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Ablehnung Richter aufgrund möglicher Befangenheit

Verfahrensdauer und Prozessleitung als Befangenheitsgrund

OLG Brandenburg – Az.: 1 W 5/12 – Beschluss vom 23.03.2012

Auf die sofortige Beschwerde Klägers vom 13. Februar 2012 wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 8. September 2011 – 1 O 32/05 – aufgehoben.

Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht … wird für begründet erklärt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO). Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Besorgnis der Befangenheit besteht, da objektive Gründe vorliegen, die in ihrer Gesamtwürdigung vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, ohne dass rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden vorliegen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Richter wirklich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Zöller/Vollkommer, 28. Aufl., § 42 Rdnr. 9 m. w. N.). Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Richter selbst für befangen hält. In Zweifelsfällen ist im Sinne einer Stattgabe des Ablehnungsgesuchs, nicht seiner Zurückweisung zu entscheiden (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rdnr. 10; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rdnr. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 42 Rdnr. 12 f.).

Die gebotene Würdigung der Gesamtumstände gibt hier nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Die Maßnahmen zur Verfahrensleitung in ihrer Gesamtschau sowie die bisherige Dauer des Verfahrens sind objektive Gründe im o. g. Sinne, nicht dagegen die Rechtsauffassung des Richters.

Die Verfahrensdauer des seit dem 05.04.2005 rechtshängigen Prozesses ist ein nachvollziehbarer Anlass für die Besorgnis des in eigener Sache auftretenden Klägers. Dazu gehört die Leitung des Verfahrens zwischen der Übersendung des Gutachtens am 27.04.2006 an die Parteien und dem Beweisbeschluss vom 18.12.2006. Die Parteien hatten zuvor bis 12.09.2006 Stellung genommen, erst am 18.12.2006 erging jedoch ein weiterer Beweisbeschluss. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind zwar nicht 8 Monate ohne eine Tätigkeitwerden des Richters bis zum Erlass eines weiteren Beweisbeschlusses vergangen, da der Richter den Parteien das rechtliche Gehör zu den Ausführungen des Sachverständigen ordnungsgemäß eingeräumt hat, sondern 3 Monate. Dies mag zunächst seine Ursache in dem Umfang und auch der Schwierigkeit der Sache gehabt haben. In der Folgezeit setzte sich diese Vorgehensweise jedoch fort. Der Schriftsatz des Klägers vom 27.11.2008 führte nach den im Laufe des Dezember 2008 eingegangenen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten zu einem Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen am 08.04.2009, mithin ebenfalls nach 3 Monaten.Zur Gegenvorstellung des Klägers vom 01.10.2009 gegen den Beweisbeschluss vom 14.09.2009 haben die Parteien bis 19.10.2009 Stellung genommen. Am 11.12.2009 erfolgte ein telefonischer Hinweis des Richters zu beabsichtigten weiteren Vorgehensweise an den Kläger, mithin nach annähernd 2 Monaten.

Die gebotene Würdigung der Gesamtumstände hat ebenfalls die Nichtbefolgung des Antrages des Klägers auf Anhörung des Sachverständigen zu berücksichtigen. Dem Kläger steht das Recht auf Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gem. § 411 Abs. 3 ZPO sowie § 402 i. V. m. § 397 ZPO zu (Zöller, a. a. O., § 411, Rdnr. 5 a). Einem entsprechenden Antrag des Klägers ist daher grundsätzlich Folge zu leisten, eine Nichtbeachtung verletzt diesen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 411 Rdnr. 10.). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass der Richter den Antrag des Klägers auf Anhörung des Sachverständigen nicht nicht beachtet oder ohne Gründe zurückgewiesen, sondern sich mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt hat, das Ergebnis dieser Auseinandersetzung in seinen rechtlichen Hinweisen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung detailliert dargelegt und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, bleibt die Nichtbefolgung des Antrages auf Anhörung des Sachverständigen prozessual fehlerhaft. Dies ist unter den vorstehenden Umständen keinen solch grober Verfahrensverstoß, der isoliert betrachtet, bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen die unparteiliche Amtsausübung rechtfertigen kann, in der Gesamtschau jedoch die Zweifel des Klägers begründen, zumal zugleich ein rechtlicher Hinweis an den Kläger ergangen ist, der das bereits mit der Klage erfolgte Vorbringen nicht berücksichtigt hat.

Der weitere vom Kläger mit dem Ablehnungsgesuch gerügte zeitliche Ablauf bietet dagegen keinen Anlass an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Ein weiteres Gutachten ging nach einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 01.12.2010 bei Gericht ein. Dem war eine Sachstandsanfrage des Richters im Juni 2010 vorausgegangen, auf die der Sachverständige die Erstellung des Gutachtens im September 2010 avisierte und mit einer weiteren Mitteilung vom 07.10.2010 sodann für den November 2010. Die Parteien haben bis Februar 2011 Stellung genommen, zuletzt die Streithelferin mit Schriftsatz vom 08.02.2011. Am 18.02.2011 erfolgte die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung für den 01.06.2011. Nachdem am 23.05.2011 der Kläger das Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Richter anbrachte, hatte sich der abgelehnte Richter jeder weiteren Tätigkeit aufgrund des Handlungsverbotes zu enthalten (Zöller, a. a. O., § 47 Rdnr. 7). Daher war dem Richter jede Möglichkeit des Tätigwerdens bis zur Rechtskraft des Beschlusses vom 08.09.2011 genommen. Insoweit sind die weiteren Umstände der Verfahrensverzögerung in Übereinstimmung mit der Ansicht des Klägers zwar zu kritisieren, begründen jedoch nicht das Vorliegen von Ablehnungsgründen.

Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch auf die Rechtsauffassung des Richters stützt, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 08.09.2011 verwiesen. Die Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 13.02.2012 führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtsauffassung des Richters und infolgedessen auch seine richterliche Entscheidungstätigkeit rechtfertigen nicht Besorgnis einer Befangenheit. Soweit der Richter auf die Rechtslage zur Schadensersatzleistung nach § 251 a BGB hingewiesen hat, ist er damit der ihm obliegenden Hinweispflicht gemäß §§ 139, 273 ZPO nachgekommen. Die Rechtsansicht mag der Kläger nicht teilen, eine gravierende Fehlerhaftigkeit oder gar Willkürlichkeit, die auf einer Voreingenommenheit des Richters gegenüber dem Kläger schließen lässt, ist jedoch weder dargetan noch ansatzweise erkennbar. Einer Partei ungünstige Ausführungen, die hier zudem in Erfüllung der dem Gericht obliegenden prozessualen Pflicht ergangen sind, können kein Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters rechtfertigen (Zöller, § 42 Rdnr. 9, 28).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde sind solche des Rechtsstreits (Zöller, § 46 Rdnr. 20 m. w. N.).

Der Gegenstandswert wird auf 461.357,52 € festgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Gegenstandswert für Ablehnungsgesuche dem Wert des zu Grunde liegenden Rechtsstreits (Senat, NJW-RR 1999, 1291, 1292).

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