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Können gestohlene Sammlermünzen gutgläubig erworben werden?


Münzen

Zusammenfassung:

Die Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb von gestohlenen Sammlermünzen möglich ist, lässt sich dann positiv beantworten, wenn Sammlermünzen als Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Ob dies der Fall ist, hat der Bundesgerichtshof im anliegenden Urteil entschieden. Im Urteil nennt er auch die Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB vorliegt.


Bundesgerichtshof

Az: V ZR 108/12

Urteil vom 14.06.2013


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen


Tatbestand

In der Nacht vom 31. Dezember 2008 auf den 1. Januar 2009 wurden bei dem Kläger neben Gold- und Silberbarren südafrikanische Goldmünzen („Krügerrand“), deutsche Goldmünzen („Weimar“) mit dem Nominalwert von 100 € und österreichische Silbermünzen („Wiener Philharmoniker“) mit dem Nominalwert von 1,50 € gestohlen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erwarb der Beklagte von den Dieben die gestohlenen Gold- und Silberbarren sowie die Gold- und Silbermünzen, die er weiterveräußert hat.

Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage auf Erteilung einer Auskunft darüber in Anspruch, welchen Betrag der Beklagte für die Barren und Münzen erlöst hat. Das Landgericht hat mit Teilurteil den Beklagten verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der Gold- und Silberbarren zu erteilen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten auch zur Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Münzen verurteilt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung bezüglich der Münzen weiter.


Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, dass dem Kläger nach Genehmigung der Weiterveräußerung auch hinsichtlich der Gold- und Silbermünzen ein Anspruch gegen den Beklagten nach § 816 Abs. 1 BGB zustehe. Vorbereitend hierzu könne er von dem Beklagten Auskunft über den jeweiligen Veräußerungserlös aus deren Weiterverkauf verlangen. Ein gutgläubiger Erwerb der Münzen durch den Beklagten sei nicht möglich gewesen, da diese dem Kläger abhandengekommen seien und § 935 Abs. 2 BGB keine Anwendung finde. Diese Norm greife nur ein, wenn Münzen nicht nur kraft staatlicher Anerkennung als Zahlungsmittel zugelassen seien, sondern ihnen auch konkret diese Funktion zukomme. Für die Krügerrand-Münzen fehle es hieran, wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 32, 198) bereits entschieden habe. Für die übrigen Münzen gelte nichts anderes. Diesen fehle es zumindest im Hinblick auf den im Vergleich zum Nominalwert deutlich höheren Materialwert an der Eignung zum Umlauf als Zahlungsmittel. Der Beklagte habe für die 100 € Goldmünze jeweils 305 € bezahlt und für die 1,50 € Silbermünze jeweils 10 €. Ein wirtschaftlich vernünftig Denkender werde diese Münzen nicht zum Nennwert als Tauschgut im Wirtschaftsverkehr einsetzen.

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass dem Kläger nach Genehmigung der Weiterveräußerung gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft des nach § 816 Abs. 1 BGB auszukehrenden Erlöses zusteht. Der Beklagte hat über die Gold- und Silbermünzen als Nichtberechtigter verfügt, da er diese nicht gutgläubig erwerben konnte.

1. Aus § 935 Abs. 2 BGB folgt, dass Geld auch dann gutgläubig erworben werden kann, wenn es dem Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen ist.

a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gold- und Silbermünzen als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ist umstritten. Vertreten wird, es sei allein entscheidend, dass eine in- oder ausländische Münze aktuell zum Zahlungsverkehr offiziell zugelassen sei (PWW/Prütting, BGB, 8. Aufl., § 935 Rn. 13; Planck/Brodmann, BGB, 5. Aufl., § 935 Anm. 6.a.; Wieling, Sachenrecht, Band 1, 2. Aufl., S. 407 Fn. 63; Dreher/Kanein, Der gesetzliche Schutz der Münzen und Medaillen, 1975, S. 69 f.). Auch wird formuliert, dass unter § 935 Abs. 2 BGB umlauffähiges in- und ausländisches Geld falle, das objektiv als Zahlungsmittel geeignet sei (LG Würzburg, NJW 1988, 2191; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 935 Rn. 11; Staudinger/Wiegand, BGB [2011], § 935 Rn. 24; MünchKomm-StGB/Erb, 2. Aufl., § 146 Rn. 5 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 2). Demgegenüber will eine andere Ansicht die Zulassung als anerkanntes Zahlungsmittel in einem Staat nicht ausreichen lassen und zusätzlich darauf abstellen, ob die Münze oder der Geldschein auch „als Geld“, mithin als Tauschmittel erworben sei und nicht etwa ohne Rücksicht auf seine Geldeigenschaft als Einzelstück, etwa für eine Sammlung oder als Schmuckstück (RGRK-BGB/Pikart, 12. Aufl., § 935 Rn. 31; Erman/Michalski, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 8; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 49 III 1 Rn. 20). Nach der überwiegenden Ansicht kommt es nicht auf die konkrete Zweckbestimmung des Veräußerers oder Erwerbers, sondern auf die Verkehrsauffassung an. Sammlermünzen, denen objektiv keine praktische Zahlungsmittelfunktion zukomme, seien nicht als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 – 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200 ff.; BeckOK-BGB/Kindl, Edition 27, § 935 Rn. 13; jurisPK-BGB/Beckmann, 6. Aufl., § 935 Rn. 25; MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl., § 935 Rn. 15; NK-BGB/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 935 Rn. 16; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17; Ruß in LK-StGB, 12. Aufl., § 146 Rn. 4; Geisler, GA 1981, 497, 508 ff.).

b) Der Senat entscheidet diese Frage dahingehend, dass allein die staatliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel noch nicht dazu führt, dass der Tatbestand des § 935 Abs. 2 BGB erfüllt ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet ist.

Unter den Begriff des Geldes fällt jedes von einem in- oder ausländischen Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 – 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198 mwN). Diese Definition ist grundsätzlich auch im Rahmen des § 935 Abs. 2 BGB heranzuziehen (vgl. nur Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17). Allerdings ist die Norm unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks einschränkend auszulegen.

Der Bestandsschutz des Eigentümers genießt bei abhanden gekommenen Sachen Vorrang vor dem Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Dieser in Absatz 1 des § 935 BGB verankerte Grundsatz wird durch dessen Absatz 2 durchbrochen. Aus Gründen der für die reibungslose Funktionsfähigkeit des Finanz- und Wirtschaftssystems notwendigen Umlauffähigkeit von Geld tritt das Interesse des Eigentümers an dem Bestand seines Eigentums zurück (BeckOK-BGB/Kindl, Edition 27, § 935 Rn. 1; jurisPK-BGB/Beckmann, 6. Aufl., § 935 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl., § 935 Rn. 14; PWW/Prütting, BGB, 8. Aufl., § 935 Rn. 13; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 16). Die Regelung des § 935 Abs. 2 BGB ist daher das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Eigentümers und öffentlichen Interessen. Verlangt das öffentliche Interesse an der Fungibilität jedoch nicht das Zurücktreten des Interesses des Eigentümers, so ist es nicht gerechtfertigt, diesem den Vorrang einzuräumen. So kann es bei Münzen auch dann liegen, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind.

Zwar stellt die gesetzliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel einen Hoheitsakt dar, der – auch wenn er auf ausländischem Recht beruht – Gültigkeit beansprucht. Fehlen den in Rede stehenden Wertträgern allerdings nach der jeweils einschlägigen Rechtsordnung die Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Rechtsverkehr, so ist trotz ihrer formalen Anerkennung als Zahlungsmittel die Geldqualität nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 – 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200). Dies ist etwa der Fall, wenn die Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel deshalb erfolgt, um den Vertrieb der Münzen im Ausland umsatzsteuerlich zu begünstigen, und sie zudem keinen Nennwert ausweisen. Es fehlt dann sowohl an der Bestimmung als auch an der Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 – 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200).

Nichts anderes gilt, wenn eine Münze ausdrücklich als Sammlermünze herausgegeben wird. Sammlermünzen sind zwar als offizielles Zahlungsmittel zugelassen. Sie sind aber nach ihrer Gestaltung (unüblicher Nominalwert, besonderes Material, unübliche Prägung oder Herstellungsart) nicht für diese Funktion gedacht, sondern dienen als Anlage- oder Sammelobjekte. Dies ergibt sich bereits aus den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. So bestimmt § 2 Abs. 1 MünzG, dass der Bund als Sammlermünzen auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung ausprägen kann. Diese sind nach § 2 Abs. 2 MünzG nach Maßgabe des Münzgesetzes zwar gesetzliche Zahlungsmittel im Inland. Nach § 5 Satz 1 Halbsatz 2 MünzG müssen sich die deutschen Euro-Gedenkmünzen aber hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden. Das Bundesministerium der Finanzen kann für diese Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen (§ 2 Abs. 3 MünzG). Eine ähnliche Rechtslage besteht in Österreich. In Art. I § 12 Abs. 1 ScheidemünzenG werden Sammlermünzen definiert, für die ein über dem Nennwert liegender Verkaufspreis festgesetzt werden kann. Hierunter fallen auf Euro oder Cent lautende Gedenkmünzen, Sonderanfertigungen von Scheidemünzen, die eine besondere Prägequalität oder Verpackung ausweisen, sowie auf Euro und Cent lautende Münzen aus Gold. Auch sie stellen nach § 1 Nr. 3 des österreichischen EuroG in der Republik Österreich ein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Die bisher unterschiedliche Praxis in den einzelnen Mitgliedstaaten wird durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (Amtsblatt L 201/135 vom 27. Juni 2012) harmonisiert. Nach deren Art. 2 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten zwei Arten von Euro-Münzen ausgeben, nämlich Umlauf- und Sammlermünzen. Letztere gelten nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung müssen sie leicht von Umlaufmünzen unterschieden werden können, wobei als Kriterien ein abweichender Nennwert, eine abweichende Darstellung der Seiten, Abweichungen von Farbe, Durchmesser und Gewicht sowie eine abweichende Randprägung aufgeführt werden. Ferner ist in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung bestimmt, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit kein Anreiz besteht, Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden.

Der Überblick über diese Regelungen zeigt, dass die als Sammlermünzen herausgegebenen Geldstücke trotz ihrer offiziellen Anerkennung als Zahlungsmittel weder zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt noch hierzu geeignet sind. Ihre Zulassung beruht nicht auf währungspolitischen Gründen, sondern ist dem Interesse der angesprochenen Verkehrskreise an der Sammlung besonders ausgeprägter Münzen, die auch als Zahlungsmittel anerkannt sind, geschuldet. Von ihrer Zwecksetzung her dienen sie als Anlage- und Sammelobjekte. Sie sollen entweder einer Sammlung hinzugefügt werden oder aber, wie bei der Prägung von Geldstücken aus Edelmetallen, als Anlageobjekte dienen, bei denen die Erwartung besteht, dass sie gerade wegen des Edelmetallanteils im Wert gegenüber dem ausgewiesenen Nominalwert oder aber den ohnehin schon höheren Ausgabewert steigen. Beide Aspekte, die sich durchaus überlagern können, haben aber den Effekt, dass diese Münzen – auch wenn sie in einer höheren Stückzahl herausgegeben werden – gerade dem Kreislauf des Geldes entzogen sind.

Hinzu kommt, dass derartige Münzen, wenn sie ausnahmsweise als Zahlungsmittel verwandt werden, in aller Regel nicht zu dem ausgewiesenen Nennwert hingegeben werden. Ein wirtschaftlich vernünftig Denkender wird für diese vielmehr den aktuellen, am Markt erzielbaren Verkaufswert einfordern, was eine aktuelle Wertermittlung bedingt. Diese aber steht einer raschen Abwicklung von Bargeldgeschäften im täglichen Leben entgegen. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass sich Sammlermünzen in ihrer äußeren Gestaltung von den Umlaufmünzen unterscheiden. Ist dem Geschäftspartner die Anerkennung der Sammlermünzen als offizielles Zahlungsmittel nicht bekannt, so wird er ihre Entgegennahme bei Massengeschäften oft verweigern. Vor diesem Hintergrund fehlt es den Sammlermünzen auch an der Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr.

Nach alledem tritt bei Sammlermünzen die Zahlungsmittelfunktion völlig in den Hintergrund. Dem Bestandsschutzinteresse des Eigentümers gebührt daher der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an deren Verkehrsfähigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es bei einer derartigen einschränkenden Auslegung des § 935 Abs. 2 BGB zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten, vor allem zu einer Rechtsunsicherheit kommt. Der Hinweis des Beklagten auf das Auftreten von Strafbarkeitslücken übersieht, dass es hier nur um die Frage des Ausschlusses eines Gutglaubenserwerbs an gestohlenen Sammlermünzen geht. Auch das Eintreten einer Rechtsunsicherheit steht nicht zu befürchten. Für die Bewertung, ob die Zahlungsmittelfunktion von Sammlermünzen völlig in den Hintergrund tritt, ist nicht die bloße Zweckbestimmung des Eigentümers oder der Personen, zwischen denen sich die Veräußerung der Münzen vollzieht, maßgebend (BeckOK-BGB/Kindl, Edition 27, § 935 Rn. 13; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17; Staudinger/Wiegand, BGB, [2011], § 935 Rn. 24). Privatpersonen können dem Geld seine Eigenschaft nicht durch Entwidmung entziehen (MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl., § 935 Rn. 15; vgl. auch MünchKomm-StGB/Erb, 2. Aufl., § 146 Rn. 9; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 3). Entscheidend für die Einordnung als Sammlermünze ist die Bestimmung durch den Ausgeber, mithin ein objektives Kriterium. Ob die jeweilige Münze als Sammler- oder als Umlaufmünze ausgeprägt wurde, wird sich meist aus Rechtsnormen nebst den darauf beruhenden öffentlichen Bekanntmachungen entnehmen lassen.

2. Das Berufungsgericht verneint nach diesen Maßstäben ohne Rechtsfehler einen gutgläubigen Erwerb an den gestohlenen Münzen durch den Beklagten.

a) Die südafrikanischen Krügerrand-Münzen sind zwar ein offizielles Zahlungsmittel in Südafrika. Darin besteht aber nicht ihr wesentlicher Zweck. Vielmehr spielte bei ihrer Zulassung die Erwägung eine Rolle, dass die Münzen wegen ihrer Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel im Ausland keiner oder nur einer geringen umsatzsteuerlichen Belastung unterliegen würden und damit günstiger zu erwerben seien als entsprechende Goldbarren. Darüber hinaus sind sie für einen Umlauf als ein gängiges Zahlungsmittel auch nicht geeignet, weil sie keinen Nennwert, sondern lediglich ihren Feingoldgehalt ausweisen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 – 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200 ff.). Der Bestimmung des Nennwerts muss daher ein Wertermittlungsverfahren vorausgehen. Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, wonach nunmehr der Wert des Krügerrandes an jedem Werktag offiziell neu festgesetzt werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch dieser Umstand macht den Krügerrand nämlich nicht zu einem normalen Zahlungsmittel. Dieses zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Münze selbst unmittelbar der Nennwert zu entnehmen ist. Jeder notwendige Abgleich mit einem jeden Tag neu festgesetzten Nennwert schränkt die Fungibilität erheblich ein. Vor diesem Hintergrund stellt der „Krügerrand“ eine Anlagemünze dar, während seine Funktion als Zahlungsmittel nahezu vollständig zurücktritt. Daran mag auch der Hinweis des Beklagten auf die hohe Auflagenstärke der Krügerrand-Münzen nichts zu ändern. Diese ist dem Anlageinteresse der Kunden geschuldet, während sie auf die Umlauffähigkeit der Münzen, deren Schutz § 935 Abs. 2 BGB bezweckt, keine Auswirkungen hat.

b) Nichts anderes gilt in Bezug auf die streitgegenständlichen Euro-Münzen. Bei diesen handelt es sich ebenfalls um offiziell zugelassene Zahlungsmittel. Allerdings sind sie als Sammlermünzen ausgeprägt worden, denen deshalb nach den obigen Ausführungen keine Geldqualität zukommt.

Nach der gemäß § 5 Satz 2, § 4 Abs. 2 MünzG erfolgten Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro (Goldmünze „UNESCO Welterbe – Klassisches Weimar“) vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2118) sind die streitgegenständlichen 100 € Goldmünzen Sammlermünzen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 MünzG. Nichts anderes gilt für die österreichischen Silbermünzen mit einem Nennwert von 1,50 €. Nach der auf der Grundlage von Art. I § 9 Abs. 1 ScheidemünzenG erfolgten Kundmachung der Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 26. Januar 2008 (S. 33) wurden diese als Sammlermünze im Sinne von Art. I § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 ScheidemünzenG ausgegeben.

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob Sammlermünzen wegen eines veränderten Verhaltens der Verkehrskreise, etwa bei einem starken Währungsverfall, wegen ihres Edelmetallgehalts zu einem umlauffähigen Zahlungsmittel werden können. Dafür, dass eine solche veränderte Situa-tion zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Münzen durch den Beklagten eingetreten ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.


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