AMTSGERICHT MÜNCHEN
Az.: 113 C 16536/97
Verkündet am 19.02.1998
Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.2.98 folgendes Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1200,00 abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten als Reisekrankenversicherung Behandlungskosten geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre, aufgrund des Versicherungsvertrages einen Betrag in Höhe von DM 5.175,— für Behandlungen in einen! Krankenhaus in Lwiw in der Ukraine im August l996 zu ersetzen.
Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 5.175,— nebst 13 % Zinsen hieraus seit dem 22.05.97 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet insbesondere die Notwendigkeit der Behandlung. Die Beklagte ist der Auffassung, daß der Anspruch nicht gegeben ist, da die Klägerin die Originalrechnung nicht eingereicht, sondern nach Fertigung einer Kopie vernichtet habe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.
1. Nach § 6 II der allgemeinen Bedingungen für die Reisekrankenversicherung, die auch dem hier streitgegenständlichen Vertragsverhältnis zugrunde liegen, sind die Rechnungen in Urschrift einzureichen.
Unstreitig ist, daß die Klägerin, wie sie bereits vorprozessual der Beklagten mitgeteilt hat, nach Einsendung einer Kopie bei der Beklagten die Originalrechnung vernichtet hat.
2. Wie sich aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt, ist jedoch die Einreichung der Urschrift Anspruchsvoraussetzung.
Insoweit ist es ohne Belangen, daß die Pflicht zur Vorlage der Urschrift nicht in § 10 der allgemeinen Bedingungen (Folgen von Obliegenheitsverletzungen) aufgeführt ist; denn bei der Pflicht zur Vorlage der Erstschrift handelt es sich nicht um eine zusätzliche Obliegenheit, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnis auferlegt ist, sondern um eine Regelung, die die Frage der vertraglichen Berechtigung zur Geltendmachung bestimmt. So ist in § 6 II im 2. Satz auch geregelt, daß die Berechtigung des Anspruchs auf Transportkosten durch Vorlage eines ärztlichen Attestes mit Angabe der Krankheitsbezeichnung nachzuweisen ist; auch daraus ergibt sich, daß es sich um eine Regelung handelt, die im Vertragsverhältnis bestimmt, welche Voraussetzungen seitens des Versicherungsnehmers an die Geltendmachung des Anspruchs zu stellen sind.
3. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen § 9 AGBG. Grundsätzlich ergibt sich aus § 11 I VVG, daß vom Versicherer Anforderungen an die Feststellung des Versicherungsfalles gestellt werden können.
Bei der Krankenversicherung ergibt sich, daß die Vorlage der Rechnung eine wesentliche Voraussetzung für die Prüfung durch den Versicherer ist. Gerade bei der Krankenversicherung besteht jedoch – schon im Hinblick auf die Möglichkeit und Häufigkeit einer mehrfachen Abdeckung des Risikos – das Interesse des Versicherers, feststellen zu können, ob etwa eine Doppelversicherung vorliegt; der Versicherer muß sich nicht auf das Bestehen der Obliegenheit gemäß § 58 VVG verlassen.
Demgegenüber wird der Versicherungsnehmer durch die Klausel nicht unbillig benachteiligt.
Soweit die Beklagtenpartei meint, daß hier in unverhältnismäßiger Weise ein Risiko auf den Versicherungsnehmer überladen werde, trifft dies nicht zu. Denn es ist der Rechtsordnung nichts fremdes, daß die jeweilige Partei das Risiko dafür trägt, daß von ihr zu erbringende Nachweise dem Vertragspartner zugehen. Soweit es sich um Zugangshindernisse in der Sphäre des Versicherers handelt, ergibt sich auch aus § 6 II der AGB nicht, daß dies den Anspruch ausschließen würde. Demgemäß führt auch die von der Beklagtenpartei gewünschte Auslegung der Klausel nicht zu ihrer Unwirksamkeit.
4. Insbesondere gilt hier, daß unstreitig die Ursache dafür, daß die Erstschrift nicht zur Verfügung gestellt werden kann, in der Sphäre der Klägerin liegt; sie selbst hat die Erstschrift vernichtet.
5. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 II der Versicherungsbedingungen besteht der klägerische Anspruch nicht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.