaturqualität nicht zuverlässig beurteilen. Insbesondere lasse sich auch nicht die Qualität der Reparatur des Schadens aus dem Jahre 2009 feststellen. Diesen Schaden könne man bei der Frage des Fahrzeugwertes auch nicht ausblenden. Ob die Reparatur dieses Schadens entsprechend ausgeführt worden sei, könne er nicht zuverlässig beurteilen. Auch was die Kratzer anbelange, die durch Kinder am 14.05.2011 verursacht sein sollen, lasse sich die Qualität der Reparatur anhand der Fotos nicht zuverlässig beurteilen. Solche Kratzer müssten fein abgeschliffen werden; ob dies geschehen sei, lasse sich nur zuverlässig beurteilen, wenn man vor dem Fahrzeug stehe. Die Frage, ob eine Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt worden sei, wirke sich auf den Wert des Fahrzeugs aus. Wenn er in seinem Gutachten davon gesprochen habe, dass der Wiederbeschaffungswert 7.500,- € betrage, dann könne dies nur dann angenommen werden, wenn sämtliche Reparaturen sach- und fachgerecht ausgeführt worden seien, auch die Reparatur aus 2009. Ob dies allerdings geschehen sei, lasse sich anhand der Fotos nicht zuverlässig beurteilen. Zuverlässig hätte man dies nur dann feststellen können, wenn das Fahrzeug noch vorhanden wäre.

Die Kammer ist dem Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung gefolgt und hat das Ergebnis seiner Untersuchungen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverständige hat sein Gutachten klar und überzeugend sowie verständlich erstattet. Seine Ausführungen sind in vollem Umfang nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte zu finden vermocht, dass der Sachverständige etwa von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen oder Fehlschlüssen erlegen wäre. An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel.

Wenn aber ein Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht zuverlässig ermittelt werden kann, kann auch nicht festgestellt werden, welche Werte tatsächlich anzusetzen sind. Ausgehend davon, dass der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert nur unter den Voraussetzungen angenommen hat, dass vorherige Schäden sach- und fachgerecht beseitigt worden sind – was nicht feststeht – und dass die Laufleistung nur um 144.000 km verändert worden ist – wovon angesichts des Umstandes, dass das Fahrzeug innerhalb von 16 Monaten auch bewegt worden sein wird, nicht ausgegangen werden kann – ist es wahrscheinlich, dass der tatsächliche Wiederbeschaffungswert deutlich unter 7.500,- € gelegen hat. Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist aber nicht möglich, da greifbare Anhaltspunkte fehlen (vgl. OLG München NZV 2006, 261, zitiert nach juris).

Sachverständigenkosten, Kosten der Nachbesichtigung und ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung stehen den Klägern nicht zu, da eine Unfallbedingtheit des behaupteten Fahrzeugschadens nicht bewiesen ist. Aus diesem Grunde scheidet auch ein Anspruch auf eine Unkostenpauschale aus.

Der Kläger zu 2) hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, da er trotz Hinweises der Beklagten zu 1) und des Hinweises der Kammer in der Verfügung vom 05.04.2012, dass das Vorbringen unsubstantiiert sei, nicht dargelegt hat, welche konkreten Beschwerden durch den Unfall verursacht worden seien sollen. Der bloße Verweis auf Atteste stellt keinen substantiierten Vortrag dar. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung und Schilderung der durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie der damit einhergehenden Schmerzen und sonstigen Beschwerden. Zudem ergeben sich aus den ärztlichen Bescheinigungen keine konkreten Diagnosen und Behandlungen.

Mangels Begründetheit der Hauptforderung stehen den Klägern auch keine Ansprüche auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 12.940,86 €

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