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Rücknahme unzulässige Klageerweiterung – keine Streitwerterhöhung

Streitwertanpassung nach Klageerweiterung: Einblicke in den Fall des LG Dresden

Das Landgericht Dresden befasste sich kürzlich mit einem Fall, bei dem es um die Anpassung des Streitwerts nach einer Klageerweiterung ging. Die Kläger legten Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Leipzig ein. Die zentrale Frage war, ob eine unzulässige Klageerweiterung den Streitwert beeinflusst.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 T 221/23 >>>

Hintergrund des Falles

Die Beschwerdeführer legten ursprünglich Klage gegen mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümer aus einer Eigentümerversammlung ein. Später erweiterten sie ihre Klage, um weitere Beschlüsse aus einer anderen Versammlung anzufechten. Das Amtsgericht Leipzig hielt jedoch Teile dieser Klageerweiterung für unzulässig. Als Reaktion darauf zogen die Beschwerdeführer einen Großteil ihrer Klageerweiterung zurück.

Die Streitwertfestsetzung

Das Amtsgericht Leipzig setzte den Streitwert in seinem Urteil fest. Die Kläger waren jedoch mit der Festsetzung des Streitwerts für einen bestimmten Zeitraum nicht einverstanden und legten Beschwerde ein. Sie argumentierten, dass die unzulässige Klageänderung den Streitwert nicht erhöhen sollte.

Unterschiedliche Meinungen zur Streitwerterhöhung

Es gibt unterschiedliche Ansichten darüber, wie eine unzulässige Klageerweiterung den Streitwert beeinflusst. Einige argumentieren, dass selbst unzulässige Klagen den Streitwert erhöhen sollten, da sie den Gerichtsprozess beeinflussen. Andere sind der Meinung, dass der Streitwert nicht erhöht werden sollte, wenn über den Anspruch nicht entschieden wird.

Entscheidung des Beschwerdegerichts

Das Beschwerdegericht, in diesem Fall das Landgericht Dresden, schloss sich der Ansicht an, dass der Streitwert nicht erhöht werden sollte. Es argumentierte, dass der Gebührenstreitwert sich nach dem Aufwand richtet, den ein Gericht und die Prozessbevollmächtigten bei der Prüfung einer Klage hatten. Da weder die Parteien noch das Gericht sich inhaltlich mit den Ansprüchen auseinandersetzen mussten, sah das Gericht keinen Grund für eine Erhöhung des Gebührenstreitwerts.

Abschließende Bemerkungen

Das Landgericht Dresden stellte fest, dass die Beschwerde begründet war und passte den Streitwert entsprechend an. Es betonte, dass die Kostenentscheidung auf § 68 Abs. 3 GKG beruhte und eine weitere Beschwerde nicht zugelassen wurde.


Das vorliegende Urteil

LG Dresden – Az.: 2 T 221/23 – Beschluss vom 30.05.2023

I. Auf die Beschwerde der Kläger vom 4. Mai 2023 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Leipzig im Urteil vom 13. April 2023 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf ab dem 23. Juni 2023 auf 45.000,00 Euro festgesetzt wird.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für den Zeitraum vom 23. Juni 2022 bis zum 27. Juni 2022.

Mit ihrer Klage vom 5. Mai 2022 fochten die Beschwerdeführer mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 8. April 2022 an. Den vom Gericht im Urteil vom 13. April 2023 mit bis zu 35.000,00 Euro festgesetzten Streitwert beanstanden die Parteien nicht.

Rücknahme unzulässige Klageerweiterung - keine Streitwerterhöhung
Landgericht Dresden urteilt: Unzulässige Klageerweiterungen erhöhen den Streitwert nicht. Kostenentscheidung basiert auf § 68 Abs. 3 GKG. (Symbolfoto: buritora /Shutterstock.com)

Mit einer Klageerweiterung vom 22. Juni 2022 (Bl. 80 ff. d.A.) erweiterten die Beschwerdeführer die Klage um die Anfechtung mehrerer Beschlüsse der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 31. Mai 2022. Den Streitwert hierfür in Höhe von 272.188,28 Euro beanstanden die Parteien der Höhe nach nicht.

Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wies das Amtsgericht darauf hin, dass es die Klageerweiterung hinsichtlich der Anträge lit a bis lit e für unzulässig halte, weil – wie das Gericht dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer in einem Telefonat vom 28. Juni 2022 erläuterte, die Klage insoweit nicht sachdienlich sei.

Daraufhin nahmen die Beschwerdeführer die Anfechtungsklage bis auf den Antrag lit f, im Hinblick auf dessen Streitwert Einigkeit besteht, dass dieser 10.000,00 Euro betrage, zurück.

Mit Urteil vom 13. April 2023 setzte das Amtsgericht den Streitwert bei Kostenaufhebung daher wie folgt fest: bis zum 22. Juni 2022: 35.000,00 Euro, bis zum 27. Juni 2022: bis zu 320.000,00 Euro und danach auf bis zu 45.000,00 Euro.

Das Urteil mit dem Streitwertbeschluss wurde den Klägern am 20. April 2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2023 legten die Kläger die Streitwertbeschwerde ein, soweit der Streitwert für den Zeitraum vom 23. Juni 2022 bis zum 27. Juni 2022 auf mehr als 45.000,00 Euro festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführer meinen, die unzulässige Klageänderung erhöhe den Streitwert nicht.

Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab, da nach Ansicht des Amtsgerichts die Klage unbedingt erhoben worden war und der Streitwert sich ab Einreichung des Antragsschriftsatzes bestimme; die Parteien nahmen beim Beschwerdegericht nochmals in der Sache Stellung.

B.

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.

I.

Die Parteien streiten darum, ob die Klageänderung vom 22. Juni 2022, die die Kläger mit Schriftsatz vom 28. Juni 2022 überwiegend zurücknahmen, den Streitwert erhöhen oder der Streitwert dies nicht berücksichtigt.

Die Festsetzung des Streitwertes nach Rücknahme einer unzulässigen Klageerweiterung wird unterschiedlich beurteilt.

1. Diejenigen, die eine Streitwerterhöhung annehmen, weisen darauf hin, dass auch unzulässige Klagen den Streitwert erhöhen (vgl. etwa OLG Saarbrücken 28.9.2016 – 1 U 21/16, BeckRS 2016, 19947; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3 Rn. 16. 106).

Nach der Gegenauffassung ist der Streitwert nicht zu erhöhen, da über den Anspruch nicht entschieden wird, zumal die Rechtshängigkeit bei Unzulässigkeit der Klageänderung auch rückwirkend entfalle (vgl. etwa OLG Bamberg 7.1.2013 – 6 W 51/12, NJW-RR 2013, 636; OVG Koblenz 24.8.2016 – 6 E 10435/16. OVG, BeckRS 2016, 51733).

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2. Das Beschwerdegericht schließt sich letzterer Ansicht an: Das Recht des Gebührenstreitwerts stellt darauf ab, welchen Aufwand ein Gericht und die Prozessbevollmächtigten bei der inhaltlichen Prüfung einer Klage hatte. Deshalb erhöht etwa eine Hilfsaufrechnung nach § 45 Abs. 3 GKG, über die das Gericht nachdachte und entschied, den Streitwert. Derselbe Gedanke – die Erhöhung des Gebührenstreitwertes gegenüber dem Zuständigkeitsstreitwert ist § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu entnehmen.

Da weder die Parteien noch das Gericht inhaltlich sich in diesem Rechtsstreit mit den Ansprüchen bzw. Anfechtungsklagen auseinandersetzen musste, besteht auch kein Anlass, den Gebührenstreitwert zu erhöhen: das ist etwa beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten augenfällig: dieser musste sich mit den Klagen überhaupt nicht auseinandersetzen. Daher besteht auch kein Anlass, den Gebührenstreitwert zu erhöhen.

Wenn die Gegenseite darauf verweist, dass auch unzulässige Klage den Streitwert erhöhen, so steht das dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen: denn bei einer unzulässigen Klage haben Gericht und Prozessbevollmächtigte sich zur Frage der Zulässigkeit der Klage verhalten.

II.

Soweit das Amtsgericht die einzelnen Werte ansetzte, schließt sich das Beschwerdegericht diesen Festlegungen an. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil vom 13. April 2023 verwiesen, die sich das Beschwerdegericht zu eigen macht.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde wird nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 GKG nicht zugelassen, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Wohnungseigentumsrecht
    • Das Wohnungseigentumsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern. Im vorliegenden Text geht es um die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer, die in der Eigentümerversammlung getroffen wurden. Dies ist ein zentrales Thema im Wohnungseigentumsrecht. Die Anfechtung von Beschlüssen kann aufgrund verschiedener Gründe erfolgen, beispielsweise wegen formeller Mängel oder weil der Beschluss den Interessen eines Wohnungseigentümers zuwiderläuft.
  2. Zivilprozessrecht
    • Das Zivilprozessrecht regelt den Ablauf von zivilrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht. Hier ist insbesondere die Klageerweiterung und die Streitwertfestsetzung relevant. Das Zivilprozessrecht findet sich hauptsächlich in der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Text wird auf die Klageerweiterung und die Streitwertfestsetzung Bezug genommen, was zeigt,dass das Zivilprozessrecht hier eine zentrale Rolle spielt.
  3. Gebührenrecht
    • Das Gebührenrecht, speziell das Gerichtskostengesetz (GKG), regelt die Kosten, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens anfallen. Im vorliegenden Text wird auf den § 68 GKG Bezug genommen, welcher die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts behandelt. Die Streitwertfestsetzung hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.
  4. Anwaltsrecht
    • Das Anwaltsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten. Im Text wird auf die Rolle des Prozessbevollmächtigten hingewiesen, der die Interessen der Beschwerdeführer vertritt. Das Anwaltsrecht findet sich hauptsächlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
  5. Notarrecht
    • Obwohl das Notarrecht nicht direkt im Haupttext behandelt wird, wird Dr. Christian Gerd Kotz als Notar vorgestellt. Das Notarrecht regelt die Tätigkeiten, Rechte und Pflichten von Notaren. Es findet sich hauptsächlich im Beurkundungsgesetz (BeurkG) und in den jeweiligen Landesnotarordnungen.
  6. Datenschutzrecht
    • Am Ende des Textes gibt es Hinweise zum Datenschutz. Das Datenschutzrecht regelt den Schutz personenbezogener Daten. In Deutschland ist das zentrale Gesetz hierfür die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die europaweit gilt und durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) konkretisiert wird.

 

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