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Rechtsanwaltsvertrag – Verjährung von Auskunftserteilungsansprüchen und Rechnungslegung

OLG Koblenz – Az.: 3 U 540/14 – Beschluss vom 02.10.2014

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichterin – vom 4. April 2014 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Oktober 2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

Der Kläger nimmt den als Rechtsanwalt tätigen Beklagten auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Herausgabe von Unterlagen in Anspruch.

Rechtsanwaltsvertrag - Verjährung von Auskunftserteilungsansprüchen und Rechnungslegung
Symbolfoto: Von mojo cp /Shutterstock.com

Der Kläger war Testamentsvollstrecker und Miterbe des Nachlasses seiner am 4. Juni 1979 verstorbenen Tante …[A]. Er beauftragte den Beklagten mit der Abwicklung des Nachlasses, insbesondere der Verteilung der Vermögenswerte auf die Erben und Vermächtnisnehmer. Der Beklagte war u.a. mit der rechtlichen Abwicklung des Verkaufs von Grundstücken und der Versteigerung von Weinbergen betraut. Unabhängig davon erteilte der Kläger dem Beklagten am 5. Februar 1984 eine notarielle Generalvollmacht (GA 192).

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung der Frau …[A], verstorben am 4. Juni 1979, Testament vom 2. März 1979, UR-Nr. 412/1979, vereinnahmten Vermögenswerte, sowie deren Verteilung an die Erben, Vermächtnisnehmer und sonstige Personen, insbesondere im Zuge der Vollziehung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 14.03.1989, 6 O 57/86 sowie des Urteils vom OLG Koblenz vom 30. Dezember 1983,10 U 431/83,

2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Vollzug des Kaufvertrages das Grundstück …[Z] (Amtsgericht Alzey, Band 131, Blatt ….) betreffend, zwischen ihm, dem Kläger, und der Frau …[B] vom 5. Februar 1984, UR-Nr. 213/84, sowie über die im Rahmen der Verwertung erzielten Erlöse,

3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Verwertung der Weinberge

a) … (AG Alzey, Flur 4, Nr. 455 und Umland Flur 4, Nr. 454),

b) … (AG Alzey, Flur 12, Nr. 112),

c) … (AG Alzey, Flur 3, Nr. 443/1),

insbesondere über den Verbleib im Rahmen der Verwertung erzielten Erlöse,

4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Verwertung des Grundstücks …[Y] (AG Alzey, Flur 17, Nr. 79), insbesondere über den Verbleib des Verwertungserlöses und die Bedienung und Übernahme der an diesem Grundstück bestellten Sicherheiten,

5. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Verkauf des Grundstücks …[X] (AG Alzey, Flur 35, Nr, 24/15, 33/32/1, 31/6,99/12), sowie etwaige im Zug der Ablösung von Sicherheiten von der …[C]bank herausgegebene und verwertete Wechsel,

6. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, wie sich der von Notar …[D] im Dezember 1984 an die …[C]bank gezahlte Betrag für Verbindlichkeiten der …[E] Landmaschinen KG, der Auto-…[E] GmbH, der …[F] GmbH und der …[E] KG zusammengesetzt hat, sowie über einen eventuell aus Verwertung bestehenden Überschuss,

7. sämtliche sich im Besitz des Beklagten befindlichen Unterlagen die Interessenvertretung ihn, des Klägers, betreffend, insbesondere im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1-6 genannten Angelegenheiten, herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Kläger verfüge teilweise bereits über die geforderten Informationen, im Übrigen seien etwaige klägerische Ansprüche jedenfalls verjährt oder verwirkt. Zuletzt habe er 1989 oder 1990 Tätigkeiten entfaltet. Eine Mandatierung bezüglich des geltend gemachten Anspruchs unter Ziffer 4  habe nicht bestanden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige Ansprüche des Klägers verjährt seien. Der Beklagte habe seine letzte Tätigkeit in den streitgegenständlichen Angelegenheiten unbestritten in den Jahren 1989 oder 1990 entfaltet. Jedenfalls seien Ansprüche verwirkt. Soweit der Kläger sich auf die Generalvollmacht vom 5. Februar 1984 berufe, könne daraus nicht auf weitere Tätigkeiten des Beklagten geschlossen werden. Aus dem Vortrag des Klägers, der Beklagte sei Anfang 2011 mit der Vollstreckung einer titulierten Forderung beauftragt gewesen und das Mandat sei bis heute nicht abgeschlossen, folge nichts anderes, da es sich um eine andere Angelegenheit handele, die in keinem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Angelegenheiten stehe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er macht geltend, die begehrten Ansprüche seien weder verjährt noch verwirkt. Das Landgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, wann das Mandat zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten beendet sei. Ohne Bedeutung sei es, dass die jeweiligen Angelegenheiten über einen längeren Zeitraum geruht hätten. Ein Rechtsanwalt, der hohe Vermögenswerte zu betreuen habe, könne auch nach einem längeren Zeitraum nicht davon ausgehen, dass sich die Sache erledigt habe. Es habe sich nicht um verschiedene, sondern um ein einziges Mandat gehandelt; die gesamte Tätigkeit des Beklagten beruhe auf der Generalvollmacht vom 5. Februar 1984, die heute noch gelte. Der Beklagte habe bis heute von der Generalvollmacht Gebrauch gemacht. Anfang des Jahres 2011 sei er mit der Vollstreckung einer titulierten Forderung beauftragt worden. Die Geschäftsbeziehung der Parteien sei keinesfalls als beendet anzusehen. Der Beklagte habe noch in einem Gespräch Ende 2011 die Auszahlung von Geldbeträgen zugesagt, „wenn mehr Geld auf dem Tisch liege“.

Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er trägt vor, alle denkbaren Ansprüche seien nach 20 Jahren verjährt bzw. verwirkt. Das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien aus der Zeit von 1984 bis 1989/1990 sei mit seiner letzten Tätigkeit im Jahre 1990 beendet gewesen. Wenn ein Mandat über eine Zeitspanne von mehr als zwanzig Jahren geruht habe, könnten beide Seiten vernünftiger Weise nicht von seinem Fortbestehen ausgehen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger stehen die begehrten Ansprüche nicht zu. Das Landgericht hat zu Recht Ansprüche des Klägers aus §§ 675, 666, 667 BGB auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe verneint, weil diese verjährt sind und der Beklagte damit berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Die Einrede der Verjährung hat der Beklagte erhoben. Das Landgericht hat auch zutreffend eine Verwirkung der Ansprüche angenommen.

1. Die Ansprüche des Klägers sind verjährt. Bei ihnen handelt es sich um unselbständige vertragliche Nebenpflichten des Auftragnehmers, die nur eingefordert werden können, solange die Hauptansprüche aus dem Auftragsverhältnis noch nicht verjährt sind (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – III ZR 71/11, Nassal, jurisPR-BGHZivilR 3/2012 Anm. 1). Dies aber ist der Fall.

a) Die Verjährung beginnt mit der Beendigung des Auftrags. Entgegen der Auffassung der Berufung ist das Auftragsverhältnis bezogen auf die Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses beendet.

Die Berufung führt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zutreffend aus, dass ein Mandatsverhältnis (erst) endet, wenn keine weiteren Handlungen mehr von dem Anwalt zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1978 – VI ZR 115/77 – NJW 1979, 264 f. = VersR 1979, 155 ff. = MDR 1979, 215, Juris Rn. 20 m.w.N.; Beschluss vom 13. November 2008 – IX ZR 24/06 – zitiert nach Juris). Davon aber ist im Streitfall auszugehen.

Die Tätigkeiten des Beklagten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bezogen sich auf einen Zeitraum von 1984 bis 1991. Dies lässt sich den Klageanträgen entnehmen. Der Klageantrag zu 1. bezieht sich auf Urteile des Landgerichts Mainz vom 14. März 1989 – 6 O 57/86 – und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Dezember 1983 – 10 U 431/83 – sowie die Vollziehung dieser Urteile und die vereinnahmten Vermögenswerte und deren Verteilung an die Erben, Vermächtnisnehmer und sonstigen Personen. Der Klageantrag zu 2. betrifft den Kaufvertrag hinsichtlich des Grundstücks in …[Z] zwischen dem Kläger und …[B] vom 5. Februar 1984 sowie über die im Rahmen der Verwertung erzielten Erlöse. Der Klageantrag zu Ziffer 3. bezieht sich auf die Verwertung der Weinberge im Wege der Versteigerung am 23. Mai 1991. Der Klageantrag zu Ziffer 4. betrifft die Verwertung des Grundstückes …[Y] am 22. Juli 1987. Mit dem Klageantrag zu Ziffer 5. bezieht sich der Kläger auf den Verkauf des Grundstücks …[X] im Jahre 1984. Gegenstand des Klageantrags zu Ziffer 6. ist die Auszahlung der Gelder durch den Notar …[D] im Dezember 1984.

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Sämtliche Tätigkeiten des Beklagten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses waren damit offenbar 1991 abgeschlossen. Weitere Handlungen des Beklagten waren nicht mehr zu erwarten, das Auftragsverhältnis war beendet. Gegenteiliges hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Auftrag zur Vollstreckung einer titulierten Forderung im Jahre 2011 kann dafür nicht angeführt werden, denn er steht in keinem Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses.

Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, dass aufgrund der erteilten Generalvollmacht vom 5. Februar 1984, die bis heute gelte, von einem universellen Mandat auszugehen und das Mandatsverhältnis daher noch nicht beendet sei. Denn die Erteilung der Generalvollmacht im Jahre 1984 sagt nichts darüber aus, ob der Beklagte als Rechtsanwalt für den Kläger weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Nachlasses ausgeführt hat, wann diese beendet waren und zu welchem Zeitpunkt keine weiteren Handlungen mehr zu erwarten waren. Darauf kommt es aber entscheidend an.

b) Für die geltend gemachten Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist für Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Rechenschaftslegung bezüglich der Ausführung von Aufträgen gemäß §§ 675, 666 BGB betrug nach § 195 BGB a.F. dreißig Jahre. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Danach beträgt die Verjährungsfrist für die vorgenannten Ansprüche nach neuem Recht gemäß § 195 BGB n.F. drei Jahre. Ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB die Verjährungsfrist in der mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 gültigen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs kürzer als die frühere Verjährungsfrist, wird die kürzere Frist, d. h. im Streitfall die dreijährige Verjährungsfrist, ab dem 1. Januar 2002 an berechnet. Sie und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

Hemmungstatbestände gemäß §§ 203 ff. BGB hat der Kläger nicht dargetan.

Soweit er mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 (GA 145) geltend macht, es sei eine Hemmung der Verjährung eingetreten, da er den Beklagten mehrfach zur Auskunft aufgefordert habe, so zum Beispiel in einem Schreiben vom 10. November 2011 (GA 145, 148), erfüllt die bloße Aufforderung zur Leistung schon keinen Hemmungstatbestand. Zudem erfolgte die Aufforderung erst zu einem Zeitpunkt  als bereits Verjährung eingetreten war.

2. Ungeachtet des Eintritts der Verjährung sind die Ansprüche des Klägers auch verwirkt.

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht und sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, dass dieser auch in Zukunft dieses Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 242 R. 87 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Unstreitig hat der Kläger aus der Nachlassangelegenheit seiner 1979 verstorbenen Tante, deren Auseinandersetzung sich bis zum 1991 hinzog, über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren keine Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht. Der Beklagte konnte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass der Kläger auch zukünftig keine Rechte mehr aus der Mandatierung herleiten wird. Daran vermag auch die von dem Kläger behauptete und von dem Beklagten bestrittene Äußerung des Beklagten nichts zu ändern, diese als wahr unterstellt, dass „der Kläger ausgezahlt werde, wenn mehr Geld auf dem Tisch (liege)“. Es ist von dem Kläger nicht ansatzweise dargetan, in welchem Zusammenhang die streitgegenständlichen Ansprüche mit einer angeblichen Auszahlung stehen und warum der Beklagte durch die angebliche Äußerung zum Ausdruck gebracht haben soll, er werde sich im Falle einer Inanspruchnahme auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe nicht auf Verwirkung berufen

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 78.749,56 € festzusetzen.

 

 

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