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Vorsicht bei der Benutzung von roten Nummernschildern, die man sich geliehen hat. Nicht immer kommt ein Versicherungsvertrag zustande!

OBERLANDESGERICHT HAMM

Az.: 14 U 38/00

Verkündet am 15.11.2000

Vorinstanz: LG Hagen – Az.: 4 O 326/99


In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2000 für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. März 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil beschwert den Kläger um 20.600,00 DM.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des.Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch dahin gehend, dass diese den Schaden ersetzt, der ihm durch die Zerstörung seines Wohnwagens entstanden ist. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob mit der Überlassung des roten Kennzeichens zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis begründet worden ist oder ob die Überlassung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses erfolgt.ist. Der Geschäftsführer der Beklagten hat keine Aufklärungspflichten verletzt, als er dem Kläger ein rotes Kennzeichen zur Verfügung gestellt hat. Es bestehen daher weder vertragliche Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung noch solche nach der Grundsätzen der culpa in contrahendo, die teilweise analog im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnisses angewandt werden (MünchKomm, BGB, 3.Aufl., vor § 241 Rn 32a).

Der Kläger hat bereits nichthinreichend dargetan, welche Aufklärungspflichten der Geschäftsführer der Beklagten verletzt haben sollte. Der Vortrag, der Geschäftsführer habe darauf hinweisen müssen, dass ein Kaskoschutz nicht bestand, ist nicht ausreichend. Denn schließlich war gerade unstreitig für die Benutzung des Kennzeichens eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wäre nur dann schlüssig, wenn der Kläger darlegen

würde, dass die bestehende Versicherung ihm zur Verfügung stehen sollte, ihm aber tatsächlich nicht zu Gute gekommen ist, weil die Versicherung die Schadensbegleichung zu Recht verweigert hat und der Geschäftsführer der Beklagten dies hätte wissen und mitteilen müssen.

Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt. Insbesondere kann nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Kaskoversicherung, die die Beklagten für die Benutzung des roten Kennzeichens abgeschlossen hatte, überhaupt zu Gute kommen sollte. Eine entsprechende Vereinbarung ist zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Der Kläger hat in erster wie in zweiter Instanz eingeräumt, dass bei der Überlassung des Kennzeichens über den Versicherungsschutz nicht gesprochen worden ist.

Ohne ausdrückliche Absprache konnte und durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte bereit sei, ihm den Kaskoschutz zur Verfügung zu stellen. Denn dies hätte bedeutet, dass die Beklagte bereit gewesen sein müsste, ggf. einen Schaden für ihn abzuwickeln und eine Höherstufung bei ihren Versicherungsprämien in Kauf zunehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass für die Überführung des Fahrzeugs ein Kaskoschutz nicht erforderlich war und zwischen den Parteien keinerlei -enge persönliche oder kollegiale Beziehung bestand, ist dies auszuschließen.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

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