Skip to content

Reiseveranstalterhaftung für Fehlinformation durch den Reiseleiter zur Abflugzeit

LG Frankfurt – Az.: 2/24 O 125/13 – Urteil vom 06.06.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.391,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an …, 4.408,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau sowie für den Sohn und dessen Frau eine Reise in der Zeit vom 16.6.2012 bis 25.6.2012 nach Jamaika, Lucea.

Die Reise umfasste den Transfer von und zum Flughafen und den Aufenthalt in dem gebuchten Hotel … . Der Reisepreis betrug 2.244 €.

Die Flüge buchte der Kläger gesondert. Der Kläger erhielt über die Flugverbindungen eine Übersicht. Hinsichtlich deren Inhalts wird auf Bl. 60 – 61 d.A. verwiesen.

Bei der Ankunft am Urlaubsort wurde der Rückflug für 11.35 Uhr des Rückreisetages festgelegt. Die Reisenden erhielten eine Mitteilung des Reiseleiters …, wonach sie am Abflugtag um 6.20 Uhr abgeholt werden sollten. Wegen des Inhalts der Information wird auf Bl. 58 d.A. verwiesen.

Am Abreisetag wurden der Kläger und die Mitreisenden mit einem Bus um 10.30 Uhr abgeholt um zum Flughafen gebracht. Nachdem sie dort um 11.15 Uhr ankamen, wurde ihnen am Check-in-Schalter der Fluggesellschaft mitgeteilt, dass das Flugzeug bereits abgeflogen sei.

Der Kläger und seine Ehefrau kauften für die Reisenden deshalb neue Flugtickets bei der Fluggesellschaft … für einen Flug über Philadelphia nach Frankfurt am Main, der am 25.4.2012 um 14.00 Uhr startete. 2 Flugtickets zu je 2.718,07 US-$ zahlte der Kläger über seine MasterCard-Kreditkarte, 2 weitere Flugtickets zu je 2.718,07 US-$ bezahlte die Ehefrau des Klägers über ihre VISA-Kreditkarte.

Die über die VISA-Kreditkarte bezahlten Flüge wurden zu einem Preis von je 2.182,47 € zzgl. Kosten für den Auslandseinsatz von je 21,82 € abgerechnet, die über die MasterCard bezahlten Flüge zu je 2.178,93 € zzgl. Kosten für Auslandseinsatz von je 21,74 € abgerechnet. Wegen der Abrechnungsunterlagen der Kreditinstitute wird auf Bl. 14 – 16 d.A. verwiesen.

In einer E-Mail vom 29.6.2012 wandte sich ein Mitarbeiter des Reisebüros an die Beklagte und begehrte die Erstattung der Flugkosten (Bl. 17-19 d.A.).

Mit Schreiben vom 8.8.2012 forderte der von der Ehefrau des Klägers eingeschaltete Rechtsanwalt die Erstattung der Kosten für die Flugtickets unter Fristsetzung bis 21.8.2012 (Bl. 20 – 22 d.A.).

Der Kläger behauptet, am 24.6.2012 habe die Reiseleiterin Frau … auf den Kläger und seine Familie zugegangen und habe diese darüber informiert, dass der Rückflugtermin auf 14.10 Uhr verlegt worden sei. Die Reisenden sollten um 10.30 Uhr abgeholt werden. Auf diese Information hätten sie sich verlassen, weil sie keine Zweifel an der Richtigkeit gehabt hätten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.391,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.8.2012 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an …, 4.408,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.8.2012 zu zahlen.

3. an den Kläger 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe vor der Buchung der Ersatzflüge von der Beklagten keine Abhilfe verlangt. Nach dem Inhalt der Buchung sei die Beklagte nicht für die Benennung der Abflugzeit verpflichtet gewesen. Vielmehr habe der Kläger die Abflugzeit der Beklagten mitteilen müssen. Jedenfalls sei der Kläger verpflichtet gewesen, die Information über die Veränderung der Flugdaten zu überprüfen und diese rückbestätigen zu lassen. Insofern sei ein erhebliches Mitverschulden zu berücksichtigen.

Das Gericht hat durch Beschluss vom 29.4.2014 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 29.4.2014 (Bl. 165 – 172 d.A.) verwiesen.

Die Klage ist der Beklagten am 14.6.2013 zugestellt worden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Reiseveranstalterhaftung für Fehlinformation durch den Reiseleiter zur Abflugzeit
Symbolfoto: Von Romolo Tavani /Shutterstock.com

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 8.799,92 € verlangen, wobei 4.408,58 an die Ehefrau des Klägers … zu zahlen sind.

Die Beklagte ist dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie eine Nebenpflicht des Reisevertrags verletzt hat (§§ 280 Abs. 1, 651 a, 241 Abs.

2

BGB). Sie muss sich dabei das Verhalten einer von ihr eingesetzten Reiseleiterin zurechnen lassen (§ 278 BGB).

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Reisevertrag. Ausweislich der Reisebestätigung, in der der Kläger als Buchender benannt ist, sollte die Beklagte einen Hotelaufenthalt in der Zeit vom 16.6.2012 bis 25.6.2012 in dem Hotel … auf Jamaika zur Verfügung stellen. Die geschuldeten Leistungen umfassten auch den Transfer vom Hotel zum Flughafen.

Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses obliegt der Beklagten die Pflicht, den organisatorischen Ablauf der Reise sicherzustellen und insbesondere den Reisenden keine falschen Informationen zu erteilen. Diese Pflicht obliegt auch den Personen, die die Beklagte zur Erfüllung ihrer reisevertraglichen Pflichten einsetzt. Erteilen solche Personen, die im Rahmen der reisevertraglichen Verpflichtungen der Beklagten tätig werden, falsche Informationen, muss sich die Beklagte das Verschulden dieser Personen als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (§ 278 BGB).

Diese vertragliche Nebenpflicht hat die Beklagte verletzt, indem die von ihr eingesetzt Reiseleiterin dem Kläger und seiner Familie mitgeteilt hat, dass sich die Abflugzeit des Rückfluges verändert hat und sie statt 11.35 Uhr nunmehr um 14.10 Uhr abfliegen sollten. Dementsprechend wurde auch die Abholzeit am Hotel verändert werden. Statt 6.20 Uhr sollten der Kläger und seine Familie nunmehr erst um 11.30 Uhr abgeholt werden.

Dieses Verhalten der Reiseleiterin … steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Alle vernommenen Zeugen berichten davon, dass die Reiseleiterin … am Vortag des Rückfluges auf sie zugekommen sei und alle Reisenden in ihr Büro gebeten habe. Dort habe ihnen Frau … mitgeteilt, dass sich die Flugdaten verändert hätten und sie nunmehr später um 14.10 Uhr fliegen würden. Diese Zeit habe ihnen Frau … auf einem Handzettel notiert. Entsprechend dieser Abflugzeit sei dann auch der Transfer verändert worden. Dieser sei dann für 10.30 des Abflugtages organisiert gewesen. Alle Reisenden hätten auf der Abholliste gestanden. Da alle Zeugen das Ereignis am Vortag des Rückfluges übereinstimmend berichten, hat das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit des bekundeten Ereignisses. Dies gilt umso mehr als die Beklagte selbst zu dem Vorgang keine inhaltliche Stellung bezieht und sich auf ein bloßes Bestreiten beschränkt. Insbesondere nimmt sie keine Stellung zu dem Umstand, dass offenbar auch die Transferzeit verändert wurde. So sollte ursprünglich der Transfer zum Flughafen früher stattfinden, wurde dann aber später organisiert. Da die Beklagte auch den Transfer zum Flughafen schuldete, hätte sie jedenfalls zu dieser organisatorischen Änderung Stellung nehmen können und erläutern müssen, warum es zu dieser Änderung gekommen ist, wenn nicht durch eine Information von Frau … .

Die Information von Frau … war falsch. Denn der Kläger und die Mitreisenden wurden nicht mit einem Flugzeug um 14.10 Uhr befördert. Vielmehr hätten sie mit dem Flugzeug befördert werden sollen, das um 11.35 Uhr abgeflogen war. Dass der Kläger und seine Familie für diesen Flug reservierte Plätze hatten, ergibt sich aus der Auskunft der Fluggesellschaft vom 16.8.2013.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass sich aus der ausgedruckten Flugübersicht für den Rückflug 2 Flüge aufgeführt waren, die den Vermerk „Bestätigt“ hatten. Es ist offensichtlich, dass der Kläger und die Mitreisenden nur einen dieser Flüge wahrnehmen können. Welcher Flug dies sein wird, stand jedenfalls bei Beginn des Aufenthalts am Urlaubsort fest. Denn dem Kläger und seiner Familie wurde eine Information über die Rückreise gegeben, die den richtigen Flug bezeichnet hat. Die Beklagte hätte ihre Pflichten aus dem Reisevertrag ordnungsgemäß erfüllt, wenn sie den Kläger und die Mitreisenden zu dem angegebenen Zeitpunkt zum Flughafen gebracht hätten.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Information von Frau … nunmehr auf den anderen Flug bezogen hat. Denn der andere Flug auf der Flugübersicht hatte eine Abflugzeit um 14.05 Uhr, während die mitgeteilte Abflugzeit 14.10 Uhr war. Üblicherweise handelt es sich bei Abflugzeiten um minutengenaue Angaben, nicht um ungefähre Zeiten.

Diese Falschinformation durch Frau … muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Denn sie wurde im Pflichtenkreis der Beklagten tätig. Frau … war als Mitarbeiterin der örtlichen Agentur tätig, die die Beklagten zur Erfüllung ihrer reisevertraglichen Pflichten eingesetzt hat. Die örtliche Agentur diente als Reiseleitung, an die sich die Vertragspartner der Beklagten zu wenden haben, wenn es um die Abwicklung des Reisevertrages geht. Insofern fungieren die von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter als Ansprechpartner der Beklagten. Davon ist auch nach dem Vortrag der Beklagten auszugehen, denn die bestätigt in der Klageerwiderung, dass die Agentur von ihr eingesetzt sei und dass es sich bei ihr um Repräsentanz für die Beklagte vor Ort handeln würde. Es entspricht auch den üblichen Gepflogenheiten im Reiseverkehr, dass am Urlaubsort Repräsentanten eingesetzt werden, die in der Abwicklung des Reisevertrages tätig sind. Solcher Repräsentanten sind dann Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters, für deren Fehlverhalten hat dieser gemäß § 278 BGB einzustehen.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Die Falschauskunft von Frau … erfolgte im Rahmen ihrer Reiseleitertätigkeit der Beklagten. Jedenfalls durften der Kläger und seine Mitreisenden davon ausgehen. Denn es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vortragen, dass Frau … noch in anderer Funktion am Urlaubsort aufgetreten ist. Ihr Handeln durften der Kläger und die Mitreisenden als ein Handeln im Rahmen der Reiseleitung auffassen, denn in dieser Funktion trat sie auf.

Es ist zwar richtig, dass der Beklagten keinerlei Verpflichtungen oblagen in Bezug auf die Flugbeförderung. Sie schuldete nur den Transfer zum Flughafen. Sie war auch nicht verpflichtet, sich um die Flugzeiten zu kümmern, denn das oblag dem Kläger. Er musste der Beklagten mitteilen, wann der Rückflug stattfindet. Insofern hätte sich auch keine Haftung ergeben, wenn sich Flugzeiten verändert hätten, die den Reisenden unbekannt geblieben wären. Denn die Beklagte hätte dies nicht recherchieren müssen, auch nicht auf Anfrage der Reisenden. Wenn jedoch Mitarbeiter der örtlichen Repräsentanz von sich aus auf die Reisenden zugehen und ihnen dann eine Falschauskunft geben, führt dies zu einer Haftung wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Denn wenn ungefragt Informationen gegeben werden, dürfen diese nicht falsch sein. Dies gilt auch dann, wenn zu dieser Auskunft keine Pflicht bestanden hätte. Denn eine Haftung entfällt nicht dadurch, wenn im Rahmen einer überobligatorischen Handlung eine Schädigung des Reisenden verursacht wird.

Dem Kläger ist auch kein Mitverschulden anzulasten, dass er dieser Information vertraut und nicht nochmals nachgefragt hat. Denn Anlass zu Zweifel an der Richtigkeit der Information musste er nicht haben. Im Flugverkehr ist nicht ausgeschlossen, dass sich Flugzeiten kurzfristig verändern können. Insofern war die Information nicht ungewöhnlich und musste den Kläger nicht misstrauisch machen. Er durfte ferner davon ausgehen, dass eine von der Reiseleitung gegebene Information geprüft wurde. Ergibt sich aus der Information selbst nicht, dass sie zu hinterfragen ist, z.B. dass aufgefordert wird, sich selbst noch einmal bei der Fluggesellschaft zu informieren, kann grundsätzlich von der Richtigkeit ausgegangen werden. Auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte und ihre örtliche Repräsentanz nicht verpflichtet gewesen wären, Änderungen von Flugzeiten mitzuteilen, musste der Kläger aus diesem Umstand nicht misstrauisch werden, sondern durfte sich auf die Richtigkeit verlassen. Es wäre aus seiner Sicht nicht ungewöhnlich oder auffällig gewesen, wenn sich die Reiseleitung der Beklagten überobligatorisch aus Kulanz für ihn einsetzt. Misstrauen ergab sich auch nicht daraus, dass Frau … kein neues Formular über die Abholzeit ausgefüllt hat. Die Abreise stand unmittelbar bevor. Die Abholzeit wurde mitgeteilt. Die Notwendigkeit der der schriftlichen Niederlegung in einem Formblatt bedurfte es nicht, zumal Frau … die neue Abflugzeit auf einem Handzettel notiert hat.

Die Reiseleitung handelte auch schuldhaft. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ist das Verschulden zu unterstellen. Gründe, die das Verschulden entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Insbesondere trägt sie nichts dazu vor, woher Frau … die Information über die geänderten Flugzeiten hatte.

Der aus der Pflichtverletzung folgende Schaden besteht in den Kosten, die der Kläger und seine Ehefrau für die Rückbeförderung aufwenden mussten. Wie die Zeugen bestätigt haben, gab es über die Fluggesellschaft, die den Rückflug durchfuhren sollte, keine andere Möglichkeit, kostenfrei den Rückflug anzutreten. Deswegen mussten neue Flugtickets erworben werden. Die dafür aufgewendeten Kosten betrugen 4.391,34 € für den Kläger und 4.408,58 € für seine Ehefrau. Den letztgenannten Betrag kann der Kläger im Rahmen der Drittschadensliquidation geltend machen, da er Vertragspartner der Beklagten ist, während der Schaden bei seiner Ehefrau eingetreten ist. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus den vorgelegten Abrechnungen der Kreditkartenunternehmen.

Die Haftung der Beklagten ist nicht ausgeschlossen, weil der Kläger kein Abhilfeverlangen an die Beklagte gerichtet hat. § 651 d Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, weil es nicht um einen Mangel der Reiseleistungen geht, dem die Beklagte hätte abhelfen können. Die Beklagte schuldete die Flugbeförderung nicht. Die Haftung beruht auf der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Hierbei besteht keine Verpflichtung des Reisenden, dem Reiseveranstalter zunächst die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden anderweitig abzuwenden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Kläger versucht hat, am Flughafen den Reiseveranstalter oder die Reiseleiter zu kontaktieren.

Dem Kläger steht hingegen kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Solche Kosten sind in seiner Person nicht angefallen. Aus dem einzig vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts ergibt sich, dass er im Auftrag der Ehefrau des Klägers aufgetreten ist. Insofern könnte sic ein Honoraranspruch für einer außergerichtliche Tätigkeit allenfalls an die Ehefrau richten, nicht aber an den Kläger. Dass der Kläger in Bezug auf die Rechtsanwaltskosten Ansprüche seiner Ehefrau geltend machen möchte, ergibt sich aus dem Vortrag in der Klageschrift nicht.

Für den Kläger hat der Rechtsanwalt – soweit ersichtlich – keine vorgerichtliche Tätigkeit erbracht.

Da das anwaltliche Schreiben deswegen auch nicht geeignet ist, die Beklagte mit der Erfüllung einer Forderung des Klägers in Verzug zu setzen, besteht mangels anderer Mahnschreiben ein Anspruch auf Verzinsung erst ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB).

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei insgesamt zu tragen, weil die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig gering ist und auch keine besonderen Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos