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Schadensgutachten – Abtretung Sachverständigengebühren

Amtsgericht Dortmund

Az: 423 C 11179/10

Urteil vom 24.01.2011


Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 388,62 € nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verbindlichkeit aus der Rechtsanwalts- Gebührenrechnung der……….. i.H.v. 40,95 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7StVG, 115 VVG, 398 BGB Zahlung von 388,62 € verlangen.

Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers besteht aufgrund der Abtretungserklärung vom 22.6.2000 wie nicht.

Zum einen ist die Abtretungserklärung insbesondere nicht wegen § 134 BGB nichtig. Ein Verstoß Gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor. Die Absprache der Zedentin mit dem Zessionar entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der außer Zweifel stehen muss, dass der Geschädigte selbst für die Regulierung und die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche tätig werden muss. Genau dies ist aber in der Abtretungserklärung ausdrücklich aufgeführt. Dort heißt es, dass der Auftraggeber die Zahlung selbst zu erbringen und sich selbst oder durch einen zu beauftragenden Rechtsanwalt um die Schadensregulierung zu kümmern hat, wenn der Versicherer binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber bzw. Geschädigte das Gutachten oder eine Kopie hiervon erhalten hat, nicht oder nicht vollständig zahlt. Da der Sachverständige unstreitig keine Leistung erhalten hat, nimmt er ein vornehmlich eigenes Geschäft war, in die er nunmehr von der Sicherungsabtretung Gebrauch macht.

Zum anderen ist die Abtretung auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht auf die dort zitierte Rechtsprechung des Landgerichtes Saarbrücken an. Die Abtretungserklärung erfasst ausdrücklich die aus dem Unfallgeschehen dem Geschädigten erwachsenen Ansprüche auch auf Zahlung von Sachverständigenkosten. Durch diese Bezeichnung ist die Abtretungserklärung inhaltlich ausreichend bestimmt.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel.

Die Parteien streiten lediglich um die Höhe der erforderlichen Kosten.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist aber nicht maßgeblich, was die Zedentin mit dem Zessionar für eine Höhe der Rechnung vereinbart hat, vielmehr ist maßgeblich, was als ortsüblich anzusehen ist. Bei einem Schaden kann als erforderlicher Schadensaufwand nur Ersatz derjenigen Kosten verlangt werden, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Es können daher nur diejenigen Kosten als ersatzfähiger Schadensbetrag in Ansatz gebracht werden, die üblicherweise anfallen. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Kläger mit der Geschädigten eventuell einen überhöhten Tarif vereinbart hat, vielmehr kommt es darauf an, ob sich der vereinbarte Betrag in den Grenzen des üblichen hält. Nur in diesem Rahmen besteht eine Erstattungspflicht.

Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Kfz-Sachverständigen Honorar dann nicht zu beanstanden ist, vielmehr die Höhe als ortsüblich und angemessen anzusehen ist, wenn sie sich in den Grenzen derjenigen Honorare bewegt, die ausweislich der BVSK-Honorarbefragung für das Jahr 2005/2006 bzw. der aktuellen Honorarbefragung für das Jahr 2008/2009 grundsätzlich in Ansatz zu bringen sind.

Das Gericht hält die Werke der BVSK-Honorarbefragung für eine taugliche Geschäftsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO. Halten sich die geltend gemachten Werte innerhalb der aus dieser Befragung folgenden Spannen, bedarf es einer weiteren Beweisaufnahme über die Ortsüblichkeit bzw. Angemessenheit der Gebühren nicht. Weichen die in Ansatz gebrachten Werte von diesen Werten ab, so ist alleine derjenige Betrag noch als gerechtfertigt anzusehen, der sich im Rahmen der Werke der BVSK-Honorarbefragung bewegt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Gericht nicht gehalten, die Bemessung der Höhe des Honorars anhand einer anderen Bewertungsgrundlage, insbesondere nicht anhand der Bewertungsgrundlage des Gesprächsergebnisses mit dem BVSK, zu bemessen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes Dortmund im Urteil vom 5.8.2010 zum Az. 4 S 11/10, dass den Parteien bekannt ist. Das Landgericht hat mit zutreffenden Ausführungen, die das Gericht sich zu eigen macht, die Angemessenheit der BVSK-Honorarbefragung als taugliche Schätzgrundlage dargelegt. In Übereinstimmung mit dieser Argumentation entspricht es ständiger Rechtsprechung der hiesigen Abteilung, bei der Bemessung der Honorarhöhe die Werte der aktuellen BVSK-Honorarbefragung zugrundezulegen.

Die vom Kläger in Ansatz gebrachten Gebühren bzw. Kosten für das Grundhonorar, die pauschalen Fahrtkosten, die Fotosätze, die Schreibkosten, die Kopiekosten und die Kosten für Porto/Telefon halten sich sämtlich in dem Rahmen, den die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 zum Honorarkorridor (HB III) vorgibt.

Da die klagende Partei von sich aus nicht den Gesamtbetrag (625,49 €) der ursprünglichen Rechnung geltend macht, sondern in Bezug auf die Anzahl der abgerechneten Gutachten lediglich Kosten für zwei Gutachten (und nicht für vier Gutachten) mit der Klage verfolgt (insg. 589,62 €) , kann die klagende Partei unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung (201,–€) der Beklagten den tenorierten Restbetrag (388,62 €) als offen stehenden Zahlungsbetrag verlangen.

Dabei kann die beklagte Partei auch nicht damit gehört werden, der Kläger habe eine zu große Anzahl von Lichtbildern in Ansatz gebracht. Aus der Kenntnis von unzähligen Gutachten zur Schadensfeststellung eines Schadens an einem Kraftfahrzeug nach einem Verkehrsunfall weiß das Gericht aus eigener Erkenntnis, dass zur ausreichenden Dokumentation eines Schadens grundsätzlich mehrere Fotografien erforderlich sind. Sofern bei einem typischen Kraftfahrzeug-Unfallschaden elf Lichtbilder in Ansatz gebracht werden, kann das Gericht nicht erkennen, dass dies eine zu große Anzahl sein kann. Substantiierte Einwendungen, warum im konkreten Fall die Anzahl von elf Lichtbilder zu hoch sein soll, hat die beklagte Partei nicht angebracht. Die pauschale Einwendung, die Anzahl sei zu hoch, ist unsubstantiiert und damit als berücksichtigungsfähige Einwendung nicht tauglich.

Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger für die Ermittlung des Restwertes einen eigenen Betrag in Ansatz gebracht hat. Die Kosten für die Ermittlung des Restwertes sind ausweislich der BVSK-Honorarbefragung nicht von der Grundgebühr erfasst. Die in Ansatz gebrachten Kosten können nicht als überhöht angesehen werden.

Die Beklagte bleibt auch eine tragfähige Erklärung schuldig, warum die Fahrtkosten nur mit 0,25 € und die Lichtbildkosten mit einem Euro in Ansatz zu bringen sind. Maßgeblich ist die Ortsüblichkeit der Kosten, die anhand der BVSK-Honorarbefragung in der von dem Kläger gewählten Höhe nicht zu beanstanden sind.

Da die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nur Kosten für zwei Gutachten geltend macht, der Höhe nach nicht zu beanstanden sind, ist die beklagte Partei zur Zahlung des offen stehenden Restbetrages verzichtet.

Zwar weist die beklagte Partei zutreffend darauf hin, dass in dem Fall, in dem ein Sachverständiger aus abgetretenen Recht selber klagt und zudem ein überhöhtes Honorar geltend macht, die „dolo agit-Einrede“ einem Zahlungsanspruch entgegenstehen kann. Aus den vorstehenden Erläuterungen folgt aber, dass der Kläger vorliegend keine überhöhten Sachverständigenkosten geltend gemacht hat, so dass die vorgenannte Einrede nicht zum Tragen kommt.

Die beklagte Partei war daher, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedürfte, im tenorierten Umfang zur Zahlung zu verurteilen.

Die Zinsforderung folgt aus § 288 BGB.

Die beklagte Partei ist auch verpflichtet, den Kläger von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten im tenorierten Umfang freizustellen. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im vorgerichtlichen Verfahren war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich und die geltend gemachten Kosten angemessen. Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite scheitert der Freistellungsanspruch auch nicht daran, dass die Gebühren nicht ordnungsgemäß in Rechnung gestellt worden seien. Denn die klagende Partei hat als Anlage K7 die Gebührenrechnung vom 26.10.2010 vorgelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz ein ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit orientiert sich an §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 511 Abs. 4 ZPO erkennbar nicht gegeben sind. Die Rechtsprechung des Landgerichtes Dortmund zur Frage der Bemessung der ortsüblichen Sachverständigenkosten ist gefestigt und die Zulassung der Berufung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung daher nicht geboten.

 

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