Kammergericht (Berlin)
Az.: 8 U 268/03
Urteil vom 22.03.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Die bloße Hinnahme des Saldos auf einem Kontoauszug stellt kein Ankerkenntnis desselben dar. Ein Saldoanerkenntnisvertrag kommt zustande, indem die Bank dem Kunden den Rechnungsabschluss mitteilt und dieser den Rechnungsabschluss anerkennt. Kontoauszüge stellen insoweit keinen ordnungsgemäßen Rechnungsabschluss dar. Auch die Abrechnung der Zinsen und Spesen in einem Kontoauszug zum Quartalsende genügen für einen Rechnungsabschluss nicht.
Sachverhalt:
Die Beklagte hatte ein Konto bei der Klägerin. Sie schloss mit der Klägerin einen Kreditvertrag über 50.000 DM, damit ihre ungeregelten Kontoüberziehungen eine vertragliche Basis haben sollten. Dieser Kreditvertrag beinhaltete jedoch weder das Anerkenntnis, dass die Beklagte einen bestimmten Betrag erhalten hatte, noch enthielt er ein Saldoanerkenntnis. Die Beklagte bestritt daraufhin, dass der Darlehensbetrag zur Auszahlung gekommen sei. Die Bank verwies dagegen auf die Kontoabschlüsse jeweils zum Quartalsende.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht wies die Klage der Bank auf Darlehensrückzahlung ab. Ein Saldoanerkenntnisvertrag sei nicht zustande gekommen. Die Klägerin hätte der Beklagten den Rechnungsabschluss mitteilen und diese hätte den Rechnungsabschluss anerkennen müssen. Kontoauszüge stellen insoweit keinen ordnungsgemäßen Rechnungsabschluss dar, sondern sind lediglich die Mitteilung eines reinen Postensaldos, der dem Kunden die Übersicht über seinen Kontostand erleichtert. Auch reicht es nicht aus, in einen Kontoauszug zum Quartalsende die Abrechnung der Zinsen und Spesen aufzunehmen. Damit gibt die Bank lediglich zu erkennen, dass sie ihrer Pflicht nachgekommen ist, alle unter die Kontokorrentverbindung fallenden Forderungen und Leistungen in das Kontokorrent einzustellen.
Notwendig ist vielmehr eine spezielle Kennzeichnung des Quartalsabschlusses als Rechnungsabschluss. Er muss ferner eine Belehrung über die Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Abgabe von Einwendungen enthalten. Das Unterlassen solcher Einwendungen gilt nach § 7 Abs. 2 S. 2 der Banken-AGB als Genehmigung. Da der Verlust dieser Rechte für den Kunden sehr bedeutsam ist, muss die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen.