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Erfolgshonorare – anwaltiche

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Az.: 1 BvR 2576/04

Beschluss vom 12.12.2006


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2004 – AnwSt(B) 11/03 -,

b) das Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. Juni 2003 – AGH 25/02 (I) -,

c) das Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Freistaates Sachsen vom 8. Oktober 2002 – SAG II 24/01 – EV 4/00 –

hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat – am 12. Dezember 2006 beschlossen:

1. § 49 b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2278) und § 49 b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 5. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 718) sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen.

Sie können bis zur Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu treffen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin und wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen anwaltsgerichtliche Maßnahmen, die gegen sie wegen der Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Form der Streitanteilsvergütung (quota litis) verhängt wurden.

I.

1. Nach der Legaldefinition in § 49 b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) ist ein Erfolgshonorar („palmarium“, output- oder erfolgsbasierte Vergütung) vereinbart, wenn der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts oder zumindest die Anspruchshöhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird. Die Abhängigkeit kann in verschiedener Weise hergestellt werden. Möglich ist eine spekulative Vergütung, bei der Rechtsanwalt und Mandant vereinbaren, dass nur im Fall des Erfolges eine bestimmte Summe, im Fall des Misserfolges hingegen keine Vergütung zu entrichten ist („no win, no fee“). Auch eine bloße Erfolgsorientierung („no win, less fee“) kommt in Betracht, bei der an ein bestimmtes Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit lediglich eine unterschiedliche Höhe der Vergütung geknüpft wird. Ferner ist die Vereinbarung eines Erfolgszuschlags möglich, bei der der Rechtsanwalt im Fall des Erfolges eine höhere als die gewöhnliche Vergütung erhält. Einen Unterfall des Erfolgshonorars in der Form der spekulativen Vergütung stellt die Streitanteilsvergütung oder quota litis dar (vgl. Kilian, Der Erfolg und die Vergütung des Rechtsanwalts, 2003, S. 19), die das Gesetz in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO dahin beschreibt, dass der Rechtsanwalt einen bestimmten Teil des von ihm erstrittenen Betrags als Honorar erhält.

2. Seit 1994 wird Rechtsanwälten durch § 49 b Abs. 2 BRAO a.F., an dessen Stelle seit dem 1. Juli 2004 die wortgleiche Regelung in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO getreten ist, die Vereinbarung von Streitanteilsvergütungen und anderer Formen des Erfolgshonorars untersagt.

a) Ein vergleichbares reichsgesetzliches Verbot gab es in Deutschland nach 1871 zunächst nicht. Seit 1887 gingen jedoch ehrengerichtliche Entscheidungen zumindest im Ergebnis von der Unzulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare aus (vgl. Schepke, Das Erfolgshonorar des Rechtsanwalts, 1998, S. 102). In der Folgezeit wurde die Unzulässigkeit solcher Vergütungsformen mit der Funktion des Rechtsanwalts begründet. Als Organ der Rechtspflege dürfe sich der Rechtsanwalt nicht zum Gesellschafter einer Partei im Rechtsstreit herabwürdigen, weshalb insbesondere das pactum de quota litis in der Regel unzulässig sei (vgl. Friedländer, Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., 1920, Exkurs II zu § 28 Anm. 16). Das Reichsgericht bewertete in ständiger Rechtsprechung die Streitanteilsvergütung als schwere Standesverfehlung und ihre Vereinbarung als sittenwidrig (vgl. RGZ 115, 141; 142, 70).

Mit der Neufassung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: RAGebO) durch die Verordnung vom 21. April 1944 (RGBl I S. 104) trat am 1. Juni 1944 erstmals ein gesetzliches Verbot des Erfolgshonorars für Rechtsanwälte in Kraft. § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO bestimmte ausdrücklich die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird. Die Vorschrift wurde 1950 in das Bundesrecht übernommen und galt bis zum In-Kraft-Treten der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 907; im Folgenden: BRAGO) am 1. Oktober 1957. Weder in diesem Gesetz noch in der zwei Jahre später in Kraft getretenen Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl I S. 565) wurde ein Verbot des Erfolgshonorars geregelt.

Hingegen enthielten die anwaltlichen Standesrichtlinien, in denen die Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in der Fassung vom 1. August 1959 die „allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Anwaltsberufs“ festgestellt hatte, unter § 52 eine Regelung über das Erfolgshonorar. Das Verbot, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, sollte nach der Überzeugung der Standesangehörigen den Regelfall darstellen (Abs. 1), von dem aber Ausnahmen möglich sein sollten (Abs. 2). Aus der systematischen Stellung der den Streitanteil betreffenden Regel (Abs. 3) wurde geschlossen, dass eine entsprechende Vereinbarung ausnahmslos unzulässig sein sollte (vgl. Hummel, in: Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl., 1988, § 52 Rn. 23).

§ 52 in der Fassung der von der Bundesrechtsanwaltskammer am 21. Juni 1973 festgestellten „Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO)“ lautete:

Erfolgshonorar und quota litis

(1) Vereinbarungen, durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder vom sonstigen Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, sind unzulässig.

(2) Nur in Ausnahmefällen kann eine solche Vereinbarung standesrechtlich zulässig sein. Bei Vereinbarungen dieser Art ist aber mit besonderer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu prüfen, ob der Rechtsanwalt nicht Gefahr läuft, hierdurch seine unabhängige Stellung zu verlieren.

(3) Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt im voraus einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar ausbedingt (quota litis), sind unzulässig.

Der Bundesgerichtshof folgte der früheren Rechtsprechung und hielt auch nach Außer-Kraft-Treten des gesetzlichen Verbotes in § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO namentlich die Vereinbarung einer Streitanteilsvergütung für standeswidrig (vgl. BGHSt 30, 22) und hieraus folgend auch für sittenwidrig (vgl. BGHZ 22, 162; 34, 64; 39, 142; 133, 90 <93 f.>). Dabei stellte der Bundesgerichtshof die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in den Vordergrund seiner Argumentation. Das Gesetz habe dem Rechtsanwalt Aufgaben zugewiesen, die ihn aus der Ebene allgemeiner wirtschaftlicher Betätigung heraushöben. Die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei gefährdet, wenn bei Führung der Sache wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag geben könnten (vgl. BGHZ 39, 142 <146 f.>).

b) Im Zuge der Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts, die auf Grund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 76, 196) erfolgte, wurde durch das am 9. September 1994 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung ein Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars aufgenommen. § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. lautete:

Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig.

Seit dem 1. Juli 2004 findet sich diese Regelung unverändert in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO. Durch Art. 4 Abs. 18 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG -, BGBl I S. 718) wurde ein zweiter Satz angefügt, nach dem kein verbotenes Erfolgshonorar vorliegt, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen Gebühren vereinbart wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll hierdurch das grundsätzliche Verbot eines Erfolgshonorars nicht angetastet, sondern nur für solche Anwaltsgebühren gelockert werden, für die das Gesetz Erfolgskomponenten vorsieht. Es solle beispielsweise zulässig sein, für die Einigungsgebühr einen höheren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag zu vereinbaren (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 232).

c) Ein Verbot von Erfolgshonoraren gilt in Deutschland nicht nur für Rechtsanwälte. Vergleichbare Regelungen bestehen auch für Patentanwälte (§ 43 a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung), für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (§ 9 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes) sowie für Wirtschaftsprüfer (§ 55 a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung).

II.

1. Mit Schreiben vom 24. September 1990 trat die in den USA lebende Frau Hanna N. an den Sozius der Beschwerdeführerin heran. Sie beabsichtigte, Ansprüche wegen eines in Dresden gelegenen Grundstücks geltend zu machen, das ihrem Großvater gehört hatte und von den nationalsozialistischen Machthabern enteignet worden war. Für die Durchsetzung ihrer Vermögensinteressen bat sie um anwaltliche Unterstützung. Gleichzeitig führte sie aus: „Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie geneigt sind, mich auf procentueller Gewinn-Beteiligung von einem Drittel (33 1/3 %) als Ihr Honorar zu vertreten.“

Der Sozius der Beschwerdeführerin bestätigte die Übernahme des Mandats mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 und erklärte sich mit dem unterbreiteten Honorarangebot einverstanden. In der Folge wurde die Angelegenheit allerdings nicht von ihm, sondern von der Beschwerdeführerin bearbeitet. Sie erhielt im September 1998 zusätzlich eine Vollmacht des ebenfalls in den USA lebenden Bruders der Auftraggeberin, Herrn Joseph S. Von dessen Existenz hatte die Beschwerdeführerin erst kurz zuvor durch ein Schreiben der Mandantin N. Kenntnis erlangt.

Zugunsten von Frau N. wurde durch die zuständige Oberfinanzdirektion im Oktober 1998 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von knapp 262.000 DM auf der Grundlage des Entschädigungsgesetzes festgesetzt. Im Dezember 1998 wurde ihr ein weiterer Betrag von 50.000 DM zuerkannt. Hiervon beanspruchte die Beschwerdeführerin auf der Grundlage der getroffenen Gebührenvereinbarung einen Anteil von rund 104.000 DM, den sie einbehielt. Den Restbetrag mit Ausnahme einer Reserve von etwa 3.300 DM für die Vergütung eines hinzugezogenen Archivars kehrte sie an die Mandanten N. und S. aus.

2. a) Die Vereinbarung einer Streitanteilsvergütung für die Mandate N. und S. bewertete das Anwaltsgericht als Verstoß gegen die Grundpflichten eines Rechtsanwalts gemäß § 43 a Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 352 des Strafgesetzbuchs. Es erteilte der Beschwerdeführerin deswegen einen Verweis und verurteilte sie zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 25.000 EUR. Einem Rechtsanwalt sei die Verknüpfung eigener wirtschaftlicher Interessen mit der Ausübung eines Mandats berufsrechtlich untersagt. Mit der Stellung eines Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege sei die Vereinbarung einer quota litis unvereinbar. Die Beschwerdeführerin sei mit der Honorarabrede eine Bindung eingegangen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährdet habe.

b) Auf die Berufung der Beschwerdeführerin setzte der Anwaltsgerichtshof die Geldbuße auf 5.000 EUR herab.

Hinsichtlich des Mandats S. habe die Beschwerdeführerin gegen § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. verstoßen und damit ihre anwaltlichen Berufspflichten verletzt. Mit der Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin durch Herrn S. sei nach In-Kraft-Treten der Verbotsnorm ein neues Mandatsverhältnis begründet worden, in das die mit Frau N. getroffene Honorarvereinbarung konkludent einbezogen worden sei. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Verbotes, eine Streitanteilsvergütung zu vereinbaren, bestünden nicht. Zwar greife das Verbot in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein, die Beschränkung diene aber vorrangigen Interessen der Allgemeinheit. Im Vordergrund der anwaltlichen Tätigkeit solle nicht der Ausgang der Sache als Ansatzpunkt der Honorierung stehen, sondern die gewissenhafte anwaltliche Arbeit. Der Rechtsanwalt werde dafür mit bestimmten Privilegien ausgestattet. Das Verbot einer quota litis hindere den mittellosen Rechtsuchenden auch nicht an der Rechtsverfolgung. Vermögenslose Parteien könnten Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren greife zudem der Grundsatz der Amtsermittlung, der anwaltliche Hilfe nicht unbedingt notwendig mache.

Was das Mandat N. angehe, so sei zwar § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. nicht anwendbar, weil die zugrunde liegende Honorarvereinbarung vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift getroffen worden sei. Insoweit habe die Beschwerdeführerin jedoch gegen ihre aus § 43 BRAO folgende allgemeine Berufspflicht verstoßen. Dies gelte unabhängig davon, dass Frau N. sich zunächst an den Sozius der Beschwerdeführerin gewandt habe. Aus der Handhabung des Mandats, das seit 1995 allein durch die Beschwerdeführerin betreut und von dieser schließlich sogar abgerechnet worden sei, folge, dass auch mit der Beschwerdeführerin ein Anwaltsvertrag unter Einbeziehung der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung zustande gekommen sei.

Nach § 43 BRAO habe der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordere, würdig zu erweisen. Der Rechtsanwalt dürfe keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährdeten. Er dürfe danach die Ausübung des Mandats nicht mit seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen verknüpfen. Dass diese zentrale Pflicht des Rechtsanwalts Grundlage für das Verbot einer quota-litis-Vereinbarung sei, habe sich für den hier maßgeblichen Zeitraum aus § 52 der anwaltlichen Standesrichtlinien ergeben. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (Hinweis auf BVerfGE 76, 171) stehe der Anwendung dieser standesrechtlichen Vorschrift nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe nämlich ausgeführt, dass innerhalb einer Übergangsfrist auf die Standesrichtlinien zurückgegriffen werden dürfe, soweit es zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich sei. Bestätigt habe das Bundesverfassungsgericht dies nicht nur für die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, sondern auch für die Grundsätze der Gebührenberechnung.

Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof vor der Novellierung der Bundesrechtsanwaltsordnung in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht nur standeswidrig sei, sondern auch gegen die guten Sitten nach § 138 BGB verstoße. Rechtsanwälte seien nach dem gesetzlichen Leitbild nicht nur einseitige Parteivertreter, sondern auch unabhängiges Organ der Rechtspflege im Sinne des § 1 BRAO. Der Rechtsanwalt erfülle damit zugleich öffentlichrechtliche Pflichten. Das Gesetz habe ihm Aufgaben zugewiesen, die ihn aus der Ebene allgemeiner wirtschaftlicher Betätigung herausheben würden. Diese herausgehobene Stellung erfordere es, dass sich der Rechtsanwalt die erforderliche Freiheit gegenüber seinem Auftraggeber und dessen Belangen bewahre. Die Unabhängigkeit gegenüber der vertretenen Partei gefährde er, wenn er das Interesse an einer angemessenen Entlohnung seiner Tätigkeit mit dem Parteiinteresse dadurch verquicke, dass er es in Abhängigkeit zu dem Erfolg in der rechtlichen Auseinandersetzung setze.

c) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Anwaltsgerichtshof wies der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs mit einstimmigem, nicht näher begründetem Beschluss zurück.

III.

Mit ihrer gegen diese Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts auf freie Berufsausübung. Zwar liege mit § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. eine gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Diese Vorschrift sei jedoch zumindest dann materiell verfassungswidrig, wenn – wie in ihrem Fall – mittellose Rechtsuchende nur über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zu ihrem Recht kommen könnten.

Dem gesetzlichen Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars solle nicht grundsätzlich abgesprochen werden, dass es Gemeinwohlzwecken dienen könne. Der Rekurs auf die angeblich gefährdete Freiberuflichkeit oder die Nichtgewerblichkeit des Anwaltsberufs sei zwar verfehlt. Ebenso wenig könne ernsthaft behauptet werden, die Möglichkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren führe zu exorbitanten Schadensersatzklagen, unangemessen hohen Anwaltshonoraren oder gar einer erhöhten Prozesslust der Bevölkerung. Es sei jedoch denkbar, dass die ausschließliche anwaltliche Orientierung am Erfolg der Bemühungen zur Folge habe, dass die unabhängige und kritische Vertretung des Mandanten weniger an dessen Interessen, dem Recht als solchem und den Regeln des Rechtsstaats orientiert sei als vielmehr an wirtschaftlichen Interessen des Rechtsanwalts.

Die Bedenken der Beschwerdeführerin seien deshalb nicht gegen das Fehlen schützenswerter Gemeinwohlbelange, sondern gegen den Umfang des Verbotes von Erfolgshonoraren gerichtet. Dieses sei zur Erreichung der skizzierten Gemeinwohlzwecke nicht uneingeschränkt erforderlich. Entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs bedinge die besondere Stellung des Rechtsanwalts nicht, dass in keinem Fall ein Erfolgshonorar oder eine quota litis vereinbart werden dürften, um die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gegenüber der von ihm vertretenen Partei zu bewahren. Mit der an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angelehnten Argumentation, es müsse vermieden werden, dass der Rechtsanwalt einer aus allgemeiner menschlicher Schwäche entspringenden Eigensucht unterliege, negiere der Anwaltsgerichtshof das nachvollziehbare Interesse einzelner Mandanten, in einer unsicheren und risikobehafteten Situation für eine Dienstleistung nur bei einem Vermögenszuwachs auch ein Entgelt zahlen zu müssen. Ein solches Interesse habe das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich anerkannt (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2002 – 1 BvR 2251/01 -, NJW 2002, S. 3531). In Fällen, in denen eine solche Interessenlage bestehe und die Rechtsuchenden weder Prozesskostenhilfe beanspruchen könnten noch eine Rechtsschutzversicherung eintrete, müsse es ihnen möglich sein, einen Anwalt ohne eigenes Kostenrisiko auf Erfolgshonorarbasis zu mandatieren. Anderenfalls liefen sie Gefahr, ihrer Rechte verlustig zu gehen.

Der Anwaltsgerichtshof gehe einer Erörterung der Verfassungsmäßigkeit von § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. aus dem Weg, indem er zwischen Erfolgshonorar und quota litis differenziere und sich in seiner Entscheidung nur zu letzterer verhalte. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs könnten gegenüber der quota litis jedoch keine anderen Bedenken gelten als gegenüber dem Erfolgshonorar im Allgemeinen; die Grenzen zwischen beiden seien fließend. Zumindest im vorliegenden Fall, in dem mittellose Mandanten auf der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bestanden hätten, sei das Erfolgshonorar mit Anteilsbeteiligung nicht zu beanstanden. Der Verfahrensgegenstand wie auch sein Wert hätten im Wesentlichen festgestanden, so dass spezielle Bedenken gegen eine quota litis hier nicht durchgriffen.

IV.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der Präsident des Bundesgerichtshofs, das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, das Sächsische Staatsministerium der Justiz, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundessteuerberaterkammer, die Patentanwaltskammer, die Wirtschaftsprüferkammer, der Deutsche Anwaltverein, der Bundesverband Deutscher Patentanwälte, der Bund Deutscher Rechtspfleger, das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, die Verbraucherzentrale Bundesverband sowie der Bundesverband der Deutschen Industrie gemeinsam mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag.

1. Das Bundesministerium der Justiz ist der Auffassung, ein Erfolgshonorar berühre sowohl die Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege als auch dessen Unabhängigkeit. Zwar ließen sich weder dem Begriff „Organ der Rechtspflege“ noch dem Prinzip der anwaltlichen Unabhängigkeit abschließend verbindliche, abstrakte Vorgaben dafür entnehmen, welchem Maß an Interessenverquickung bei der anwaltlichen Tätigkeit entgegengewirkt werden müsse. Insoweit sei es jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, erforderliche Abwägungen und Entscheidungen zu treffen. Ihm müsse ein Beurteilungsspielraum zustehen, der auch die Schaffung generalisierender Verbote einschließe.

Das Gefährdungspotential konfliktträchtiger Interessenverquickungen bei einer Vereinbarung von Erfolgshonoraren einschließlich Erfolgsbeteiligung beruhe darauf, dass der Anwalt mit einer derartigen Vereinbarung ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse begründe. Dieses sei auf Eintritt des Erfolges gerichtet, an den nach der Vergütungsvereinbarung die Zahlung des Honorars geknüpft sei. Hieraus resultiere die Gefahr, dass der Anwalt, dessen Aufgabe und Pflicht es sei, allein die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen, ein hiervon abweichendes eigenes wirtschaftliches Interesse verfolge, wenn auch nur unbewusst oder aus der subjektiven Sicht des Mandanten.

Soweit der Gesetzgeber selbst Anreize verfahrenslenkender Art geschaffen habe, unterschieden diese sich erheblich von einem vereinbarten Erfolgshonorar. Durch die entsprechenden Gebühren würden – unabhängig vom materiellen Erfolg – vor allem solche Tätigkeiten des Rechtsanwalts vergütet, die weiteren Aufwand der Gerichte entbehrlich machten. Dies gelte beispielsweise für die im Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) vorgesehenen zusätzlichen Anwaltsgebühren in Fällen gütlicher Einigung.

2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs verweist auf die Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1996 zur Unzulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (BGHZ 133, 90) und nimmt im Übrigen als Vorsitzender des Senats für Anwaltssachen Stellung. Der Bundesgerichtshof habe schon frühzeitig die Sittenwidrigkeit von quota-litis-Vereinbarungen bejaht. Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei gefährdet, wenn er ein eigenes geldwertes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe. In einem solchen Fall könnte er sich veranlasst sehen, den Erfolg ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage mit unlauteren Mitteln anzustreben. Sofern sich der Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar in Gestalt eines Streitanteils zusagen lasse, verstärkten sich die Gefahren für die Rechtspflege noch erheblich. Unter diesen Umständen habe der Rechtsanwalt nämlich nicht nur ein eigenes Interesse am Obsiegen, sondern auch an der Höhe des Erstrittenen. Dadurch träten die kaufmännischen Erwägungen in einem Maße in den Vordergrund, wie dies bei der nach anderen Gesichtspunkten ausgerichteten Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nicht angängig sei.

3. Nach Auffassung des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg ist eine Interessenverquickung jeder anwaltlichen Tätigkeit immanent. Welches Maß an Interessenverquickung die Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege gefährde, sei schwierig zu bestimmen. Als entscheidend werde angesehen, ob der Unterschied zwischen der Vertretung fremder Interessen und der Parteirolle gewahrt bleibe. Dies sei aber dann nicht mehr der Fall, wenn die Bezahlung des Anwalts vom Ausgang des Rechtsstreits abhänge.

Hinzu komme, dass dem Mandanten die sich für ihn aus der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ergebenden Nachteile meist nicht vor Augen stünden. Des Weiteren bestehe die Gefahr der Einleitung einer Vielzahl höchst zweifelhafter Verfahren, für die der Anwalt das entsprechende Mandat durch offensive Werbung mit Erfolgshonoraren akquiriert habe, und die er dann ohne Rücksicht auf sachliche Gründe im Sinne einer „Konfliktvertretung“ durchfechten müsse. Schließlich sei zu befürchten, dass im Fall der Abhängigkeit des Honorars von einem sachlichen Erfolg die anwaltliche Beratung praktisch zum Erliegen komme, wenn der Rechtsanwalt einen für seine Partei ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits gewärtigen müsse.

4. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist der Ansicht, es sei eine primär vom Gesetzgeber zu entscheidende Frage, ob und inwieweit die Vergütungsform des anwaltlichen Erfolgshonorars eingeführt werde. Es ließen sich mit vertretbarer Argumentation sowohl für als auch gegen ein Erfolgshonorar sprechende Gründe aufzeigen. Somit liege es innerhalb der – mit dem Verbot der quota litis nicht überschrittenen – Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, für welche Argumentation er sich entscheide.

5. Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass zur Unabhängigkeit des Rechtsanwalts auch die Eigenverantwortlichkeit bei der Wahrung der persönlichen und wirtschaftlichen Bindungsfreiheit zähle. Grundsätzlich nehme das wirtschaftliche Interesse des Rechtsanwalts an einem bestimmten Mandat diesem nach der Wertung des Gesetzgebers nicht die nötige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für ein gesetzeskonformes Handeln. Der Gesetzgeber vertraue auf Integrität, Professionalität und Zuverlässigkeit der Rechtsanwälte (Hinweis auf BVerfGE 108, 150 <162 f.>).

Allerdings werde durch ein anwaltliches Erfolgshonorar besonders deutlich eine Kongruenz zwischen den Interessen des Mandanten und des Anwalts hergestellt. Dies könne die Versuchung erhöhen, einen Erfolg ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage auch mit nicht zu billigenden Mitteln anzustreben. Diese Möglichkeit bestehe auch, wenn die Vereinbarung des Erfolgshonorars sich in Form einer quota litis auf einen Teil des erstrittenen Betrages beziehe.

Der Umstand, dass der Gesetzgeber im Rechtsanwaltsvergütungsrecht wirtschaftliche Anreize verfahrenslenkender Art geschaffen habe, schließe nicht von vornherein aus, dass er zur Rechtfertigung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshonoraren im Übrigen den Aspekt der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts heranziehe. Ein gesetzlicher Gebührentatbestand, der an ausgewählte Erfolge anwaltlicher Tätigkeit anknüpfe, habe eine andere Qualität als eine Vergütungsvereinbarung im Einzelfall.

Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sei von Belang, dass jedes Erfolgshonorar über die gesetzliche Vergütung hinaus dem Mandanten im Erfolgsfall einen Teil seines berechtigten Anspruchs nehme. Allerdings bestehe die Gefahr der Ausnutzung des Wissensvorsprungs des Rechtsanwalts in gleicher Weise auch bei schlichten Honorarveinbarungen ohne Erfolgsbezug auf der Basis von § 4 RVG.

6. Die Bundessteuerberaterkammer hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Vorschrift des § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars solle die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sichern und zugleich das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unabhängigkeit des Berufsstandes stärken. Beides seien vorrangige Allgemeinwohlbelange.

7. Die Patentanwaltskammer betont, dass das Verbot des Erfolgshonorars und der quota litis seit jeher zum Selbstverständnis der patentanwaltlichen Berufsausübung zählten. Der Patentanwalt, ebenso wie jeder andere Anwalt, habe im Verhältnis zum Mandanten eine Ausgleichs- und Mäßigungsfunktion wahrzunehmen. Diese setze eine Parteiunabhängigkeit und eine uneigennützige Interessenwahrnehmung voraus, die im Fall einer Interessenverquickung auf Grund von Erfolgshonoraren nicht gewahrt sei.

8. Die Wirtschaftsprüferkammer ist der Ansicht, dass hinsichtlich des Berufsbildes des Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers für die Frage nach der Zulässigkeit eines Erfolgshonorars zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu unterscheiden sei. Derzeit gebe es Überlegungen, den Anwendungsbereich des Verbotes von Erfolgshonoraren auf bestimmte Kernbereichstätigkeiten, nämlich die Abschlussprüfung, die Tätigkeit als Sachverständiger und die treuhänderische Verwaltung, zu beschränken. Bei diesen Tätigkeiten, beispielsweise bei der Jahresabschlussprüfung, komme die Anknüpfung an einen Erfolg von vornherein nicht in Betracht, so dass das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern zwingend sei. Demgegenüber seien die Argumente für ein entsprechendes Verbot nicht ohne weiteres auf andere Tätigkeiten, beispielsweise die Wirtschafts- und Unternehmensberatung, übertragbar. Insoweit erscheine eine Lockerung des Verbotes denkbar.

9. Der Deutsche Anwaltverein hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Frage der Zulässigkeit eines Erfolgshonorars sei in der Anwaltschaft höchst umstritten. Zumindest ein umfassendes Verbot des Erfolgshonorars lasse sich aber weder unter Berufung auf die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts noch unter Berufung auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege rechtfertigen.

Jede Beauftragung eines Rechtsanwalts führe zu einer Interessenkongruenz zwischen Mandant und Anwalt. Der Rechtsanwalt habe daher entsprechend § 43 a BRAO eigenverantwortlich zu prüfen, ob eine Vergütungsabsprache seine Unabhängigkeit gefährde. Hierbei sei gerechtfertigt, dass sich der Rechtsanwalt mit den Interessen seines Mandanten identifiziere. Dieser Interessengleichklang sei im Mandatsverhältnis angelegt. Erst wenn der Rechtsanwalt das ihm angetragene Mandat zur eigenen Sache mache und damit „fremdbestimmt“ sei, verliere er die Distanz zum Mandanten und damit auch seine Unabhängigkeit diesem gegenüber. Ob dies der Fall sei, hänge aber nicht von der Art und Weise der Vergütung ab; auch ein Anwalt, der gegen gesetzliche Gebühr tätig werde, könne in eine Abhängigkeit geraten. Das umfassende Verbot des Erfolgshonorars sei daher weder erforderlich noch geeignet, um die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit anwaltlicher Tätigkeit zu garantieren.

Das Verbot sei zudem unverhältnismäßig. Wolle ein Rechtsanwalt das mit einem Erfolgshonorar verbundene Risiko eingehen, so sei es nicht Aufgabe des Staates, diese Form der Berufsausübung durch das Verbot eines Erfolgshonorars zu diskreditieren. Der Vorwurf, die Vereinbarung eines Erfolgshonorars biete einen Anreiz zum Prozessieren oder zur Geltendmachung überhöhter Ansprüche, sei bislang nicht verifiziert. Vielmehr sei umgekehrt davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt vor Übernahme des Mandats besonders sorgfältig die Erfolgsaussichten des eventuellen Prozesses prüfe, wenn sein Honoraranspruch vom erfolgreichen Ausgang der Sache abhänge.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine konfliktträchtige Interessenverquickung vorliege, komme es nicht auf die Ausgestaltung des Erfolgshonorars als Festbetrag oder Streitanteilsvergütung an, sondern auf die Gesamtumstände des Falles, insbesondere auf die Höhe der Vergütung. Eine feste Summe oder ein fester Prozentsatz lasse sich hierbei jedoch nicht nennen. Ausreichender Schutz vor wirtschaftlicher Übervorteilung der Auftraggeber werde durch § 138 BGB sowie über die Regelungen in den §§ 305 ff. BGB gewährt.

Auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne falle die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht anders aus. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ein Erfolgshonorar in bestimmten Fallkonstellationen durchaus auch verbraucherfreundliche Wirkung habe.

10. Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte erachtet es im Interesse der Unabhängigkeit des Patentanwalts für notwendig, an einem absoluten Verbot von Erfolgshonoraren einschließlich der quota litis festzuhalten. Eine Freigabe könne zu Missbrauchsfällen führen, die die sachgemäße Handhabung eines Verfahrens durch den Patentanwalt nicht garantierten.

11. Nach Ansicht des Bundes Deutscher Rechtspfleger liegt es in der Natur anwaltlicher Tätigkeit, dass sich ihr Ergebnis auf die Vergütung auswirkt. Verneine der Rechtsanwalt beispielsweise den fraglichen Anspruch, verdiene er nur die Beratungs- oder Aussichtenprüfungsgebühr; bejahe er ihn, kämen die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens hinzu. Auch nach dem Gesetz hänge beispielsweise für Einigungs-, Aussöhnungs- und Erledigungsgebühren die Anwaltsvergütung weithin vom Erfolg ab. Eine sinnvolle Abgrenzung zwischen dem Verbot des Erfolgshonorars und den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, die quantitativ und qualitativ von erheblichem Gewicht seien, lasse sich nicht erkennen. Dasselbe gelte für eine Differenzierung zwischen dem klassischen Erfolgshonorar und der Streitanteilsvergütung.

12. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland ist der Auffassung, für die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer im Rahmen von Abschlussprüfungen sei an dem Verbot eines Erfolgshonorars festzuhalten. Zweifelhaft könne die Erforderlichkeit eines Verbotes von Erfolgshonoraren demgegenüber bei Tätigkeiten sein, bei denen die Unabhängigkeit und Neutralität des Wirtschaftsprüfers nicht im selben Maße im Vordergrund stehe wie bei der Abschlussprüfung. Zu denken sei in diesem Zusammenhang an den Bereich der Unternehmensberatung und insbesondere auch der Interessenvertretung. Hier sollte es letztlich der Entscheidung des Mandanten obliegen, ob er auch bei diesen Dienstleistungen auf die unabhängige und neutrale Stellung des Wirtschaftsprüfers Wert lege, die durch Vereinbarung eines Erfolgshonorars beeinträchtigt sein könnte.

13. Die Verbraucherzentrale Bundesverband spricht sich für eine Beibehaltung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshonoraren aus. Der Rechtsanwalt sei Organ der Rechtspflege. Ihm werde von der Rechtsordnung eine privilegierte Stellung eingeräumt. Daher erfordere das Berufsbild eine hohe Qualifikation und ein besonderes Vertrauen der Allgemeinheit und der Mandanten in die Arbeitsweise des Rechtsanwalts. Demgegenüber sei bei der Zulassung von Erfolgshonoraren zu befürchten, dass dieses System zu einem lockeren Umgang des Rechtsanwalts mit unlauteren Methoden führe. Zudem bestehe die Gefahr, dass ein Rechtsanwalt, der sein Honorar an den Erfolg des Prozesses knüpfe, die Streitforderung künstlich in die Höhe treibe. Zu warnen sei auch davor, dass die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren in Zeiten knapper öffentlicher Mittel den Wunsch des Gesetzgebers hervorrufen könnte, die Prozesskostenhilfe mit dem Argument abzuschaffen, der Mandant könne auf Erfolgshonorarbasis stets einen vertretungsbereiten Anwalt finden, auch wenn er arm sei.

14. Der Bundesverband der Deutschen Industrie und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag stehen der Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare ablehnend gegenüber. Nach ihrer Einschätzung gehe es bei der Entscheidung nicht nur um die bloße Frage nach der Zulassung von Erfolgshonoraren, sondern vielmehr um die grundsätzliche Überlegung, ob das deutsche Rechtssystem in seiner bisherigen Form erhalten bleiben oder ob es zur Vermarktung durch Rechtsanwälte nach amerikanischem Muster freigegeben werden solle.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet.

Das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare (§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F.) ist mit dem Grundgesetz insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahmen zulässt und damit selbst dann zu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen (I., II.). Da die Regelung jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar bleibt, berührt dies nicht den Bestand der – teilweise auf dieser Regelung, teilweise auf § 43 BRAO in Verbindung mit § 52 Abs. 3 der früheren Standesrichtlinien beruhenden – berufsgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin (III.).

I.

Das uneingeschränkte Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare, das zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt in § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. geregelt war und sich nun wortgleich in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO findet, verstößt gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG).

1. Durch das gesetzliche Verbot wird in den Schutzbereich der Berufsfreiheit eingegriffen. Die Regelung hindert Rechtsanwälte daran, mit ihren Auftraggebern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, durch die die Vergütung ihrer beruflichen Tätigkeit von einem erzielten Erfolg abhängig gemacht wird. Die Garantie der freien Berufsausübung schließt auch die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit den Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>). Zwar wird die Vertragsfreiheit auch durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 65, 196 <210>; 74, 129 <151 f.>). Betrifft eine gesetzliche Regelung jedoch die Vertragsfreiheit gerade im Bereich beruflicher Betätigung, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, scheidet die gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiäre allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerfGE 68, 193 <223 f.>; 77, 84 <118>; 95, 173 <188>).

2. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 7, 377 <405 f.>; 94, 372 <390>; 101, 331 <347>). Die Beschränkungen stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 36, 212 <219 ff.>; 45, 354 <358 f.>; 93, 362 <369>). Der Eingriff muss zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern. Ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 54, 301 <313>; 101, 331 <347>). Diesen Anforderungen genügt das angegriffene Verbot des Erfolgshonorars nicht uneingeschränkt. Der Vorschrift liegen zwar legitime Zwecke zugrunde (a); zu deren Erreichung ist das gesetzliche Verbot auch geeignet (b) und erforderlich (c); jedoch erweist sich die Regelung nicht in jeder Hinsicht als angemessen (d).

a) Mit dem Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare verfolgt der Gesetzgeber Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können (vgl. BVerfGE 85, 248 <259>).

aa) Dies gilt zunächst für das in den Gesetzesmaterialien in den Vordergrund gestellte Ziel des Schutzes der anwaltlichen Unabhängigkeit. Von ihrer Gefährdung geht der Gesetzgeber aus, weil bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei der Führung der Sache durch den Rechtsanwalt wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag geben könnten (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 31).

(1) Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1 BRAO) durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (vgl. BVerfGE 108, 150 <161 f.>).

(2) Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die anwaltliche Unabhängigkeit bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars gefährdet sieht. Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 77, 84 <106>; 110, 141 <157 f.> m.w.N.).

(a) Hiernach vermag allerdings das eigene wirtschaftliche Interesse des Rechtsanwalts an dem erfolgreichen Abschluss eines Mandats für sich genommen noch keine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit zu begründen. Kommerzielles Denken ist mit dem Anwaltsberuf nicht schlechthin unvereinbar (vgl. BVerfGE 87, 287 <329 f.>). Das Gegenteil ergibt sich aus der Konzeption, die dem Berufsrecht der Rechtsanwälte zugrunde liegt. Als Angehörige eines freien Berufes (§ 2 Abs. 1 BRAO) tragen Rechtsanwälte regelmäßig unmittelbar oder – im Anstellungs- oder freien Mitarbeiterverhältnis – mittelbar das volle wirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 16, 286 <294>). Schon das geltende Recht kann und will es daher nicht ausschließen, dass Rechtsanwälte auf ihre durch die erfolgreiche Erledigung von Mandaten nachgewiesene Reputation auch deshalb Wert legen, weil sie sich dadurch für weitere wirtschaftlich interessante Mandate empfehlen.

(b) Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums bestehen jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars von einer spezifischen Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit ausgeht, weil hierdurch eine weitgehende Parallelität der wirtschaftlichen Interessen von Rechtsanwalt und Auftraggeber herbeigeführt wird. So kann die zur Wahrung der Unabhängigkeit gebotene kritische Distanz des Rechtsanwalts zum Anliegen des Auftraggebers (vgl. BVerfGE 110, 226 <258>) Schaden nehmen, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine Teilhabe am Erfolgsrisiko einer Rechtsangelegenheit eingelassen hat. Vor allem aber liegt die Befürchtung nicht völlig fern, dass mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung für unredliche Berufsträger ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden kann, den Erfolg „um jeden Preis“ auch durch Einsatz unlauterer Mittel anzustreben (vgl. etwa BGHZ 34, 64 <72 f.>; 39, 142 <146 f.>). Insbesondere die Beachtung der prozessualen Wahrheitspflicht (vgl. nur § 138 Abs. 1 ZPO) ist aber als Grundlage einer allseits akzeptierten und Rechtsfrieden stiftenden gerichtlichen Entscheidung unverzichtbar.

bb) Ein weiterer legitimer Zweck des Verbotes von Erfolgshonoraren ist in dem Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze zu sehen. Der Mandantenschutz zählt nicht nur als Ausprägung des allgemeinen Verbraucherschutzes (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1261 <1263>) zu den Gemeinwohlbelangen. Geschützt wird vielmehr auch das – für eine funktionierende Rechtspflege wesentliche – Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft.

Zwar kann auch das geltende Recht keinen vollständigen Schutz vor finanziellen Nachteilen etwa durch das vom Anwalt veranlasste Betreiben eines aussichtslosen Prozesses bieten. Mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung sind jedoch spezifische Gefahren auch für die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Sie erklären sich aus der asymmetrischen Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtssache sowie hinsichtlich des zu ihrer sachgerechten und möglichst erfolgreichen Betreuung erforderlichen Aufwandes. Einem unredlichen Rechtsanwalt ist es hier möglich, den Mandanten durch unzutreffende Darstellung der Erfolgsaussichten oder übertriebene Schilderung des zu erwartenden Arbeitsaufwandes zur Vereinbarung einer unangemessen hohen Vergütung zu bewegen. Es kommt hinzu, dass der Mandant wegen der Ungewissheit der eigenen Leistungsverpflichtung eher geneigt sein kann, sich auf eine überzogene Erfolgsbeteiligung des Rechtsanwalts einzulassen. Dabei kann für den Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Problematik bei Zulässigkeit von Erfolgshonoraren durch einen Preiswettbewerb unter den Rechtsanwälten lösen würde. Soweit nicht Unternehmen betroffen sind, stellen Rechtsstreitigkeiten für die Mandanten typischerweise singuläre, außergewöhnliche Ereignisse dar, die zum Teil auch den höchstpersönlichen Bereich berühren. Diese Rahmenbedingungen machen es unwahrscheinlich, dass Mandanten vor der Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts weitere Angebote einholen und damit die Grundlage für Preiswettbewerb schaffen.

cc) Schließlich verfolgt das gesetzliche Verbot des Erfolgshonorars auch im Hinblick auf die Förderung der prozessualen Waffengleichheit ein hinreichendes Gemeinwohlziel. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewährleisten insbesondere im Zivilprozess die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter (vgl. BVerfGE 52, 131 <144>; 69, 248 <254>). Der Gesetzgeber bewegt sich noch in den Grenzen seines bereits aufgezeigten Beurteilungsspielraums (vgl. oben B I 2 a aa <2>), wenn er die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars als Gefährdung der prozessualen Waffengleichheit einschätzt, weil der Beklagte – im Gegensatz zum Kläger – nicht über die Möglichkeit verfügt, sein Kostenrisiko auf vergleichbare Art zu verlagern. Obgleich auch für einen Beklagten erfolgsbasierte Honorarabreden nicht schlechthin ausgeschlossen sind, ist es für ihn verglichen mit dem Kläger faktisch schwieriger, einen Erfolg – etwa durch den Umfang der Klageabweisung – zu definieren und zum Maßstab für Grund und Höhe der Anwaltsvergütung zu machen.

dd) Andere zur Rechtfertigung des Verbotes anwaltlicher Erfolgshonorare in Erwägung gezogene Gemeinwohlziele halten hingegen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

(1) So scheidet das Ziel, eine starke Zunahme substanzloser Prozesse abzuwehren, als Zweck des Verbotes aus. Eine Gefahr, der entgegengetreten werden müsste, besteht insoweit nicht; denn für die Annahme, bei Zulassung anwaltlicher Erfolgshonorare drohe eine „Prozessflut“, gibt es keine Grundlage. Im Rechtsstaat, der dem Einzelnen zu wirkungsvollem Rechtsschutz verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>), stellt es keinen Gemeinwohlbelang dar, den Zugang zu den Gerichten generell zu erschweren. Ziel kann es nur sein, zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege solche Prozesse zu vermeiden, für welche die Inanspruchnahme der Gerichte nicht notwendig erscheint, insbesondere weil es dem verfolgten Anliegen an jeder Aussicht auf Erfolg mangelt. Es ist aber nicht zu erwarten, dass solche gerichtlichen Verfahren bei Zulässigkeit eines Erfolgshonorars zunehmen werden; denn der die Sache betreuende Rechtsanwalt hat gerade wegen der Abhängigkeit seiner Vergütung vom Ausgang des Rechtsstreits ein gesteigertes Eigeninteresse daran, nur hinlänglich aussichtsreiche Rechtsstreitigkeiten zu vertreten. Hinzu kommt, dass der Mandant für den Fall des Unterliegens die ihn regelmäßig treffende Verpflichtung, etwa gemäß §§ 91 ff. ZPO, berücksichtigen muss, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, sondern auch die Kosten des Prozessgegners zu erstatten. Die drohende Kostenbelastung wird im Allgemeinen auch Mandanten von Rechtsstreitigkeiten ohne Erfolgsaussichten abhalten (vgl. Schepke, a.a.O., S. 132; Kilian, a.a.O., S. 415 f.; ders., ZRP 2003, S. 90 <93>; vgl. auch Breyer, Kostenorientierte Steuerung des Zivilprozesses, 2006, S. 230 f.).

Dafür sprechen Studien aus den Vereinigten Staaten von Amerika, die zeigen, dass ein Anreiz zur Erhebung aussichtsloser Klagen weniger auf dem Umstand erfolgsbezogener Anwaltsvergütungen als vielmehr auf dem dort üblichen Kostenerstattungsrecht beruht, nach dem die unterliegende Partei nicht die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen muss („American Rule“). So ging beispielsweise die Zahl unbegründeter Klagen wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler in Florida in den 1980er Jahren erheblich zurück, nachdem der Bundesstaat für dieses Rechtsgebiet ein mit den §§ 91 ff. ZPO im Grundsatz vergleichbares Kostenerstattungsregime eingeführt hatte, die Prozesse aber weiterhin auf der Grundlage von Streitanteilsvergütungen geführt wurden (vgl. Hughes/Snyder, Journal of Law and Economics 38 <1995>, S. 225 <229 f., 234 ff.>).

(2) Ebenso wenig werden durch ein anwaltliches Erfolgshonorar grundlegende Institute des geltenden Verfahrensrechts in Frage gestellt, so dass in dieser Hinsicht der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht als Zweck des Verbotes herangezogen werden kann.

(a) So besteht keine Unvereinbarkeit zwischen einer erfolgsbasierten Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer Partei und dem namentlich im Zivilprozess (vgl. §§ 91 ff. ZPO) geltenden streitwertbezogenen Modell der Kostenerstattung (anders jedoch Schons, ZRP 2006, S. 31).

Zwar wird die Höhe eines vereinbarten Erfolgshonorars regelmäßig die gesetzlichen Gebühren überschreiten und dazu führen, dass der Betrag, den der unterlegene Prozessgegner zu erstatten hat, diese Vergütung nicht erreicht. Allerdings kann dem geltenden Recht, das sich an den streitwertbezogenen gesetzlichen Gebühren orientiert (vgl. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO), nicht der Grundsatz entnommen werden, dass derjenige, der im Rechtsstreit obsiegt, vom Unterliegenden vollständigen Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen Anwaltskosten erhalten muss. So kann etwa der Abschluss einer Honorarvereinbarung nach § 4 Abs. 1 und 2 RVG schon derzeit dazu führen, dass die nach §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähige Vergütung hinter dem Betrag zurückbleibt, den die Partei ihrem Prozessbevollmächtigten schuldet.

(b) Auch die Voraussetzungen und der Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden durch die Zulassung erfolgsbasierter Anwaltshonorare nicht berührt.

Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz folgt, dass das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfGE 81, 347 <356> m.w.N.; stRspr). Es ist daher notwendig, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Dem hat der Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe entsprochen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Handlungsgebotes kann die Möglichkeit, mit einem Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, das Institut der Prozesskostenhilfe nicht ersetzen. Wegen der von der Verfassung gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes darf der mittellose Rechtsuchende durch Versagung von Prozesskostenhilfe faktisch nicht dazu gezwungen werden, eine Erfolgshonorarvereinbarung abzuschließen und damit im Unterschied zu einer finanziell besser gestellten Partei, die hierauf nicht eingehen müsste, auf einen Teil seiner realisierten Forderung zu verzichten. Wird dies beachtet, verdrängt die Möglichkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung auch nicht die von der Verfassung gebotene Prozesskostenhilfe.

(c) Ein legitimes Ziel kann schließlich nicht aus der Überlegung hergeleitet werden, es gelte zu verhindern, dass mit einer erfolgsbasierten Vergütung ein Anreiz zur nachlässigen Betreuung wenig Erfolg versprechender Mandate geschaffen werde. Die Annahme einer solchen Gefahr lässt sich nicht überzeugend begründen. Stellt sich etwa nach Übernahme des Mandats heraus, dass der Prozess entgegen den ursprünglichen Erwartungen vermutlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist es nicht nur im Interesse des Rechtsanwalts, sondern auch des Mandanten, die Verfolgung des vermeintlichen Rechts aufzugeben und keine weiteren Kosten auszulösen. Das Erfolgshonorar setzt hier keinen Fehlanreiz. Vielmehr mag eher umgekehrt das streitwertbezogene Modell einen Anwalt dazu anhalten, die Angelegenheit auf Kosten des Mandanten bis zum endgültigen Misserfolg vor Gericht weiter zu betreiben und damit die kompletten Verfahrens- und Terminsgebühren zu erhalten.

b) Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare ist zur Erreichung der legitimen Ziele des Schutzes der anwaltlichen Unabhängigkeit, des Mandantenschutzes und der Förderung der prozessualen Waffengleichheit geeignet.

Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Berufsausübungsregelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. BVerfGE 96, 10 <23>; 100, 313 <373>; 103, 293 <307>). Diese ist hier gegeben. Das Verbot schützt nicht nur die Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Erfolgshonorare und die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien im Rechtsstreit. Es ist auch zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit geeignet. Insoweit geht es nicht darum, die volle wirtschaftliche Unabhängigkeit des Anwalts von seinen Mandaten zu wahren, so dass die Eignung des Verbotes in dieser Hinsicht offen bleiben kann. Geeignet ist das Verbot jedenfalls, um die vom Gesetzgeber bei Vereinbarung von Erfolgshonoraren befürchteten Anreize zu unlauterer Prozessführung auszuschließen.

c) Zur Verfolgung der genannten legitimen Gemeinwohlziele kann das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare auch als erforderlich angesehen werden.

Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur dann erforderlich, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 80, 1 <30> m.w.N.). Auch soweit die Freiheit der Berufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 106, 216 <219>). Allerdings steht dem Gesetzgeber auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Nicht nur bei der – bereits erörterten – Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, sondern auch bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 110, 141 <157 f.> m.w.N.).

aa) Vor dem Hintergrund der hiernach nur eingeschränkt möglichen Überprüfung durfte der Gesetzgeber das Verbot zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit für erforderlich halten.

(1) Allerdings ist es einem Rechtsanwalt auch ohne das Verbot von Erfolgshonoraren bereits durch § 43 a Abs. 1 BRAO untersagt, eine Gebührenvereinbarung zu treffen, durch deren Ausgestaltung im konkreten Fall die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet wird. Erst recht ist es ihm verboten, sich bei der Wahrnehmung der Interessen eines Mandanten von unbedingtem Erfolgsstreben leiten zu lassen und sich über seine Bindung an Gesetz und Recht (§ 3 Abs. 1, § 43 BRAO) und über die ihn treffende Wahrheitspflicht (§ 43 a Abs. 3 BRAO) hinwegzusetzen. Hierbei beruht die Konzeption des anwaltlichen Berufsrechts nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln des Rechtsanwalts führt (vgl. BVerfGE 108, 150 <163>). Kommt es gleichwohl zu Verstößen gegen die beruflichen Pflichten, so bestehen im Wege der anwaltsgerichtlichen Ahndung nach den §§ 113 ff. BRAO berufsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten. Zudem können Straftatbestände – namentlich § 263 StGB im Fall des Prozessbetruges – verwirklicht sein.

Für eine ausreichende Wirksamkeit dieser Bestimmungen könnte sprechen, dass die Rechtsordnung – trotz des Verbotes anwaltlicher Erfolgshonorare – Regelungen kennt, die im Ergebnis zu einer erfolgsbezogenen Vergütung führen, und es im Zusammenhang mit solchen Vergütungsformen keine Hinweise auf pflichtwidriges Verhalten von Rechtsanwälten gibt. So erhielt etwa ein Rechtsanwalt bis zum 30. Juni 2004 die zusätzliche Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) wie auch die Aussöhnungsgebühr (§ 36 Abs. 2 und 3 BRAGO) nur dann, wenn seine Mitwirkung tatsächlich zum angestrebten Erfolg führte (vgl. nunmehr die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 und die Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Auch wenn ein Mandat unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe geführt wird, ist die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse im Misserfolgsfall nach § 49 RVG geringer als die Höhe der Vergütung, die er im Fall eines Obsiegens gemäß § 126 ZPO in Verbindung mit §§ 91 ff. ZPO gegenüber dem Prozessgegner geltend machen kann. Vergleichbare Regelungen gelten im Rahmen der Beratungshilfe (§ 9 BerHG) und der Pflichtverteidigung (§ 52 RVG).

(2) Trotz der auf den Einzelfall bezogenen Berufspflichten und Sanktionsmöglichkeiten und trotz der fehlenden Erkenntnisse über Anreize zu unredlichem Verhalten durch die zulässigen erfolgsbezogenen Vergütungsformen lässt sich mit Blick auf den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers dessen Einschätzung, es sei erforderlich, die Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare generell zu untersagen, verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob die auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkte gesetzliche Zulassung von Erfolgselementen belastbare Erkenntnisse verschafft, um auch die Folgen einer allgemeinen Zulassung von Vereinbarungen über anwaltliche Erfolgshonorare hinreichend sicher einschätzen zu können. Nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen ist nicht feststellbar, dass die als Alternative in Betracht kommenden und wegen ihrer Ausrichtung auf den Einzelfall weniger belastenden berufsrechtlichen Bestimmungen die gleiche Wirksamkeit wie das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare versprechen (vgl. auch BVerfGE 102, 197 <218> m.w.N.).

bb) Auch zum Schutz der Mandanten ist das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare erforderlich.

(1) Soweit Mandanten vor überhöhten Vergütungsvereinbarungen geschützt werden sollen, stehen allerdings Alternativen zum Verbot von Erfolgshonoraren zur Verfügung. Dazu zählen zivilrechtliche Wirksamkeitshindernisse und Haftungsansprüche, etwa nach §§ 280 ff. BGB wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, sowie die Möglichkeit einer gerichtlichen Herabsetzung unangemessen hoher Gebühren gemäß § 4 Abs. 4 RVG. Daneben kann eine strafrechtliche Sanktion wegen Gebührenüberhebung nach § 352 StGB in Betracht kommen.

Insbesondere der gerichtlichen Überprüfung von Honorarvereinbarungen auf deren Angemessenheit kann die Wirksamkeit nicht abgesprochen werden. Die Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit der Honorarkontrolle nach § 4 Abs. 4 RVG Maßstäbe für die Angemessenheit von Honorarvereinbarungen entwickelt (vgl. etwa BGHZ 162, 98). Vor diesem Hintergrund kann erwartet werden, dass sich auch für die Beurteilung der Angemessenheit eines Erfolgshonorars praktikable Richtwerte finden lassen.

Der Gesetzgeber könnte zudem – zumindest für bestimmte Verfahrensarten – prüfen, ob im Interesse eines effektiven Mandantenschutzes nicht gesetzliche Begrenzungen insbesondere von Streitanteilsvergütungen möglich sind (zu entsprechenden Regelungen in den USA vgl. Kilian, Der Erfolg und die Vergütung des Rechtsanwalts, 2003, S. 187 ff.). Außerdem kann der Gesetzgeber zum Schutz der Rechtsuchenden vor einem unüberlegten Abschluss von Honorarvereinbarungen dadurch beitragen, dass er über das schon jetzt für Honorarvereinbarungen geltende Schriftformerfordernis (§ 4 Abs. 1 RVG) hinaus auch die Erfüllung von Aufklärungspflichten durch den Rechtsanwalt zur Wirksamkeitsvoraussetzung einer Erfolgshonorarvereinbarung bestimmt.

(2) Trotz dieser weniger belastenden Alternativen ist die Erforderlichkeit des Verbotes für den Schutz der Mandanteninteressen letztlich zu bejahen. Auch hier führen einerseits das Fehlen ausreichenden Erfahrungsmaterials und andererseits der weite Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers dazu, dass nicht von einer eindeutig gleichwertigen und damit die Erforderlichkeit des Verbotes ausschließenden Regulierungsalternative ausgegangen werden kann.

cc) Zur Verfolgung des legitimen Ziels der Förderung der prozessualen Waffengleichheit ist das Verbot aus § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. ebenfalls erforderlich. Insoweit sind schon keine Alternativen ersichtlich, mit denen der Gesetzgeber die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien wahren könnte.

d) Hingegen ist die gesetzliche Regelung in § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. nicht in jeder Hinsicht angemessen.

Die vom Gesetzgeber zur Verfolgung legitimer Zwecke gewählten Mittel müssen nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch angemessen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76, 1 <51>). Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte erforderlich ist, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfGE 92, 277 <327>). Die danach gebotene Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare zwar grundsätzlich auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (aa), anderes aber im Hinblick darauf gilt, dass Ausnahmen von der Unzulässigkeit solcher Vergütungsformen im Gesetz nicht vorgesehen sind (bb).

aa) Mit der Regelung in § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. ist die Grenze der Angemessenheit für den Regelfall gewahrt. Zwar stellt das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare keinen geringen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil Rechtsanwälten bestimmte Vereinbarungen über die Vergütung ihrer beruflichen Leistungen schlechthin untersagt werden. Der Eingriff beschränkt sich indessen ausschließlich auf die Freiheit der Berufsausübung, die zudem in ihrer speziellen Funktion, Grundlage auch der wirtschaftlichen Lebensführung zu sein (vgl. BVerfGE 101, 331 <346 f.>), nicht erheblich betroffen ist. Demgegenüber sind die mit dem Verbot des § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. verfolgten Interessen des Gemeinwohls – insbesondere mit Blick auf das durch sie berührte Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege – im Grundsatz gewichtig genug, um die Zumutbarkeit der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit zu begründen.

bb) Unangemessen ist das Verbot nach § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. jedoch insoweit, als es keine Ausnahmen zulässt und damit selbst dann zu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.

(1) Obwohl unter ähnlichen Voraussetzungen § 49 b Abs. 1 Satz 2 BRAO im Interesse des Mandanten eine Ausnahme vom Verbot der Gebührenunterschreitung nach Erledigung des Auftrages vorsieht und vor Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts selbst die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO a.F. festgestellten Standesrichtlinien in § 52 Abs. 2 für Ausnahmefälle die Vereinbarung eines Erfolgshonorars im engeren Sinne erlaubten, hat der Gesetzgeber – ungeachtet seiner Zielsetzung, „im wesentlichen Regelungen der früheren Richtlinien in Gebührenfragen“ umzusetzen (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 31) – für das gesetzliche Verbot jede Ausnahme ausgeschlossen. Während auf der Grundlage der zuvor geltenden Standesrichtlinien zwar keine Streitanteilsvergütung, wohl aber ein Erfolgshonorar in anderer Form etwa dann vereinbart werden durfte, wenn der Auftraggeber erst durch den erfolgreichen Abschluss des Mandats in die Lage versetzt wurde, dem Rechtsanwalt eine angemessene Vergütung zu zahlen (vgl. Hummel, in: Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, a.a.O., § 52 Rn. 16, 23), ist diese Möglichkeit im geltenden Recht verstellt.

(2) Dieses strikte, ausnahmslose Verbot einer erfolgsbasierten Vergütung beeinträchtigt nicht nur die Vertragsfreiheit der Rechtsanwälte und ihrer Auftraggeber, es führt auf Grund seines umfassenden Geltungsanspruchs vielmehr auch zu nachteiligen Folgen für die Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte des Einzelnen.

(a) Für die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten ist es im Rechtsstaat aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit von maßgeblicher Bedeutung, dass sich der Einzelne der Unterstützung durch Rechtsanwälte versichern kann (vgl. BVerfGE 110, 226 <252> m.w.N.). Bei der Entscheidung der Rechtsuchenden über die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist die Kostenfrage von maßgebender Bedeutung (vgl. die Prognos/Infratest-Studie „Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen – Zugangsschwellen, Beratungsbedarf und Anwaltsimage“, veröffentlicht von Wettmann/Jungjohann, 1989, S. 34). Zwar können die von der Rechtsordnung eröffneten Möglichkeiten, Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich und Prozesskostenhilfe in Gerichtsverfahren in Anspruch zu nehmen, die Verwirklichung des Rechtsschutzes zugunsten unbemittelter Rechtsuchender fördern. Die Bewilligung einer solchen Unterstützung ist jedoch von engen wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig (vgl. § 115 ZPO; § 1 Abs. 2 BerHG). Vor diesem Hintergrund können auch Rechtsuchende, die auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beanspruchen können, vor der Entscheidung stehen, ob es ihnen die eigene wirtschaftliche Lage vernünftigerweise erlaubt, die finanziellen Risiken einzugehen, die angesichts des unsicheren Ausgangs der Angelegenheit mit der Inanspruchnahme qualifizierter rechtlicher Betreuung und Unterstützung verbunden sind. Nicht wenige Betroffene werden das Kostenrisiko auf Grund verständiger Erwägungen scheuen und daher von der Verfolgung ihrer Rechte absehen. Für diese Rechtsuchenden ist das Bedürfnis anzuerkennen, das geschilderte Risiko durch Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung zumindest teilweise auf den vertretenden Rechtsanwalt zu verlagern. Anders als der einzelne Rechtsuchende ist er auf Grund der Vielzahl der Mandate zur Diversifikation der Kostenrisiken in der Lage und kann nicht zuletzt deshalb diese besser tragen.

(b) Das Interesse der Rechtsuchenden und ihr Drängen auf eine Risikoverlagerung werden an der vergleichsweise hohen Zahl von 8 % der befragten Rechtsanwälte erkennbar, die bei einer empirischen Untersuchung zur Vergütungspraxis der deutschen Anwaltschaft im Frühjahr 2005 einräumten, sich trotz des geltenden Verbotes fallbezogen auf Erfolgshonorare einzulassen (vgl. Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte, 2006, S. 103). Noch deutlicher wird das Interesse an Vereinbarungen über erfolgsbasierte Anwaltshonorare angesichts der Existenz und des wirtschaftlichen Erfolges von Prozessfinanzierungsunternehmen, die gegen einen Anteil des erstrittenen Betrages sämtliche Kosten der Rechtsdurchsetzung übernehmen und im Misserfolgsfall mit diesen Aufwendungen allein belastet bleiben. Nach Schätzungen solcher Unternehmen beträgt das Volumen der aus finanziellen Gründen nicht geführten Prozesse jährlich insgesamt zwischen 2 und 6 Milliarden Euro (vgl. Siebert/Rohleder , Historie der Prozessfinanzierung in Deutschland, http://www.pkf.hu-berlin.de, Abdruck in Beilage zum Handelsblatt vom 2. November 2005). Hierbei lässt die Möglichkeit der Prozessfinanzierung durch Dritte ebenso wenig wie die Möglichkeit des Abschlusses einer Rechtsschutzversicherung das Bedürfnis nach einer Risikoverlagerung durch anwaltliche Erfolgshonorare entfallen. Während der Versicherungsschutz durch Zahlung von Prämien erkauft werden muss, die nicht immer aufgebracht werden können oder wirtschaftlich sinnvoll sind, und zudem bestimmte Rechtsangelegenheiten typischerweise vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden, sind die Angebote der Prozessfinanzierungsunternehmen nicht für alle Rechtsangelegenheiten gleichermaßen geeignet. Sie richten sich bevorzugt nicht an Private, sondern an kleinere und mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler und setzen regelmäßig einen größeren Streitwert voraus (vgl. Siebert/Rohleder, a.a.O.). Zudem entstehen durch die Einschaltung eines Dritten zur Prozessfinanzierung zusätzliche Kosten, die den Rechtsuchenden belasten.

(3) Vor diesem Hintergrund erweist sich das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare als Hindernis für den Zugang zum Recht, wenn ein Rechtsuchender auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse das Risiko, im Misserfolgsfall mit den Kosten qualifizierter anwaltlicher Unterstützung belastet zu bleiben, nicht oder zumindest nicht vollständig zu tragen vermag, und ihn dies davon abhält, seine Rechte zu verfolgen. Der Gesetzgeber verfehlt hier nicht nur sein Ziel, durch das Verbot des Erfolgshonorars insbesondere die anwaltliche Unabhängigkeit sowie das Vertrauensverhältnis zum Anwalt zu sichern und auf diese Weise auch im Interesse der Rechtsuchenden einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu leisten. Das Verbot bewirkt vielmehr den gegenteiligen Effekt, indem es den Einzelnen daran hindert, die ihm garantierte Vertragsfreiheit wahrzunehmen und eine Vereinbarung abzuschließen, die ihm bei verständiger Einschätzung der Kostenrisiken die Inanspruchnahme von Rechtsschutz erst eröffnet. Die Unzulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare fördert hier nicht die Rechtsschutzgewährung, sondern erschwert den Weg zu ihr. Der Gesetzgeber hat nicht beachtet, dass auch eine an sich gerechtfertigte Regelung nicht so gestaltet werden darf, dass sie in ihren tatsächlichen Auswirkungen tendenziell dazu führt, Rechtsschutz vornehmlich nach Maßgabe wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu eröffnen (vgl. BVerfGE 50, 217 <231>).

(4) Angesichts dieser ungünstigen Auswirkungen für die Interessen der Allgemeinheit wird das Gewicht der Vorteile eines ausnahmslosen Verbotes so weit gemindert, dass nicht in jedem Fall ein angemessenes Verhältnis gegenüber dem Maß der Belastung der einzelnen Rechtsanwälte besteht. Der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Rechtsanwälte verletzt in dieser Hinsicht das Übermaßverbot.

Die nachteiligen Folgen des ausnahmslosen Verbotes führen in den geschilderten Fallkonstellationen nicht nur dazu, dass das im Vordergrund stehende Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege deutlich verfehlt wird; die Regelung erweist sich vielmehr unter den geschilderten Umständen für die Rechtsschutzgewährung sogar als dysfunktional.

Die Einschätzung des ausnahmslosen Verbotes als unangemessen scheitert nicht daran, dass namentlich mit dem Institut der Prozesskostenhilfe die notwendigen Vorkehrungen getroffen sind, um auch Unbemittelten den von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebotenen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Bei der Regelung dieser staatlichen Leistung kann sich der Gesetzgeber auf eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes beschränken, wobei ihm hinsichtlich des Ausmaßes der Angleichung ein Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 78, 104 <118>). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Begründung von Leistungsrechten des Einzelnen gegenüber dem Staat, sondern um die Rechtfertigung eines staatlichen Eingriffs in die von der Verfassung garantierte Berufsfreiheit. Hierüber ist – auch mit Blick auf die Vertragsfreiheit als eigenverantwortlicher Gestaltung von Rechtsbeziehungen – unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu befinden (vgl. BVerfGE 93, 213 <235> m.w.N.).

(5) Die Annahme der Unangemessenheit wird durch weitere Überlegungen gestützt.

(a) Da der Schutz der Rechtsuchenden vor Übervorteilung auf andere Weise erreicht werden kann, erlangt dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtabwägung nicht ein solches Gewicht, dass ein unbedingtes Verbot angemessen erscheint. Die spezifischen Probleme des Verbraucherschutzes, die sich mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung verbinden lassen, werden auf die Befürchtung gestützt, die asymmetrische Informationsverteilung zu Gunsten des Rechtsanwalts ermögliche diesem, durch unzutreffende Darstellung der Erfolgsaussichten oder übertriebene Schilderung des zu erwartenden Arbeitsaufwandes eine unangemessen hohe Vergütung zu erreichen. Der von ihm angenommenen Gefahr einer Übervorteilung kann der Gesetzgeber allerdings – wie bereits angedeutet (vgl. oben B I 2 c bb <1>) – in anderer Weise als im Wege eines ausnahmslosen Verbotes etwa dadurch hinreichend effektiv entgegentreten, dass er als Voraussetzung einer wirksamen Erfolgshonorarvereinbarung die Erfüllung von Informationspflichten zu Gunsten des Mandanten verlangt. So könnten nicht nur – wie schon jetzt in § 4 Abs. 1 RVG vorgesehen – die Schriftform und die Trennung von der Vollmachtsurkunde zur Wirksamkeitsvoraussetzung bestimmt werden, sondern auch der schriftliche Nachweis einer Aufklärung über die Höhe der im konkreten Fall möglichen gesetzlichen Vergütung und – vergleichbar mit Regelungen im englischen Recht (vgl. dazu Kilian, a.a.O., S. 418) oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. dazu Breyer, a.a.O., S. 44) – die Darlegung der genauen Berechnungsmethode der erfolgsbasierten Vergütung. Dies würde der Gefahr entgegenwirken, dass sich Mandanten vorschnell und ohne Kenntnis über die Alternativen auf möglicherweise überhöhte Erfolgshonorarvereinbarungen einlassen. Der Rechtsordnung sind vergleichbare Vorschriften im Interesse des Verbraucherschutzes nicht fremd, wie etwa § 492 BGB für Verbraucherdarlehensverträge oder § 312 c BGB für Fernabsatzverträge zeigen (vgl. Kilian, a.a.O., S. 366).

(b) Ferner gibt es keinen überzeugenden Grund, die Vereinbarung eines Erfolgshonorars speziell in Form einer Streitanteilsvergütung als Möglichkeit der Risikoverlagerung auszuschließen (zur Diskussion um das Fehlen eines sachlichen Grundes für ein Verbot der quota litis im englischen Recht vgl. Breyer, a.a.O., S. 41 in Fn. 130) und an dem ausnahmslos geltenden Verbot für den Fall einer quota litis festzuhalten. Maßgebende Unterschiede hinsichtlich des Umfangs des Interessengleichklangs sind bei typisierender Betrachtung nicht auszumachen. So wird zwar durch die Vereinbarung einer quota litis die Vergütung des Rechtsanwalts nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach vom Erfolg abhängig gemacht. Dass dies aber nicht zwingend zu einem zusätzlich intensivierten Interesse des Rechtsanwalts an einem Erfolg seiner Tätigkeit führen muss, zeigt etwa der Fall eines spekulativen Honorars, bei dem ein in bestimmter Weise vereinbarter Erfolg hinsichtlich der anwaltlichen Vergütung über alles oder nichts entscheidet. Letztlich handelt es sich über alle Formen der erfolgsbasierten Vergütung hinweg nur um graduelle Unterschiede der von der individuellen Vereinbarung abhängigen Interessenparallelität, ohne dass eine Grenze zwischen den übrigen Formen des Erfolgshonorars und der Streitanteilsvergütung ausgemacht werden kann, bei deren Überschreitung ein Rechtsanwalt seine Gesetzestreue und seine Integrität eher aufgäbe.

II.

1. Die Verfassungswidrigkeit des Verbotes beschränkt sich nicht auf § 49 b Abs. 2 BRAO a.F., sondern erfasst auch die wortgleiche Regelung des § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. BVerfGE 113, 1 <27> m.w.N.). Allerdings führt die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften nicht zu deren Nichtigkeit; denn dem Gesetzgeber stehen für die gebotene Neuregelung mehrere Möglichkeiten zur Verfügung (vgl. BVerfGE 77, 308 <337>; 84, 168 <186 f.>).

Ursache des Verfassungsverstoßes ist das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes für das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare. Der Gesetzgeber kann dieses Regelungsdefizit dadurch beseitigen, dass er zwar an dem Verbot grundsätzlich festhält, jedoch in Anlehnung an § 49 b Abs. 1 Satz 2 BRAO einen Ausnahmetatbestand zumindest für die Fälle eröffnet, in denen auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers bei verständiger Betrachtung erst die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe ermöglicht. Hierbei kann es der Gesetzgeber für solche Rechtsangelegenheiten bei dem uneingeschränkten Verbot belassen, in denen namentlich auf dem Gebiet des Familien- oder Strafrechts und in weiten Bereichen des öffentlichen Rechts keine Vermögenswerte generiert werden, die den Auftraggeber erst in die Lage versetzen, seine Anwaltskosten zu begleichen. Zum Schutz der Vermögensinteressen der Rechtsuchenden und zum Schutz des Vertrauens in die Anwaltschaft kann außerdem die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Erfüllung vergütungsbezogener Informationspflichten gegenüber dem Mandanten abhängig gemacht werden (vgl. oben B I 2 d bb <5> ). Schließlich ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dem verfassungswidrigen Regelungsdefizit dadurch die Grundlage zu entziehen, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare – entsprechend der beabsichtigten Regelung für die Beratungstätigkeiten der Wirtschaftsprüfer (vgl. Art. 1 Nr. 30 des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung, BTDrucks 16/2858, S. 9) – völlig aufgegeben oder an ihm nur noch unter engen Voraussetzungen, wie etwa im Fall unzulänglicher Aufklärung des Mandanten, festgehalten wird.

2. Für den Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2008 zur Verfügung. Bis zur Neuregelung bleiben § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. und § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO anwendbar. Zwar hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, grundsätzlich zur Folge, dass die Anwendbarkeit der betroffenen Normen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 61, 319 <356>; 100, 104 <136>). Ausnahmsweise sind verfassungswidrige Vorschriften aber weiter anzuwenden, wenn es die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Norm notwendig macht, die Vorschrift als Regelung für die Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand entsteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. BVerfGE 92, 53 <73>; 111, 191 <224> m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Unanwendbarkeit des Verbotes hätte zur Folge, dass anwaltliche Erfolgshonorare ohne jede Einschränkung vereinbart werden könnten. Hiernach wäre insbesondere die Erfüllung von Informationspflichten nicht Wirksamkeitsvoraussetzung solcher Vereinbarungen, weshalb sich etwa das vom Gesetzgeber auch aus Gründen einer funktionierenden Rechtspflege in den Blick genommene legitime Ziel des Mandantenschutzes (vgl. oben B I 2 a bb) nicht mehr erreichen ließe.

III.

1. Da das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare weiterhin anwendbar bleibt, kann die zur Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot im Fall des Mandats S. ausgesprochene berufsgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.

2. Im Ergebnis nichts anders gilt, soweit sich die berufsgerichtliche Ahndung hinsichtlich des Mandats N., das vor InKraft-Treten des § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. übernommen wurde, nicht auf das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare, sondern auf die Generalklausel des § 43 BRAO in Verbindung mit dem – ausnahmslos geltenden – Verbot der Streitanteilsvergütung in § 52 Abs. 3 der früheren Standesrichtlinien stützt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschlüssen vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 76, 196) ausgesprochen, dass die anwaltlichen Standesrichtlinien künftig weder als normative Regelung der anwaltlichen Berufspflichten noch als rechtserhebliches Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel in Betracht kommen. Es hat jedoch die Notwendigkeit anerkannt, dass für eine Übergangszeit – die hier bis zum Erlass des § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. im Jahre 1994 andauerte – auch weiterhin auf die Standesrichtlinien zur Konkretisierung des § 43 BRAO zurückgegriffen werden konnte, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich war (vgl. BVerfGE 76, 171 <189 f.>). Diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen; denn ohne Heranziehung des Verbotes der Streitanteilsvergütung in § 52 Abs. 3 der früheren Standesrichtlinien wäre mangels einer anderweitigen Regelung der im Allgemeininteresse liegende Schutz der Mandanten vor Übervorteilung nicht zu erreichen, mit dem auch das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant gewahrt und damit ein Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege geleistet werden soll (vgl. oben B I 2 a bb). Das Regelungsdefizit des Verbotes der Streitanteilsvergütung in den Standesrichtlinien, das ebenfalls keine Ausnahme vorsah, kann ebenso wenig wie bei der späteren gesetzlichen Regelung in § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. und § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO einer Fortgeltung während der Übergangszeit entgegenstehen.

IV.

Entsprechend dem Umfang des Erfolges der Verfassungsbeschwerde hat die Bundesrepublik Deutschland der Beschwerdeführerin gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.

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