Skip to content

Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds – Beratungspflichtverletzung

LG Frankfurt – Az.: 2-19 O 334/11 – Urteil vom 23.03.2012

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.029,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 12 % zu tragen, die Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die beklagte Bank Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Anlageberatung geltend.

Die Klägerin erwarb am 23.07.2008 im Anschluss an eine Beratung durch den Mitarbeiter … der Beklagten Anteile am offenen Immobilienfonds … für einen Betrag von 14.993,63 EUR.

Bezüglich der Einzelheiten des Fonds wird auf die Produktinformation der Beklagten, Anlage Bl, Bl. 68 ff. d.A., verwiesen.

Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurde die Klägerin durch den Berater nicht mündlich über die Möglichkeit einer Aussetzung der Rücknahme von Fondsanteilen und das damit verbundene Kapitalsverlustrisiko informiert.

Ende Januar 2008 setzte die Fondsgesellschaft die Anteilsrücknahme aus und verlängerte diese Aussetzung im September 2009 für drei Monate. Inzwischen hat die Fondsgesellschaft die Abwicklung des Fonds beschlossen.

Die Klägerin erhielt aus ihren Anteilen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 723,25 EUR. Am 28.01.2010 verkaufte sie ihre Anteile und erzielte hierfür 4.623,79 EUR.

Die Klägerin behauptet, dem Berater gesagt zu haben, dass sie eine sichere, nämlich risikolose Anlage wünsche, bei der das Kapital jederzeit verfügbar sei. Herr … habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass die Anlage zu 100 % sicher sei und die Klägerin überdies im Notfall immer auf ihr Geld zugreifen könne. Er habe betont, dass es kein Risiko gebe. Auch auf Rückvergütungen an die Bank habe er nicht hingewiesen. Ihr seien keine schriftlichen Produktinformationen übergeben worden.

Sie meint, der Anlagebetrag sei einer fiktiven Verzinsung von 4 % zu unterwerfen.

Mit ihrer der Beklagten am 15.08.2011 zugestellten Klage beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.006,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 383,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds - Beratungspflichtverletzung
Symbolfoto: Von EM Karuna/Shutterstock.com

Sie behauptet, die Klägerin sei eine eher renditeorientierte Anlegerin mit mittlerer Risikobereitschaft gewesen. Der Berater … habe die Funktionsweise und Risiken des Fonds anhand des Factsheets (Anlage B1, Bl. 68 ff. d.A.) erklärt und der Klägerin unter Hinweis auf die Wertentwicklung des Fonds seit Auflegung erklärt, dass es sich bei Immobilienfonds um vergleichsweise wertstabile Anlagen handele, die nur geringen Schwankungen unterliegen. Er habe der Klägerin die genauen Erträge offengelegt, nämlich Ausgabeaufschlag, Verwaltungsvergütung und Bestandsvergütung. Er habe auch deutlich gemacht, dass der Ausgabeaufschlag der Beklagten zufließe.

Er habe der Klägerin das Factsheet im Rahmen des Gesprächs ausgehändigt. Den Verkaufsprospekt habe die Klägerin abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, das der Klägerin empfohlene Anlagegeschäft zum Erwerb des offenen Immobilienfonds rückgängig zu machen, weil sie ihre Pflichten aus dem bezüglich dieser Wertpapiere geschlossenen Beratungsvertrag verletzt hat (§ 280 BGB).

Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 100, 117, 118 f.; BGHZ 123, 126, 128). So liegt der Fall hier, denn unstreitig hat der Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin über eine Geldanlage beraten.

Die Beklagte hat ihre Beratungspflichten aus dem Anlageberatungsvertrag mit der Klägerin verletzt, da sie die Klägerin nicht ausreichend über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken informiert hat. Die beratende Bank ist nämlich verpflichtet, ihren Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können (§ 31 Abs. 3 WpHG). Beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds sind die Anleger über das Risiko eines Kapitalverlusts im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen zu informieren, da es sich hierbei um ein dieser Anlageform grundsätzlich innewohnendes, dem Anleger regelmäßig nicht erkennbares Risiko handelt (vgl. auch § 5 WpDVerOV). Eine Aufklärung des Anlegers ist nicht, wie die Beklagte geltend macht, deshalb entbehrlich, weil die Aussetzung der Anteilsrücknahme dem Schutz der einzelnen Anleger diene, um in deren Interesse zu verhindern, dass das Fondsmanagement Fondsvermögen unter Zeitdruck und damit gegebenenfalls zu einem niedrigerem Preis veräußern müsse. Ob und inwieweit eine Aussetzung sinnvoll und im Interesse gerade auch des nicht institutionellen Anlegers sogar vorteilhaft sein mag, berührt nämlich die Tatsache nicht, dass mit der Aussetzung für den Anleger ein naheliegendes, nicht unerhebliches Kapitalverlustrisiko besteht, welches auch und gerade durch die dem Anleger alternativ regelmäßig offen stehende Möglichkeit einer Veräußerung über den Zweitmarkt nicht abgefangen werden kann. Ob sich aus der Historie des streitgegenständlichen … Anhaltspunkte für die konkrete Möglichkeit der Aussetzung ergaben, kann nach dem Gesagten dahinstehen, da es sich insoweit um einen grundsätzlich aufklärungspflichtigen Umstand handelt.

Die Beklagte hat die Klägerin unstreitig mündlich in dem Beratungsgespräch nicht über die im Zusammenhang mit der Aussetzung einer Anteilsrücknahme bestehenden Kapitalverlustrisiken informiert.

Ob der Hinweis auf dem durch die Beklagte in Bezug genommenen Factsheet (Anlage B1, Bl. 68 d.A., dort S. 1 und S. 7) überhaupt eine ausreichende Aufklärung über dieses Risiko enthält, kann dahinstehen. Zwar kann die Aufklärung eines Anlageinteressenten auch schriftlich erfolgen. Dann ist aber Voraussetzung, dass die schriftlichen Informationen dem Kunden so rechtzeitig übergeben werden, dass er seine Entscheidung hierauf abstellen kann. Insoweit kann auch die Übergabe eines Verkaufsprospektes am Zeichnungstag „rechtzeitig“ in diesem Sinne sein, so dass der Anleger die Unkenntnis des Prospektinhalts der beratenden Bank nicht als haftungsbegründenden Umstand entgegenhalten kann (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2011, 1549, Tz. 21). Dies ist aber keinesfalls grundsätzlich der Fall, sondern vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Anleger, beispielsweise aufgrund einer ihm erkennbar nur eingeschränkt möglichen Beratung über ein komplexes Anlageprodukt die ihm naheliegende Möglichkeit, auch nur die Risikohinweise des ihm vor Zeichnung zugekommenen Prospektes zu lesen, nicht wahrnimmt (OLG Frankfurt a.o.O.). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Vielmehr durfte die Klägerin, die schon nach Vortrag der Beklagten durch den Berater unter Zuhilfenahme der Produktinformation beraten wurde, davon ausgehen, dass ihr in dem persönlichen Gespräch die relevanten Risikoinformationen erteilt wurden. Hätte der Berater die erfolgte Risikoaufklärung erst unter Einbeziehung der schriftlichen Information als vollständig ansehen wollen, wäre er jedenfalls gehalten gewesen, dies der Klägerin unmissverständlich deutlich zu machen, was nicht geschehen ist.

Das im Wertpapierkauf zu sehende Schadensereignis beruht kausal auf dem vorstehend festgestellten Beratungsfehler. Steht, wie hier, eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens mit der Folge, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1973, Az.: VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118-124, Urteil vom 16.11.1993, Az.: XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151-163, Urteil vom 12.05.2009; Az.: XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298-2300). Tatsachen, die diese Vermutung erschüttern könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Die Beklagte haftet gemäß §§ 278, 280 Abs. 1, Satz 2 BGB für vermutetes Verschulden ihres Anlageberaters.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die hier maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist gem. § 37 a WpHG war im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 22.07.2011 noch nicht abgelaufen.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, ihr Schriftsatznachlass zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 28.02.2012 zu gewähren, war diesem Antrag nicht zu entsprechen, da in dem Schriftsatz keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen wurden.

Die Klägerin ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beklagte sie pflichtgemäß beraten hätte. Demnach steht ihr ein Ersatzanspruch hinsichtlich des investierten Kapitals abzüglich des erzielten Verkaufserlöses und erhaltener Ausschüttungen zu. Außerdem kann sie als Bestandteil des allgemeinen Schadensersatzanspruchs Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in beantragter Höhe verlangen.

Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich unter Verzugsgesichtspunkten vom Zeitpunkt der Klageerhebung an (§ 288 BGB). Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos