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Rechtskraftwirkung eines Schmerzensgeldurteils

LG Lübeck, Az.: 2 O 308/12

Urteil vom 15.07.2013

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,– € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht mit der Klage weiteres Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall geltend.

Rechtskraftwirkung eines Schmerzensgeldurteils
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Am 4. 10. 2009 wurde der Kläger als Radfahrer durch einen Fahrfehler des beklagten PKW-Fahrers (Beklagter zu 1) lebensgefährlich und schwer verletzt. Wegen der allein den Beklagten treffenden Schadensfolgen dieses Unfalls nahm er die Beklagten, die Beklagte zu 2 ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1, gerichtlich in Anspruch. Den Prozess verhandelte und entschied die Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts durch Urteil vom 17. 11. 2011, berichtigt am 20. 12. 2011. Wegen der Einzelheiten der dortigen Klaggegenstände und des berichtigten Urteils wird auf den Inhalt der Akte 12 O 148/10 Bezug genommen. Die dortigen Beklagten nahmen ihre Berufung gegen das Urteil zurück, so dass es insgesamt rechtskräftig ist.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein weiteres Schmerzensgeldbegehren des Klägers für erlittene Beschwerden in der Zeit vom 1. 2. 2010 bis 31. 10. 2012. Diese Ansprüche machte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich mit Schreiben vom 8. 10. 2012 (Anlage K 1) geltend. Die Beklagte zu 2 lehnte die Zahlung weiteren Schmerzensgeldes mit der Begründung ab, das Gericht habe eine zeitliche Begrenzung des Schmerzensgeldanspruches des Klägers nicht vorgenommen (Anlage K 2). Wegen der tatsächlich vom Kläger in der vorgenannten Zeit erlittenen Beschwerden, die Grundlage für ein weiteres Schmerzensgeld sein sollen, wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (S. 3 Mitte bis S. 5) verwiesen. Rechnerisch legt der Kläger für den Zeitraum von 33 Monaten jeweils 200,– € (für den Behandlungsmarathon) und wegen einer Operation vom 29. 11. 2010, in der vorher zur Stabilisierung der Knochen eingefügtes Metall aus seinem Unterarm entfernt worden ist, 400,– €, zusammen also 7.000,– als angemessenes Schmerzensgeld zugrunde. Im Übrigen ist eine vorgerichtliche Anwaltsgebühr gemäß Abrechnung S. 5 der Klagschrift Gegenstand der Klage.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.10.2012 ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.10.2012.

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 488,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, Klagabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht zulässig. Über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers aus dem streitgegenständlichen Unfall ist durch Urteil des Landgerichts Lübecks abschließend entschieden. Die Rechtskraft jenes Urteils steht der vorliegenden Geltendmachung entgegen.

Allgemeiner Grundsatz des Rechts ist, dass Prozessvoraussetzung für eine Klage auch das Fehlen von Prozesshindernissen ist (Greger in Zöller, ZPO 29 Aufl. 19 b vor § 253). Hier liegt das Prozesshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft vor. Denn das Landgericht hat über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers ohne jegliche zeitliche Begrenzung entschieden und hat dem Kläger 15.000,– € Schmerzensgeld insgesamt zuerkannt.

Daran ändert nichts, dass der Kläger seinen Klagantrag in jener Klage auf den Zeitraum vom 4. 10. 2009 bis zum 31. 1. 2010 beschränkt hatte. Es kann offen bleiben, ob ein solches zeitlich begrenztes Schmerzensgeld überhaupt zulässiger Weise eingeklagt werden konnte. Dagegen spricht der allgemein anerkannte Grundsatz der Einheitlichkeit und Unteilbarkeit des Schmerzensgeldes (BGH NJW 2004, 1243 unter Bezug auf die Vorentscheidung v. 6. 12. 1960 VI ZR 73/60). Teilklagen sind daher nur in besonderen Fallkonstellationen zulässig.

Ob diese im vorliegenden Falle gegeben waren, kann offen bleiben. Allerdings ist hervorzuheben, dass die Klage vor der 12. Kammer des Landgerichts nicht als Teilklage bezeichnet war und ausdrücklich im ersten Satz der Begründung darauf hingewiesen ist, dass Restansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht würden, weil tatsächlich die Beklagte zu 2 schon Teilleistungen, insbesondere auch auf das Schmerzensgeld (3.500,– ; in der Replik als Abschlag bezeichnet Bl. 85 d. BA) erbracht hatte. Dem beigefügten Krankheitsbericht des Berufsgenossenschaftlichen Krankenhauses Hamburg (Anlage K 3 a) war zu entnehmen, dass die medizinische Behandlung nicht abschlossen war. Der Kläger selbst berichtete in der mündlichen Verhandlung vom 28. 10. 2010 von andauernden Beschwerden. In dieser Verhandlung kam es sodann zu einem Abfindungswiderrufsvergleich, den der Kläger im Hinblick auf zukünftige körperliche Schadensfolgen, ungewisse Dauerfolgen widerrief. Alles das spricht gegen eine Teilklage mit Ausnahme der Formulierung im Antrag mit der zeitlichen Beschränkung der Schmerzensgeldperiode von ca. 4 Monaten. Die Frage einer zulässigen Teilklage kann aber deswegen offen bleiben, weil das Landgericht in seiner Entscheidung das Schmerzensgeld nicht periodenbeschränkt zugesprochen hat. Ob das rechtlich wiederum zutreffend war, oder ob, wie der Kläger meint, damit das Gericht die Grenzen des Streitgegenstandes unter Verstoß gegen § 308 ZPO überschritten hat, kann ebenfalls offen bleiben, weil das Urteil insgesamt rechtskräftig ist, insbesondere vom Kläger mit dem Blick auf die jetzt geltend gemachte Überschreitung des Streitgegenstandes nicht angegriffen worden ist.

Das Urteil kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass das zuerkannte Schmerzensgeld nur den Zeitraum bis 31. 1. 2010 betreffen sollte. Dafür spricht nicht der Wortlaut des Tenors, denn er enthält nicht das Zeitfenster des Antrages. Auch die Entscheidungsgründe (S. 9 des Urteils) befassen sich mit den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28. 10. 2010 geklagten Beschwerden (also denjenigen nach dem im Antrag erwähnten Zeitfenster) und setzen sich mit seinem Dauerschaden im Bereich des linken Armes auseinander, um diese (zukünftigen) Umstände zum „Hintergrund“ der Schmerzensgeldberechnung von insgesamt 15.000,– € heranzuziehen. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Gericht auf Antrag des Klägers die Beklagte zur Erstattung auch zukünftigen immateriellen Schadens verurteilt hat. Dieser Zuspruch betrifft erkennbar denjenigen Schmerzensgeldteil, der nicht sachlich durch den Tenor zu 1 beschieden ist, also für die zur Zeit der Entscheidung noch nicht bekannten und nicht vorhergesehenen Schmerzensteile, auch wenn das so nicht wörtlich tenoriert ist. Andernfalls würden sich die Inhalte der beiden Tenöre als doppelt ausgeurteilt darstellen, wovon nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann.

Aus alle dem folgt, dass die erlittenen Beschwerden während des Behandlungsmarathons und durch die Nachfolgeoperation, die jedenfalls nicht unvorhersehbar war, bereits durch das ausgeurteilte Schmerzensgeld ausgeglichen sind.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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