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Reisekosten eines Rechtsanwalts – Erstattungsfähigkeit

Oberlandesgericht Nürnberg

Az: 14 W 2296/10

Beschluss vom 07.03.2011


In Sachen wegen Forderung hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -14. Zivilsenat- am 07.03.2011 folgenden Beschluss

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.10.2010 abgeändert.

2. Die von der Beklagten an die Klägerin nach dem Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.9.2010 zu erstattenden Kosten werden auf 2.022,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.9.2010 festgesetzt.

3. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

4. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

5. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

6. Der Beschwerdewert beträgt 336 €.

Gründe

I. Die Klägerin, ein in …… ansässiges Inkassounternehmen, hat gegenüber der Beklagten erfolgreich Werklohn sowie Mahn- und Inkassokosten eingeklagt, die ihr die in W. ansässige Firma W. GmbH mit schriftlicher „Inkassozession“ … „zum Einzug und gerichtlicher Geltendmachung“ abgetreten hatte.

Die Klägerin hat u. a. die Festsetzung der ihren ebenfalls in …. niedergelassenen Prozessbevollmächtigten entstandenen Fahrtkosten von 276 € und eines Abwesenheitsgeldes von 60 € beantragt. Dem hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.10.2010 entsprochen. Dies greift die Beklagte mit ihrer Beschwerde an.

II. Die zulässige Beschwerde ist überwiegend auch begründet. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld sind nur insoweit gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig, als sie auch dann angefallen wären, wenn die Firma W. GmbH ihre Ansprüche selbst gerichtlich geltend gemacht hätte.

1. Durch die Inkassozession hat die Klägerin zwar im Außenverhältnis die volle Gläubigerstellung erlangt, nach den im Innenverhältnis zur Firma W. GmbH getroffenen Abreden sollte die Klägerin die Forderungen aber lediglich einziehen und den Erlös abführen (vgl. Palandt-Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 398 BGB Rn. 29). Weshalb dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war bzw. weshalb eine solche nicht möglich gewesen wäre, wenn die Firma W. GmbH die Forderungen selbst eingeklagt hätte, ist nicht ersichtlich. Durch die Inkassozession entstandene Reisekosten der Klägervertreter müssen daher gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht von der Beklagten getragen werden. Man muss dabei nicht so weit gehen, dass eine Forderungsabtretung den Beklagten nie belasten dürfe (so aber Zöller-Herget, 28. Aufl. 2010, § 91 ZPO Rn. 13 „Forderungsabtretung“).

2. Die von der Klägerin und dem Erstgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9.10.2003 (Az. VII ZB 10/02) und vom 28.6.2006 (Az. IV ZB 44/05) sind hier nicht einschlägig. Sie befassen sich nicht mit der hier maßgeblichen Frage der Erstattungsfähigkeit von durch eine Inkassozession entstandenen Kosten, sondern damit, inwieweit die Anwaltswahl durch eine den Prozess auf eigene Rechnung führende Partei vom unterlegenen Gegner hingenommen werden muss.

3. Hätte die …. GmbH keine Inkassozession vorgenommen, sondern die Forderungen durch einen in W. ansässigen Rechtsanwalt selbst gerichtlich geltend gemacht, wären für die Fahrten zum Landgericht nach Nürnberg und zurück nach Wendelstein (einfache Enfernung 18 km) Kosten gemäß Nr. 7003 VV-RVG von 10,80 € und ein Abwesenheitsgeld von 20 € nach Nr. 7005 VV-RVG angefallen (vgl. Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV-RVG). Die Beklagte hat der Klägerin also gegenüber der Erstentscheidung 336 – 30,80 = 305,20 € weniger zu erstatten.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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