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Schmerzensgeld wegen einer rechtswidrigen zwangsweisen Blutentnahme

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 2 U 24/09 – Urteil vom 16.12.2010

1. Auf die Berufung und die Anschlussberufung wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. September 2009, Az. 12 O 224/06, abgeändert und wie folgt gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2004 zu zahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 65.733,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2008 zu zahlen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten weiteren materiellen Schaden aus dem Vorfall vom 29. April 2001 zu ersetzen.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zum Az. 2 U 57/06 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts haben die Klägerin zu 36 % und die Beklagte zu 64 % zu tragen. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld sowie den Ersatz von Verdienstausfall aufgrund einer psychischen Krankheit, die nach ihrer Behauptung durch eine rechtswidrige zwangsweise Blutentnahme auf Anordnung eines Beamten des Bundesgrenzschutzes im Jahr 2001 ausgelöst worden ist.

Die Klägerin überquerte am 29. April 2001 morgens um 07:00 Uhr die polnisch-deutsche Grenze auf der Stadtbrücke …. Dort wurde sie von den zuständigen Beamten kontrolliert. Die Klägerin wollte nach Deutschland einreisen und wies sich dabei mit einem polnischen Reisepass aus. Die sie kontrollierenden Beamten, welche die Klägerin bereits kannten, waren der Meinung, dass die Klägerin sich mit einem Reisepass ausweisen müsse, weil die Klägerin mit Wohnsitz in Deutschland die Grenze nur mit ihrem Reisepass mit Aufenthaltstitel passieren dürfe. Der Klägerin wurde eröffnet, dass ein Verwarnungsgeld gegen sie erhoben würde. Zur weiteren Klärung des Vorfalls wurde die Klägerin in Gewahrsam genommen. Die Klägerin hielt diese Ingewahrsamnahme für rechtswidrig und wehrte sich. Es kam zu weiteren Auseinandersetzungen. Die Klägerin forderte die Visitenkarte der jeweiligen Beamten, die ihr ausgehändigt wurde. Sie erklärte, dass sie sich beschweren wolle. Etwas mehr als zwei Stunden später erschien die Klägerin in der Polizeiwache … in …, um gegen die kontrollierenden Beamten der Stadtbrücke … Anzeige zu erstatten. Sie wurde zunächst darum gebeten zu warten, da man einen Dolmetscher herbeigerufen habe. Während dieses Zeitraums informierte der anwesende Polizeikommissar W… die Beamten, die die Klägerin zuvor an der Stadtbrücke kontrolliert hatten, von der Anzeigeerstattung. Der Versuch, einen Atemalkoholtest durchzuführen, kam aufgrund der körperlichen Verfassung der Klägerin nicht zustande. Es kam zu einem Telefonat zwischen PK W… und dem an der Grenze Dienst habenden POM B…, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Dieser ordnete daraufhin die Blutentnahme bei der Klägerin an. Der Klägerin wurde eröffnet, dass gegen sie eine Strafanzeige gefertigt worden sei. Wegen des Widerstandes der Klägerin gegen die Blutentnahme bzw. weil mit Widerstand der Klägerin zu rechnen war, wurde eine weitere Streife des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung angefordert. Die Blutentnahme wurde schließlich unter Anwendung von Gewalt durchgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Prozessgeschichte wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000 Euro und zum Ersatz eines Verdienstausfalls in der Zeit von Januar 2004 bis einschließlich Dezember 2008 in Höhe von 84.111,25 Euro verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den gesamten weiteren materiellen Schaden aus dem Vorfall vom 29. April 2001 zu ersetzen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass die für die Beklagte handelnden Beamten des Bundesgrenzschutzes mit der Anordnung der Blutentnahme eine ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt hätten, da die Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Unter den konkreten Umständen seien sie nicht anordnungsbefugt gewesen, weil keine Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Außerdem sei der angeordnete Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin unverhältnismäßig gewesen. Die Beamten hätten jedenfalls fahrlässig gehandelt. Durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. H… sei auch bewiesen, dass die Klägerin aufgrund des Vorfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, wobei unerheblich sei, ob andere Menschen an der Stelle der Klägerin in gleicher Weise auf die streitgegenständliche Erfahrung reagiert hätten. Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Ein bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor. Insbesondere sei ihr nicht anzulasten, dass sie sich nicht in stationäre Behandlung begeben habe, weil ein Erfolg einer solchen Behandlung nicht sicher sei. Auch wenn die Klägerin am 29. April 2001 gegenüber den Beamten ausfällig und tätlich geworden sein sollte, stelle dies kein Mitverschulden der Klägerin dar, weil ein entsprechend geschulter Beamter in der Lage sein müsse, unabhängig vom Verhalten des Betroffenen rechtmäßige Anordnungen zu treffen. Das Landgericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro für angemessen. Die Klägerin habe auch Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfallschadens. Diesen schätzte das Landgericht gemäß § 287 ZPO auf 1.800 Euro brutto monatlich, wobei für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis Dezember 2008 die der Klägerin zugesprochene Rente in Höhe von monatlich 221,15 Euro abgezogen werden müsse. Damit errechnete sich ein Verdienstausfallschaden für den der Klage zu Grunde gelegten Zeitraum in Höhe von insgesamt 84.111,25 Euro. Schließlich habe die Klägerin auch einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher weiterer materieller Schäden aus dem Vorfall vom 29. April 2001.

Schmerzensgeld wegen einer rechtswidrigen zwangsweisen Blutentnahme
(Symbolfoto: Von WathanyuSowong/Shutterstock.com)

Mit der Berufung rügt die Beklagte, dass das Landgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe und deshalb zu einer fehlerhaften Würdigung gekommen sei. Insbesondere habe das Landgericht die Widersprüche im Gutachten der Sachverständigen Dr. H… nicht aufgeklärt. Das Gutachten sei fehlerhaft. Die Sachverständige habe verkannt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur nach einem Ereignis auftrete, das ein katastrophenartiges Ausmaß habe und bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Dies sei bei kurzzeitiger Anwendung polizeilichen Zwangs nicht der Fall. Weiter habe die Sachverständige allein auf der Grundlage nicht nachgeprüfter Angaben der Klägerin zu ihrem Lebenslauf geurteilt, dass der Lebenslauf der Klägerin normal und unauffällig sei. Aus dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, dass der Vorfall am 29. April 2001 die Ursache für die behauptete posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin sei. Das Landgericht habe sich auch nicht mit der Möglichkeit einer Rentenneurose auseinandergesetzt, die eine Ersatzpflicht entfallen ließe. Das Landgericht habe aufgrund der Widersprüche in dem Gutachten ein Zweitgutachten einholen müssen. Entgegen der Wertung des Landgerichts sei auch ein Mitverschulden der Klägerin darin zu erkennen, dass sie sich nicht in stationäre Behandlung begebe. Die Sachverständige habe deutlich dokumentiert, dass eine stationäre Behandlung entscheidend für die Heilung der Klägerin sei. Darauf, ob dies sicher zur Heilung führe, komme es nicht an. Die Klägerin müsse es jedenfalls versuchen.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes sei nicht nachvollziehbar begründet. Gleiches gelte für den Verdienstausfall, denn das Landgericht habe nicht dargelegt, auf welcher Grundlage es den Verdienstausfallschaden mit 1.800 Euro brutto monatlich bemessen hat. Schließlich sei der Feststellungsanspruch nicht ausreichend begründet worden. Die prognostische Entwicklung der Krankheit und insbesondere der Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei offengeblieben.

Die Beklagte als Berufungsklägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Az. 12 O 224/06, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin als Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter näherer Darlegung.

Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, das Landgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie noch immer unverändert erheblich an den Verletzungsfolgen leide und arbeitsunfähig sei. Da auch keine Gewähr für eine Heilung der Klägerin bestehe, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 Euro angemessen.

Sie hat Anschlussberufung eingelegt und beantragt als Anschlussberufungsklägerin,

das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als die Beklagte dazu verurteilt wird, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2004 zu zahlen.

Die Beklagte als Anschlussberufungsbeklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Ein Schmerzensgeldanspruch bestehe bereits aus den mit der Berufung geltend gemachten Gründen nicht. Ein Schmerzensgeld in der nun geforderten Höhe stehe darüber hinaus in keinem Verhältnis zu den üblichen Folgen einer Blutentnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.

Die Strafakten zu den Aktenzeichen 260 Js 30407/01 und 255 Js 14909/06 der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

A)

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Der wörtlich auf die „Aufhebung“ des angefochtenen Urteils gerichtete Berufungsantrag ist als Antrag auf Abänderung zu verstehen, weil die Beklagte nicht die Zurückverweisung, sondern die Klageabweisung begehrt.

Auch die Anschlussberufung ist zulässig. Insbesondere ist sie entsprechend § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegt worden. Die mit der Anschlussberufung vorgenommene Klageerweiterung ist zulässig gemäß § 533 Nr. 1 2. Alt., Nr. 2 ZPO, denn sie ist sachdienlich und auf die bereits festgestellten Tatsachen gestützt.

B)

In der Sache hat die Berufung hinsichtlich der Höhe des Verdienstausfallschadens teilweise Erfolg. Im Übrigen bleibt sie erfolglos. Die Anschlussberufung hat ebenfalls teilweise Erfolg.

1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen einen Anspruch aus §§ 842, 839 Abs. 1 Satz 1, 252 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i. V. m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB auf Ersatz ihres durch den Vorfall vom 29. April 2001 verursachten Verdienstausfallschadens.

a) Die Anordnung der Blutentnahme war unter den festgestellten Umständen rechtswidrig. Der anordnende Beamte hat durch die rechtswidrige Anordnung schuldhaft eine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Begründung unter Nr. 1 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

b) Das Landgericht hat zwar keine Feststellung dazu getroffen, ob die Klägerin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldhaft nicht in Anspruch genommen hat. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Nach dem nunmehr unstreitigen Sachverhalt kämen allenfalls Ansprüche der Klägerin gegen den die Blutprobe anordnenden Beamten in Betracht, dessen persönliche Haftung gegenüber der Klägerin jedoch gemäß Art. 34 GG ausgeschlossen ist. Mögliche Ansprüche der Klägerin gegen das Land Brandenburg als Anstellungskörperschaft der an der Blutentnahme mitwirkenden Beamten der Landespolizei schlössen eine Haftung der Beklagten wegen des Grundsatzes der vermögensrechtlichen Einheit der öffentlichen Hand nicht aus (vgl. BGH NJW 2003, 348, 350 m. w. N.). Soweit sich die Klägerin im Übrigen selbst die von der Deutschen Rentenversicherung wegen ihrer Erwerbsunfähigkeit zugesprochene Rente anrechnen lässt, versteht der Senat diesen Vortrag dahingehend, dass sie eine darüber hinausgehende Leistung von einem anderen Versicherungsträger wegen des streitgegenständlichen Vorfalls nicht erhält oder erhalten hat. Dies hat die Beklagte nicht bestritten. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Klägerin keine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat oder hatte.

c) Soweit die Berufung die Feststellung des Landgerichts angreift, dass die Klägerin an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide und die rechtswidrig angeordnete Blutentnahme hierfür ursächlich gewesen sei, hat die Berufung keinen Erfolg.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. Gemäß § 286 ZPO hat der Richter nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dabei hat er das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme umfassend und nach den Gesetzen der Logik zu würdigen. Dass das Landgericht hiergegen verstoßen hätte, ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.

Die Rüge der Beklagten, dass das den Feststellungen zu Grunde liegende Sachverständigengutachten abweichend von § 404 Abs. 2 ZPO von einer nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt worden sei, ist unbeachtlich, denn dies für sich genommen begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. § 404 Abs. 2 ZPO ist eine reine Ordnungsvorschrift (vgl. Zöller-Greger, 28. Auflage 2010, § 404 Rdnr. 2).

Soweit die Berufung rügt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung wie sie von der Sachverständigen diagnostiziert wurde, nach medizinischer Definition nach einem Ereignis mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß auftrete, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, was hier jedoch in Form der Blutentnahme nicht vorgelegen habe, zitiert die Berufung nur den ersten Satz der ICD Nr. F43.1. Im zweiten Satz heißt es dort, dass prädisponierende Faktoren wie bestimmte, zum Beispiel zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte die Schwelle für die Entwicklung des Syndroms senken und den Verlauf erschweren können. Auch nach ICD Nr. F43.1 ist die Voraussetzung für die Diagnose eines posttraumatischen Belastungssyndroms daher nicht ein Erlebnis von bestimmtem Schweregrad. Es ist ausreichend, dass das Erlebnis aus Sicht des konkreten Betroffenen ein erhebliches Gewicht hatte und die in der ICD beschriebenen Symptome auftreten. Die Sachverständige hat im Einklang hiermit in ihrem Gutachten auf Seite 16 f. darauf hingewiesen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung von einer breiten Palette von Belastungen ausgelöst werden könne, die von der Belastung von Kriegsopfern bis hin zum Erleben (sexueller) Gewalt reichen könnten. Die Sachverständige selbst hat im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass dies etwa im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen zu beobachten sei, die gegen Psychiatriepatienten angewendet werden mussten. Hier führten objektiv ungefährliche Situationen, die bei dem Betroffenen ein Gefühl völliger Hilflosigkeit erzeugten, zu psychotraumatischen Zuständen. Die hier zu Grunde liegende Situation, dass die sich heftig wehrende Klägerin von mehreren Beamten zur Entnahme der Blutprobe festgehalten wurde, erscheint damit ohne weiteres vergleichbar. Eine mögliche Prädisposition der Klägerin für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung schließt eine Haftung der Beklagten nicht aus (vgl. Palandt-Grüneberg, 69. Auflage 2010, Vor § 249 Rdnr. 37 m. w. N.).

Die Berufung rügt weiter, dass das Landgericht nicht beachtet habe, dass sich die Sachverständige widersprochen habe, indem sie einerseits erklärte, sie wisse nicht, was die Klägerin früher für eine Persönlichkeit war und andererseits allein aufgrund der Angaben der Klägerin feststellte, dass deren Lebenslauf normal und unauffällig gewesen sei, ohne diese Angaben zu überprüfen. Diese Rüge begründet jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts, dass Ursache für das bei der Klägerin diagnostizierte posttraumatische Belastungssyndrom die Blutentnahme am 29. April 2001 gewesen ist. Das von der Klägerin vorgelegte Arbeitszeugnis der W… GmbH vom 31. Dezember 1998, wonach die Klägerin alle ihr aufgetragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erfüllt hatte, sowie das Zertifikat der B… GmbH, wonach sie in der Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 10. Januar 2001 mit durchgehend guten Noten an einer Umschulung zur Speditionskauffrau teilgenommen hat, sind Indizien dafür, dass die Klägerin in der Zeit bis zum 29. April 2001 arbeitsfähig war und gute Leistungen erbracht hat. Weiter hat die Sachverständige in ihrem Gutachten festgehalten, dass die Klägerin, als die Sprache auf den Vorfall vom 29. April 2001 kam, erstarrte, zunehmend erregt wurde, stark zitterte, aufgewühlt, laut und eindringlich sprach und schwitzte und nach Beendigung des Gesprächs zur Toilette stürzte, um sich zu übergeben. Bei anderen Gesprächsinhalten, wie dem Verhältnis der Klägerin zu Spritzen und der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin im Konzentrationslager Menschenversuchen unterzogen wurde, berichtet die Sachverständige keine vergleichbar heftige Reaktion. Dies belegt ausreichend deutlich, dass die Symptome auf den Vorfall vom 29. April 2001 zurückgehen.

Auch die Beklagte, deren Beamten die Klägerin aufgrund mehrerer Grenzkontrollen bereits vor dem 29. April 2001 bekannt war, hat nichts dazu vorgetragen, dass die Klägerin bereits vorher Symptome einer Belastungsstörung gezeigt habe. Dass sich die Klägerin nach der Darstellung der Beklagten bei der Grenzkontrolle bzw. anschließend im Büro des Bundesgrenzschutzes am 29. April 2001 sehr renitent verhalten und die Beamten schwer beschimpft haben soll, könnte nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen eine akzentuierte Persönlichkeit belegen, deutet jedoch nicht darauf hin, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die streitgegenständliche Erkrankung vorlag.

Soweit die Beklagte rügte, dass die Sachverständige einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe, indem sie in ihrem Gutachten davon ausging, dass sich die Klägerin bei der Blutentnahme erbrochen habe und ohnmächtig geworden sei, begründet auch dies keine ernsthaften Zweifel an den Feststellungen der Sachverständigen. In dem von der Beklagten selbst in Bezug genommenen Blutentnahmeprotokoll vom 29. April 2001 hat der die Blutprobe entnehmende Arzt unter B.3 bemerkt „nach Blutentnahme mehrfach. Erbrechen“ sowie, dass eine eindeutige Beurteilung des Alkoholeinflusses nicht möglich gewesen sei, weil „kein Einverständnis für Test; Blutentn. mit … ( unleserlich ) Festhalten bei hyster. Reaktion“. Die Annahme der Sachverständigen, dass die Klägerin bei der Blutentnahme auch kurzzeitig ohnmächtig geworden sei, hatte für ihre Diagnose erkennbar keine Bedeutung. Die Sachverständige selbst erwähnt diese Annahme an keiner weiteren Stelle in ihrem Gutachten. Auch wenn die Klägerin bei der Blutentnahme nicht ohnmächtig geworden sein sollte, begegnet die Feststellung der Sachverständigen, dass die Blutentnahme für die Klägerin ein traumatisierendes Ereignis gewesen sei, keinen Bedenken, weil das übrige dokumentierte Verhalten der Klägerin – darunter das Erbrechen nach der Blutentnahme und die hysterische Reaktion – in der Zusammenschau mit den durch die Sachverständige beobachteten psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt für diese Feststellung ausreicht.

Die Rüge der Berufung, dass die Sachverständige keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob eine von der Haftung ausgenommene Renten- oder Begehrensneurose vorliege, hat ebenfalls keinen Erfolg. Für das Vorliegen einer solchen haftungsausschließenden Neurose ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Weder hat sie Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Erkrankung der Klägerin gerade aus dem Streben resultiere, Entschädigung für das Ereignis vom 29. April 2001 zu erhalten, noch ist dies sonst ersichtlich.

d) Die Rüge der Berufung, dass das Landgericht ohne näheren Anhaltspunkt von einem erzielbaren Bruttoeinkommen von 1.800,00 Euro monatlich ausgegangen ist, ist begründet. Die Schätzung des Landgerichts ist auf der Grundlage der festgestellten Anknüpfungstatsachen nicht nachvollziehbar. Die Schätzung nach § 287 ZPO ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ würde (vgl. BGH NJW 1987, 909, 910; Zöller-Greger, 28. Auflage 2010, § 287 Rdnr. 4). Dementsprechend ist die schätzweise Annahme einer Schadenshöhe unzulässig, die auf der Grundlage der festgestellten Anknüpfungstatsachen nicht mehr als wahrscheinlich angesehen werden kann. So liegt es hier. Das Landgericht hat ausgehend von dem von der Klägerin zuletzt im Januar 2003erzielten Bruttoeinkommen von monatlich 1.380,00 Euro ohne weitere Erläuterung darauf geschlossen, dass die Klägerin in dem Zeitraum 2004 bis 2008 ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.800,00 Euro hätte erzielen können. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin nach § 7 des mit dem Schriftsatz vom 27. November 2008 vorgelegten Arbeitsvertrages mit der R… GmbH vom 15. Oktober 2002 nach Ablauf der Probezeit ab dem 1. Mai 2003 ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.480,00 Euro hätte erzielen können, ist ohne weitere Anhaltspunkte nichts dafür ersichtlich, dass sich dieses Einkommen für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 mit einer für die Schätzung nach § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit auf 1.800,00 Euro und damit um 20 Prozent erhöht hätte. Die von der Klägerin dem Internet entnommene Gehaltsübersicht für Speditionskaufleute, die für das Monatseinkommen von Speditionskaufleuten im Land Brandenburg zum Zeitpunkt des Ausdrucks vom 5. Juni 2008 eine Spannbreite von 1.600,00 Euro bis 3.247,00 Euro ausweist, bietet keine hinreichende Grundlage für eine solche Annahme, schon weil in die Übersicht insoweit nur die Werte von fünf Gehältern eingeflossen sind und die näheren Parameter der Auswertung nicht bekannt sind. Für das Land Berlin weist dieselbe Übersicht im Übrigen eine Spannbreite von 1.200,00 Euro bis 3.240,00 Euro auf der Grundlage von neun Gehältern aus. Selbst wenn die Übersicht zu verwerten wäre, böte sie daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin im Umfeld ihres Wohnortes in der Region Berlin-Brandenburg und in dem geltend gemachten Zeitraum ein monatliches Einkommen hätte erzielen können, das die ihr vertraglich zugesagten 1.480,00 Euro überstiegen hätte.

Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sie eine Arbeitsstelle gefunden hätte, an der sie ein höheres Einkommen erzielt hätte. Die Tatsache, dass sie eine Tätigkeit zu diesem Einkommen angenommen hat, ist vielmehr ein Indiz dafür, dass ihr eine besser bezahlte Tätigkeit jedenfalls zurzeit des Vertragsschlusses im Jahr 2002 nicht angeboten worden ist.

Da somit hinreichend verlässliche Anhaltspunkte nur für die Annahme vorliegen, dass die Klägerin ein monatliches Einkommen in Höhe von monatlich 1.480,00 Euro brutto hätte erzielen können, kommt die schätzweise Annahme eines darüber hinausgehenden Einkommens nicht in Betracht.

Im Wege der Vorteilsausgleichung sind bei der Bemessung des Schadens jedoch die Ersparnisse zu berücksichtigen, die die Klägerin dadurch hat, dass sie das Einkommen tatsächlich nicht erzielt hat sowie die Beträge, bezüglich derer der Schadensersatzanspruch von Gesetzes wegen auf Dritte übergegangen ist. Demnach umfasst der Anspruch der Klägerin nicht den Betrag der von ihr zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung, der sich nach der vorgelegten Gehaltsabrechnung vom 25. November 2002 auf 6,9 % des zu versteuernden Einkommens belief, denn insoweit ist der Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 116 SGB X auf den Krankenversicherungsträger übergegangen. Entsprechendes gilt für den gemäß § 119 SGB X übergegangenen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 9,6 %. Weiter nicht umfasst ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, da die Klägerin mangels Arbeitseinkommens nicht beitragspflichtig war. Dieser Beitrag belief sich nach der genannten Gehaltsabrechnung auf 3,25 % des zu versteuernden Einkommens.

Schließlich ist für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2008 die in diesem Zeitraum durch die Deutsche Rentenversicherung an die Klägerin gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 221,15 Euro abzuziehen.

Nicht abzuziehen ist dagegen die Einkommensteuer, weil gemäß §§ 2, 24 Abs. 1 a) EStG auch eine Entschädigung, die als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt wird, zu den zu versteuernden Einkünften zählt. Mangels anderer Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass die Beitragspflicht der Klägerin zur Pflegeversicherung fortbestand (vgl. Palandt-Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 252 Rdnr. 9), sodass diese Beträge den Verdienstausfall nicht mindern.

Daraus errechnet sich der monatliche Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis Dezember 2008 zunächst wie folgt:

Bruttoeinkommen 1.480,00 Euro

abzüglich 9,6 % Rentenversicherung 142,08 Euro

abzüglich 6,9 % Krankenversicherung 102,12 Euro

abzüglich 3,25 % Arbeitslosenversicherung 48,10 Euro

Differenz: 1.187,70 Euro

Für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2008 ist hiervon darüber hinaus die Rente in Höhe von 221,15 Euro abzuziehen, sodass sich ein monatlicher Schaden von 966,55 Euro ergibt.

Für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. November 2006 ergibt sich damit ein Schaden von 1.187,70 Euro/Monat x 35 Monate = 41.569,50 Euro, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2008 ein Schaden in Höhe von 966,55 Euro/Monat x 25 Monate = 24.163,75 Euro, zusammen 65.733,25 Euro.

e) Ein bei der Schadensbemessung zu berücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin an der Schadensentstehung im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint. Insoweit wird auf Nr. 3 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

f) Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen auf den Schadensbetrag ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

2) Die Klägerin hat gegen die Beklagte darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 847, 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i. V. m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB.

a) Soweit die Berufung rügt, dass das Landgericht die Höhe des Schmerzensgeldes nicht nachvollziehbar bemessen habe, ist dem nicht zu folgen. Das Landgericht hat dargestellt, welche Beeinträchtigungen der Klägerin es der Bemessung zu Grunde gelegt hat. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter Nr. 3 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Angemessenheit des Schmerzensgeldes nicht allein auf die Beeinträchtigung an, die die Klägerin durch die Blutentnahme als solche erlitten hat. Das Schmerzensgeld hat vielmehr sämtliche auf die Pflichtverletzung zurückzuführenden immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin angemessen auszugleichen und darüber hinaus die Funktion, ihr Genugtuung für das erlittene Unrecht zu leisten. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion hat das Landgericht deshalb zu Recht nicht nur die durch die Blutentnahme selbst erlittenen körperlichen Schmerzen, sondern vor allem die andauernden psychischen Folgen ohne Heilungsaussicht sowie die Belastung der Klägerin durch die Nebenfolgen der zwei Jahre währenden medikamentösen Behandlung berücksichtigt. Im Rahmen der Genugtuungsfunktion hat es zutreffend berücksichtigt, dass sich die Blutentnahme wie vom Landgericht festgestellt als rechtswidrige Schikanemaßnahme darstellte, die gegen den deutlich geäußerten Willen der Klägerin und ihre körperliche Gegenwehr unter Einsatz von mehreren Polizeibeamten mit erheblicher körperlicher Gewalt durchgesetzt und von ihr als schweres Unrecht empfunden wurde.

Zu Recht hat das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch nicht im Sinne eines Mitverschuldens mindernd berücksichtigt, dass die Klägerin derzeit keine Medikamente mehr einnimmt und sich nicht in stationäre Behandlung begibt, denn weder die medikamentöse noch die stationäre Behandlung bieten nach den Angaben der Sachverständigen eine Gewähr – oder auch nur eine relevante Wahrscheinlichkeit – für eine Heilung, sodass sich ein Mitverschulden der Klägerin am Fortdauern der Krankheit nicht feststellen lässt.

Allerdings rechtfertigen die von dem Landgericht der Bemessung zu Grunde gelegten Tatsachen nach Auffassung des Senats ein deutlich höheres Schmerzensgeld als 8.000,00 Euro. Dieser Betrag erscheint als nicht angemessener Ausgleich insbesondere im Hinblick auf die Schwere und Dauer der zu Grunde gelegten Beeinträchtigung der Lebensführung der Klägerin durch die posttraumatische Belastungsstörung. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hin hält der Senat auf der Grundlage der von dem Landgericht berücksichtigten Gesichtspunkte als Ausgleich für die immateriellen Schäden der Klägerin und Genugtuung für das von ihr erlittene Unrecht vielmehr ein Schmerzensgeld von 12.500,00 Euro für angemessen.

b) Der Zinsanspruch der Klägerin bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 17. März 2004 zum 16. März 2004 befindet sich die Beklagte mit der Zahlung seit dem 17. April 2004 in Verzug.

3) Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz auch ihrer weiteren materiellen Schäden aus dem Vorfall vom 29. April 2001 verpflichtet ist. Wie oben dargelegt hat sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Schäden aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, der sich aufgrund der fortdauernden Krankheit noch nicht abschließend beziffern lässt. Soweit die Beklagte rügt, dass die prognostische Entwicklung des Krankheitsverlaufs offen sei, ist dies unerheblich. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes wird im Prozess um die Höhe der weiteren Schäden geltend zu machen sein. Insoweit war die Berufung daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war der Anteil des Obsiegens und Unterliegens für die erste Instanz einschließlich des ersten Berufungsverfahrens nach dem erstinstanzlichen Streitgegenstand zu bemessen. Gemessen daran obsiegt die Klägerin hinsichtlich des erstinstanzlich geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs von mindestens 10.000 Euro sowie hinsichtlich des mit 10.000 Euro zu bewertenden Feststellungsantrags in voller Höhe. Hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Verdienstausfallschadens in Höhe von 113.991,25 Euro obsiegt sie mit einem Betrag von 65.733,25 Euro. Im Verhältnis zu dem Gesamtstreitwert von 133.991,25 Euro ergibt sich die ausgesprochene Quote. Für das vorliegende Berufungsverfahren war der Anteil des Obsiegens und Unterliegens dagegen an der Summe der angefochtenen Verurteilung in Höhe von 102.111,25 Euro und der über die Verurteilung hinausgehenden Anschlussberufung von 17.000 Euro, zusammen 119.111,25 Euro zu messen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 119.111,25 Euro berechnet aus der Summe der Streitwerte der Berufung, der sich nach der angefochtenen Verurteilung mit 102.111,25 Euro bemisst, sowie der Anschlussberufung in Höhe von 17.000 Euro entsprechend der über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus geltend gemachten Forderung.

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