LG Landshut, Az.: 54 O 863/19, Urteil vom 25.10.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 2.000,– EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2018 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 12.04.2019 auf 18.000,– EUR, ab dem 12.04.2019 auf 20.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Klage und Widerklage betreffen Ansprüche aus dem Kauf eines Whirlpools.
Die Parteien vereinbarten mit Vertrag vom 16.08.2017 die Lieferung eines Whirlpools nebst Zubehör zu einem Gesamtpreis von 20.000,– EUR. Ausweislich des Kundenauftrags (Anlage K 1) handelt es sich um ein „preisreduziertes Ausstellungsstück – kann Gebrauchsspuren aufweisen, kein zusätzlicher Nachlass möglich“. Vom Kaufpreis hat der Kläger bereits 18.000,– EUR bezahlt.
Der Pool wurde an den Kläger am 31.08.2017 ausgeliefert. Nach der Auslieferung machte der Kläger Mängel geltend. Diese betrafen die Dichtigkeit des Pools und den Erhalt der Wasserqualität.
Am 14.03.2018 ließ die Beklagte den Pool austauschen. Eine Besserung der vom Kläger geltend gemachten Mängel trat allerdings nicht ein.
Der Kläger verlangte in der Folge nochmals die Lieferung eines neuen Pools. Diese sollte am 28.03.2018 erfolgen. Es wurde eine neue Schale mit Einbaulichtern geliefert, allerdings kam es bereits beim ersten Befüllen zum Wasseraustritt. Daraufhin hat der Mitarbeiter der Beklagten beide Pools wieder mitgenommen.
Nach Verhandlungen der beiden Parteien, auch unter Einschaltung ihrer beider Prozessbevollmächtigten, einigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagte dem Kläger einen komplett neuen Whirlpool einbaut. Die Anlieferung sollte am 31.10.2018 erfolgen. Der Kläger nahm diesen Pool allerdings mit der Begründung nicht an, da dort Fittings aus Edelstahl eingebaut waren.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2019 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück.
Bereits mit Schreiben vom 24.04.2018 hatte die Beklagte den Kläger zur Restzahlung bis 26.04.2018 aufgefordert.
Der Kläger behauptet, der Pool sei an sich undicht, außerdem sei die Wasserqualität derart schlecht, dass sich im Pool gelber Schleim absetzen würde. Es sei mit den von der Beklagten gelieferten Wasseraufbereitungsmitteln nicht möglich, eine gute Wasserqualität aufrecht zu erhalten. Außerdem sei die Isolierung des Pools verschimmelt.
Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, 18.000,– EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2019 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte: Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 2.000,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2018 zu bezahlen.
Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Undichtigkeit des ursprünglichen Pools habe auf einer schräg eingeschraubten Verschraubung am Ablauf beruht. Durch das Festziehen sei eine Dichtung verkantet gewesen, so dass Wasser dort habe austreten können. Bei einem Probelauf bei der Beklagten sei der Pool in einem mangelfreien Zustand gewesen. Die mangelhafte Wasserqualität sei nicht Sache der Beklagten, da die Erhaltung derselben Sache des Klägers sei. Die Chemikalien, welche die Beklagte an den Kläger verkauft habe, seien zur Erhaltung der Wasserqualität geeignet. Die von der Beklagten bei dem im Oktober 2018 angelieferten (dritten) Pool verbauten Edelstahlfittings würden eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Fittings, welche das Ausstellungsstück enthalten habe, darstellen. Die Beklagte habe entsprechend den Vorgaben des Herstellers und nach den Regeln der Technik die Isolierung des Pools entfernt und nach Eindrehen der Fittings die Isolierung wieder fachgerecht verschlossen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen G. und T.. Für die Einzelheiten wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 25.09.2019 (Bl. 45 ff. d. A.).
Zur Vervollständigung des Tatbestands wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie sonstige Aktenteile.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, die Widerklage ist begründet.
I. Ein Anspruch auf Rückzahlung von 18.000 € aufgrund des Rücktritts des Klägers besteht nicht, da ein Rücktrittsrecht des Klägers nicht bestand (§§ 433, 434,437 Nr. 2,323 BGB).
1. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über einen Whirlpool zustande gekommen. Es handelt sich vorliegend um einen Stückkauf, da der Kläger ausweislich der Anlage K1 ein „preisreduziertes Ausstellungsstück“ auf einer Messe gekauft hat. Somit liegt auch eine vertragliche Beschaffenheit dahingehend vor, dass genau dieser Pool geschuldet war.
2. Einen Mangel im Sinne des § 434 BGB kann der Kläger nicht nachweisen.
a) Soweit der Kläger behauptet, die Wasserqualität des von der Beklagten gelieferten Pools sei schlecht gewesen und es sei gelber Schleim aufgetreten, wurde dies nur für den ursprünglich gekauften Ausstellungspool vorgetragen. Für die beiden danach von der Beklagten gelieferten neuen Pools behauptet der Kläger dies nicht. Die entsprechenden Schwierigkeiten mit der Wasserqualität hat die Beklagte dahingehend bestritten, dass die Erhaltung der Wasserqualität Sache des Klägers gewesen sei. Die Chemikalien seien dafür geeignet gewesen, es müsse sich daher um einen Fehler des Klägers handeln. Den entsprechenden Nachweis kann der Kläger jedoch nicht führen, da die Beklagte den ursprünglich gelieferten Ausstellungspool aufbereitet und weiterverkauft hat. Für Untersuchungen durch einen Sachverständigen, ob der Pool konstruktionsbedingt zu einer Verschlechterung der Wasserqualität neigt oder ob die von der Beklagten gelieferten Chemikalien bei diesem Pool nicht in der Lage sind, die Qualität des Wassers aufrecht zu erhalten, steht dieser daher nicht mehr zur Verfügung. Nach Auffassung des Gerichts ist aber eine Begutachtung auf theoretischer Basis nicht zielführend, da die vom Kläger geschilderten Probleme mit der Wasserqualität eine Vielzahl von Ursachen haben können.
Ein Fall der Beweisvereitelung liegt darin nicht, da sich die Parteien einvernehmlich auf die Lieferung eines komplett neuen Pools geeinigt haben und es daher der Beklagten frei gestanden hat, den ursprünglich gelieferten Ausstellungspool zum Zwecke der Schadensminderung weiter zu verkaufen.
Auch eine isolierte Untersuchung der Chemikalien an sich ist nicht geeignet, einen Mangel nachzuweisen. Denn der Kläger begehrt nicht Rückabwicklung des Kaufs der Chemikalien, sondern des Pools. Allein das Zusammenspiel der Chemikalien mit dem Pool könnte daher einen Mangel begründen, der ihn zum Rücktritt vom Pool-Kauf berechtigt, nicht aber ein möglicher Mangel der Chemikalien allein.
b) Soweit der Kläger einen Mangel dahingehend behauptet, der Pool sei undicht gewesen, wurde dies für den ursprünglich gelieferten Ausstellungspool bestritten. Die Beklagte hat (wiederum vom Kläger bestritten) die Undichtigkeit auf eine schräg eingeschraubte und damit verkantete Dichtung zurückgeführt, sodass dort das Wasser austreten konnte. Der Pool selber sei dicht gewesen, das Problem mit der Dichtung hätte man leicht beheben können. Ob dies zutrifft, kann nun nicht mehr nachvollzogen werden, da der Pool nicht mehr vorhanden ist. Auch insoweit kann der Kläger aus tatsächlichen Gründen einen Nachweis gar nicht mehr führen. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich auch hier nicht um einen Fall der Beweisvereitelung.
Ob der im März gelieferte zweite Pool ebenfalls von einer Undichtigkeit betroffen ist, geht aus dem Vortrag des Klägers nicht klar hervor, da er nur vortragen lässt, der neue Pool sei ebenfalls mit Mängeln behaftet gewesen, ohne diese näher zu spezifizieren. Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, da dieser zweite Pool jedenfalls von der Beklagten wieder mitgenommen wurde und daher auch nicht mehr Gegenstand von konkreten Mängelbehauptungen des Klägers ist.
c) Auch der von der Beklagten Ende Oktober gelieferte Pool ist nicht mangelhaft. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich schon nicht, welche Mängel konkret im Hinblick auf die vereinbarte Vertragsbeschaffenheit vorliegen sollen. Der Kläger hat sich ausweislich der Aussage des Zeugen T. geweigert, den Pool abzunehmen, da dieser eine „abweichende Qualität“ aufweisen würde. Weder dem Zeugen T. noch dem Gericht hat der Kläger allerdings die Art und Weise dieser Qualität, welche der Pool nicht aufweisen soll, dargelegt oder näher spezifiziert. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, worin der Qualitätsunterschied zum ursprünglich vertraglich geschuldeten Pool, hier einem preisreduzierten Ausstellungsstück, liegen soll.
Die in Anlage K12 vorgelegten Fotos belegen keinen Mangel, der zum Rücktritt berechtigen würde. Diese wurden von der Beklagten ohnehin bestritten. Aus dem Foto auf S. 2 der Anlage geht schon nicht hervor, welche Abdeckung gemeint ist und was der konkrete Schaden gewesen sein soll. Das Foto auf S. 1 zeigt einen geringfügigen Kratzer. Nachdem der Kläger eine Funktionsbeeinträchtigung nicht einmal behauptet, würde ein Rücktritt insoweit an § 323 Abs. 5 S. 2 BGB scheitern.
Darüber hinaus trägt der Kläger eine Undichtigkeit des dritten Pools nicht substantiiert vor, man hat den Pool nicht einmal beim Kläger eingebaut und mit Wasser befüllt. Aus diesem Grund kann der Kläger gar nicht nachvollziehbar behaupten, dieser dritte Pool sei undicht.
Soweit der Kläger vortragen lässt, die Edelstahlfittings hätten zu einem Erlöschen der Herstellergarantie der Folie geführt, so ist dies unsubstantiiert. Aus Anlage K5 ergibt sich das für das Gericht jedenfalls nicht. Ein mit dem Hersteller abgesprochener oder von diesem veranlasster Tausch der Fittings ist in den Garantieausschlüssen nicht erwähnt.
Soweit der Kläger ein Erlöschen der Herstellergarantie behauptet, weil der Pool als Ausstellungsstück und daher für kommerzielle Zwecke benutzt worden sei, kann ein Mangel darin ebenfalls nicht liegen. Der Kläger behauptet nicht einmal eine Füllung des Pools mit Wasser in der Ausstellung. Das wäre aber Mindestvoraussetzung für eine „Nutzung“. Das Ausstellen der Poolschale alleine reicht nicht aus. Davon abgesehen, dass der dritte, im Oktober angelieferte Pool von dieser Problematik nicht betroffen sein dürfte, kann er auch hinsichtlich des ersten und ursprünglich vom Vertrag umfassten Pools sich nicht darauf berufen, da dem Kläger die Eigenschaft des Pools als Ausstellungsstück bekannt gewesen ist. Nachdem der Vertrag sich auf ein Ausstellungsstück bezieht, liegt entweder Kenntnis des Klägers im Sinne des § 442 BGB vor oder bereits kein Mangel, da die vertragliche Sollbeschaffenheit ein Ausstellungsstück gerade vorsieht.
3. Darüber hinaus würde ein Rücktritt auch an der hier nicht erfolgten Fristsetzung nach der Lieferung des dritten Pools Ende Oktober 2018 scheitern.
Es mag sein, dass sich aus Anlage K2 eine Fristsetzung Ende März 2018 („letzte Chance“) ergeben mag. Ebenso könnte es sein, dass auf Grund der zweifachen Nachbesserung am ersten und auch am zweiten Pool eine Frist ursprünglich nach § 440 BGB entbehrlich war.
Dies änderte sich allerdings dadurch, dass die Parteien Ende März übereinkamen, dass die Beklagte einen komplett neuen Pool liefern sollte. Jedenfalls für den dritten Pool war somit eine Fristsetzung nicht mehr entbehrlich, da der dritte Pool gerade eine andere Qualität als das ursprüngliche Vertrags-Soll aufweisen sollte. Statt einem Ausstellungsstück sollte nunmehr ein fabrikneuer Pool geliefert werden.
Nachdem der Kläger den von ihm später erklärten Rücktritt mit einer Abweichung von der „ihm vorschwebenden Qualität“ begründete, ohne dies näher auszuführen, ist ein Fall des § 440 BGB gerade nicht gegeben. Denn die dem Kläger zu diesem Zeitpunkt zustehende Art der Nacherfüllung war die Lieferung eines neuen Pools. Von einem Fehlschlag der Nachlieferung kann bezüglich des dritten Pools nicht die Rede sein, da man sich auf die Lieferung eines neuen Pools geeinigt und damit die Nacherfüllung anderweitig konkretisiert hatte. Die Beklagte war zur Nacherfüllung dahingehend verpflichtet, einen fabrikneuen Pool zu liefern. Mit der Anlieferung Ende Oktober 2018 wurde also nach der übereinstimmenden Nacherfüllungsvereinbarung mit dem ersten Nacherfüllungsversuch begonnen. Bezüglich der Edelstahlfittings hat man keine Vereinbarung getroffen, sodass ein entsprechender Mangel bzw. ein Fehlschlag der Nachbesserung in dieser Hinsicht gerade nicht vorliegt.
Ein Rückgriff auf das eventuell bereits bestehende Rücktrittsrecht (die Mängel sind nicht nachweisbar, s.o.) bezüglich der ersten beiden Pools scheitert daran, dass sich der Kläger damit in den Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzt (Verbot des venire contra factum proprium, § 242 BGB). Es widerspricht Treu und Glauben, dass der Kläger zunächst mit der Beklagten eine Vereinbarung dahingehend trifft, dass die Beklagte überobligatorisch und in deutlicher Abweichung vom vertraglichen Soll einen komplett neuen Pool liefert, der Kläger diesen dann aus nicht nachvollziehbaren Gründen zurückweist, eine neue Frist nicht setzt und im Anschluss daran sofort zurücktritt.
II. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises von 2.000 € zu (§ 433 Abs. 2 BGB).
Mangels wirksamen Rücktritts (s.o.) besteht der ursprüngliche Kaufvertrag zwischen den Parteien weiter fort.
Daraus folgt, dass der Kläger gemäß § 433 Abs. 2 BGB den Restkaufpreis zu bezahlen hat. Unstreitig sind noch 2.000 € zur Zahlung offen.
Auf die Tatsache, dass der Pool sich nicht beim Kläger befindet, kommt es nicht an. Nach § 271 Abs. 1 BGB trat Fälligkeit sofort ein bei Lieferung des Pools im August 2017 ein (s. S. 4 ganz unten des Kaufvertrags in Anlage K1).
III. Die Verzinsung der Widerklageforderung ergibt sich aus der Zahlungsaufforderung der Beklagten im Schreiben vom 24.04.2018 (Anlage B5).
IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert folgt der Klageforderung, wobei Klage- und Widerklageforderung zu addieren waren (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.