LG Frankfurt – Az.: 2-11 T 43/20 – Beschluss vom 30.04.2020
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.04.2020 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 30.04.2020 (Az.: 82 M 5999/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hat mit Anwaltsschriftsatz vom 20.04.2020 beantragt, ihm Räumungsschutz zu gewähren und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.06.2019 (Az.: 33 C 153/19 (51) bis zum 20.09.2020 einzustellen, nachdem der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 03.04.2020 die zwangsweise Räumung der vom Beschwerdeführer innegehaltenen Wohnung … in Frankfurt am Main zum 04.05.2020 angekündigt hatte.
Zur Begründung seines Räumungsschutzantrages hat der Beschwerdeführer vorgetragen, die geplante Räumung würde angesichts der gegenwärtigen Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine unbillige Härte darstellen. Es fänden gegenwärtig so gut wie keine Wohnungsbesichtigungstermine statt, der Markt stehe quasi still. Dem Beschwerdeführer drohe die Obdachlosigkeit bzw. er wäre ggf. in einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen.
Mit Beschluss vom 28.04.2020 hat das Amtsgericht den Räumungsschutzantrag zurückgewiesen. Die strengen Voraussetzung an die Gewährung von Räumungsschutz seien nicht erfüllt. Hinreichende Gründe für das Vorliegen einer sittenwidrigen Härte seien seitens des Beschwerdeführers nicht vorgetragen worden. Das Nichtvorhandensein von Ersatzwohnraum allein genüge nicht. Die Corona-Pandemie sei lediglich pauschal als Grund angeführt worden, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe nicht dargelegt. Gerichtsvollzieher seien grundsätzlich angehalten, weiter Räumungen durchzuführen. Weiter habe zwischen dem Räumungsurteil und den nun bevorstehenden Räumungstermin ein ausreichender Zeitraum zur Ersatzwohnraumbeschaffung gelegen.
Zur Begründung der gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 30.04.2020 eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer lediglich auf seine vormaligen Ausführungen verwiesen, woraufhin das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 28.04.2020 ausgeführt, dass das Fehlen von Ersatzwohnraum nicht ausreicht, um die hohen Voraussetzungen des Räumungsschutzes nach § 765a ZPO zu erfüllen. Es müssen vielmehr konkrete Umstände des Einzelfalls dargelegt werden, die die bevorstehende Räumung gerade für den betroffenen Schuldner als nicht hinnehmbare Härte erscheinen lassen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.08.1980 – 20 W 484/80). Als Gründe anerkannt sind etwa lebensbedrohliche Erkrankungen oder Suizidgefahr des Schuldners (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.08.1991 –1 BvR 1040/91).
Vergleichbare Gründe hat der Beschwerdeführer auch durch den Verweis auf die Corona-Pandemie und die in diesem Zusammenhang beschlossenen Einschränkungen nicht dargelegt. Es ist gerichtsbekannt, dass der Wohnungsmarkt trotz dieser Einschränkungen nicht vollständig zum Erliegen gekommen ist, zumal sich der Beschwerdeführer jedenfalls bei ansonsten drohender Obdachlosigkeit an die Verwaltungsbehörden wenden kann. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, dass der dortige Betrieb einschließlich Wohnraumbeschaffung für Obdachlose aufgrund der Beschränkungen des öffentlichen Lebens zum Erliegen gekommen wäre. Schließlich hat das Amtsgericht zutreffend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit hatte, sich um Ersatzwohnraum zu kümmern. Dass eventuelle diesbezügliche Bemühungen nun allein wegen der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen in den letzten Wochen erfolglos geblieben wären und sich die Situation des Beschwerdeführers insoweit erheblich von der Situation anderer Räumungsschuldner unterscheiden würde, ist für das Gericht nicht erkennbar.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2, 3 Satz 1 ZPO.