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Wert der Anwaltsgebühren wenn von Gerichtsgebühren abweichender Wert

Streitwertanpassung: OLG Düsseldorf korrigiert Gerichtsgebühren

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat kürzlich in einem Beschluss die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Düsseldorf korrigiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie der Wert für Anwaltsgebühren festzulegen ist, wenn dieser von den Gerichtsgebühren abweicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 W 9/23 >>>

Anpassung der Streitwertbeschlüsse

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin legten Beschwerde gegen die Streitwertbeschlüsse des Landgerichts Düsseldorf ein. Das Landgericht hatte den Streitwert für den Rechtsstreit bis zum 18.01.2023 auf 30.000,00 EUR und danach auf 1.388,45 EUR festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin strebten jedoch eine einheitliche Festsetzung des Streitwerts für den gesamten Rechtsstreit auf 30.000,00 EUR an und wollten den Streitwert für einen Vergleich auf 80.000,00 EUR erhöhen.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde als zulässig erachtet. Sie richtete sich gegen die gestaffelte Wertfestsetzung des Landgerichts. Die Beschwerde verfolgte das Ziel, den Streitwert einheitlich auf 30.000,00 EUR festzusetzen und den für den Vergleich festgesetzten Streitwert zu erhöhen. Da die Beschwerde von den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegt wurde, war sie gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GVG zulässig.

Grundsätze der Streitwertfestsetzung

Bei der Streitwertfestsetzung ist zu beachten, dass eine gestaffelte Festsetzung nach Zeitabschnitten nicht erforderlich ist. Die Festsetzung dient lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung ist der Beginn des Rechtszugs, also der Eingang der Klageschrift. Eine Ermäßigung des Antrags, beispielsweise durch teilweise Klagerücknahme, hat keinen Einfluss auf den Wert für die Gerichtsgebühren.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Streitwert für die Gerichtsgebühren der ersten Instanz einheitlich auf 30.000,00 EUR festgesetzt wird. Die zuvor vom Landgericht getroffene Festsetzung eines Streitwerts für den Vergleich wurde aufgehoben. Das Gericht betonte, dass die Streitwertfestsetzung ausschließlich zur Bemessung der Gerichtsgebühren dient und nicht nach Zeitabschnitten gestaffelt werden muss.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: 15 W 9/23 – Beschluss vom 03.05.2023

I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden die Streitwertbeschlüsse der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26.01.2023 – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – dahin abgeändert, dass der Streitwert für die Gerichtsgebühren erster Instanz auf 30.000,00 EUR festgesetzt wird.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Zur Entscheidung über den verbliebenen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach § 33 RVG wird die Sache an das Landgericht zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig. Sie richtet sich gegen die Streitwertbeschlüsse des Landgerichts vom 26.01.2023 mit denen das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit bis zum 18.01.2023 auf 30.000,00 EUR und danach auf 1.388,45 EUR sowie den Streitwert für den Vergleich auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt hat. Das Landgericht hat insoweit zwar formal zwei Streitwertbeschlüsse erlassen. Inhaltlich handelt es sich bei dem den Vergleich betreffenden zweiten Streitwertbeschluss aber um eine Ergänzung des bereits im Verhandlungstermin verkündeten ersten Streitwertbeschlusses. Mit ihrer gegen diese Streitwertfestsetzung gerichteten Beschwerde erstreben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine einheitliche Festsetzung des Streitwerts für den Rechtsstreit auf 30.0000,00 EUR sowie eine Erhöhung des Streitwerts für den Vergleich auf 80.000,00 EUR. Ihre Beschwerde führt in der Sache dazu, dass der Streitwert für die Gerichtsgebühren erster Instanz abändernd auf 30.000,00 EUR festzusetzen ist, wobei die vom Landgericht ferner getroffene Festsetzung eines Streitwerts für den Vergleich entfällt.

1. Bei der vorliegenden Streitwertbeschwerde handelt es sich um eine solche der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Diese ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist innerhalb der Frist der §§ 68 Abs. 1 S. 2, 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt worden. Es fehlt auch nicht an einer Beschwer.

Wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 04.04.2023 zutreffend ausgeführt hat, ist, wie bei jedem Rechtsmittel, zwar auch für eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die Wertfestsetzung beschwert ist. Daran fehlt es grundsätzlich, wenn die die Beschwerde führende Partei eine Heraufsetzung des Streitwerts begehrt, da sie hierdurch allenfalls mit einer höheren Kostenlast belastet würde (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2013 – 2 W 7/13, BeckRS 2013, 17055; Beschl. v. 07.10.2019 – 2 W 10/19).

Vorliegend wendet sich die Beschwerde – wie bereits erwähnt – dagegen, dass das Landgericht eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Wertfestsetzung dahin getroffen hat, dass es den Streitwert für die Zeit bis zum 18.01.2023 auf 30.0000,00 EUR und für die Zeit danach auf 1.388,45 EUR festgesetzt hat. Insoweit erstrebt die Beschwerde eine Festsetzung des Streitwerts auf einheitlich 30.000,00 EUR und begehrt damit im Ergebnis eine „Heraufsetzung“ des vom Landgericht für die Zeit ab dem 19.01.2023 festgesetzten Streitwerts auf ebenfalls 30.000,00 EUR. Außerdem wird mit der Streitwertbeschwerde eine Erhöhung des vom Landgericht auf 30.000,00 EUR festgesetzten Streitwerts für den Vergleich auf 80.000,00 EUR begehrt. Das steht der Zulässigkeit der Beschwerde jedoch nicht entgegen, da diese durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegt worden ist. Dafür spricht zum einen, dass es in dem Beschwerdeschriftsatz heißt, „wir“ legen Beschwerde ein. Davon, dass die Beschwerde „namens“ und/oder „für“ die Klägerin oder in deren „Vollmacht“ eingelegt werde, ist in dem Beschwerdeschriftsatz nicht die Rede. Zum anderen ist im Zweifel zugunsten eines Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass er mit dem eingelegten Rechtsbehelf das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Verfahrensbeteiligten entspricht (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 1183 f.).

Die damit von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GVG zulässig. Dem Prozessbevollmächtigten der Partei steht – anders als der Partei selbst – ein Beschwerderecht gegen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung zu. Seine Beschwer ergibt sich regelmäßig aus dem Umstand, dass der Honoraranspruch des Anwalts streitwertabhängig ist und sich deshalb mit einer Heraufsetzung des Streitwerts erhöht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2013 – 2 W 7/13, BeckRS 2013, 17055 m.w.N.; Beschl. v. 11.11.2013 – 2 W 35/13, BeckRS 2013, 204449 Rn. 3).

2. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist dahin abzuändern, dass der Streitwert für die Gerichtsgebühren erster Instanz einheitlich auf 30.000,00 EUR festgesetzt wird und die Streitwertfestsetzung für den Vergleich entfällt.

a) Bei der Streitwertfestsetzung ist eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Streitwertfestsetzung nicht veranlasst, weil die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren dient.

Gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Gericht, soweit eine Entscheidung nach § 62 S. 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Die gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG zu treffende Wertfestsetzung zielt, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, allein auf den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren ab. Nach § 40 GKG ist hierbei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift maßgeblich (Senat, Beschl. v. 25.04.2022 – 15 W 9/22; KG, Beschl. v. 02.03.2018 – 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 6).

Wird der bisherige Antrag ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen oder übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs (vgl. Senat, Beschl. v. 25.04.2022 – 15 W 9/22; Beschl. v. 26.01.2023 – 15 W 49/22; Beschl. v. 30.03.2023 – 15 W 7/23; OLG Düsseldorf [12. ZS], NJW-RR 2022, 935 Rn. 4; OLG München, NJW-RR 2017, 700 Rn. 16; KG, Beschl. v. 02.03.2018 – 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 6 f.; OLG Bremen, Beschl. v. 05.01.2022 – 2 W 56/2, NJOZ 2022, 285 Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.01.2022 – 2 W 4619/21, BeckRS 2022, 855 Rn. 10; OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 931 Rn. 12; BeckOK KostR/Schindler, 40. Ed. Stand: 01.01.2023, GKG § 40 Rn. 13). Denn eine Klagerücknahme oder anderweitige Erledigung des ursprünglichen Streitgegenstands führt nicht zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühr, da die Gerichtsgebühr mit Einreichung des Antrags anfällt und sich nach dem Wert bei Einreichung des Antrags richtet. In einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren wird nur eine einheitliche (Verfahrens-)Gebühr erhoben. Ob diese zu einem Satz von 3,0 (Nr. 1210 KV-GKG) oder zu einem ermäßigten Satz von 1,0 (Nr. 1211 KV-GKG) anfällt, ist unerheblich. Es bleibt bei einer einzigen Gerichtsgebühr, die für das gesamte Verfahren erhoben wird. Eine teilweise Klagerücknahme oder übereinstimmende Teilerledigung hat mithin keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert, so dass zeitlich gestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes nicht erfolgen (Senat, Beschl. v. 25.04.2022 – 15 W 9/22; Beschl. v. 26.01.2023 – 15 W 49/22; Beschl. v. 30.03.2023 – 15 W 7/23; OLG Düsseldorf [16. ZS], Urt. v. 09.03.2023 – 16 U 154/21, BeckRS 2023, 4182 Rn. 43OLG München, NJW-RR 2017, 700 Rn. 16; OLG Koblenz, Urt. v. 24.08.2021 – 3 U 184/21, BeckRS 2021, 45167 Rn. 46; OLG Bremen, Beschl. v. 05.01.2022 – 2 W 56/2, NJOZ 2022, 285 Rn. 6; OLG Nürnberg, NJW 2022, 951 Rn. 11; Zöller/Herget ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 8; NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 63 Rn. 64; BeckOK KostR/Jäckel, 40. Ed. Stand: 01.01.2023, GKG § 63 Rn. 22; BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. Stand: 01.12.2021, § 104 Rn. 26; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., Vorbem. zu §§ 3 – 9 ZPO Rn. 9).

Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen besteht seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 05.05.2004 kein Anlass und auch kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teil-Erledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können (Senat, Beschl. v. 25.04.2022 – 15 W 9/22; Beschl. v. 30.03.2023 – 15 W 7/23; OLG Düsseldorf [12. ZS], NJW-RR 2022, 935 Rn. 4; KG, Beschl. v. 02.03.2018 – 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 7; OLG Nürnberg, NJW 2022, 951 Rn. 11; LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.04.2020 – 2/13 T 18/20, BeckRS 2020, 1638 Rn. 6; vgl. auch OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 931 Rn. 12). Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen (Senat, Beschl. v. 25.04.2022 – 15 W 9/22; KG, Beschl. v. 02.03.2018 – 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 7).

Keine abweichende Beurteilung ergibt sich aus der in § 32 Abs. 1 RVG vorgesehenen Kopplung des Gegenstandswertes an den Streitwert. Zwar ist nach § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Abweichend hiervon eröffnet jedoch § 33 Abs. 1 RVG unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit der gesonderten Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. Senat, Beschl. v. 25.04.2022 – 15 W 9/22; Beschl. v. 30.03.2023 – 15 W 7/23; KG, Beschl. v. 02.03.2018 – 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 9; OLG Dresden, Beschl. v. 19.07.2022 – 12 W 367/22, NJOZ 2022, 1490 Rn. 4; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.08.2020 – L 11 KR 1639/20 B, BeckRS 2020, 26256 Rn. 4). Soweit beim Rechtsanwalt unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren maßgeblich sein können und die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr nicht zwangsläufig aus demselben Gegenstandswert wie die Gerichtsgebühren zu berechnen sind, erfolgt eine diesbezüglich gesonderte Wertfestsetzung nach dieser Vorschrift (OLG Dresden, Beschl. v. 19.07.2022 – 12 W 367/22, NJOZ 2022, 1490 Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.01.2023 – 6 W 73/22, BeckRS 2023, 629 Rn. 3; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.08.2020 – L 11 KR 1639/20 B, BeckRS 2020, 26256 Rn. 4). Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (OLG Nürnberg, NJW 2022, 951 Rn. 12; OLG Dresden, Beschl. v. 19.07.2022 – 12 W 367/22, NJOZ 2022, 1490 Rn. 4; OLG Celle Beschl. v. 23.2.2023 – 24 W 2/23, BeckRS 2023, 2677 Rn. 9). Soweit letzteres nicht der Fall ist, richten sich dessen wertabhängige Gebühren nach einem anderen Gegenstandswert als die Gerichtsgebühren. Das gilt insbesondere für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV. Denn diese richtet sich nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG München, Beschl. v. 16.10.2020 – 11 W 1436/20, NJOZ 2021, 1055 Rn. 10; OLG Celle Beschl. v. 23.2.2023 – 24 W 2/23, BeckRS 2023, 2677 Rn. 9 m.w.N.). Wird eine Klage z.B. während des Rechtsstreits teilweise zurückgenommen und findet anschließend noch ein gerichtlicher Termin statt, bestimmt sich die Gerichtsgebühr zwar immer nach dem höheren Wert und dieser gilt auch für die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts; der maßgebliche Gegenstandswert für die anwaltliche Terminsgebühr ist in diesem Falle jedoch geringer (OLG München, Beschl. v. 16.10.2020 – 11 W 1436/20, NJOZ 2021, 1055 Rn. 10 m.w.N.). Soweit für einzelne Gebührentatbestände der anwaltlichen Tätigkeit ein vom für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichender Wert heranzuziehen ist, eröffnet daher § 33 RVG die Möglichkeit, den Wert für die anwaltliche Vergütung, sofern er sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet, (auf Antrag) durch Beschluss selbstständig festzusetzen (Senat, Beschl. v. 25.04.2022 – 15 W 9/22; Beschl. v. 30.03.2023 – 15 W 7/23; KG, Beschl. v. 02.03.2018 – 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 9; LG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.2023 – 22 T 20/23, BeckRS 2023, 6726 Rn. 3 m.w.N.).

Anders als die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG erfolgt eine Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zudem nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Sofern ein derartiger Antrag von dem in § 33 Abs. 2 S. 2 RVG genannten Personenkreis nicht gestellt worden ist, besteht kein Raum für eine Entscheidung des Gerichts von Amts wegen über einen von dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichenden Wert für die Rechtsanwaltsgebühren (Senat, Beschl. v. 25.04.2022 – 15 W 9/22; KG, Beschl. v. 02.03.2018 – 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 9). Ein solcher Antrag nach § 33 RVG lag hier im Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht nicht vor, und zwar auch kein konkludent gestellter Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Im Hinblick auf die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte allein zu § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ergangenen Streitwertbeschlüsse des Landgerichts vom 26.01.2022 kommt es allerdings nicht einmal entscheidend darauf an, ob hier einer der Beteiligten zuvor (konkludent) einen Antrag nach § 33 RVG gestellt hatte. Ein solcher Antrag wäre jedenfalls richtigerweise nicht im Rahmen der Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG zu bescheiden gewesen, vielmehr hätte die Festsetzung nach dem RVG erfolgen müssen. Soweit für die Anwaltsgebühren Wertveränderungen von Bedeutung sind, z.B. weil erst nach einer teilweisen Klagerücknahme oder einer übereinstimmenden Teilerledigung die Terminsgebühr ausgelöst worden ist, ist die entsprechende Wertfestsetzung nämlich nicht im Verfahren nach § 63 ff. GKG, sondern im Verfahren nach § 33 RVG gesondert vorzunehmen. Bei diesem handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren zur Festsetzung des Gegenstandswertes. Es ist daher insoweit auch ohne Bedeutung, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 24.02.2023 – vor dem Erlass des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts – einen Antrag nach § 33 RVG gestellt haben.

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b) Hiervon ausgehend ist der Streitwert für die Gerichtsgebühren erster Instanz auf  einheitlich 30.000,00 EUR festzusetzen. Dass der Streitwert für die ursprüngliche Klage zu niedrig bemessen ist, zeigen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht auf und hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Eine entsprechende Änderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung ist im Übrigen selbst dann geboten, wenn man davon ausgehen wollte, dass gestaffelte Wertfestsetzungen nach Zeitabschnitten – entgegen der herrschenden Meinung (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.03.2023 – 6 W 19/23, BeckRS 2023, 4981 Rn. 3; BeckOK KostR/Jäckel, 40. Ed. Stand: 01.01.2023, GKG § 63 Rn. 22; Schneider, NJW-Spezial 2021, 573; Hansen, AGS 2022, 463, 464) – zulässig sind (so z.B. OLG Koblenz, Beschl. v. 22.07.2022 – 12 U 1853/20, BeckRS 2022, 20994 Rn. 4; vgl. ferner OLG Dresden, Beschl. v. 15.08.2022 – 4 W 422/2, BeckRS 2022, 21416 mit Anm. Hansen, AGS 2022, 465, 467). Eine nach bestimmten Verfahrensabschnitten gestaffelte Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts ist für die Festsetzung der Gerichtsgebühren jedenfalls nicht erforderlich (vgl. OLG Nürnberg, NJW 2022, 951 Rn. 11; OLG Dresden, Beschl. v. 19.07.2022 – 12 W 367/22, NJOZ 2022, 1490 Rn. 4). Sie sollte daher in der Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG unterbleiben, da sie zu Unklarheiten führen können (OLG Dresden, Beschl. v. 19.07.2022 – 12 W 367/22, NJOZ 2022, 1490 Rn. 4). Aus diesem Grunde wäre die gestaffelte Wertfestsetzung nach Zeitabschnitten des Landgerichts hier zur Vermeidung von Unklarheiten zumindest von Amts zu ändern (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.01.2023 – 6 W 73/22, BeckRS 2023, 629 Rn. 3; LG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.2023 – 22 T 20/23, BeckRS 2023, 6726 Rn. 3).

c) Für den Vergleich ist, was das Landgericht übersehen hat, kein Streitwert festzusetzen.

Nach § 63 GKG hat ein Gericht den Streitwert festzusetzen, wenn Gerichtsgebühren erhoben werden. Ein Vergleichswert darf daher nur festgesetzt werden, wenn eine Gerichtsgebühr aus dem Vergleich anfällt. Das wiederum ist nach Nr. 1900 KV-GKG nur dann der Fall, wenn in einen Vergleich nicht gerichtlich anhängige Gegenstände mit einbezogen werden. Ein Vergleich über anhängige Gegenstände – und sei es auch anderweitig anhängige Gegenstände –  löst keine Vergleichsgebühr bei Gericht aus (Schneider, NJW-Spezial 2020, 155; NJW-Spezial 2021, 573). Ist der Gegenstand des Vergleichs im Verfahren selbst anhängig, dann ist der Wert des Gegenstands bereits durch die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 KV-GKG) erfasst und löst keine zusätzliche Vergleichsgebühr mehr aus. Ist der Gegenstand des Vergleichs in einem anderen Verfahren anhängig, entsteht ebenfalls keine Gerichtsgebühr nach Nr. 1900 KV-GKG, da dann bereits in dem mitverglichenen Verfahren die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben worden ist und nicht zusätzlich im Einbeziehungsverfahren eine weitere Gebühr erhoben werden darf (Schneider, NJW-Spezial 2020, 155). Beziehen die Parteien Ansprüche in ihren Vergleich ein, die – wie hier – bereits Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens sind, fällt die Vergleichsgebühr nach Nr. 1900 KV-GKG damit nicht an (BeckOK KostR/Dörndorfer, 40. Ed. 1.1.2023, GKG KV 1900 Rn. 32). Diese fällt nur an, wenn Gegenstände vor Gericht mitverglichen werden, die zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (überhaupt) nicht gerichtlich anhängig sind (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., GKG-KV Nr. 1900 Rn. 18 f.). Fällt keine gerichtliche Vergleichsgebühr an, welche nicht mit der anwaltlichen Einigungsgebühr zu verwechseln ist, darf auch kein Vergleichswert festgesetzt werden. Die landgerichtliche Streitwertfestsetzung ist insoweit rechtsfehlerhaft.

Soweit die Beschwerde der Prozessvertreter der Klägerin auf eine Erhöhung des Streitwerts für den Vergleich auf 80.000,00 EUR abzielt, geht dieses Begehren damit von vornherein ins Leere.

2. Zur Entscheidung über den verbliebenen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach § 33 RVG auf Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit gibt der Senat die Sache an das Landgericht zurück, das über diesen Antrag – unter Beachtung der geänderten Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren – noch zu entscheiden hat.

a) Das Landgericht hat bislang keine (vollständige) Entscheidung über den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG getroffen.

Zwar hat das Landgericht mit seinem Nichtabhilfebeschluss vom 04.04.2023 den Antrag des Beklagtenvertreters vom 24.02.2023 „auf abweichende Streitwertfestsetzung“ formal zurückgewiesen. Es hat hiermit aber offenbar nur darüber entschieden, ob seine Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG) entsprechend dem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten abzuändern ist, was das Landgericht abgelehnt hat. Dafür spricht auch, dass es hierzu unter Ziffer III des landgerichtlichen Beschlusses heißt, der Antrag des Beklagtenvertreters habe „aus den gleichen Gründen“ – wie die Streitwertbeschwerde – keinen Erfolg.

Selbst wenn man aber annimmt, dass das Landgericht hiermit eine Entscheidung nach § 33 RVG treffen wollte und auch getroffen hat, weil es sich bei dem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24.02.2023 um einen solchen nach § 33 RVG gehandelt hat und in den Gründen des Beschlusses vom 04.04.2023 auch von einem „Antrag des Beklagtenvertreters nach § 33 RVG“ die Rede ist, steht dies einer Entscheidung über den verbliebenen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht entgegen. Denn für diesen Fall sind die Ausführungen des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 04.04.2023 dahin zu verstehen, dass das Landgericht eine Entscheidung über den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach § 33 RVG insoweit für nicht notwendig erachtet hat, als es den Streitwert festgesetzt hat, weil es den von ihm festgesetzten Streitwert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts als nach § 32 Abs. 1 RVG maßgeblich angesehen hat. Insoweit hat das Landgericht bislang noch keine Entscheidung in der Sache nach § 33 RVG getroffen. Zurückgewiesen hat das Landgericht den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nur insoweit, als dieser darauf gerichtet gewesen ist, den Streitwert für das Verfahren – abweichend von der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung – bis zum 18.01.2023 auf 50.000,00 EUR (einseitige Teilerledigungserklärung und Klageänderung) und bis 5.000,00 EUR für die Zeit danach sowie für den Vergleich auf bis 16.000 EUR festzusetzen. Auch wenn man annimmt, dass damit (insoweit) über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit entschieden worden ist und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen diese Entscheidung ggf. eine – fristgebundene (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) – Beschwerde hätten einlegen müssen, was jedoch nicht geschehen ist, betrifft diese Entscheidung nur die von der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung abweichenden Werte, um deren Festsetzung die Prozessbevollmächtigten ursprünglich gebeten hatten. Nunmehr stellen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten aber gemäß Schriftsatz vom 19.04.2023 (Bl. 45 eA-OLG) ausdrücklich nur noch einen Festsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG nach Maßgabe der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung.

b) Das Landgericht wird im weiteren Verlauf des Festsetzungsverfahrens zu prüfen haben, ob der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit so festgesetzt werden kann, wie von den Beklagtenvertretern zuletzt noch beantragt, oder ob die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht vielmehr angeben müssen, für welche (Anwalts-)Gebühr der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt werden soll.

II.

Die die Streitwertbeschwerde betreffende Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

1. Streitwertfestsetzung und Gerichtsgebühren

  • Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht
  • Rechtsnormen: §§ 63, 62 des Gerichtskostengesetzes (GKG)
  • Erläuterung: Das Gerichtskostengesetz regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Im vorliegenden Fall geht es um die Streitwertfestsetzung, die maßgeblich für die Höhe der Gerichtsgebühren ist. Das OLG Düsseldorf hat den Streitwert für die Gerichtsgebühren erster Instanz auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Die Regelungen in den §§ 62 und 63 GKG betreffen die Festsetzung des Werts für die zu erhebenden Gebühren.

2. Anwaltsgebühren und Streitwert

  • Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
  • Rechtsnormen: §§ 32, 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
  • Erläuterung: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzregelt die Vergütung von Rechtsanwälten in Deutschland. Im vorliegenden Fall geht es um die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit und die daraus resultierenden Gebühren. Der Grundsatz des § 32 RVG besagt, dass die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist. § 33 RVG eröffnet die Möglichkeit, den Wert für die anwaltliche Vergütung durch Beschluss selbstständig festzusetzen.

3. Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung

  • Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht
  • Rechtsnormen: § 2 GKG
  • Erläuterung: Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist ein Rechtsmittel, das eingelegt werden kann, wenn eine Partei mit der gerichtlichen Festsetzung des Streitwerts nicht einverstanden ist. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Beschwerde von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt, um eine einheitliche Festsetzung des Streitwerts zu erreichen.

4. Standesrechtliche Regelungen

  • Rechtsgebiet: Standesrecht
  • Erläuterung: Das Standesrecht betrifft die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte. Im vorliegenden Fall wird das Thema im Kontext der Streitwertfestsetzung und der daraus resultierenden Anwaltsgebühren behandelt. Es geht um die Frage, wie der Streitwert und die Anwaltsgebühren in Einklang zu bringen sind und welche standesrechtlichen Regelungen dabei zu beachten sind.

5. Wertfestsetzung nach Zeitabschnitten

  • Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht
  • Erläuterung: Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerde gegen eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Wertfestsetzung. Es geht darum, ob der Streitwert für verschiedene Zeitabschnitte unterschiedlich festgesetzt werden kann oder ob eine einheitliche Festsetzung vorzunehmen ist.

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