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Schadensersatzanspruch Sportwetten-Tipper bei Fehlentscheidung Schiedsrichter

AG Nürnberg – Az.: 22 C 2823/19 – Urteil vom 19.09.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 190,97 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht bei einem Streitwert unter 600 EUR das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

Innerhalb dieser Verfahrensvorgaben kann die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben.

Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte sind unter keinem Aspekt darstellbar.

1.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 278 BGB ist gegen die Beklagte nicht gegeben.

a)

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand schon kein Vertragsverhältnis.

Der Wettvertrag nach § 762 BGB wurde mit der T. Co. Ltd. (im Folgenden „T.“) abgeschlossen, nicht mit der Beklagten.

Das Wettgeschäft wird damit von einem Sponsoringvertrag mit der Beklagten betrieben.

T. ist zwar Sponsoringpartner der Beklagten, bezahlt aber nur eine feste Vergütung an die Beklagte für, das Tragen des Werbeaufdruckes und den Aushang des Werbelogos. Umsatzabhängige Anteile an den Wetteinnahmen werden nicht im Gegenzug für dieses Recht an die Beklagte weitergeleitet.

Dies hat die Beklagte, umfassend und schlüssig dargelegt. Dieser Vortrag wurde vom Kläger nicht ernsthaft bestritten. Der Kläger hat lediglich – ohne nähere Begründung – gemutmaßt, dass sicherlich gut die Hälfte der Wetteinnahmen an die Beklagte, weitergereicht werde.

b)

Auch ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte wurde nicht zwischen der Beklagten und T. geschlossen. Der Sponsoringvertrag entfaltet keinerlei Schutzwirkung für Teilnehmer des Wettgeschäftes. Wetteilnehmern ist es gleichgültig, ob T. auch mit dem Bundesliga-Logo wirbt oder umgekehrt, ob der T.-Schriftzug auf Einrichtungen der Beklagten prangt.

c)

Ein Schiedsrichter kann damit schon nicht ein Erfüllungsgehilfe der T. sein, dessen Verhalten über § 278 BGB auch der Beklagten zugerechnet werden könnte.

2.

Ebenso wenig ist ein deliktischer Anspruch nach § 823 BGB, also aus unerlaubter Handlung, auch nur ansatzweise erkennbar.

a)

Durch die Regelungen des § 823 Abs. 1 BGB werden gegen unerlaubte Handlungen lediglich ausschließliche Rechte wie die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und das Eigentum i.S.v. §§ 903 ff. BGB geschützt, nicht jedoch das Vermögen im Allgemeinen. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur Palandt, Kommentar zum BGB, 77. Aufl., § 823 Rn. 11 mwN).

b)

Auch eine unerlaubte Handlung durch Betrug, also die Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet aus.

Ein Betrug im Sinne von § 263 StGB erfordert von Gesetzes wegen eine vorsätzliche, also bewusste oder gewollte Handlung, durch welche das Vermögen eines anderen beschädigt wird. Zudem muss in der Absicht gehandelt werden, sich oder anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Von einem solchen Fall kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor und wurden auch nicht vorgetragen, dass der Schiedsrichter hier bewusst, und damit vorsätzlich eine Fehlentscheidung getroffen hat, um sich oder andere zu bereichern. Eine Parallelziehung zu dem als Vergleichsfall genannten Verfahren um den Schiedsrichter Robert Hoyzer verbietet sich.

Der Kläger wäre für eine solche Betrugshandlung voll beweispflichtig. Er ist jedoch beweisfällig geblieben.

c)

Schadensersatzanspruch Sportwetten-Tipper bei Fehlentscheidung Schiedsrichter
(Symbolfoto: Von Dziurek/Shutterstock.com)

Darüber hinaus wäre eine vorsätzliche Fehlentscheidung der Beklagten schon nicht nach § 831 BGB zurechenbar.

Nach § 831 BGB haftet derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens, den er anderen bei Ausführung der Verrichtung an Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn der, Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung bei Sorgfalt entstanden sein würde.

Es liegen auch nicht im Ansatz irgendwelche Anhaltspunkte dafür vor, dass hier die Beklagte irgendwelchen Aufsichtspflichten nicht nachgekommen ist und einen nicht fachkundigen Schiedsrichter eingesetzt hätte. Denn selbst wenn man eine einmalige Fehlentscheidung unterstellt, indiziert diese noch keine generell mangelnde Fachkunde.

d)

Ob überhaupt eine schiedsrichterliche Fehlentscheidung vorliegt, kann vorliegend offenbleiben.

Sollte eine Fehlentscheidung vorliegen, kann es sich hier bei lebensnaher Betrachtung unter Einsatz des gesunden Menschenverstandes allenfalls um eine fahrlässige Fehlentscheidung gehandelt haben. Soweit existiert aber kein Schutzgesetz, welches vor fahrlässigen Fehlentscheidungen schützt, die das Vermögen beeinträchtigen (vgl. oben).

e)

Ergänzend dazu ist zudem festzuhalten, dass ein nach den Vorgaben des Schiedsrichterausschusses qualifizierte Schiedsrichter, welcher von der Beklagten eingesetzt wird, schon nicht als Verrichtungsgehilfe oder Erfüllungsgehilfe angesehen werden kann.

Die Bezeichnung „Schiedsrichter“ ist nicht lediglich pro forma an das Berufsbild des Richters angelehnt. Aus Sicht des Gerichtes ist hier der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 2 BGB zur Anwendung zu bringen. Um einen von der Allgemeinheit anerkannten oder respektierten Spielbetrieb zu gewährleisten, muss der Schiedsrichter grundsätzlich wie ein „echter“ Richter in seinen Entscheidungen unabhängig sein. Wie auch der „klassische“ Richter kann ein Schiedsrichter nur dann schadensersatzrechtlich in Haftung genommen werden, wenn er eine Straftat begeht.

Nicht ohne Grund findet sich Regel 05.2 in den DFB-Fußball-Regeln Stand 2018/2019. Hiernach trifft der Schiedsrichter endgültige Tatsachenentscheidungen. Hiernach entscheidet der Schiedsrichter „nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der Spielregeln und im Geiste des Fußballs. Er trifft die Entscheidungen basierend auf seiner Einschätzung und hat die Ermessenskompetenz, die angemessenen Maßnahmen im Rahmen der Spielregeln durchzusetzen. Die Entscheidungen des Schiedsrichters zu Tatsachen im Zusammenhang mit dem Spiel sind endgültig. Dazu gehören auch die Entscheidungen auf „Tor“ und „Kein Tor“ (…).“

Dieser Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Tatsachenentscheidungen hat sich in der Vergangenheit bewährt. Die Gewährleistung eines reibungslosen Spielbetriebes geht einher mit der Unabhängigkeit des Schiedsrichters und der Unanfechtbarkeit seiner Entscheidungen. Es soll gerade nicht wie in der amerikanischen Football-Liga ein nahezu starres, stehendes Spiel veranstaltet werden. Stattdessen soll der Schiedsrichter, nach dem fundierten ersten Eindruck vor Ort „rechtskräftig“ eine wirksame Tatsachenentscheidung treffen, um den Spielfluss nicht zulange zu unterbrechen. Mit dieser Anspruchshaltung geht zwingend einher, dass ein Schiedsrichter auch umstrittene Entscheidungen treffen können muss und auch trifft. Auch Fehlentscheidungen sind bereits in der Art und Weise des Spiels und der schiedsrichterlichen Beobachtung des Spiels angelegt. Aufgrund des häufig turbulenten Spielverlaufes kann ein Schiedsrichter nicht überall seine Augen und Ohren haben.

Der vor kurzem eingeführte Videobeweis soll hier lediglich in den folgenschwersten Spielsituationen und -entscheidungen den Schiedsrichter unterstützen. Nach Regel 05.4 „darf der Schiedsrichter ausschließlich in folgenden Situationen (…) von einem Video-Schiedsrichterassistenten unterstützt werden: Tor/kein Tor, Strafstoß/kein Strafstoß, direkte rote Karte, Spielerverwechslung (…).“ Die Beklagte hat hier bereits substantiiert bestritten, dass vorliegend überhaupt der Videobeweis hätte gefordert werden können. Denn nach ihrer Darstellung hatte der Schiedsrichter das Spiel bereits vor dem Torschuss wegen eines aus seiner Sicht ahndungswürdigen Verhaltens eines FCN-Spielers unterbrochen. Der Ball sei also aus dem Spiel gewesen, ehe er die Torlinie überschritten habe.

Die Einführung des Videobeweises hatte und hat aber ohnehin unter keinen Umständen den Zweck, mögliche Fehlentscheidungen zugunsten von Wettteilnehmern zu korrigieren.

Der Kläger als Teilnehmer einer Sportwette muss sich schon vorhalten lassen, dass gerade die Ungewissheit des Spielverlaufes und des Spielausganges, aber auch die Möglichkeit von schiedsrichterlichen Fehlentscheidungen wie auch Fehlhandlungen von Spielern die Spiele der Bundesliga gerade erst spannend, sprichwörtlich unkalkulierbar und damit erst für den Abschluss einer Wette attraktiv machen.

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f)

Mit Hinblick hierauf geht auch der klägerseitige Vortrag völlig ins Leere, wonach die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht im Sinne von § 823 BGB träfe. Durch die Veranstaltung der Bundesligaspiele selbst entsteht keineswegs eine „Gefahrenlage“ für Wettkunden, die in von der Bundesliga unabhängigen Wettbüros Wetten auf die Spiele abschließen. Jeder Wetteilnehmer hat das Risiko eines Wettgeschäftes eigenverantwortlich abzuwägen. Er ist und bleibt für seine Entscheidung zur Wetteilname selbst verantwortlich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.

Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine, Entscheidung des Berufungsgerichts.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (so bspw. BGH, Beschluss vom 10.12. 2003, Az. IV ZR 319/02)

Von allgemeiner Bedeutung ist eine Rechtsfrage also nur dann, wenn sie in einer unbestimmten Vielzahl gleichgelagerter Fälle auftreten kann, also nicht nur in Einzelfällen bedeutsam ist. Andererseits scheidet die tatsächliche, wirtschaftliche, politische oder, sonstige Auswirkung eines Rechtsstreits, auch wenn sie über den konkreten Prozess hinausreicht und die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt, als direkter Ansatzpunkt für die Zulassung nach Nr. 1 Fall 1 aus (so bspw. Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, ZPO § 511 Rn. 68).

Mit anderen Worten: Nur weil ein Fall überregional oder in fußballbegeisterten Kreisen interessant ist, stellt er noch keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung dar.

Sämtliche hier aufgeworfenen Rechtsfragen zu möglichen Anspruchsgrundlagen sind seit langem höchstrichterlich geklärt.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung war deshalb nicht stattzugeben.

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