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Vollstreckungsschutz in Zwangsversteigerung – Lebensgefahr für betagte Schuldnerin

AG Schwäbisch Hall – Az.: K 119/2009 und K 123/2009 – Beschluss vom 16.03.2011

In dem Versteigerungstermin am 23. Februar 2011 blieb für den oben bezeichneten Grundbesitz Meistbietende

……….

mit einem Bargebot von 220.000,00 €.

Der Grundbesitz wird daher unter folgenden Bedingungen der Meistbietenden S. H. für den Betrag von 220.000,00 € -i. W.: Euro- zugeschlagen:

1. Das Bargebot in Höhe von 220.000,00 € ist von heute ab mit 4 v. H. zu verzinsen und mit den Zinsen von der Ersteherin bis zum Verteilungstermin zu zahlen.

2. Die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags trägt der Ersteher.

3. An dem zugeschlagenen Grundbesitz bleiben folgende eingetragenen Rechte bestehen:

a. In Abt. II: Nr. 1: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Gemeinde F.

betr. Einlegung und Unterhaltung einer Kanalisations- und Wasserleitung.

Bezug: Bewilligung vom 02.12.1957 eingetragen am 06. Dez. 1957 in Heft 477 Abt. II Nr. 1 a.

Hierher mitübertragen, den 23.03.2000. Nr. 1 bei Neufassung der Abteilung eingetragen am 24.05.2006.

b. In Abt. III: Keine Rechte.

4. Im übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

5. Der am 22. Februar 2011 seitens der Schuldnerin gemäß § 765 a ZPO gestellte Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens wird als unbegründet zurück gewiesen.

Gründe

In dem Versteigerungstermin am 23. Februar 2011, in welchem das Ausgebot des gesamten Grundstücks stattfand, da Frau H. S. auf Grund des eröffneten Erbvertrages vom 13. Juli 2001 im Erbfall des R. S. Alleinerbin des ½-Miteigentumsanteils des R. S. geworden war, blieb Frau S. H. Meistbietende mit einem Bargebot in Höhe von 220.000,00 €.

Der Grundbesitz ist bebaut mit einem Einfamilienwohnhaus, bestehend aus der Hauptwohnung im Erdgeschoss mit ca. 102 m² Wohnfläche, einer Wohnung im Obergeschoss mit ca. 80 m² Wohnfläche und Nebenräumen im Untergeschoss (Büro) mit ca. 50 m² Wohn-/Nutzfläche.

Dieses Meistgebot der Frau S. H. war zuschlagsfähig, da es knapp 92 % des festgesetzten Verkehrswertes in Höhe von 240.000,00 € erreichte.

Seitens der Gläubigerin wurden keine Zuschlagsversagungsanträge gestellt.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 stellte die Schuldnerin den Antrag auf einstweilige Ein-stellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 765 a ZPO für mindestens 6 Monate.

Dieser Antrag ging beim Amtsgericht Schwäbisch Hall einen Tag vor dem Versteigerungstermin, nämlich am 22. Februar 2011 um 15:28 Uhr ein.

Zur Begründung des Einstellungsantrages gem. § 765 a ZPO führte die Schuldnerin aus, dass das Zwangsversteigerungsverfahren, insbesondere die damit verbundene Folge, nämlich die zu erwartenden zwangsweise Räumung der Mutter der Schuldnerin, Frau A. T., sowohl für die Schuldnerin als auch für die Mutter eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Mutter der Schuldnerin wohne im Haus der Schuldnerin und sei derzeit 94 Jahre alt, somit hochbetagt und pflegebedürftig.

Die Schuldnerin kümmere sich rund um die Uhr um ihre Mutter.

Eine zwangsweise Einweisung in ein Pflegeheim sei für die Mutter aus ärztlicher Sicht lebensgefährdend. Dies ergebe sich aus der vorgelegten hausärztlichen Bescheinigung vom 15. Dezember 2010, Bl. 163 der Akten.

Im Versteigerungstermin wurde nach Aufruf der Sache auf diesem Umstand hingewiesen und die anwesenden Interessenten über die bestehende Sach- und Rechtslage belehrt.

Weiter wurde ein Doppel des Antrages dem anwesenden Gläubigervertreter zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme binnen 1 Woche übergeben.

Am Schluss der Versteigerung blieb Frau S. H. Meistbietende mit einem Bargebot in Höhe von 220.000,00 € und seitens des Vollstreckungsgerichtes wurde im Hinblick auf den Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765 a ZPO Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag bestimmt auf Mittwoch, den 16. März 2011.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin den Einstellungsantrag zurückzuweisen und den Zuschlag an die Meistbietende zu erteilen.

Zur Begründung führte die Gläubigerin aus, dass es bei der Zuschlagserteilung um den Übergang des Eigentums und nicht um die Räumung gehe. Durch die Zuschlagserteilung erleide weder die Schuldnerin noch ihre Mutter gesundheitliche Nachteile, bezeichnender Weise hätte auch der Vertreter der Schuldnerin eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezüglich der Räumungsvollstreckung zitiert.

Diese Stellungnahme der Gläubigerin wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt.

Mit Schreiben vom 01. März 2011 führte der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin weiter aus, dass sich zwar der Beschluss des Bundesgerichtshofes, den er zitiert habe, nämlich Beschluss vom 13. August 2009 – 1 ZB 11/09 – sich auf eine Räumungsvollstreckung beziehe, aber weiterhin auch auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24. November 2005 – V ZB 99/05 – Bezug nehme. In diesem Beschluss habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für eine Zwangsräumung im Fällen bestehender Suizidgefahr auch gelten, soweit es darum gehe, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren wegen der bei der endgültiger Zuschlagserteilung und Zwangsräumung des Grundstücks drohenden Gefahr der Selbsttötung des Schuldners einstweilen einzustellen sei.

Diese Replik wurde wiederum dem Gläubigervertreter zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt.

Der Gläubiger nahm zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 04. März 2011 nochmals zu dem vorgebrachten Sachverhalt ausführlich Stellung, hierbei wird auf Blatt 196/198 der Akten verwiesen.

Diese Stellungnahme wurde ebenso dem Bevollmächtigten der Schuldnerin zur Kenntnis- und eventuellen Stellungnahme übersandt.

Eine Stellungnahme hierzu ist seitens des Bevollmächtigten der Schuldnerin nicht abgegeben worden.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Schuldnerin hat das Vollstreckungsgericht hat mit Verfügung vom 04. März 2011 Termin zur mündlichen Verhandlung über den Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765 a ZPO auf Dienstag, den 15. März 2011 bestimmt.

Mit der Bestimmung des Verhandlungstermines wurde der Schuldnerin aufgegeben, ein aktuelles ausführliches Attest über den gesundheitlichen Zustand von ihrer Mutter, insbesondere über den Umfang der Pflegebedürftigkeit, einer evtl. vorliegenden Einstufung bezüglich der Pflegekasse oder einen evtl. Beschluss zur Bestellung als Betreuerin vorzulegen und eine Erklärung über die derzeit erfolgte tatsächliche Nutzung des Objektes.

Im Verhandlungstermin am 15. März 2011 legte die Schuldnerin wiederum nur das bereits bekannte hausärztliche Attest vom 15. Dezember 2010 vor, sowie das Schreiben der AOK H. – F. vom 08. März 2011, wonach ihre Mutter seit dem 01. Mai 2008 die Leistung der Pflegestufe 1 erhalten würde.

Ebenso legte die Schuldnerin den von ihr und ihrem verstorbenen Ehemann am 02. Januar 2000 abgeschlossenen Mietvertrag mit ihrer Mutter vor.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf das Protokoll vom 15. März 2011, Blatt 201/205 der Akten verwiesen.

Ebenso wurde informatorisch die Meistbietende, Frau S. H., zum Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765 a ZPO der Schuldnerin gehört.

Bereits im Versteigerungstermin vom 23. Februar 2011 hatte die Meistbietende erklärt, dass für sie ein Verbleib der Mutter der Schuldnerin nebst der Schuldnerin im Objekt kein Problem wäre, solange die Schuldnerin zu ihrer Mutter in das Obergeschoss ziehen würde und auch eine angemessene Nutzungsentschädigung dafür zahlen würde.

Mit Stellungnahme der Meistbietenden vom 12. März 2011, Blatt 200 der Akten, erklärte die Meistbietende nochmals, dass sie sich den Verbleib der Mutter der Schuldnerin in der Dachgeschosswohnung weiterhin vorstellen könne, ob ein Zusammenwohnen mit Frau S. möglich sei, sei aufgrund ihres Verhaltens nach dem Versteigerungstermin nicht sicher.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahren gem. § 765 a ZPO, der aufgrund der Stellung am Vorabend des Versteigerungstermines als Antrag auf Zuschlagsversagung zu behandeln ist, war zulässig, erwies sich aber in der Sache als unbegründet.

Gem. § 765 a ZPO kann auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass selbst dann, wenn der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, ist eine Zwangsversteigerung nicht ohne weiteres einstweilen einzustellen, vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – V ZB 1/10 – RN. 10 ff mit weiteren Nachweisen, ferner BGH, Beschluss vom 04. Mai 2005 – I ZB 10/05 (in diesen Fällen entschieden für die Suizidgefahr von Angehörigen).

In diesen Fällen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes stets eine Abwägung erforderlich zwischen dem Interesse des Lebensschutzes, dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und dem Interesse des Erstehers an einem endgültigen Eigentumserwerbes.

Wie vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2010 – V ZB 1/10 unter RN. 10 aufgeführt ist, ist zu unterscheiden, von welcher Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen ausgehen könnte.

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Geht die Lebensgefahr nicht von dem mit der Zuschlagserteilung einhergehenden Eigentumsverlust aus, sondern nur von der nach dem Zuschlag drohenden Zwangsräumung, darf der Zuschlag nicht versagt werden.

Anders wäre die Fallkonstellation, wenn bereits mit der Zuschlagserteilung von einer konkreten Gefahr auszugehen wäre.

Im vorliegenden Fall ist der Antrag gem. § 765 a ZPO darauf gestützt, dass bei einer evtl. Zwangsräumung das Leben der Mutter der Schuldnerin konkret gefährdet wäre.

Diese Gefahr liegt aber derzeit bei der Zuschlagserteilung nicht vor, da die Mutter der Schuldnerin durch den nunmehr vorgelegten Mietvertrag gem. § 57 ZVG vor einer Zwangsräumung geschützt ist.

Eine konkrete Gefährdung des Lebens der Mutter der Schuldnerin ist somit nach Ansicht des Vollstreckungsgerichtes mit der Zuschlagserteilung nicht verbunden.

Ebenso ist eine konkrete Gefährdung der Lebenssituation der Mutter der Schuldnerin auch aufgrund der bisherigen Erklärungen der Meistbietenden nicht gegeben, da sie derzeit schon im Hinblick auf das Alter und den altersentsprechenden Umstand der Mutter eine zwangsweise Räumung der Wohnung der Mutter der Schuldnerin nicht in Erwägung zieht.

Auch ist derzeit eine Gefährdung hinsichtlich der Schuldnerin selbst für das Vollstreckungsgericht nicht erkennbar, da das hauptsächliche Interesse nach dem bisherigen Vortrag der Schuldnerin und auch aufgrund des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2011 darauf gerichtet ist, dass die Mutter in ihrem gewohnten Umfeld bleiben kann.

Es wäre auch der Schuldnerin zuzumuten, nachdem sie und ihre Mutter allein ein Einfamilienwohnhaus mit zwei abgeschlossenen Wohnungen (Treppenhaus außerhalb des Wohnbereiches liegend) bewohnen, wobei die Erdgeschosswohnung eine Wohnfläche von ca. 101 Quadratmeter, die von der Mutter bewohnte Dachgeschosswohnung eine Wohnfläche von ca. 80 Quadratmeter hat, sowie im Untergeschoss noch aktivierbare Wohnfläche seitens des bisher als Hobbyraum (derzeit Büro genutzt) mit ca. 50 Quadratmeter besteht.

Die Schuldnerin hat in der Vollstreckung auch daran mitzuwirken, dass eine entsprechende Gefährdung durch ihr eigenes Verhalten auch abgewendet werden kann, vergleiche hierzu auch BGH, Beschluss vom 04. Mai 2005 – I ZB 10/05.

Der Schuldnerin wäre nach Ansicht des Vollstreckungsgericht durch aus zuzumuten, um eine Gefährdung für sich und ihrer Mutter abzuwenden, ihre Wohnung im Erdgeschoss zu räumen und, soweit es des Pflege der Mutter erfordert, die Wohnung bei der Mutter in ihrer Dachgeschosswohnung zu nehmen.

Soweit von der Schuldnerin vorgetragen wurde, dass das Wohnhaus sehr hellhörig wäre, wäre dies durch einfache bauliche Maßnahmen zu beseitigen. Zur Zumutbarkeit diese Lösung vergleiche auch BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – I ZB 27/10 -.

Auch begründet der Umstand allein, dass die Schuldnerin weiterhin ihre Mutter pflegen möchte und daher noch im Wohnhaus wohnen möchte, noch nicht eine besondere Härte i.S. des § 765 a ZPO in Bezug auf die Zuschlagserteilung, so auch OLG Köln, Beschluss vom 07.02.1994 – 2 W 21/94.

Nachdem für das Vollstreckungsgericht derzeit bei der Zuschlagserteilung keine besondere Härte im Sinne des § 765 a ZPO erkennbar ist, musste der Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens als unbegründet zurückgewiesen werden und, da im Übrigen keine Gründe bekannt wurden, die einer Zuschlagserteilung entgegen stehen würden, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften beachtet wurden, der Zuschlag konnte an die Meistbietende S. H. auf ihr Bargebot in Höhe von 220.000,– € erteilt werden.

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