AG Koblenz – Az.: 131 C 3468/09 – Beschluss vom 28.01.2011
Die Vergütung des Sachverständigen … wird auf 1.280,73 € festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe

Die Vergütung des Sachverständigen war auf 1.280,73 € festzusetzen. Der Sachverständige kann über den bereits angewiesenen Betrag von 1.241,46 € hinaus, die Zahlung von weiteren 39,27 € verlangen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat allerdings zu Recht teilweise Absetzungen von der seitens des Sachverständigen geltend gemachten Vergütung gemacht. Soweit der Sachverständigen die Positionen „Druck bzw. Abbildungen § 12 (2) JVEG“ mit 30 Stück á 2,00 € bzw. 60 Stück á 0,50 € abrechnet, war dieser Abrechnung nicht in voller Höhe berechtigt. Der Urkundsbeamte hat vielmehr zu Recht diese Positionen gekürzt, soweit in dem Gutachten grafische Darstellungen und Zeichnungen enthalten waren. Denn einen gesonderten Ersatz der Aufwendungen für die grafische Darstellungen und Zeichnungen enthält der Sachverständige nicht.
Mit der Vergütung des Sachverständigen nach § 9 bis 11 JVEG sind auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG abgegolten. Gesondert ersetzt werden nur die in §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 7 JVEG genannten Aufwendungen. Da grafische Darstellungen und Zeichnungen hierin nicht aufgeführt sind, kann der Sachverständige hierfür keine gesonderte Vergütung verlangen. Eine Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG auf die streitgegenständlichen Abbildungen kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um Lichtbilder oder an deren Stelle tretende Ausdrucke handelt. Da es sich bei den streitigen Abbildungen um grafische Darstellungen handelt, ist es insoweit unerheblich, dass diese mit Hilfe eines sog. Screenshots in das Gutachten eingefügt werden. Entscheidend ist nicht die Art der Einfügung in das Gutachten sondern, dass es sich bei den jeweiligen Abbildungen im Gutachten der Sache nach um grafische Darstellungen bzw. Zeichnungen handelt.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, ob es sich bei den mit Hilfe eines Screenshots in ein Gutachten eingefügten Abbildungen um Lichtbilder oder an deren Stelle tretende Ausdrucke im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG handelt, war gemäß § 4 Abs. 3 JVEG die Beschwerde zuzulassen.