AG Würzburg – Az.: 16 C 207/13 – Urteil vom 02.10.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Restforderung aus Kaufvertrag.
Die Beklagte begab sich im Herbst 2010 auf eine Bildungsreise der Firma … in die Türkei. Im Rahmen eines Ausfluges des Reiseveranstalters fand programmgemäß auch eine Besichtigung von Räumlichkeiten der Klägerin in T.-D. statt. Dort erwarb die Beklagte von deutschsprachigen Mitarbeitern des Klägers mit der anliegenden Vereinbarung einen „Azeri“-Teppich zum Gesamtpreis von 3.000,00 EUR, wobei 1.000,00 EUR direkt vor Ort als Anzahlung geleistet wurden.
Weitere Zahlungen wurden von der Beklagten lediglich in Höhe von 90,00 EUR für Versicherung, Zustellung und Porto geleistet. Mit der Klage macht der Kläger den Differenzbetrag geltend.
Der Kläger behauptet, dass zwischen den Parteien wirksam die Anwendung türkischen Kaufrechts vereinbart worden sei und der Beklagten keinerlei Einwendungen gegen die Zahlung des Restkaufpreises zustünden.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.910,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2011 aus 2.000,00 EUR bis zum 19.11.2012, danach aus 1.910,00 EUR, zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des mit Kaufvertrag Nr. 064903 vom 04.11.2010 verkauften Teppichs Azeri Wolle mit den Maßen 2,05 m x 1,97 m (4,04 qm).
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 219,50 EUR netto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt: kostenpflichtige Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, dass dem streitgegenständlichen Teppich eine erhebliche Eigenschaft fehlen würde, da es sich nicht um einen „Azeri“-Teppich handeln würde. Diese Bezeichnung würde beinhalten, dass der Teppich aus dem Dreiländereck Nordost-Türkei, Aserbaidschan und Nordwest-Iran stammen würde. Der streitgegenständliche Teppich sei aber maschinell im Ausland aus neuseeländischer Wolle hergestellt. Darüber hinaus sei der Teppich auch nicht in einer für „Azeri“-Teppiche erforderlichen natürlichen Weise eingefärbt. Vielmehr seien synthetische Farbstoffe verwendet worden. Die Beklagte sei von Mitarbeitern des Klägers beim Verkauf hinters Licht geführt worden. Der veräußerte Teppich sei kein „Azeri“, vielmehr stamme er nicht einmal aus der Türkei und wäre ein minderwertiges, synthetisch hergestelltes Imitat.
Die Beklagte hält weiterhin die Anwendung deutschen Rechts für gegeben. Vor dem geschilderten Hintergrund sei der Kaufvertrag sittenwidrig und nichtig. Hilfsweise hat die Beklagte den Kaufvertrag mit Schriftsatz vom 08.04.2013, eingegangen beim Gericht am 08.04.2013, wegen „arglistiger Täuschung angefochten“ und nach den Vorschriften des „Widerrufs bei Haustürgeschäften widerrufen“.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines teppichanalytischen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen… .
Auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschriften wird vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten keine weiteren Zahlungen verlangen, da diese den zugrunde liegenden Kaufvertrag gem. §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, 355, 346 ff. BGB wirksam widerrufen hat.
Letztendlich kann somit dahinstehen, nach welcher Anspruchsgrundlage bzw. nach welchem Recht der Kläger ursprünglich Kaufpreiszahlung von der Beklagten verlangen konnte. Insoweit spricht einiges dafür, dass die Parteien wirksam nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO türkisches Vertragsstatut vereinbart haben, so dass sich der Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus Art. 208 des türkischen Obligationsgesetzbuches (OGB) ergeben würde.
Die Beklagte hat jedoch unabhängig vom Vertragsstatut gem. Art. 6 Abs. 1 b, Abs. 2 Rom I-VO i.Verb.m. §§ 312 Abs. 1 Nr. 2, 355 BGB den Kaufvertrag wirksam widerrufen.
Das Vertragsstatut bzw. die Anwendbarkeit von Verbraucherschutzvorschriften richtet sich dabei nach den Regelungen der Rom I-VO, da eine Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) gem. Art. 2 a CISG beim Verbrauchsgüterkauf ausscheidet. Die Regelungen der Rom I-VO finden weiter aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat (Deutschland) hat, Anwendung. Auf eine Ratifizierung der Rom-I-VO durch die Republik Türkei kommt es dabei nicht an.
Gem. Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO finden demnach auch im Falle der Rechtswahl weiter diejenigen Verbraucherschutzvorschriften Anwendung, welche nach den Regelungen des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO zugunsten des Verbrauchers Anwendung finden würden und von welchen nach dem insoweit einschlägigen Vertragsstatut nicht abgewichen werden dürfte.
Nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO wäre Verbrauchervertragsstatut deutsches Recht, da die Beklagte als Verbraucherin ihren Wohnsitz in Deutschland hat und die Klägerin ihre Tätigkeit auf irgendeine Weise (auch) auf Deutschland ausgerichtet hat. Unstreitig erfolgte der streitgegenständliche Teppichverkauf im Rahmen einer aus Deutschland angebotenen und vollständig aus deutschsprachigen Personen bestehenden Reiseveranstaltung. Weiter war der Vertragstext primär in deutsch verfaßt (und überhaupt nicht in türkisch) und als Valuta war Euro vereinbart. Darüber hinaus war das Verkaufspersonal des Klägers unstreitig in Deutsch geschult. Nach dem Gesamteindruck war mithin die Verkaufstätigkeit des Klägers zumindest im Rahmen der streitgegenständlichen Verkaufsveranstaltung sogar schwerpunktartig auf einen Verkauf an deutsche bzw. deutschsprachige Personen ausgerichtet.
Nach hypothetischem deutschen Vertragsstatut stünde der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 312, 355, 346 BGB ein Widerrufs- und Rücktrittsrecht zu.
Insoweit liegt ein Vertrag zwischen einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB vor, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher i.S.d. § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB anläßlich einer von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist. Die Bildungsreise der Beklagten stellt eine solche Freizeitveranstaltung dar (vgl. Palandt/Grüneberg, § 312, Rdnr. 18).
Dass diese Veranstaltung nicht von dem Kläger, sondern von der Firma … Reisen veranstaltet wurde, ist ausweislich des klaren Gesetzeswortlauts unbeachtlich. Weiterhin wurde diese Veranstaltung, namentlich der Besuch des Verkaufslokals der Klägerin, auch im Interesse des Klägers durchgeführt. Die Beklagte hat insoweit substantiiert und unter Beweisangebot dargelegt, dass die Reiseleitung gezielt das Ladenlokal des Klägers angesteuert und die Teilnahme an diesem Besuch auch mehr oder minder obligatorisch ausgestaltet hat. Dass dies allein auf Betreiben des Reiseveranstalters ohne Kenntnis und Billigung durch den Kläger erfolgt sein soll, ist abwegig. Alleiniger wirtschaftlicher Profiteur des Besuchs der Reisegruppe in den Verkaufsräumen des Klägers ist dieser. Insoweit besteht eine unwiderlegliche Vermutung, dass dieser Besuch auch im Interesse des Klägers als Unternehmer gem. § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfolgte.
Auf BGH NJW RR 91, 1524 ff., in welchem in identischer Konstellation (Ausflugsfahrt mit Besuch eines Teppichanbieters) entsprechend entschieden wurde, wird ausdrücklich hingewiesen.
Sonstige vorrangige Widerrufs- bzw. Rückgaberechte der Beklagten i.S.d. § 312 a BGB bestehen nicht. Insbesondere fallen weder die beklagtenseits angeführte Nichtigkeit des Kaufvertrags gem. §. Der Widerruf / Rücktritt nach § 312 BGB ist mithin als die verbrauchergünstigste Rechtsnorm vorrangig heranzuziehen.
Von der Vorschrift des § 312 BGB kann nach hypothetischem deutschen Vertragsstatut nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden (Palandt Grüneberg, § 312, Rdnr. 3). Die nach dem Gesetz in § 312 Abs. 3 BGB zulässigen Ausnahmeregelungen sind vorliegend sämtlich nicht einschlägig.
Mithin konnte die Beklagte unabhängig von einer sonstigen Anwendbarkeit des türkischen Obligationsrechts wirksam nach §§ 312, 355, 346 ff. BGB widerrufen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Eine solche Widerrufs- und Rücktrittserklärung hat die Beklagte unmißverständlich in ihrer Klageerwiderung vom 08.04.2013 erklärt. Der Widerruf erfolgte i.S.v. § 355 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 BGB auch fristgerecht, da der Beklagten keine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung mitgeteilt wurde. Ganz im Gegenteil enthält das Vertragswerk vom 04.11.2010 eine (unrichtige) Belehrung dahingehend, dass der Beklagten keinerlei Widerrufs-, Mängel- oder sonstige Rechte zustünden.
Ob der Beklagten weiterhin auch nach den Vorschriften des türkischen OGB Widerrufs- bzw. Rückgewährrechte zustünden, kann an dieser Stelle dahinstehen. Ausweislich des Umstandes, dass das türkische Privatrecht, insbesondere Kaufrecht, insbesondere Verbrauchsgüterkaufrecht dem deutschen inhaltlich weitgehend angenähert ist, muss davon ausgegangen werden. Letztendlich vermag das erkennende Gericht diese Frage jedoch nicht zu beantworten.
Nach Maßgabe des § 357 BGB finden mithin die Vorschriften der §§ 346 ff. BGB entsprechende Anwendung, so dass die Parteien keine weiteren Erfüllungsansprüche mehr gegeneinander innehaben und bereits gewährte Leistungen zurückzugewähren sind. Der streitgegenständliche klägerische Anspruch auf Restkaufpreiszahlung ist mithin erloschen. Etwaige nunmehr bestehende Rückgewähransprüche waren nicht streitgegenständlich.
Die eingeklagten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung und waren ebenfalls abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.