Landgericht Zwickau
Az: 6 S 118/07
Urteil vom 17.01.2008
Vorinstanz: AG Zwickau, Az.: 23 C 0059/07
In dem Verfahren wegen Schadenersatz erlässt das Landgericht Zwickau – 6. Zivilkammer –aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2008 folgendes Urteil
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Zwickau vom 24.5.2007 (Az: 23 C 0059/07) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Anstelle des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO.
Mit Endurteil vom 24.5.2007 hat das Amtsgericht Zwickau (Az: 23 C 0059/07) die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 353,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.6.2006 sowie weitere 29,25 EUR zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag,
das Urteil des Amtsgerichts Zwickau, Az: 23 C 59/07, vom 24.5.2007, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragte,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt, hat der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der ihm am 29.5.2006 in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 353,02 EUR netto gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG.
Der dem Grunde nach unstreitige Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe.
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 1450 – 1452) ist in dem Fall, dass – wie hier – eine Preisvereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, keine Überprüfung der Sachverständigenkosten gemäß § 315 BGB veranlasst, weil eben keine einseitige Preisbestimmung durch den Sachverständigen vorliegt. Unabhängig davon ist – so auch der BGH aaO – für die schadensrechtliche Betrachtung ohnehin von § 249 BGB auszugehen.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlten Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGH aaO mwNw). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH aaO mwNw). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH aaO mwNw). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. BGH aaO mwNw).
Entgegen der Auffassung der Beklagten überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH aaO mwNw).
Der BGH (aaO) hat hierzu ausdrücklich betont, dass sich an diesen Grundsätzen durch die neue Rechtsprechung des Senats zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert hat.
Das Berufungsgericht konnte – ebenso wie das Amtsgericht – auch nicht feststellen, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet.
Sowohl die Grundgebühr wie auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten liegen allesamt im Rahmen des sich aus den Honorartabellen des Bundesverbandes der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. (BVSK) ergebenden Honorarkorridors.
Ob diese Honorartabellen des größten Zusammenschlusses freiberuflicher qualifizierter Sachverständiger in Deutschland die Bandbreite der die Üblichkeit bestimmenden Werte wiedergibt, kann hier dahinstehen (offen gelassen auch BGH X ZR 42/06 Urteil vom 10.10.2006). Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dann, wenn sich die konkreten Preise in der Bandbreite dieser Honorartabelle bewegen, die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB nicht überschreitet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, war die Zulassung der Revision nicht veranlasst.