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Prüfung der anwaltlichen Vollmacht von Amts wegen im Verwaltungsgerichtsverfahren

Bevollmächtigung des Anwalts: Schriftform erforderlich

In rechtlichen Auseinandersetzungen spielt die anwaltliche Vollmacht eine entscheidende Rolle. Sie ist der Schlüssel zur wirksamen Vertretung von Mandanten vor Gericht. Insbesondere im Verwaltungsgerichtsverfahren sind die formellen Anforderungen an eine solche Vollmacht und deren Überprüfung von hoher Bedeutung. Das Schriftlichkeitserfordernis und die damit verbundene Notwendigkeit, eine ordnungsgemäße Vollmachtsurkunde vorzulegen, stehen im Zentrum vieler gerichtlicher Entscheidungen.

Dies betrifft nicht nur die Frage, ob eine Vollmacht ausreichend ist, um einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, sondern auch, inwieweit Gerichte berechtigt sind, diese Vollmacht von Amts wegen zu prüfen. Besondere Umstände, wie Zweifel an der Bevollmächtigung des Anwalts oder Äußerungen des Vertretenen, die auf ein ohne sein Wissen eingeleitetes Gerichtsverfahren hindeuten, können dazu führen, dass das Gericht aktiv wird. Diese Aspekte sind nicht nur für die beteiligten Parteien, sondern auch für die rechtliche Praxis und das Verständnis von Prozessführung und gerichtlichen Verfahren von entscheidender Bedeutung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 S 267/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht hat die Bedeutung der schriftlichen Vollmacht im Verwaltungsgerichtsverfahren hervorgehoben und betont, dass das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vollmacht zur Unzulässigkeit von Rechtsmitteln führen kann.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Prüfung der Vollmacht von Amts wegen: Gerichte können die Vollmacht eines Rechtsanwalts überprüfen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
  2. Besondere Umstände: Die Anforderung einer Originalvollmachtsurkunde ist gerechtfertigt, wenn der Vertretene angibt, über das Verfahren nicht informiert gewesen zu sein.
  3. Unzureichende Kopie: Eine bloße Kopie der Prozessvollmacht erfüllt nicht das Schriftlichkeitserfordernis.
  4. Verwerfung der Beschwerde: Fehlt der Nachweis einer ordnungsgemäßen Vollmacht, wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
  5. Kostenfolge: Der Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens bei Vollmachtsmängeln.
  6. Anforderungen an die Vollmacht: Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und den Gerichtsakten beigefügt werden.
  7. Obliegenheit zur Vollmachtvorlage: Das Gericht muss den Rechtsanwalt auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Vollmacht hinweisen.
  8. Unanfechtbarkeit des Beschlusses: Der Beschluss des Gerichts ist endgültig und nicht anfechtbar.

Bedeutung der anwaltlichen Vollmacht im Verwaltungsgerichtsverfahren

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, Aktenzeichen 12 S 267/21, stand die Prüfung der anwaltlichen Vollmacht im Verwaltungsgerichtsverfahren im Mittelpunkt. Im Kern ging es um die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Gericht von Amts wegen die Echtheit und Gültigkeit einer von einem Rechtsanwalt vorgelegten Vollmacht prüfen darf. Diese rechtliche Auseinandersetzung entstand, weil Zweifel an der Bevollmächtigung eines Anwalts aufkamen, insbesondere dann, wenn besondere Umstände, wie die Äußerung des Vertretenen gegenüber dem Gericht, dass ein Verfahren ohne sein Wissen und Wollen eingeleitet wurde, vorliegen.

Formelle Anforderungen an Prozessvollmachten

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall lagen in der Feststellung, ob die vorgelegte Vollmacht den formellen Anforderungen genügt und ob das Gericht berechtigt ist, von sich aus die Überprüfung vorzunehmen. Die juristischen Zusammenhänge beruhen auf der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Vertretung im Gerichtsverfahren, wobei die Prozessvollmacht eine zentrale Rolle spielt. Es ist zu beachten, dass eine bloße Kopie einer Prozessvollmacht nicht dem Schriftlichkeitserfordernis des § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO entspricht und somit nicht ausreichend ist.

Gerichtliche Entscheidung bei fehlender Vollmacht

Das Gericht entschied, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu verwerfen sei, da die notwendige Bevollmächtigung des Rechtsanwalts nicht nachgewiesen wurde. Dies basierte auf der Feststellung, dass die Vorlage einer bloßen Fotokopie der Vollmacht nicht den formalen Anforderungen entspricht und dass der Antragsteller bzw. sein Anwalt trotz Aufforderung die Originalvollmacht nicht vorgelegt hatten.

Fazit und Auswirkungen des Urteils

Die Entscheidung des Gerichts beruhte maßgeblich auf der Bedeutung der Schriftform für Vollmachtsurkunden und der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Vertretung im Gerichtsverfahren. Zudem war von Bedeutung, dass der Antragsteller angab, die Prozesshandlungen seien ohne seine Zustimmung erfolgt, was die Überprüfung der Bevollmächtigung nach sich zog. Das Gericht wies darauf hin, dass zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs der Rechtsanwalt darüber informiert werden muss, dass die Vollmacht für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs erforderlich ist.

Die Auswirkungen dieses Urteils sind weitreichend. Sie verdeutlichen die Bedeutung der formellen Anforderungen an Vollmachtsurkunden und die Notwendigkeit, dass Rechtsanwälte diese Vorgaben strikt einhalten müssen, um die Rechte ihrer Mandanten wirksam im Gerichtsverfahren zu vertreten. Dieser Fall hebt auch die Befugnisse des Gerichts hervor, bei Zweifeln eigenständig die Validität einer Vollmacht zu überprüfen.

Das Fazit des Urteils ist, dass im juristischen Kontext die Einhaltung formaler Vorgaben, insbesondere bei der Vorlage von Vollmachten, von entscheidender Bedeutung ist. Für Rechtsanwälte bedeutet dies, dass sie in ihrer Prozessführung peinlich genau darauf achten müssen, alle erforderlichen Unterlagen in der geforderten Form vorzulegen, um die Interessen ihrer Mandanten effektiv vertreten zu können. Für die Gerichte wiederum unterstreicht dieses Urteil ihre Rolle bei der Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung prozessualer Regeln.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Anforderungen an eine anwaltliche Vollmacht im Verwaltungsgerichtsverfahren?

Die rechtlichen Anforderungen an eine anwaltliche Vollmacht im Verwaltungsgerichtsverfahren in Deutschland sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen festgelegt.

Gemäß § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann ein Beteiligter sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen.

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darf ein Gericht nur dann Zweifel an der anwaltlichen Bevollmächtigung berücksichtigen, wenn es hierfür auch ausreichende Gründe gibt. Solche Zweifel können Gerichte nur annehmen, wenn die Art und Weise der Prozessführung beziehungsweise sonstige besondere Umstände dazu berechtigten Anlass geben.

Ein Gericht darf von Amts wegen nur dann Zweifel an der anwaltlichen Bevollmächtigung berücksichtigen, wenn es hierfür auch ausreichende Gründe gibt. Dies wäre aber nach § 67 Abs. 6 Satz 3 und 4 VwGO Voraussetzung dafür, einen Mangel der Vollmacht ausnahmsweise von Amts wegen zu berücksichtigen.

Es ist auch zu beachten, dass eine Frist von lediglich einer Woche keinesfalls ausgereicht hat, um dem Anwalt die Gelegenheit zu geben, eventuelle Zweifel durch Vorlage der Vollmacht auszuräumen. Unabhängig davon, ob eine Wochenfrist für die Nachreichung der Vollmacht nach § 67 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 VwGO grundsätzlich ausreichen könnte, hat eine solche Begrenzung jedenfalls in diesem Fall der Effektivität des Rechtsschutzes widersprochen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die rechtlichen Anforderungen an eine anwaltliche Vollmacht im Verwaltungsgerichtsverfahren in Deutschland sowohl formale als auch inhaltliche Aspekte umfassen. Sie müssen sowohl die Befugnisse des Bevollmächtigten als auch die Rechte und Pflichten des Vollmachtgebers klar und eindeutig festlegen.

Welche Konsequenzen hat das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vollmacht für das Rechtsmittel?

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vollmacht kann erhebliche Konsequenzen für das Rechtsmittel haben. In einigen Fällen kann das Gericht das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen, wenn es Zweifel an der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts hat und diese nicht innerhalb einer gesetzten Frist nachgewiesen werden kann.

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Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Gericht nur dann Zweifel an der anwaltlichen Bevollmächtigung berücksichtigen darf, wenn es dafür auch ausreichende Gründe gibt. Eine übermäßig strenge Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften und eine unnötig kurze Fristsetzung können das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzen.

In dem vom BVerfG entschiedenen Fall hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt den Antrag eines Mannes auf Zulassung einer Berufung verworfen, weil es Zweifel an der Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts hatte. Das BVerfG stellte jedoch fest, dass es keinen hinreichenden Anlass gegeben hatte, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu verwerfen.

Das Gericht darf die Vollmacht nur dann ausnahmsweise von sich aus anfordern, wenn die Prozessführung des Rechtsanwalts Anhaltspunkte dafür bietet, dass er in Wahrheit nicht bevollmächtigt ist. Allein durch die Nichtvorlage nach Aufforderung wird das dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege beigemessene besondere Vertrauen nicht erschüttert.

Wenn berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen, sollte dem (angeblich) Bevollmächtigten zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine angemessene Zeitspanne eingeräumt werden, innerhalb derer er die Vollmacht vorlegen kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vollmacht erhebliche Konsequenzen für das Rechtsmittel haben kann, aber das Gericht muss dabei die Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes beachten.


Das vorliegende Urteil

VGH Baden-Württemberg – Az.: 12 S 267/21 – Beschluß vom 31.05.2021

Leitsätze

1) Das Gericht kann beim Auftreten eines Rechtsanwalts eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen vornehmen, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (im Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2020 – 1 L 131/20 -, juris).

2) Besondere Umstände, die Anlass dazu geben, bei einem Rechtsanwalt die Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original zu fordern, liegen jedenfalls dann vor, wenn der Vertretene gegenüber dem Gericht äußert, ein Gerichtsverfahren sei ohne sein Wissen und Wollen angestrengt worden.

3) Die bloße Kopie einer Prozessvollmacht genügt dem Schriftlichkeitserfordernis des § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht (im Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.03.2021 – 12 LA 163/20 -, juris).


Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2021 – 7 K 5853/20 – wird verworfen.

Rechtsanwalt … trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) liegen nicht vor, da es an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels fehlt. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, die auch unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Prozesskostenhilferecht (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15.11.2017 – 2 BvR 902/17 u.a. -, juris, und vom 30.04.2007 – 1 BvR 1323/05 -, juris) die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht tragen.

II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2021 eingelegte Beschwerde vom 19.01.2021 ist mangels (Nachweises der) Bevollmächtigung des hier auftretenden Rechtsanwaltes bereits unzulässig und war daher zu verwerfen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof besteht Anwaltszwang. Jeder Beteiligte muss sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 7 VwGO vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die – wie im gegebenen Fall – ein Verfahren vor Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Die hierfür erforderliche Vollmacht ist gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO schriftlich zu erteilen und zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (§ 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO).

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Prozess betreffenden Prozesshandlungen. Ein von einem Vertreter ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, ebenso wie eine ohne Vollmacht eingereichte Klage als unzulässig abzuweisen ist. Unabhängig davon, ob der Mangel der Vollmacht von Amts wegen oder nur auf Rüge des Gegners hin zu berücksichtigen ist, ist eine ohne Vollmacht vorgenommene Prozesshandlung unzulässig. Die prozessrechtliche Bevollmächtigung kann nur durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die zu den Gerichtsakten abzugeben ist. Setzt das Gericht einem vollmachtlosen Vertreter eine Frist zur Beibringung der Vollmacht, ist der vollmachtlose Vertreter nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist durch besonderen Beschluss oder in den Gründen des Urteils zurückzuweisen und ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17.04.1984 – GmS-OGB 2/83 -, juris).

Dabei kann der Mangel einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 3 VwGO in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin eine solche Rüge zwar nicht erhoben; indes kann auch das Gericht von Amts wegen dem Mangel einer Vollmacht nachgehen. Hierzu ist es befugt, wenn es Zweifel hegt, ob für die eingeleiteten Verfahren eine hinreichende Prozessvollmacht besteht (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG Beschluss vom 25.03.1996 – 4 A 38.95 -, juris). Beim Auftreten eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten findet eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen zwar grundsätzlich nicht, wohl aber dann statt, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1985 – 9 C 105.84 -, juris m.w.N.; Beschluss vom 16.04.1987 – 5 B 43.87 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2020 – 1 L 131/20 -, juris). So liegt der Fall hier.

Zwar hat der für den Antragsteller auftretende Rechtsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren eine am 02.12.2020 vom Antragsteller unterschriebene Vollmacht vorgelegt, die ihn auch zur Einlegung von Rechtmitteln befugt (vgl. VGA S. 53). Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um die Fotokopie einer Vollmacht, welche nicht dem Schriftlichkeitserfordernis nach § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO genügt. Erforderlich ist grundsätzlich die Vorlage des eigenhändig unterschriebenen (§ 126 Abs. 1 BGB) Originals der Vollmachturkunde. Ob auch eine Übermittlung der Vollmacht per Telefax in Betracht kommt, kann dahinstehen. Die Vorlage einer bloßen Kopie genügt jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2019 – 4 B 21.18 -, juris Rn. 7; BFH, Urteil vom 28.11.1995 – VII R 63/95 -, juris, Rn. 6 ff.; BGH, Urteil vom 23.6.1994 – I ZR 106/92 -, juris Rn. 7 ff., und Beschluss vom 23.02.2006 – III ZB 50/05 -, juris Rn. 9 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.03.2021 – 12 LA 163/20 -, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2017 – 4 A 879/14 -, juris Rn. 6; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 61; Schenk in: Schoch/Schneider, VwGO, § 67 Rn. 97 <Stand: 7/2020>; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 Rn. 47).

Nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze bestand für den Senat Anlass zur Prüfung (des Fortbestands) der Bevollmächtigung. Denn mit persönlichem Schreiben vom 24.02.2021 teilte der Antragsteller im Parallelverfahren (12 S 268/21) mit, Rechtsanwalt … habe Verfahrenshandlungen vorgenommen, die er nicht gewollt habe, die nicht mit ihm abgesprochen gewesen und von ihm auch nicht beauftragt worden seien. Auf den Hinweis des Senats, dass noch ein weiteres Verfahren – nämlich das hiesige – anhängig gemacht worden sei, teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 29.03.2021 mit, dass beide Verfahren von ihm nicht gewollt gewesen seien und Rechtsanwalt … insoweit eigenmächtig gehandelt habe. Den daher gegenüber dem Prozessvertreter des Antragstellers erfolgten Aufforderungen des Senats vom 21.04. und 05.05.2021, zuletzt auch per Postzustellungsurkunde zugestellt am 21.05.2021, eine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren im Original – sei es die am 02.12.2020 ausgestellte oder eine aktuelle – vorzulegen, ist dieser nicht nachgekommen und hat auch keine (plausible) Erklärung dafür abgegeben, weshalb er bislang gehindert gewesen sein sollte, die schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs muss das Gericht dem Rechtsanwalt zu erkennen geben, dass die Vollmacht bisher nicht vorgelegt wurde, dies jedoch zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für erforderlich gehalten wird. Dazu ist im Allgemeinen ausreichend, dass die Prozessvollmacht angefordert wird. Ob dies durch den Spruchkörper, den Vorsitzenden oder den Berichterstatter geschieht, ist dabei ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass dem Prozessbevollmächtigten seine Obliegenheit zur Vollmachtvorlage ins Gedächtnis gerufen und ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, den Zulässigkeitsmangel zu heilen. Das gilt – sofern die Voraussetzungen einer Prüfung der Vollmacht von Amts wegen vorliegen – auch dann, wenn als Verfahrensbevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22.01.1985 – 9 C 105.84 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2020 – 1 L 131/20 -, juris Rn. 7). Eine solche Aufforderung ist vorliegend durch die Berichterstatterin mit richterlichen Verfügungen vom 21.04., 05.05. und 19.05.2021 – fruchtlos – erfolgt. Der hier im Beschwerdeverfahren auftretende Rechtsanwalt ist daher mangels (Nachweises seiner) Bevollmächtigung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Tragung der Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt den Mangel der Vollmacht, dessen Kenntnis vorliegend dem hier auftretenden Rechtsanwalt zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2006 – 8 KSt 1.06 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2020 – 1 L 131/20 -, juris Rn. 9; Hug in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 154 Rn. 3). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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