LG Hamburg, Az.: 319 O 201/09, Urteil vom 08.09.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus dem Verkauf von sog. L.-Zertifikaten in Anspruch.
Die Klägerin ist Kundin der Beklagten. Sie zeichnete am 23.11.2007 L.-Zertifikate (BE Garant-Anleihe II) ISIN DE 01 über einen Betrag von EUR 20.000 zzgl. 1 % Abschlussgebühr (200 €). Auf Anlage K 1 wird Bezug genommen. Die Klägerin war von der Mitarbeiterin der Beklagten und Zeugin H. in der Filiale W. beraten worden.
Die E. der Zertifikate, die L. B. T. Co. B. V. sowie die Garantin, die L. B. H. Inc., fielen Mitte September 2008 in die Insolvenz. Die Zertifikate sind inzwischen weitgehend wertlos.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe sie nicht anlage- und anlegergerecht beraten. Sie habe die Zeugin H. darauf hingewiesen, dass sie eine sicherheitsorientierte Anlegerin sei. Sie habe einen aus einer Lebensversicherung freigewordenen Betrag sicher wieder anlegen wollen. Frau H. hätte ihr diese Anlage in diesen Papieren von vornherein nicht vorschlagen dürfen, da es ihr immer um eine sichere Anlage gegangen sei. Die Zeugin H. habe sie nicht über das E.enrisiko aufgeklärt. Frau H. habe immer wieder betont, es gebe keine Risiken, die eingezahlte Summe sei zu 100 % sicher.
Frau H. habe auch nicht erwähnt, dass die Beklagte eine verdeckte Rückvergütung für die Vermittlung der Zertifikate erhalte. Ebenso wenig sei ihr mitgeteilt worden, dass die streitgegenständlichen Zertifikate nicht von einem Einlagensicherungssystem gedeckt gewesen seien Die „kick-back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei anzuwenden. Die Offenlegung der Marge hätte sie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beratungsqualität aufmerksam gemacht.
Die Klägerin meint weiter, die Beklagte hätte sie darüber hätte aufklären müssen, dass für die Anlage eine Einlagensicherung nicht greife. Über Einlagensicherung sei – was unstreitig ist – überhaupt nicht gesprochen worden.
Die Pflichtverletzungen der Beklagten seien auch kausal für den entstandenen Schaden. Da sie eine sichere Anlage gewollt habe, hätte sie bei Kenntnis von der fehlenden Einlagensicherung, dem Totalverlustrisiko und der Gewinnmarge von den streitgegenständlichen Zertifikaten Abstand genommen.
Die Klägerin macht als Schadensersatz den Kaufpreis für die Anleihe geltend. Daneben verlangt sie die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 20.200 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.5.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.023,16 zu erstatten, Zug um Zug gegen Rückübertragung der von der Klägerin bei der Beklagten am 23.11.2007 erworbenen Zertifikate mit der ISIN DE 01.
Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin sei umfassend anhand des Flyers (Anlage B 21 und Anlage zum Protokoll vom 14.7.2010) über die Funktionsweise der Anleihe, über Chancen und die Risiken der Anlage aufgeklärt worden, insbesondere darüber, dass die Klägerin das E.enrisiko der ausgebenden Bank trage. Wegen ihres 100 %igen Kapitalschutzes und auch deshalb, weil es sich bei der E. zum damaligen Zeitpunkt um ein sicheres Institut gehandelt habe, sei die streitgegenständliche Anlage auch für konservative Anleger geeignet gewesen. Die Zeugin H. habe nicht versichert, dass die Anleihe zu 100 % sicher sei und keine Risiken berge.
Die Klägerin sei eine erfahrene und kritische Anlegerin gewesen. Vor der streitgegenständlichen Anleihe hätten sie und ihr Ehemann mehrfach risikoreiche Investitionen getätigt. Die Klägerin habe sich im Oktober 2007 selbst als risikobewusst auf einem Analysebogen bezeichnet. Auf Anlage B 18 wird verwiesen. Eine Aufklärung der Klägerin darüber, dass die Beklagte bei dem Verkauf dieser Wertpapiere eine Handelsspanne erziele und auf welchen Betrag sich diese Marge belaufe, sei nicht geschuldet gewesen. Die sog. „kick-back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei auf den Fall der Erzielung einer Marge durch Eigenhandel nicht übertragbar.
Zudem scheide hier ein Interessenkonflikt der Beklagten zwischen sachgerechter Beratung des Kunden und Verfolgung eigener wirtschaftlicher Ziele ohnehin aus, da tatsächlich mit anderen Produkten für die Beklagte eine höhere Marge zu erzielen gewesen wäre, als mit dem Verkauf der L…..-Papiere. Auf die Klagerwiderung S. 29 ff. (Bl. 41 ff. d. A.) wird verwiesen. Inklusive des – aus der Kaufabrechnung Anl. K 1 ersichtlichen – Ausgabeaufschlages von 1% habe ihre Gewinnmarge in diesem konkreten Geschäft bei 3,75% gelegen.
Dass eine Bank nicht die Offenlegung von Handelsspannen im Eigengeschäft schulde, sei zudem der Neuregelung des § 31d WpHG zu entnehmen, mit der per 01.11.2007 die Vorgaben der europäischen Finanzmarktrichtlinie 2004/39/EG (im Folgenden: MiFID) umgesetzt worden seien und die gerade nicht vorsehe, dass Margen aufzudecken seien.
Weiter behauptet die Beklagte, dass die Klägerin das fragliche L.-Zertifikat auch bei einer Aufklärung über die von der Beklagten erzielte Gewinnmarge, das E.enrisiko und der fehlenden Einlagensicherung erworben hätte. Die bei Aufklärungspflichtverletzungen häufig heranzuziehende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens könne hier nicht eingreifen, da diese Gewinnspanne für die Klägerin wirtschaftlich keinerlei Nachteil dargestellt hätte, insbesondere, da sie für die Sicherheit der Anlage völlig ohne Belang sei. Das frühere Verhalten der Klägerin, insbesondere anlässlich der Zeichnung eines geschlossenen Container Leasing Fonds, habe gezeigt, dass sie durchaus bereit gewesen sei, zur Renditeerzielung Risiken einzugehen.
Auch ein Hinweis darauf, dass die Anlage in dem L.-Papier nicht von einem Einlagensicherungssystem erfasst werde, sei nicht erforderlich gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. H. und A. B. . Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 14.7.2010 (Bl. 145 ff. d. A.) verwiesen.
Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Beratungsvertrages zu (§§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Zwischen den Parteien bestand ein Beratungsvertrag, der die Beklagte zu anleger- und anlagegerechter Beratung verpflichtet hat. Die Beklagte hat der Klägerin alle diejenigen Informationen zu geben, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sein können, wobei der Kundenberater sich an dem von ihm zu ermittelnden Anlegerprofil der Klägerin zu orientieren und ihr sodann ein zu diesem Profil passendes Produkt vorzuschlagen hat, über das er sie sodann wahrheitsgemäß und sorgfältig aufklären muss.
1.
Ausgehend von diesem Maßstab fehlt es schon an einer Pflichtverletzung der Beklagten.
a) Die Klägerin ist ausreichend über die Funktionsweise und die Risiken der Anlage von der Beklagten aufgeklärt worden. Bereits die der Klägerin vor der Zeichnung überreichte Produktinformation (Anlage B 21) enthält alle wesentlichen Angaben über die streitgegenständlichen Zertifikate. Dort sind die E. und die Garantiegeberin der Anleihe aufgeführt. Außerdem enthält der Flyer Angaben zur Kapitalgarantie, Funktionsweise und zum E.enrisiko. So heißt es auf S. 5 Fußnote 4: „Eine Rückzahlung am Ende der Laufzeit erfolgt zu 100 % des Nennwertes und hängt von der Bonität der E. bzw. der Garantin ab.“ Auf S. 4 Fußnote 3 und S. 9 Fußnote 8 finden sich fast wortgleiche Hinweise. Die Klägerin hat eingeräumt, den Produktflyer (Anlage B 21) schon einige Wochen vor der Zeichnung anlässlich einer ersten Beratung zu der Vorgängeranleihe erhalten zu haben und gelesen zu haben.
Darüber hinaus ist die Klägerin auch persönlich durch die Zeugin H. ausreichend über die Anlage aufgeklärt worden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.
Die Zeugin H. hat überzeugend bekundet, sie habe der Klägerin die Anlage anhand des Produktflyers erläutert. Sie habe erklärt, wer E. sei, wie lange die Laufzeit sei und dass es eventuell zu einer vorzeitigen Rückzahlung kommen könne. Die Beratung zu den Vorgängerzertifikaten – die nicht gezeichnet worden seien – sei sehr viel ausführlicher gewesen. Es sei jede Seite der Produktinformation besprochen worden. Sie habe die Funktionsweise erklärt, über den E.en gesprochen, über die Laufzeit, das Rating und die Kosten. In dem zweiten Gespräch vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anleihe seien die Einzelheiten schon bekannt gewesen; es sei nur noch darum gegangen, was bei dieser Anleihe anders sei.
Die abweichende Aussage des Zeugen B., die Zeugin H. sei nur die ersten Seite des Flyers mit ihnen durchgegangen, wird durch die Aussage der Zeugin H. widerlegt. Die Zeugin H. hat glaubhaft bekundet, sie „kringele“ bei der Beratung üblicherweise wesentliche Punkte an. Der von der Klägerin im Original am 14.7.2010 überreichte Produktflyer weist diese „Kringel“ und handschriftlichen Anmerkungen auf. Daraus ergibt sich, dass nicht nur die ersten Seiten, sondern beispielsweise auch S. 8 durchgesprochen wurde. Auf S. 8 sind die Angaben zur E., Garantiegeberin und zum Rating übersichtlich in Tabellenform enthalten.
Abweichend hat der Zeuge B. ferner bekundet, die Zeugin H. habe erklärt, es gäbe keinerlei Risiko, das Geld werde zurückgezahlt. Erst als die E. insolvent geworden sei, habe Frau H. auf das E.risiko hingewiesen. Weder er noch die Klägerin hätten diesen Ausdruck gekannt. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den Angaben im Produktflyer, wo mehrfach auf das E.risiko hingewiesen wurde. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin den Flyer gelesen. Dass die Eheleute B. den Ausdruck E.risiko nicht gekannt haben wollen, ändert nichts daran, dass sie von der Zeugin H. hinreichend in plakativer Weise über das Risiko aufgeklärt worden sind, dass L. B. pleite gehen kann und dann das Geld weg ist. Es ist nicht erforderlich, dass dabei der Ausdruck E.risiko gefallen ist. Im Flyer wird der Ausdruck auch nicht ausdrücklich aufgeführt. Der Zeuge B. hat nämlich weiter erklärt, Frau H. habe ihnen erklärt, die Bank, zu der das Geld transferiert werde, würde schon seit 100 Jahren bestehen. Frau H. habe auch noch gesagt, dass eine Bank, die es seit über 100 Jahren gebe, nicht kaputtgehen könne. Diese Aussage des Zeugen B. macht deutlich, dass über das E.risiko eindeutig und in für die Klägerin verständlicher Weise gesprochen wurde. Damit hat der Zeuge eingeräumt, dass doch ein – wenn auch sehr kleines – Risiko bestanden hat und die Klägerin und er darüber von der Zeugin H. aufgeklärt worden sind. Die abweichenden Angaben des Zeugen B. sind damit widerlegt.
Wenn der Zeuge B. weiter angegeben hat, dass sie angenommen hätten, dass sie ihr Geld bei der Beklagten und nicht bei L. B. anlegen, ist Aussage für die Kammer nicht nachvollziehbar, weil sie in eindeutigem Widerspruch zu den Angaben im Flyer steht, den die Klägerin vor der Zeichnung ausgehändigt bekommen und nach eigenen Angaben gelesen hat. Aus dem Flyer ergibt sich deutlich, wer E. und Garantiegeberin gewesen ist. Da sich auf S. 8 auch handschriftliche Zusätze der Zeugin H. befinden, ist diese Seite auch mit der Klägerin und dem Zeugen B. erörtert worden. Zudem hat der Zeuge B. bekundet, Frau H. habe ihnen erklärt, die Bank, zu der das Geld transferiert werde, würde schon seit 100 Jahren bestehen und dass eine solche Bank nicht kaputtgehen könne. Diese Angaben passen ebenfalls nicht zu einer Anlage bei der Beklagten.
b) Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass die Beklagte die Klägerin unstreitig nicht über die bei dem Verkauf von ihr erzielte Gewinnmarge aufgeklärt hat. Die sog. „kick-back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar. In nunmehr schon ständiger Rechtsprechung nimmt der Bundesgerichtshof an, dass eine Bank im Rahmen der Anlageberatung Aufklärung schuldet, wenn sie entweder ihrerseits an einen Vermögensberater, der ihr den Kunden zugeführt hat, Provisionen zahlt oder umgekehrt selbst von einem solchen Berater oder auch dem E.en einer Anlage Provisionen bezieht (vgl. nur BGH XI ZR 56/05, Rz. 23 – zitiert nach juris – mit weiteren Nachweisen). Soweit ersichtlich ist eine entsprechende Aufklärungspflicht durch den Bundesgerichtshof bislang nur in Sachverhaltskonstellationen mit drei Beteiligten angenommen worden, im vorliegenden Fall ist das Anlageprodukt direkt von der beratenden Bank erworben worden. Eine Anwendung der Rechtsprechung auch auf solche Konstellationen hält die Kammer nicht für sachgerecht. Die Annahme einer entsprechenden Aufklärungspflicht würde Banken grundsätzlich zwingen, bei der Anlageberatung ihre Kalkulationen vollständig offenzulegen: Da die Aufklärung sich nicht nur auf das dann tatsächlich verkaufte Produkt beziehen könnte, sondern konsequenter Weise sämtliche empfohlenen Anlagen erfassen müsste, da der Kunde nur in diesem Falle umfassend aufgeklärt wäre und Vergleiche anstellen könnte, wären Banken gezwungen, die von ihnen im Anlagegeschäft erzielten Gewinnspannen umfassend aufzudecken, so dass damit praktisch die gesamte Ertragsstruktur offengelegt werden würde. Dass jedes Kreditinstitut an der Geheimhaltung dieser Daten aus Wettbewerbsgründen ein ganz erhebliches und auch schutzwürdiges Interesse hat, liegt auf der Hand.
Tatsächlich besteht auch kein schützenswertes Interesse des Anlegers an einer derartigen Aufklärung: Jedem Marktteilnehmer – auch einem Privatanleger, der die Beratungsleistung einer Bank in Anspruch nimmt, hierfür aber keine gesonderte Vergütung entrichtet – muss klar sein, dass das Unternehmen aus der Leistung einen Gewinn zieht und daher in dem von ihm zu entrichtenden Preis für das Anlageprodukt auch ein Entgelt für die Bank enthalten ist; einer besonderen Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Aus diesem Grunde ist – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung bislang auch nicht gefordert worden, dass eine beratende Bank, soweit ansonsten anleger- und insbesondere anlagegerecht beraten wird, bei dem Vertrieb von Fremdprodukten die in deren Preis enthaltene Marge, die der Bank als Internum des E.en auch kaum bekannt sein wird, offenlegen müsste. Denn dass eine solche Gewinnspanne vorhanden sein muss, ist offensichtlich, da anderenfalls der E. aus dem Geschäft keinen Gewinn ziehen würde und unerfindlich wäre, weshalb er es betreibt. Diese grundsätzliche Einschätzung der Interessenlage ändert sich nicht dadurch, dass die beratende Bank ein eigenes Produkt verkauft – auch in diesem Fall ist offensichtlich, dass eine Gewinnspanne anfällt, was sich schon daraus ergibt, dass vielfach der Kunde das gleiche Produkt auch über eine andere Bank hätte erwerben können. Einen Anspruch darauf, die Höhe dieser Marge zu kennen, hat der Anleger, sofern er im Übrigen sachgerecht beraten wird, nicht (vgl. ebenso OLG Düsseldorf I-9 U 187/09, Urteil vom 29.06.2009, Tz. 22 – 24, zitiert nach juris; OLG Bamberg 4 U 92/08, Urteil vom 11.05.2009, Tz. 227, zitiert nach juris; OLG Celle, 3 U 45/09, Urteil vom 30.09.2009, Tz. 40, 41, zitiert nach juris). Damit aber kann auch in dem Fall, dass eine Bank wie vorliegend aus eigenem Bestand ein fremdes Produkt verkauft, nichts Anderes gelten.
Selbst wenn man grundsätzlich im Hinblick auf eine anfallende Gewinnmarge einen den Anleger benachteiligenden Interessenkonflikt annehmen und daraus grundsätzlich eine Verpflichtung zur Offenbarung der Gewinnmarge herleiten wollte, so hätte jedenfalls im vorliegenden Sachverhalt eine solche Pflicht nicht bestanden. Begründbar wäre eine Aufklärungspflicht nur, wenn die fragliche Information erforderlich wäre, um dem Anleger vor Augen zu führen, dass die ihn beratende Bank mit der Beratung möglicherweise gerade nicht seine, sondern in erster Linie ihre Interessen verfolgte, wenn also die Gefahr besteht, dass ein bestimmtes Produkt gerade im Hinblick auf die Gewinnmaximierung der Bank vertrieben, der Kunde gezielt in dieses Produkt „hinein beraten“ werden soll. Eine solche Sachlage ist vorliegend nicht gegeben, der Verkauf der L.-Zertifikate war für die Beklagte gerade nicht besonders gewinnträchtig. Sie hat unter Berücksichtigung des Ausgabeaufschlages aus dem Verkauf der Zertifikate lediglich eine Marge von 3,75% (absolut) erzielt.
Dem gegenüberzustellen sind die Gewinnaufschläge, die die Beklagte aus dem Verkauf alternativer Anlagen an die Klägerin hätte erzielen können und die die Beklagte auf S. 29 ff. der Klagerwiderung dargelegt hat. Diese Berechnungen hat die Klägerin nicht bestritten. Sowohl das Produkt Creativ-Sparen als auch das BNP Paribas-Zertifikat wären für die Beklagte ertragreicher gewesen als der Verkauf der L.-Zertifikate. Somit bestand bei Empfehlung jedenfalls der konkret der Klägerin verkauften L.-Zertifikate kein Interessenkonflikt, der die Beklagte zu einer Offenlegung der Gewinnmarge hätte verpflichten können.
c) Auch darin, dass die Klägerin durch die Zeugin H. nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die verkauften L.-Zertifikate nicht von einem Einlagensicherungssystem gedeckt ist, liegt keine Pflichtverletzung der Beklagten.
Es kann letztlich dahinstehen, ob grundsätzlich Konstellationen denkbar sind, in denen eine beratende Bank einen Hinweis auf das Nichteingreifen eines Einlagensicherungssystems schuldet. Jedenfalls gegenüber der Klägerin war eine solche Aufklärung nicht zu erbringen, da die Klägerin – wie oben ausgeführt – darüber aufgeklärt wurde, dass sie bei Erwerb der L.-Zertifikate das E.risiko dieser Bank trug.
Hierbei meint E.risiko jeden Verlust, der den Anleger auf Grund eines Ausfalls der Forderung treffen kann und damit auch einen Verlust, der Eintritt bzw. nicht abgewendet wird, weil Stützungsmaßnahmen für den E.en, gleich welcher Art, nicht erfolgen. Denn aus wirtschaftlicher Sicht ist es für den Anleger, dem bekannt ist, dass ein Totalverlust eintreten kann, ohne Belang, ob dies geschieht, weil der Ausgeber der Anleihe wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig ist oder weil der E. insolvent ist und zugleich auch kein Sicherungssystem eingreift.
Damit aber kommt einer Warnung vor dem Fehlen einer Einlagensicherung neben dem Hinweis auf das E.risiko keine eigenständige Bedeutung mehr zu, vielmehr würde sie sich als Verpflichtung darstellen, dem Kunden nicht nur darzulegen, dass sein angelegtes Geld insgesamt verloren gehen könnte, sondern auch, dass es – neben allen denkbaren Risiken, die zu einer Insolvenz des E.en führen könnten und über die konsequenterweise ebenfalls im Detail aufgeklärt werden müsste – gerade auch wegen Nichteingreifens eines Einlagensicherungssystems verloren gehen könnte. Eine solche Aufklärung würde für einen Kunden, der ohnehin bereit ist, das Risiko eines Ausfalls des E.en der Anlage einzugehen, keine zusätzlichen, für seine Anlageentscheidung wesentlichen Informationen liefern; selbst wenn man sie annehmen wollte, würde eine entsprechende Unterlassung des Beraters jedenfalls nicht kausal für die Investitionsentscheidung geworden sein (s.u.). Zudem ist es fernliegend, dass eine Forderung gegen eine amerikanische Investmentbank durch ein deutsches Einlagensicherungssystem gedeckt sein könnte.
d) Die Beklagte schuldete auch keine weitergehenden Risikohinweise, so dass dahinstehen kann, ob der Klägerin die Basisinformationen zu Vermögensanlagen in verzinslichen Wertpapieren besonderer Art (Anl. B 19), die insbesondere auf S. 32 sehr deutliche Erklärungen zu den spezifischen Risiken enthalten, zugegangen sind.
Auch die Struktur der Anlage selbst erforderte keine weitergehenden Risikohinweise. Bonität der E. vorausgesetzt, stellten sich die L.-Zertifikate im November 2007 aufgrund des vollen Kapitalschutzes zum Laufzeitende nicht als spekulative Anlage dar, bei regulärem Verlauf ging der Anleger lediglich das Risiko ein, für die Laufzeit keinerlei Rendite auf das eingesetzte Kapital erwirtschaftet zu haben.
Auf die Bonität der E. und Garantin der Anleihe konnte zum damaligen Zeitpunkt noch vertraut werden. Dass die auf S. 8 des Produktflyers dargestellten guten Ratings aller drei führenden Rating-Agenturen (M., S. & P., F.), denen jedenfalls damals allgemein noch eine erhebliche Bedeutung beigemessen wurde, zum Kaufdatum 23.12.2007 noch gültig waren, bestreitet die Klägerin nicht. Auch dass nach den Berichten der namhaften Wirtschaftspresse im Herbst 2007 nicht ernsthaft mit der Insolvenz eines derart großen Geldinstituts gerechnet wurde, hat die Beklagte substantiiert dargelegt, insoweit wird auf S. 13 – 17 der Klagerwiderung nebst Anl. B 8 – 17 Bezug genommen.
e) Auch im Übrigen hat die Klägerin eine nicht anleger- oder nicht anlagegerechte Beratung nicht dargelegt.
aa) Dass der Zeuge B. angenommen hat, das Geld werde bei der Beklagten angelegt, wovon die Kammer aufgrund der übrigen Angaben des Zeugen keineswegs überzeugt ist, lässt schon nicht den Rückschluss zu, dass die Beklagte in ungeeigneter Form beraten hätte. Vielmehr stellt sich der Produktflyer (Anlage B 21 und Anlage zum Protokoll vom 14.7.2010), anhand dessen die Zeugin H. nach ihrer Aussage die Beratung durchgeführt hat, als durchaus sachgerechte Darstellung des Produktes dar, die keine falschen Annahmen hinsichtlich der E. zulässt.
bb) Nach den bisherigen Ausführungen kann auch offenbleiben, ob die Klägerin in dem Beratungsgespräch – wie von ihr vorgetragen – zunächst gegenüber der Zeugin H. zum Ausdruck gebracht hat, eine sichere Anlage erwerben zu wollen. Der Klägerin war jedenfalls nach der Beratung und insbesondere der Aufklärung über das E.risiko bewusst, dass sie ein Papier erwarb, das zwar mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht absolut sicher war. Schon aus diesem Grund kann der Wunsch nach einer sicheren Anleihe zu Beginn der Beratung nicht zur Annahme eines Beratungsfehlers durch Empfehlung der L.-Zertifikate führen.
Zudem kann auch gegenüber einem Kunden, der eine sichere Geldanlage nachfragte, die Empfehlung des Beraters zu einer Anlage in L.-Zertifikaten nicht von vornherein als ungeeignet angesehen werden. Denn tatsächlich waren nach menschlichem Ermessen die von L. B. ausgegebene Papiere im November 2007 sicher, nach Auffassung der Kammer auch sicher im Sinne des Urteils des XI. Zivilsenats des BGH vom 14.07.2009 (XI ZR 152/08; dort insbesondere Tz. 51, zitiert nach beck-online).
Faktisch existieren keine sicheren Anlagen im dem Sinne, dass ein Verlust des angelegten Kapitals denknotwendig und in jedem Falle ausgeschlossen wäre. Selbst die wohl als denkbar sicherste Anlageform betrachteten Staatsanleihen erstrangiger Adressen können nicht als in diesem Sinne sicher betrachtet werden. Gerade die allgemeinkundige aktuelle Entwicklung an den Finanzmärkten hat gezeigt, dass selbst Forderungen gegen Staaten der Europäischen Union oder den Fiskus der USA – die der Gesetzgeber ganz offenbar als sicher eingeschätzt hat, da er sie z. B. unbeschränkt zur Deckung von Pfandbriefen zulässt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1b PfandbriefG) – zweifelhaft werden können, wie die ebenfalls allgemeinkundige Diskussion über die Bonität verschiedener europäischer Staaten und der USA bzw. das downgrade etwa Griechenlands durch die Rating-Agenturen verdeutlichen.
Selbst hinsichtlich der wohl allgemein als sicher eingeschätzten Forderungen gegen deutsche Bundesländer oder die Bundesrepublik selbst gilt nichts anderes, da auch sie – wie wiederum, die Tatsache aufzeigt, dass sie überhaupt von den Rating-Agenturen einer Bewertung unterzogen werden – eben nicht als völlig unzweifelhafte Schuldner angesehen werden und – im Fall der deutschen Bundesländer – auch nicht die denkbar höchste Einstufung erhalten haben.
Insofern stellt sich die Bewertung einer Anlage als sicher in jedem Einzelfall als Abgabe eines Wahrscheinlichkeitsurteils dar; gerade der der o. g. Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Grunde liegende Sachverhalt zeigt dies: Hinsichtlich der Inhaberschuldverschreibung einer erst 1995 gegründeten, nicht der Einlagensicherung angeschlossenen und offenbar nur kleinen Bank bestand eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass es zu Forderungsausfällen kommen könnte, womit der vertriebene Sparbrief – trotz der nominellen Rückzahlungsgarantie – nicht als sicher eingestuft werden konnte.
Da – wie ausgeführt – im Oktober 2007 mit einer Insolvenz von L. B. nach den zugänglichen Informationen genauso wenig zu rechnen war wie mit dem Zusammenbruch etwa einer deutschen Großbank, konnten die L.-Zertifikate zu diesem Zeitpunkt durchaus als sichere Anlage eingestuft werden, da nach den Bedingungen des Zertifikats die Kapitalrückgewähr sichergestellt war.
2.
Sofern man entgegen der Auffassung der Kammer im Unterlassen der Aufdeckung der von ihr erzielten Handelsspanne und/oder in der unterbliebenen Aufklärung zur fehlenden Einlagensicherung eine Pflichtverletzung der Beklagten sehen wollte, so hätte diese die Pflichtverletzung jedenfalls nicht zu vertreten, die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ist widerlegt.
Für einen vorsätzlichen Verstoß der für die Beklagte aufgetretenen Zeugin H. gegen entsprechende Aufklärungspflichten spricht nichts, ein solcher wird auch seitens der Klägerin nicht angenommen.
Eine fahrlässige Unterlassung setzt voraus, dass das Bestehen einer entsprechenden Pflicht zum Handeln vorhersehbar war. Vorwiegend bei der Ableitung neuer bzw. der Verschärfung schon bestehender Verkehrssicherungspflichten (vgl. nur BGH NJW 1985, 620, 621; BGH NJW 1995, 2631, 2632, OLG Köln, NJW-RR 2000, 692, 693), aber auch schon bei der Ausdehnung vertraglicher Pflichten (BGH NJW 2008, 840, 842) ist höchstrichterlich ein Verschulden erst für nach einer entsprechenden Änderung der Anforderungen erfolgte Verstöße angenommen worden.
Wie oben ausgeführt, lag im Herbst 2007 die Annahme entsprechender Aufklärungspflichten einer Bank jedenfalls nicht nahe, nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte insoweit hinreichend dargelegt, dass für sie keine Veranlassung gegeben war, vom Bestehen einer solchen Pflicht auszugehen.
a) Soweit ersichtlich, ist in der Rechtsprechung vor dem 23.11.2007 nie ausgesprochen worden, dass eine Bank im Rahmen der Anlageberatung Gewinnmargen von Eigengeschäften aufdecken oder ausdrücklich (gerade) auf das Fehlen einer Einlagensicherung für das verkaufte Produkt hinweisen müsste, sofern im Übrigen sachgerecht beraten wurde.
Auf das Bestehen einer Pflicht zur Offenlegung ihrer Gewinnmarge bei Eigengeschäften mussten die für die Beklagte handelnden Personen – auch wenn man der Beklagten insofern das Wissen der in ihrer Rechtsabteilung beschäftigten Fachleute umfassend zurechnet – aus der sog. „kick-back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht schließen: Dass die dort für den Fall der verdeckten Vereinnahmung von Provisionen angenommene Aufklärungspflicht die Banken zur Aufdeckung wesentlicher Teile ihrer Ertragsrechnung zwingen könnte, war nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich, die Annahme einer solchen Pflicht würde sich vielmehr als ganz erhebliche Fortentwicklung und Ausdehnung des Pflichtenkreises im Rahmen der Anlagenberatung darstellen, die entgegen der Auffassung des Landgerichts keinesfalls auf der Hand lag und vor einer entsprechenden höchstrichterlichen Entscheidung keinesfalls vorhergesehen werden musste; gerade die im Hause der Beklagten bekannten Überlegungen zur Umsetzung der MiFID, die unstreitig gerade keine Offenlegung von Gewinnmargen fordert und die daher in § 31d WpHG, der bereits vor dem hier streitgegenständlichen Beratungsgespräch verkündet worden war und wenige Tage später in Kraft trat, entsprechend umgesetzt wurde, legte es mehr als nahe, dass mit dieser Norm abschließend festgelegt wurde, welche Offenbarungspflichten eine Bank im Zusammenhang u.a. mit der „kick-back“- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes treffen konnten. Die Annahme der Verpflichtung eines kaufmännischen, auf Gewinnerzielung ausgerichteten Unternehmens, seine Ertragsspannen – und zwar nicht nur punktuell, sondern im Ergebnis sogar ganz umfassend (s.o.) – offenzulegen, stellte sich somit als eine ganz grundlegend neue und nicht vorherzusehende Anforderung dar.
b) Gleiches gilt im Ergebnis für die Frage des Hinweises auf ein Fehlen einer Einlagensicherung: Die Annahme, dass neben einem Hinweis auf ein E.risiko/Totalverlustrisiko auch ein ausdrücklicher Hinweis darauf geschuldet wäre, dass auch kein Einlagensicherungssystem eingreifen werde, liegt eher fern und ist – soweit ersichtlich – in der bis zum Herbst 2007 ergangenen Rechtsprechung auch nirgends angelegt gewesen.
c) Die Zeugin H. durfte nach ihrem Kenntnisstand auch davon ausgehen, dass die L.-Zertifikate für die Klägerin eine angemessene Anlage sein würde.
Wie dargelegt, durfte im November 2007 der Berater davon ausgehen, dass ein Ausfall der Anlage durch Insolvenz der E. praktisch ausgeschlossen sei. Zudem war der Zeugin H. bekannt, dass die Klägerin bereits kurz zuvor eine nicht völlig unbeträchtliche Summe zur Erzielung einer höheren Rendite in einen geschlossenen Container Leasing Fonds angelegt hatte, also einer unternehmerischen Beteiligung. Bei dieser Sachlage – unabhängig davon, ob dies tatsächlich bereits die Einstufung der Klägerin durch die Beklagte als risikobewusste Anlegerin rechtfertigte (vgl. Anl. B 18) – ist es einem Berater nicht vorzuwerfen, wenn er dem Kunden ein aus seiner Sicht und auch bei objektiver Bewertung sehr risikoarmes Papier andient, das gegenüber einer nahezu völlig risikolosen Anlage (etwa in Bundesschatzbriefen) deutlich erhöhte Renditechancen bietet. Der Zeuge B. hat insoweit bekundet, es sei ihnen darum gegangen, höhere Erträge als auf dem Sparbuch oder Tagesgeldkonto der Beklagten zu erzielen.
Dies gilt umso mehr, als die Zeugin H. diese Anlage nicht etwa für einen gemessen am Gesamtvermögen der Klägerin wesentlichen Teil ihrer Anlagen, sondern vielmehr als Beimischung empfahl: Insoweit ergibt sich aus dem von der Beklagten seinerzeit erfassten Kundenprofil der Klägerin, dass diese – unstreitig – zusammen mit ihrem Ehemann über ein liquides Vermögen von wenigstens € 150.000,- und unbelastetes Grundvermögen verfügte. Damit belief sich die empfohlene Anlage in L.-Zertifikaten auf maximal 13,5 % der liquiden Mittel der Klägerin und ihres Ehemannes.
3.
Schließlich hätte die Klägerin, sofern man bezogen auf die Fragen von Marge und Einlagensicherung einen schuldhaften Pflichtenverstoß annehmen wollte, jedenfalls nicht dargelegt, dass sie sich bei entsprechender Aufklärung gegen den Kauf der L.-Zertifikate entschieden hätte.
Die bei fehlerhafter Anlageberatung weithin anzuwendende „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ (vgl. z.B. BGH XI ZR 586/07, Tz. 22 zitiert nach juris) kann der Klägerin hier nicht zu Gute kommen. Für die Anwendung dieser Vermutung besteht kein Raum. Es liegt sehr nahe, dass die Klägerin sich auch bei entsprechender Aufklärung für dieses Papier entschieden hätte, ihre entgegenstehende Behauptung ist nicht glaubhaft.
a) Eine plausible Erklärung dafür, weshalb sie bei einer Aufklärung über die von der Beklagten aus dem Geschäft erzielte Gewinnmarge von dem Kauf der „L.“-Zertifikate abgesehen hätte, hat die Klägerin nicht gegeben.
Soweit sie immer wieder betont hat, dass es ihr um eine sichere Anlage gegangen sei, ist zu beachten, dass die Erzielung eines Gewinns durch die Beklagte für die Frage der Sicherheit des eingesetzten Kapitals vollkommen unerheblich ist, jedenfalls soweit wie vorliegend nicht eine Marge in Rede steht, die das Geschäft von vornherein als wirtschaftlich undurchführbar erscheinen ließe. Soweit die Bonität des E.en gewährleistet ist, wird der gegen ihn gerichtete Rückzahlungsanspruch nicht dadurch beeinträchtigt, dass an dem fraglichen Geschäft wirtschaftlich auch noch ein Dritter partizipiert.
Die Offenlegung einer Marge durch die Beklagte hätte allenfalls Zweifel wecken können, ob die in Aussicht gestellte Rendite sachgerecht ist oder ob nicht durch Anlage in einem anderen Produkt, an dem weniger Parteien partizipieren, noch mehr erwirtschaftet werden könnte. Dieser Gesichtspunkt aber war für die Klägerin nach ihrem Vortrag gerade nicht entscheidend, da es ihr in erster Linie um die Sicherheit ihres Investments gegangen sei. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin bei Aufklärung über die Marge vom Erwerb der Zertifikate Abstand genommen hätte. Weder waren die Kosten ungewöhnlich hoch noch waren die Margen der Konkurrenzprodukte der Beklagten kostengünstiger. Naheliegender ist es hier, dass die Klägerin bei entsprechender Aufklärung über die Höhe der Marge die Anlage gleichwohl getätigt hätte, denn die Marge für die L.-Zertifikate war im Vergleich zu anderen damals angebotenen Produkten (Creativ-Sparen, BNP-Paribas-Zertifikat) am niedrigsten.
b) Die Klägerin hat auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie bei einer Aufklärung über das Nichteingreifen einer Einlagensicherung von dem Kauf der L.-Zertifikate abgesehen hätte. Der Warnung vor dem Fehlen einer Einlagensicherung kommt – wie bereits oben ausgeführt – neben dem Hinweis auf das E.risiko keine eigenständige Bedeutung zu, da der Kunde nicht nur darüber aufgeklärt werden müsste, dass sein angelegtes Geld insgesamt verloren gehen könnte, sondern auch, dass es gerade auch wegen Nichteingreifens eines Einlagensicherungssystems verloren gehen könnte. Deshalb hätte eine unterlassene Beratung über die Einlagensicherung keine zusätzlichen, für die Anlageentscheidung der Klägerin wesentlichen Informationen geliefert.
Hinzu kommt, dass sich die Eheleute B. wenige Wochen vor der streitgegenständlichen Anlage in die L.-Zertifikate an einem geschlossenen Container Leasing Fonds beteiligt hatten. Diese Anlage hat gezeigt, dass die Klägerin zur Erschließung einer hohen Renditechance bereit war, auch in noch deutlich stärker spekulativ ausgerichtete Anlagen zu investieren, bei der das Totalverlustrisiko sehr viel größer war, da es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelte.
c) Die vorgenannten Anhaltspunkte lassen nach Auffassung der Kammer vielmehr den Schluss zu, dass die Klägerin sich selbst bei einer noch deutlicheren als der erfolgten (s. o.) Belehrung für die Anlage in L.-Zertifikate entschieden haben würde, um in den Genuss der gegenüber einer noch konservativeren Anlage deutlich erhöhten Renditechancen zu gelangen.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.