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Schadensersatz wegen mangelhafter Dämmung einer Gebäudeaußenwand

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 U 126/09 – Urteil vom 16.03.2011

1. Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25.11.2009 – 5 O 114/08 – teilweise abgeändert und der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 4.365,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2007 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 17 % und der Beklagte 83 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Mängelbeseitigungskosten aufgrund eines Werkvertrages.

Der Beklagte brachte an einer Gartenlaube (vgl. 32 BA) der Klägerin eine Außendämmung an und berechnete ihr hierfür 4.953,38 € brutto (vgl. 9 GA). Eine mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2007 (vgl. 6 BA) gesetzte Nacherfüllungsfrist zur Mängelbeseitigung bis zum 30.11.2007 ließ er ungenutzt verstreichen. In einem Beweissicherungsverfahren – LG Potsdam 5 OH 1/08 – bestätigte der Gerichtssachverständige Dipl.-Ing. S… das Vorhandensein erheblicher Verarbeitungsmängel einer Außendämmung und ermittelte die Mängelbeseitigungskosten auf 5.866,31 € brutto (vgl. 74 BA).

Diesen Betrag hat die Klägerin erstinstanzlich beansprucht.

Der Beklagte hat seiner Mängelhaftung Arbeitsanweisungen und Vorgaben der Klägerin oder deren Lebensgefährten entgegengehalten und hilfsweise restlichen Werklohn in Höhe von 2.953,38 € zur Aufrechnung gestellt.

Schadensersatz wegen mangelhafter Dämmung einer Gebäudeaußenwand
(Symbolfoto: Von Dagmara_K/Shutterstock.com)

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Klägerin habe einen werkvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, da dieser eine fachgerechte Außendämmung geschuldet habe, wie die Auslegung ergebe (§§ 133, 157 BGB), und dessen Arbeiten wegen fehlender Eignung zur Außendämmung mangelhaft gewesen seien, wie der Sachverständige festgestellt habe. Die Arbeitsanweisungen oder Vorgaben der Klägerin oder deren Lebensgefährten führten vorliegend zu keiner Enthaftung des Beklagten, da dieser seiner Bedenkenhinweispflicht schon im Hinblick auf die baufachliche Laienstellung der Klägerin oder ihres Lebensgefährten nicht genügt habe.

Der Aufrechnungseinwand des Beklagten greife nur in Höhe von 483 € durch. Im Übrigen bliebe er erfolglos, weil sich eine Vergütungsvereinbarung von mehr als 3.000 € nicht feststellen lasse.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren im Umfang seines Unterliegens uneingeschränkt weiter.

Er vertritt nunmehr die Ansicht, bei seinen Arbeiten habe es sich um eine Gefälligkeit gehandelt. Im Übrigen sei die Auslegung des Landgerichts nicht tragfähig; insbesondere habe er keine Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems geschuldet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe er seiner Bedenkenhinweispflicht genügt, indem er während der Arbeiten unmissverständlich die Kostensituation erläutert habe. Die sachverständig ermittelten Mängelbeseitigungskosten seien nicht anzusetzen, da sie auf die Herstellung eines vertraglich nicht geschuldeten Zustandes zielten. Schließlich habe das Landgericht seine erstinstanzlich geltend gemachte Werklohnforderung über 2.953,38 € in keiner Weise berücksichtigt.

Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 25.11.2009 – 5 O 114/08 – abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf sein Terminsprotokoll vom 23.02.2011.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB nur in zuletzt ausgeurteilter Höhe.

1. Der Beklagte schuldete der Klägerin eine ordnungsgemäße Außendämmung nach § 631 Abs. 1 HS 1 BGB.

Entgegen seiner erstmals in der Berufung vertretenen Ansicht handelt es sich bei den von ihm übernommenen Arbeiten zur Dämmung der Außenfassade des Bungalows der Klägerin nicht um Gefälligkeitstätigkeiten. Entscheidend ist insoweit nicht der innere Wille; es kommt vielmehr darauf an, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beurteiler darstellt. Eine Gefälligkeit setzt ein unentgeltliches und uneigennütziges Verhalten des Gefälligen voraus. Schon daran fehlt es vorliegend. Der Beklagte selbst hat ausweislich seiner Rechnung Nr. 247 vom 8.10.2007 Werklohn in Höhe von 4.953,38 € beansprucht, unter Übernahme von Gewährleistungsverpflichtungen (vgl. 9 GA).

Zu würdigen sind zudem die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten, ferner Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit, sowie die Interessenlage. Danach liegt eine vertragliche Bindung nahe, wenn für den Begünstigten erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, vor § 241, Rn. 7 m.w.N.), wie hier bei einem Bauvolumen von mindestens 3.000 €.

2. Die Leistungen des Beklagten waren mangelhaft, § 633 BGB, und gewährleistungspflichtig.

a) Der Beklagte schuldete eine Außendämmung mit dem Aufbau eines Wärmedämmverbundsystems, wie ihn auch der Sachverständige seiner Mängelbeurteilung zu Grunde gelegt hat. Bei diesem Aufbau werden – allgemeinbekannt – Dämmplatten auf der Gebäudeaußenwand befestigt, mit einer Armierungsschicht versehen, auf der ein Außenputz den Abschluss bildet, der je nach Anforderung oder gestalterischen Aspekten noch gestrichen wird.

Dies entsprach dem gemeinsamen Vertragsverständnis der Parteien, wonach der Beklagte eine fachgerechte Ausführung der Isolierung und Dämmung des streitgegenständlichen Bungalows schuldete. Dieses Vertragsverständnis auch auf Seiten des Beklagten ergibt sich aus seiner Rechnung Nr. 247 vom 08.10.2007 (vgl. 9 GA), die exakt diesen Aufbau wiedergibt, und seinem Vorbringen hierzu im Beweissicherungsverfahren, 5 OH 1/08 LG Potsdam, in dem er hat ausführen lassen, diese Rechnung für die gesamte fachgerechte Ausführung der Isolierung und Dämmung gestellt zu haben (vgl. 17 BA). Weiter ist seinen dortigen Ausführungen zu entnehmen, dass alle Anwendungsvorschriften zweifelsfrei und uneingeschränkt einzuhalten waren und von ihm eingehalten worden sind (vgl. 14 BA) sowie, dass seine Werkleistung dem wissenschaftlich-technischen Stand entsprach (vgl. 19 BA).

b)

aa) Die Leistungen des Beklagten sind mangelhaft, wie der Sachverständige überzeugend festgestellt hat. Dass er bei ihrer Ausführung entgegen den Feststellungen des Sachverständigen die dafür geltenden Anwendungsvorschriften eingehalten und dass seine Werkleistung dem wissenschaftlich-technischen Stand entsprochen hätten, macht der Beklagte selbst nicht mehr geltend.

bb) Auf ungeeignete Vorgaben der Klägerin kann sich der Beklagte, der diesen Einwand nunmehr im Klageverfahren erhebt, zur Verneinung seiner Gewährleistungspflicht für diesen Mangel nicht berufen. Eine Erfüllung seiner Bedenkenhinweispflicht lässt sich nicht feststellen. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts.

Die von der Berufung dagegen eingewandte Erläuterung der Kostensituation hilft dem Beklagten nicht weiter. Der Auftragnehmer hat seine Bedenken hinsichtlich der Ungeeignetheit der Vorgaben des Auftraggebers zur rechten Zeit in der gebotenen Form und in der gebotenen Klarheit gegenüber dem richtigen Adressaten zu erheben, wobei die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren unzureichender Vorgaben konkret dargelegt werden müssen, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 6. Teil, Rn. 47 m.w.N.). Zu alldem ist auch zweitinstanzlich nichts ausgeführt.

c) Ein weiterer gleichfalls zum Schadensersatz verpflichtender Mangel seiner Leistungen ergibt sich, unabhängig davon, dass der Beklagte die ordnungsgemäßen Leistungen für ein fachgerechtes Wärmedämmverbundsystem geschuldet und im Übrigen auch abgerechnet hat, aus seinem Verstoß gegen die einschlägige technische Verarbeitungsrichtlinie. Diese hat er missachtet, indem er Dämmplatten und Holzuntergrund mit einem Klebe- und Armierungsmörtel verklebt hat, der nur zum Kleben auf mineralischen Untergründen zulässig ist (vgl. Gutachten Seite 5, BA).

Einen Bedenkenhinweis insoweit macht der Beklagte nicht einmal geltend.

3. Die Klägerin kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, §§ 280, 281 BGB.

Die mit Schreiben vom 15.11.2007 (vgl. 6 BA) gesetzte Nacherfüllungsfrist (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) bis zum 30.11.2007 ist abgelaufen; zudem hat der Beklagte die Leistung durch Anwaltsschreiben vom 28.11.2007 ernsthaft und endgültig verweigert, § 281 Abs. 2 BGB (vgl. 9 BA).

4. Der ersatzfähige Schaden beziffert sich allerdings nur auf 4.365,88 €.

Der im Rahmen des hier geltend gemachten sogenannten kleinen Schadensersatzes statt der Leistung ersatzfähige mangelbedingte Minderwert kann auch, wie von der Klägerin beansprucht, nach den Aufwendungen berechnet werden, die zur vertragsgemäßen Herstellung des Werkes notwendig sind (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 6. Teil, Rn. 161 m.w.N.). Diese hat der Gerichtssachverständige Dipl.-Ing S… einschließlich der Rückbaukosten mit 4.929,67 € netto ermittelt (vgl. 91 BA).

a) Die Klageforderung ist hier um den zusätzlich aufgeführten Umsatzsteueranteil von 936,64 € übersetzt (vgl. 91 BA). Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 02.07.2010 – VII ZR 176/09 = NJW 2010, 3085). Dass die Klägerin die Mängelbeseitigung hat durchführen lassen, lässt sich den Akten nicht entnehmen und hat sie auch nach Hinweis des Senates im Termin nicht vorgebracht.

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b) Das Landgericht hat die Klageforderung zudem um weitere 80,79 € zu hoch zuerkannt. Die Aufrechnungsforderung des Beklagten beziffert sich auf 563,79 € (3.000 € – 2.436,21 €). Die Klägerin hat einen Gesamtpreis von 3.000 € vorgetragen (vgl. 37 GA) und ausgeführt, hierauf 2.436,21 € gezahlt zu haben (vgl. 3 GA). Die vom Landgericht angesetzte Differenz von nur 483 € ist rechnerisch nicht nachzuvollziehen.

Zuzusprechen sind als Hauptforderung somit:

Mängelbeseitigungskosten netto      4.929,67 €

abzüglich restlicher Werklohn – 563,79 €

Summe 4.365,88 €

5. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten zu einer aufrechenbaren Gegenforderung über 2.953,38 € (19 GA) als Werklohn greift nur in soeben erörterte Höhe von 563,79 € durch (§§ 387 ff., 631 Abs. 1 HS 2 BGB). Die darüber hinausgehende Gegenforderung (2.389,59 €) hat das Landgericht zutreffend an der fehlenden Feststellbarkeit einer höheren Werklohnabsprache scheitern lassen.

Der Beklagte hat zu einer Vergütungsvereinbarung in der von ihm geltend gemachten Höhe schon nichts Nachvollziehbares ausgeführt. Vielmehr haben beide Parteien übereinstimmend 3.000 € als Baukostenobergrenze vorgetragen (vgl. 16, 37 GA).

Davon abgesehen muss der Auftragnehmer bei streitigem Vorbringen beweisen, dass eine behauptete Pauschalpreisabrede nicht getroffen wurde (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 5. Teil, Rn. 46 m.w.N.). Dahingehenden Vortrag hat der Beklagte weder gehalten noch unter Beweis gestellt.

6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch nicht entschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen. Die Feststellungen des Senats beruhen auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf bis zu 9.000 € festgesetzt, § 45 Abs. 3 GKG.

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