Verfasser: Dr. C. Kotz
1. Einführung:
Zum 01.10.2000 wird in NRW nach § 15a EGZPO eine obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung eingeführt. Danach können ab dem 01.10.2000 in NRW alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht mehr bei den Amtsgerichten klageweise geltend gemacht werden, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert unter 600 Euro (1.200 DM) liegt (vgl. § 10 Abs.1 Nr.1 GüSchlG NRW zu § 15a EGZPO).
Ein Schlichtungsversuch ist in NRW jedoch nur erforderlich, wenn die Parteien des Rechtsstreits in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder dort ihren Sitz bzw. eine Niederlassung haben (vgl. hierzu § 11 GüSchlG NRW).
Es muß zunächst eine außergerichtliche Streitschlichtung versucht werden. Unter Streitschlichtung ist hier ein Verfahren zu verstehen, dass durch Vermittlung zum einvernehmlichen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen führt. Erst wenn in diesem Verfahren keine Schlichtung erreicht werden kann, kommt es wie bisher zu einem Gerichtsverfahren.
Das Gesetz ist vorerst auf 5 Jahre bis zum 31.12.2005 beschränkt. Danach soll entschieden werden, ob es sich bewährt hat.
Erreicht werden soll durch eine obligatorische Streitschlichtung eine Verbesserung der „Streitkultur“, ein kostengünstigeres Verfahren (Einsparungen sollen bei 30% liegen)und eine Entlastung der Gerichte. Eine solche Streitschlichtung wird von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht.
Anerkannte Gütestellen stellen die kommunalen Schiedsstellen im Land dar. Aber auch Rechtsanwälte und Notare können zu niedrigeren Gebührensätzen tätig werden. Zudem kommen Gütestellen von Kammern, Innungen, den Wirtschafts- oder Verbraucherverbänden in Frage.
Solch ein Streitschlichtungsverfahren soll bundesweit bei Streitwerten unter 750 Euro (1.500 DM) gem. § 15a EGZPO eingeführt werden. Die Umsetzung des § 15a EGZPO obliegt jedoch den einzelnen Bundesländern, mithin kann es hier zu zeitlichen Verschiebungen kommen.
Neben NRW (ab 600 Euro) haben auch die Bundesländer Bayern (ab 750 Euro), Hessen (ab 750 Euro), Brandenburg (ab 750 Euro), Saarland (ab 600 Euro) und Sachsen-Anhalt (ab 750 Euro), Schleswig-Holstein (ab 750 Euro), Baden-Württemberg (ab 750 Euro) die obligatorische Streitschlichtung eingeführt.
2. Ausnahmen von der neuen Regelung:
a. Ohne Rücksicht auf den Streitwert gibt es eine Streitschlichtung bei Streitigkeiten:
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über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre; die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
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der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen (Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliches); wenn sie nicht von einem gewerblichen Betrieb ausgehen
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des Überwuchses (dies betrifft Wurzeln und Zweige eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind) nach § 910 BGB
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des Hinüberfalls (Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen) nach § 911 BGB
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eines Grenzbaums nach § 923 BGB (das Holz und die Früchte des Baumes gehören den Nachbarn zu gleichen Teilen)
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aller sonstigen im Nachbarrechtsgesetz für NRW geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
b. Ausnahmen von der außergerichtlichen Streitschlichtung:
Ausgenommen von der außergerichtlichen Streitschlichtung sind:
§ Klagen nach §§ 323, 324, 328 ZPO (§ 323 ZPO = Abänderungsklage; § 324 ZPO = Nachträgliches Verlangen einer Sicherheitsleistung; § 328 ZPO = Anerkennung ausländischer Urteile)
§ Widerklagen (ist eine Klage, die vom Beklagten im gleichen Verfahren gegen den Kläger erhoben wird)
§ Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind
§ Streitigkeiten in Familiensachen
§ Wiederaufnahmeverfahren (ist die erneute Durchführung eines rechtskräftig abgeschlossenen Prozesses)
§ Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden
§ Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen
§ Anträge nach § 404 StPO (Antrag zur Entschädigung des Verletzten im Strafverfahren)
§ Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat
3. Auswirkungen/Praxisbezug:
Wird ohne ein Schlichtungsverfahren Klage erhoben, muss mit einer Abweisung dieser Klage wegen Unzulässigkeit gerechnet werden!
Nach § 15a Abs.2 EGZPO hat der Kläger mit der Klage eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch einzureichen.
Eine solche Bescheinigung ist ihm auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von 3 Monaten das von ihm beantragte Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Anmerkung des Verfassers:
a. Die einzige Möglichkeit diese neue Änderung zu umgehen, wäre das gerichtliche Mahnverfahren durchzuführen. So käme man bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid in das streitige Verfahren (vor dem Amtsgericht).
b. Es bestehen meinerseits Bedenken, ob §10 Abs.1 Nr.1 GüSchlG NRW zu §15a EGZPO überhaupt mit dem Bundesrecht vereinbar ist. In § 15a Abs.1 Nr.1 EGZPO ist ausdrücklich von einer Summe in Höhe von 1.500 DM die Rede. Eine Ausgestaltung oder Abänderung dieser Regelung durch ein einzelnes Bundesland ist nicht vorgesehen. Folglich wäre die NRW-Regelung nicht durch das Delegationsgesetz gedeckt. Weiterhin sieht § 15a EGZPO vor, dass ein Schlichtungsversuch erforderlich ist, wenn die Parteien in demselben Bundesland wohnen. Nach dem GüSchlG NRW müssen die Parteien des Rechtsstreits in demselben Landgerichtsbezirk wohnen. Auch dies ist vom Bundesgesetzgeber so nicht vorgesehen!
Man darf insoweit gespannt sein, wann diese „neue Regelung“ gerichtlich überprüft wird.
c. Das Bundesland Bayern hat eine Broschüre zum neuen Schlichtungsgesetz herausgegeben. Interessierte Bürger können sich ab sofort mit Hilfe dieser Broschüre über das neue Gesetz informieren. Aus der Broschüre erfährt man, wann der Gang zur Schlichtungsstelle vorgeschrieben bzw. möglich ist, wer zuständig ist und wie das Verfahren abläuft.
Das Justizministerium des Freistaats Bayern gibt die Broschüre kostenlos, aber nur auf schriftliche Anforderung hin, ab. Bestellungen können schriftlich an das:
Staatsministerium der Justiz
Prielmayerstraße 7
80335 München
gerichtet werden (oder per Fax: 089/5597-2332).
Auch über das Internet ist eine Anforderung unter http://www.justiz.bayern.de möglich.