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Satzungsbestimmung eines Vereins – ist diese nicht hat durchführbar, dann gesetzliche Regelung

KG Berlin

Az: 1 W 428/05

Beschluss vom 12.09.2006


In der Vereinsregistersache betreffend hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2005 in der Sitzung am 12. September 2006 beschlossen:

Auf die sofortige weitere Beschwerde werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2005 und des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Februar 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zu weiterer Behandlung und Entscheidung unter Beachtung des Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:
A.
Der Verein wurde am 25. Oktober 1935 unter der Nr. 7978 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin unter dem Namen „W“ eingetragen. Am 19. August 1939 wurde die Änderung des Namens in „S“ eingetragen. Am 15. Oktober 1956 wurde der Verein „als tatsächlich nicht mehr bestehend“ im Register des Amtsgerichts Charlottenburg gelöscht. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 beantragten die in einer Mitgliederversammlung vom 16. November 2002 zu den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bestellten Beteiligten zu 1) bis 3) im Namen des Vereins über ihren Notar die Löschung dieser Eintragung nach § 142 FGG. Zugleich haben sie eine notariell beglaubigte Anmeldung vom 21. November 2002 eingereicht, die sich auf ihre Eintragung als Vorstandsmitglieder und die Eintragung von Satzungsänderungen bezog. Nachdem das Amtsgericht die Löschung mit einem Beschluss vom 5. Februar 2003 abgelehnte hatte, hob das Landgericht Berlin diesen Beschluss mit einem Beschluss vom 15. April 2003 (Az.: 84 T 48/03) auf und ordnete die Löschung der Eintragung vom 15. Oktober 1956 an. Die Eintragung wurde 19. Juni 2003 unter Umschreibung und Vergabe einer neuen Registernummer vorgenommen. Ein hierauf vom Amtsgericht wegen des Fehlens von Mitgliedern eingeleitetes Löschungsverfahren wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 16. Dezember 2004 (Az.: 81 T 927/03) eingestellt. Sodann hat das Amtsgericht mit einem Beschluss vom 17. Februar 2005, der am 24. Februar 2005 beim Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eingegangen ist, die Anmeldung vom 21. November 2002 zurückgewiesen. Die hiergegen mit Schreiben vom gleichen Tag eingelegte sofortige Beschwerde, die am 25. Februar 2005 beim Gericht eingegangen ist, hatte keinen Erfolg (Az.: 81 T 203/05). Dieser Beschluss vom 10. Oktober 2005 ist am 17. Oktober 2005 an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten abgesandt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde vom 26. Oktober 2006, die am 27. Oktober 2005 beim Landgericht eingegangen ist und mit Schriftsatz vom 27. November 2005 näher begründet worden ist.

B.
I. Die sofortige weitere Beschwerde (§ 160a FGG) der Beteiligten ist zulässig. Sie ist formgerecht durch die Einreichung der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2005 eingelegt und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts vom 10. Oktober 2005 eingegangen. Der näheren Begründung des Rechtsmittels bedurfte es zur Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht.

II. Die sofortige weitere Beschwerde hat auch Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit der Anmeldung vom 21. November 2002, mit der die Beteiligten ihre Bestellung zu Vorstandsmitgliedern des Vereins und eine Neufassung der Satzung angemeldet haben, sei auf die Satzung des Vereins von 1934 – gemeint ist 1939 – abzustellen, weil es in der Folge keine weiteren Eintragungen zu Satzungsänderungen gegeben habe. Nach dieser Satzung werde der Vorstand nicht durch die Mitgliederversammlung sondern durch einen Bezirksgruppenleiter berufen. Eine solche Berufung habe es nicht gegeben und könne es auch nicht mehr geben, weil ein Gruppenleiter nicht mehr existiere. Der Verein sei damit nicht rechtlos gestellt. Es könne ein gerichtlicher Notvorstand bestellt werden, der die Voraussetzungen dafür schaffen könne, dass eine neue Satzung beschlossen werde.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Zu Recht ist das Landgericht von einer Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) bis 3) ausgegangen. Nach § 78 Absatz 1 BGB kann der Vorstand eines Vereins mit Zwangsgeld dazu angehalten werden, Änderungen nach §§ 67 Absatz 1, 71 Absatz 1 BGB zur Eintragung in das Register anzumelden, so dass die Beteiligten, die ihre wirksame Bestellung zu Vorstandsmitgliedern vortragen, durch die Zurückweisung der Anmeldung in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt sind, § 20 Absatz 1 FGG.

b) Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der Verein rechtlich existent ist. Die Löschung des Vereins am 15. Oktober 1956 aufgrund der Eintragung, der Verein sei als tatsächlich nicht mehr bestehend von Amts wegen gelöscht, hat nicht zu seinem rechtlichen Untergang geführt. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Verein zum Zeitpunkt der Löschung noch bestanden und hat vor allem auch noch über Mitglieder verfügt, so dass die Eintragung der Löschung sachlich unrichtig war (vgl. dazu BGHZ 19, 51, 57 = NJW 1956, 138; WM 1976, 686; BAG DB 12986, 2686 = JZ 1987, 420; OLG Köln NJW-RR 1996, 989; Senat, Beschluss vom 26. Februar 2004, 1 W 549/01; Beschluss vom 28. September 2004, 1 W 505/03; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 41 Rn. 2; Ermann/Westermann, BGB, 11. Aufl., § 41 Rn. 3). Dies erweist sich auch dadurch, dass die Eintragung des Löschungsvermerks auf Anordnung durch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. April 2003 gelöscht und der Verein am 22. Mai 2003 wieder in das Vereinsregister eingetragen worden ist.

c) Zu Unrecht gehen die Vorinstanzen aber davon aus, dass der Verein nicht mehr handlungsfähig sei, da der letzte auf der Grundlage der Satzung von 1939 bestellte Vorstand Onn Knn sein Amt zum 1. April 1954 niedergelegt und ein neuer Vorstand nicht wirksam habe bestellt werden können.

Mit der Löschung der Eintragung des Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg durch die Eintragung vom 15. Oktober 1956 hat der Verein zunächst lediglich seine Rechtsfähigkeit verloren, weil diese die Eintragung des Vereins voraussetzt. Ein Erlöschen ist nicht eingetreten, weil der Verein noch über Mitglieder verfügte und sich die Löschung als unrichtig erwies. Fehlte dem Verein in der Folge die Rechtsfähigkeit, so führte dies aber nicht zu seiner Handlungsunfähigkeit. Er konnte vielmehr als nichtrechtsfähiger Verein fortbestehen. Dies ist, wie die eingereichten Unterlagen ergeben, auch geschehen. Es sind, worauf bereits der Beschluss des Landgerichts vom 15. April 2003 zu Recht abstellt, weiterhin von den damaligen Mitgliedern Versammlungen durchgeführt worden, Vorstandsmitglieder bestellt und neue Mitglieder aufgenommen worden. Diese Handlungen, insbesondere bezüglich der Wahl neuer Vorstände, sind nicht deshalb unwirksam, weil sie der Satzung in der letzten gültigen Fassung vom 28. Januar 1939, die am 19. August 1939 in das Vereinsregister eingetragen worden ist, widersprachen. Soweit die Vorinstanzen darauf hinweisen, dass die Satzung insoweit undurchführbar gewesen sei, weil die nach der Satzung für die Berufung des Vorstandes zuständige Institution des Bezirksgruppenleiters mit dem Fortfall der Eingliederung des Vereins in die nationalsozialistische Dachorganisation entfallen ist, gehen sie zu Unrecht von einer Unwirksamkeit einer Bestellung des Vorstandes durch die damals vorhandenen Vereinsmitglieder aus. Sind einzelne Regelungen einer Satzung nichtig, so bleibt die Satzung im Übrigen grundsätzlich wirksam (vgl. BGHZ 47, 172 = NJW 1967, 1268; BVerfG NJW 1992, 1496), an die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die Vorschriften des BGB oder die sonst geltenden Rechtsvorschriften (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 25 Rn. 5). Entsprechendes muss dann gelten, wenn Satzungsregelungen aufgrund veränderter Umstände undurchführbar geworden sind. Denn dieser Sachverhalt steht einer Unwirksamkeit gleich. Danach ist hier an die Stelle der Regelung über die Bestellung des Vorstandes durch den Gruppenleiter die Vorschrift des BGB (§ 27 Abs. 1) getreten. An der Handlungsfähigkeit des Vereins hat sich auch dadurch nichts geändert, dass dieser nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1) bis 3) auf der Grundlage der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 3. Dezember 1959 und des dafür geltenden Statuts als Sparte des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter der DDR geführt wurde. Denn auch danach war die Mitgliederversammlung zur Bestellung des Vorstands befugt und hat diese Befugnis in der Folge laufend ausgeübt.

Dies gilt im Ergebnis auch dann, wenn mit der Erteilung der Registrierungsurkunde vom 8. August 1990 die dort eingereichte Satzung vom 15. Juni 1990 wirksam geworden wäre. Denn diese Satzung sieht ebenfalls die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung vor.

d) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden erweist sich die Begründung für die Zurückweisung der Anmeldung vom 21. November 2002 nicht als tragfähig.

III. Da das Amtsgericht eine Prüfung des wirksamen Zustandekommens der Beschlüsse vom 16. November 2002 auch unter Berücksichtigung des mittlerweile zur Akte gelangten Vorbringens anderer Personen nicht vorgenommen hat, ist dieses nachzuholen und die Sache zu diesem Zweck an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird auch die Beteiligung der Personen, die sich bereits mit entsprechenden Einwendungen zum Verfahren gemeldet haben, zu prüfen sein.

Für das weitere Verfahren wird – insoweit ohne Bindungswirkung – auf Folgendes hingewiesen. Bei der Beurteilung der Gültigkeit der gefassten Beschlüsse wird es auf die Satzung von 1990 nur ankommen, wenn diese in verfahrenserheblicher Weise den Beschlussfassungen am 16. November 2002 zugrunde lag, was nicht ersichtlich ist. Zu prüfen wird aber sein, ob in der Neufassung der Satzung nicht eine Änderung des Vereinszweck im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB liegt, die gegeben ist, wenn der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit geändert wird (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 33 Rn. 3). Eine hierfür erforderliche einstimmige Beschlussfassung liegt unabhängig von der Mitgliedschaft des Herrn Wnn und des Beteiligten zu 4) (noch) nicht vor. Denn nach den Angaben im Protokoll der Versammlung vom 16. November 2002 wird – unter Nichtberücksichtigung des Herrn Wnn und des Beteiligten zu 4) – von 49 Mitgliedern ausgegangen, von denen 36 der Änderung in der Versammlung und bisher lediglich 11 nachträglich schriftlich (Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Juli 2003) zugestimmt haben.

IV. Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattungsanordnung sind nicht gegeben.

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