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Versetzung in Ruhestand aufgrund psychiatrischen Sachverständigengutachtens

Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 2 A 281/12 – Urteil vom 30.07.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen – 6. Kammer – vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

Versetzung in Ruhestand aufgrund psychiatrischen Sachverständigengutachtens
Symbolfoto: Von wutzkohphoto /Shutterstock.com

Die 1971 geborene Klägerin ist seit 1991 im Dienst der Freien Hansestadt Bremen beschäftigt. Seit 1998 ist sie Beamtin auf Lebenszeit (Verwaltungssekretärin – BesGr. A 6). Sie wurde bis 2001 verschiedenen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen. Die Zuweisungen wurden wegen verschiedener Konflikte zwischen der Klägerin und ihren Kollegen bzw. Konflikten hinsichtlich der Arbeitsbereitschaft der Klägerin jeweils nicht verlängert oder beendet. Von September 2001 bis Mai 2003 und Juni 2003 bis März 2006 war die Klägerin vom Dienst freigestellt.

2001 und 2005 wurde die Klägerin amtsärztlich auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Beide Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine psychische Erkrankung nicht vorliegt. In dem Gutachten vom 29.03.2005 wird als zusammenfassendes Untersuchungsergebnis ausgeführt: „Als Ergebnis der wiederholten und ausführlichen Explorationen und unter Berücksichtigung der (o.a.) Unterlagen ist davon auszugehen, dass derzeit – trotz der vorliegenden, in den Schreiben ausführlich beschriebenen Integrationsprobleme am Arbeitsplatz – keine Erkrankung – und insbesondere keine psychische Erkrankung – vorliegt, die die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränkt.“ In einer abschließenden Anmerkung heißt es weiter, dass aus ärztlich-psychiatrischer Sicht infolge der „Vorgeschichte“ die Erfolgsaussichten einer beruflichen Reintegration steigen dürften, wenn der Reintegrationsprozess mit einer angemessenen Einarbeitungszeit verbunden und längerfristig … angelegt wäre. Ein erneuter frühzeitiger Abbruch eines Integrationsversuches hingegen wäre kontraproduktiv. Es wäre wünschenswert, wenn arbeitsrechtliche Maßnahmen bzw. Klärungen – sofern notwendig oder unumgänglich – konsequent ergriffen, außerhalb des Arbeitsplatzes ausgetragen und zügig abgeschlossen werden könnten, um ein eventuelles, zukünftiges Tätigkeitsfeld möglichst wenig direkt zu belasten. Mit Schreiben vom 21.04.2005 erläuterte der Gutachter die Anmerkung wie folgt: „Dass es im Rahmen der beruflichen Reintegration nicht zu Problemen kommen wird, ist allein aufgrund der „Vorgeschichte“ als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Dennoch dürften entsprechende Probleme – die Bereitschaft der Betroffenen und der Dienststelle vorausgesetzt – u. E. bewältigbar sein. Im Falle einer Fortsetzung des bisherigen Umganges hingegen droht die Entwicklung einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung, aus der letztendlich auch eine Dienstunfähigkeit im Sinne des Bremer Beamtengesetzes resultieren könnte. …Eine erneute Untersuchung zur Frage der Dienstfähigkeit – falls gewünscht auch durch das Gesundheitsamt Bremerhaven – sollte erfolgen, sofern im Rahmen eines erneuten Integrationsversuches über 12 Monate (ohne Freistellung!) weiterhin Zweifel an der Dienstfähigkeit der Betroffenen bestehen sollten bzw. ggf. auch vorzeitig (nach frühestens ca. 9 Monaten) im Falle fragwürdiger krankheitsbedingter Ausfallzeiten.“

Mit Wirkung vom 01.04.2006 wurde die Klägerin zur … versetzt, bei der ihr Aufgaben im Personaldezernat übertragen wurden. Auch dort kam es zu diversen Konflikten mit der Dienstvorgesetzten und Kollegen der Klägerin sowie zu Auseinandersetzungen um deren Arbeitsleistung. Der Umfang und die Einzelheiten dieser Konflikte sind zwischen den Beteiligten strittig.

Mit Schreiben vom 19.10.2007 teilte die Dienstvorgesetzte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, eine erneute amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Im Rahmen der beruflichen Reintegration habe es mehrere Gespräche mit der Klägerin gegeben, in denen die Wiedereingliederung und der von der Klägerin zu übernehmende Aufgabenbereich erörtert worden seien. Aus Gründen, die in der Person der Klägerin lägen, sei es bis heute nicht dazu gekommen, dass die Klägerin die für sie vorgesehenen Aufgaben vollständig wahrnehme. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die erforderliche Integration in das Personaldezernat nicht stattgefunden habe. Sowohl die Übernahme und Bearbeitung des vollständigen Aufgabengebietes als auch bestimmte Anforderungen an das Verhalten in einem Arbeitsprozess gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiter/innen aus anderen Bereichen sowie gegenüber Vorgesetzten seien Voraussetzungen für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Da auch für die Zukunft nicht mit einer Änderung des Verhaltens der Klägerin zu rechnen sei, müsse nunmehr festgestellt werden, dass die vom Gesundheitsamt empfohlene berufliche Wiedereingliederung gescheitert sei. Die Klägerin wurde bis zum Abschluss der amtsärztlichen Untersuchung von ihrer Verpflichtung zur Dienstleistung freigestellt.

Den gegen das Schreiben von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die … mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersuchungsanordnung als unbegründet zurück. Zuvor war der Klägerin mit Schreiben vom 16.11.2007 mitgeteilt worden, dass die Freistellung vom Dienst nicht aufrechterhalten werde.

Einen Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung der ärztlichen Untersuchung durch Bescheid vom 19.10.2007 und Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 lehnte das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 15.02.2008 ab (Az.: 6 V 3345/07). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 21.04.2008 zurück (Az.: OVG 2 B 81/08). Berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin ergäben sich bereits aus der Tatsache, dass seit 1997 sämtliche Versuche, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen, wegen der regelmäßig auftretenden Konflikte mit der Klägerin ähnlich verlaufen und letztlich gescheitert seien. Wie bereits in der Vergangenheit sehe sich die Klägerin auch gegenwärtig als Opfer eines Konflikts, für den Andere verantwortlich seien. Die lange Dauer des Arbeitsplatzkonflikts, der durch eine fast stereotype Wiederholung der von der Klägerin gezeigten Verhaltensweisen gekennzeichnet sei, begründe Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit, die durch eine Untersuchung zu klären seien. Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin leiteten sich auch aus dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes Bremerhaven vom 29.03.2005 einschließlich der ergänzenden Stellungnahmen vom 21.04.2005 und vom 11.05.2005 im Zusammenhang mit den in der Folge wiederholten Konflikten am Arbeitsplatz her. Die Klägerin zeige in den Konflikten an ihrer Dienststelle das auch in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, das dadurch gekennzeichnet sei, dass die Verantwortung für Probleme Vorgesetzten und Kollegen zugewiesen werde, ohne den eigenen Verursachungsbeitrag angemessen einschätzen zu können. Mit Recht habe das Verwaltungsgericht darum den Verursachungsbeiträgen der Klägerin und der anderen Beteiligten und den Einzelheiten der Konfliktsituationen, deren Bestehen unstreitig sei, keine Bedeutung beigemessen. Selbst dann, wenn „unzureichendes Vorgesetztenverhalten“ mitursächlich für die aufgetretenen Konflikte gewesen sein sollte, könnten damit die bestehenden Zweifel an der psychischen Gesundheit der Klägerin nicht ausgeräumt werden.

Die Klägerin wurde am 22.05.2008, 01.07.2008 und 15.07.2008 amtsärztlich untersucht. Der Gutachter kam in seiner Stellungnahme vom 31.07.2008 zu dem Ergebnis, dass das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin erheblich herabgesetzt und sie nicht in der Lage sei, auf dem bisherigen Arbeitsplatz Dienst zu verrichten und gesundheitlich auch nicht in der Lage sei, in einem anderen Tätigkeitsbereich eingesetzt zu werden. Das berufliche Leistungsvermögen sei langanhaltend herabgesetzt, aber besserungsfähig. Diesen Feststellungen stellte der Gutachter das folgende zusammenfassende Untersuchungsergebnis voran: „Die nachfolgenden, unten angeführten gutachterlichen Beurteilungen dieser Stellungnahme gelten unter der Voraussetzung, dass die Berichte des Arbeitgebers (insbesondere der Bericht vom 03.09.2007) über die Arbeitsleistung und die Konflikte am Arbeitsplatz zutreffend sind (was zwischen den Beteiligten offensichtlich strittig und ärztlicherseits nicht direkt überprüfbar ist; s. insbesondere Schreiben des Rechtsanwaltes vom 16.01.2008/2007) und unter der Voraussetzung, dass von Seiten des Arbeitgebers anfangs tatsächlich eine ergebnisoffene Bereitschaft zur Integration von Frau … bestanden hat und nicht doch von vornherein die letztendliche Zurruhestandssetzung der Betroffenen intendiert war (was gleichfalls zwischen den Beteiligten strittig und ärztlicherseits nicht direkt überprüfbar ist).

Unter den oben angeführten Voraussetzungen ist diagnostisch vom Vorliegen einer (paranoid-querulatorischen) Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60.0) auszugehen, die wiederholt dazu führte und auch zukünftig dazu führen wird, dass die Integrationsfähigkeit und Einsetzbarkeit und daraus resultierend auch die Leistungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Belastbarkeit der Betroffenen erheblich eingeschränkt sind. Die aktuelle Konfliktsituation am Arbeitsplatz dürfte weitestgehend der an früheren beruflichen Einsatzorten entsprechen. Eigene Anteile, die immer wieder zu der Problematik an den Arbeitsplätzen führten, werden von der Betroffenen negiert und die Konflikte stattdessen auf das Verhalten (Mobbing) des beruflichen Umfeldes zurückgeführt.“

Bereits am 10.07.2008 hatte die Klägerin beim … die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst mit der Begründung beantragt, dass in mehreren Schreiben der … sowie im Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 und in Schriftsätzen der Beklagten im Verfahren gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gravierende Vorwürfe gegen sie erhoben würden und diese Vorwürfe Grundlage der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung geworden seien. Die … lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 17.09.2008 ab, da die Klägerin wegen der im amtsärztlichen Gutachten festgestellten Erkrankung die ihr obliegenden Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe. Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 07.04.2009 die Beklagte verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten mit Urteil vom 19.06.2013 (Az.: DL A 289/10) zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 22.10.2008 wurde die Klägerin auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 31.07.2008 zum 01.11.2008 in den Ruhestand versetzt. Die Ausführungen in dem Gutachten spiegelten das Verhalten und die Arbeitsleistung der Klägerin im Verlaufe ihrer bisherigen Beschäftigung bei der … wider.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die … mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2009 als unbegründet zurück. Die Begutachtung sei durch Herrn Dr. H. erfolgt, der die Klägerin bereits im Jahre 2005 untersucht habe. Damals sei die volle Dienstfähigkeit festgestellt worden, jedoch habe der Gutachter bereits damals darauf hingewiesen, dass eine erneute Untersuchung erfolgen solle, sofern im Rahmen eines erneuten Integrationsversuches über zwölf Monate weiterhin Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin bestehen sollten. In seinem Gutachten vom 31.07.2008 komme der Gutachter nach einer erneuten Untersuchung zu dem Schluss, dass die Klägerin an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leide, die zu ihrer Dienstunfähigkeit führe. Die Dienstvorgesetzte der Klägerin habe in ihrem Bericht vom 03.09.2007 und in späteren Vermerken von Beginn der Tätigkeit der Klägerin an eine Reihe von Konflikten geschildert, die alle in dieser Form vorgekommen seien und im Einzelnen durch Zeugen belegbar seien. Die Klägerin habe das Vorliegen der Konflikte nie bestritten, sie habe nur andere Ansichten über ihre Arbeitsleistung und erkenne eigene Anteile an Auseinandersetzungen sowohl über ihre Arbeitsleistung als auch im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten nicht. Die Aufgabe des Gutachters sei es nicht, das unbestrittene Vorliegen der Konflikte zu bewerten, sondern eine ärztliche Diagnose aufgrund einer Untersuchung zu erstellen. Dabei seien die Konflikte nur der Anlass der Untersuchung gewesen. Die Klägerin sei mit Wirkung vom 01.04.2006 an die … versetzt und ihr sei ein neues Aufgabengebiet übertragen worden. Bei zufriedenstellender Aufgabenwahrnehmung sei ihr eine Entwicklungsperspektive zugesagt worden. Es sei der Klägerin nicht gelungen, die wenigen ihr übertragenen Aufgaben quantitativ und qualitativ ordnungsgemäß abzuarbeiten. Ebenso gravierend stelle sich das Verhalten der Klägerin im Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen des Personaldezernats, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der … und mit Vorgesetzten dar. Dies betreffe insbesondere die Art der Kommunikation. Die Klägerin äußere sich häufig pampig oder beleidigend, was dazu führe, dass die notwendige Kommunikation auf ein Mindestmaß reduziert werde. Das Verhalten der Klägerin lege den Schluss nahe, dass diese über keinerlei Einsicht in ihre Position innerhalb der … sowie in ihre sich aus dieser Stellung ergebenden Rechte und Pflichten verfüge. Die Klägerin sei nicht in der Lage, selbst ihr eigenes Verhalten zu reflektieren, sie sehe die Schuld immer bei den anderen und fühle sich grundsätzlich ungerecht behandelt. Das Verhalten der Klägerin zeige auf, dass sie ihre eigenen leistungs- und persönlichkeitsbezogenen Defizite nicht erkennen könne. Sie sei der Auffassung, dass sie die ihr übertragenen Tätigkeiten ordnungsgemäß und in vollem Umfang erledige. Dies sei jedoch eine Fehleinschätzung, auf die die Klägerin in vielen Gesprächen hingewiesen worden sei, die sie aber letztendlich nicht zu einem anderen Verhalten bewegt hätten. Es blieben weit überzogene Erwartungshaltungen der Klägerin an ihr kollegiales Umfeld, die nicht erfüllt werden könnten. Die Frage, ob für diese Situation krankheitsbedingte Gründe die Ursache sein könnten, sei nunmehr durch das Gutachten des Amtsarztes bejaht worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Die Klägerin hat am 26.02.2009 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, unabhängig von den sachlich-medizinischen Einwänden gegen die Richtigkeit der vom Amtsarzt erstellten „bedingten Diagnose“ würden die Bedingungen, unter die der Amtsarzt die Diagnose gestellt habe, gerade nicht zutreffen. Der gesamte Sachverhalt, den die … gegenüber dem Amtsarzt dargelegt und der Grundlage der Begutachtung geworden sei, sei zwischen den Beteiligten streitig. Es sei Aufgabe des Amtsarztes gewesen, die Qualität der Konflikte zu überprüfen und im Rahmen seiner ärztlichen Diagnose zu würdigen. Dass sich der Amtsarzt aufgrund der Vielzahl der zwischen den Beteiligten strittigen Sachverhaltsfragen nicht damit beschäftigt habe, begründe gerade einen der wesentlichen Einwände gegen die Richtigkeit der vom Amtsarzt getroffenen Diagnose. Die Klägerin hat zu den gegen sie in den angefochtenen Bescheiden und Schriftsätzen der Beklagten in diesen sowie in dem Verfahren gegen die behördliche Untersuchungsanordnung erhobenen Vorwürfen betreffend ihre Verhaltensweise und Arbeitsleistung im Einzelnen und ausführlich Stellung genommen.

Die Klägerin hat beantragt, die Zurruhesetzung mit Bescheid vom 22.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2009 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme vom 31.07.2008 habe sie davon ausgehen müssen, dass die Klägerin dienstunfähig sei. Der Tatsachenvortrag in den Schreiben und Vermerken der …, die der Amtsarzt zugrunde gelegt habe, sei zutreffend und insofern basiere die amtsärztliche Stellungnahme vom 31.07.2008 entsprechend der dort gemachten „Voraussetzung“ auf der Grundlage einer zutreffenden Wiedergabe der Arbeitsleistung der Klägerin und der Konflikte am Arbeitsplatz. Dass Diagnosen eines Amtsarztes letztlich regelmäßig „bedingt“ seien, liege in der Natur der Sache einer derartigen Untersuchung.

Mit Urteil vom 27.04.2010 hat das Verwaltungsgericht den Zurruhesetzungsbescheid vom 22.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2009 aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide litten an einer ungenügenden Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin. Zwar stütze die Beklagte ihre Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auf die sachverständige Beurteilung des mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Amtsarztes, jedoch sei dieses Gutachten nicht geeignet, die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin zu tragen. Bei den im amtsärztlichen Gutachten als solchen bezeichneten „Fremdbefunden“ handele es sich nicht um externe ärztliche Stellungnahmen, sondern um Schilderungen der Konfliktsituation durch beide Konfliktparteien. Ob diese als entscheidungserhebliche „Fremdbefunde“ überhaupt in ein amtsärztliches Gutachten aufgenommen werden könnten, möge dahinstehen. Jedenfalls könne die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht auf eine „bedingte Diagnose“ gestützt werden, die ihre Richtigkeit zudem abhängig mache von zwischen den Beteiligten streitigen Sachverhaltsdarstellungen durch die Beklagte. Aufgabe des Gutachters wäre es vielmehr gewesen, eine eigene ärztliche Diagnose aufgrund einer eigenen Untersuchung der Klägerin zu erstellen. Gerade hierfür sei die Einholung medizinischen Sachverstands notwendig. Dies habe der Gutachter jedoch nicht getan. Dem Gutachten lasse sich nicht einmal entnehmen, dass der Amtsarzt eine eigene Untersuchung der Klägerin durchgeführt habe. Habe die Beklagte nach dem Vorliegen des Gutachtens mit einer „bedingten Diagnose“ nicht ein neues Gutachten oder eine Ergänzung des Gutachtens anfordern wollen, die eine wirklich eigene ärztliche Diagnose aufgrund einer ärztlichen Untersuchung und unabhängig von bestrittenen Sachverhaltsschilderungen stelle, so hätte sie zumindest die Richtigkeit der bestrittenen Sachverhaltsschilderungen aufklären müssen. Schließlich leide die Überzeugungskraft des amtsärztlichen Gutachtens auch unter der Art und Weise der Erteilung des Gutachtenauftrags. Nach der „Vereinbarung zu amtsärztlichen Untersuchungen“ habe sich der Untersuchungsauftrag nur auf Tatsachen und nicht auf Mutmaßungen oder Gerüchte zu stützen. Er solle jedoch Angaben zu dokumentierten Konflikten am Arbeitsplatz enthalten. Solle der Auftrag keine Mutmaßungen enthalten, so dürfe daraus zu schließen sein, dass er auch keine einseitigen Konfliktschilderungen enthalten solle, wenn der Sachverhalt bestritten sei. Vorliegend sei zu beachten, dass die Schilderung der Arbeitsplatzkonflikte von einer der unmittelbar an diesen beteiligten Konfliktparteien stamme. Gerade zwischen der Klägerin und ihrer direkten Vorgesetzten sei es im Vorfeld zu zahlreichen Auseinandersetzungen gekommen. Von der Beklagten hätte erwogen werden müssen, dass die Darstellung daher nicht mehr gänzlich objektiv sei. Zudem enthielten die Vermerke zahlreiche Wertungen. Ergäbe sich danach aus den der Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnissen die Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht, so seien die angefochtenen Bescheide ohne weiteres rechtswidrig und aufzuheben.

Mit Beschluss vom 27.11.2012 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Sei das amtsärztliche Gutachten vom 31.07.2008 nicht geeignet gewesen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen, habe sich dem Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus – die Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, der als solcher weder eine Ermessens- noch eine Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn enthalte, vielmehr im Streitfalle von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachzuprüfen sei.

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Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, das Verwaltungsgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt und auf diesem Fehler beruhe das erstinstanzliche Urteil. Wäre das Gericht seiner Aufklärungspflicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Dienstunfähigkeit der Klägerin nachgekommen, so hätte es die Klage aufgrund der Bestätigung der Dienstunfähigkeit der Klägerin in einem weiteren Sachverständigengutachten abweisen müssen. Der Kreis der möglichen Ursachen der Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten sei begrenzt auf den körperlichen Zustand des Beamten oder auf gesundheitliche Gründe. Eine zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führende „Schwäche“ könne bereits vorliegen, wenn der Beamte wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande sei, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten und seinen Vorgesetzten zu erfüllen und dadurch den notwendigen Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtige. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reiche es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweise. Dabei sei die Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers. Es sei dann maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen müsse, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Aufgrund der amtsärztlichen Vorgeschichte der Klägerin und den tatsächlich gezeigten Auffälligkeiten gehe die Beklagte allerdings davon aus, dass auch eine Erkrankung der Klägerin, hier eine paranoid-querulatorische Persönlichkeitsstörung, zu ihrer Dienstunfähigkeit führe. Eine erste amtsärztliche Untersuchung im Jahre 2001 habe nicht zur Feststellung einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit geführt. Trotz vorliegender Integrationsprobleme der Klägerin habe der Gutachter auch im Jahre 2005 keine psychische Erkrankung der Klägerin festzustellen vermocht. Der Gutachter habe aber schon damals vermerkt, dass es aufgrund der Vorgeschichte sehr unwahrscheinlich sei, dass es im Rahmen der beruflichen Reintegration der Klägerin nicht zu Problemen kommen würde und dass im Falle einer Fortsetzung des bisherigen Umgangs seitens der Klägerin eine Entwicklung hin zu einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung drohe. Der Gutachter habe in seinem Schreiben vom 11.05.2008 ergänzend ausgeführt, dass Dienstfähigkeit nicht per se ein Dauerzustand sei und mittel- bis langfristig eine erneute Untersuchung der Klägerin indiziert sein könne. Die damaligen Befürchtungen bzw. Hinweise des Gutachters hätten sich zwischenzeitlich bewahrheitet. Das für eine Tätigkeit als verbeamtete Verwaltungssekretärin vorausgesetzte Sozial- und Arbeitsverhalten der Klägerin sei in elementarer Weise gestört. Hinsichtlich der Darstellung der Arbeitsleistung der Klägerin und der Konflikte am Arbeitsplatz werde auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 27.04.2010 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Berufung zu Unrecht zugelassen worden sei. Die Behauptung der Beklagten, sie sei aufgrund ihrer persönlichen, durch geistig-psychische Merkmale geprägten Konstitution nicht in der Lage, einer verlässlichen Tätigkeit in der heutigen Verwaltung des öffentlichen Dienstes nachzugehen, werde mit Nachdruck bestritten. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht zeichne zutreffend nach, dass die Beklagte im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung anhand der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse gerade nicht von der Dienstunfähigkeit habe ausgehen können. Eine darüber hinausgehende Untersuchungspflicht habe das erstinstanzliche Gericht nicht getroffen. Jeder Prozessbeteiligte habe den Prozessstoff umfassend vorzutragen. Komme er dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, so habe dies grundsätzlich in gewissem Umfang eine Verringerung der Aufklärungspflicht des Gerichts zur Folge. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht gerügt, dass die Beklagte nach dem Vorliegen des Gutachtens mit einer „bedingten Diagnose“ nicht ein neues Gutachten oder eine Ergänzung des Gutachtens angefordert habe, die eine wirklich eigene ärztliche Diagnose aufgrund einer ärztlichen Untersuchung und unabhängig von bestrittenen Sachverhaltsschilderungen stelle. So hätte die Beklagte zumindest die Richtigkeit der bestrittenen Sachverhaltsschilderungen aufklären müssen. Heute sei ein Sachverständiger nicht mehr in der Lage, rückwirkend Aussagen über ihre damalige Dienstunfähigkeit zu machen. Aus diesen Gründen sei die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch das Gericht nicht zulässig.

Der Senat hat durch Beschluss vom 03.06.2013 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Frage erhoben, ob die Klägerin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids der … am 23.01.2009 wegen einer psychischen Erkrankung zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten als Verwaltungssekretärin dauernd unfähig war. Mit Beschluss vom 02.07.2013 hat der Senat den Antrag der Klägerin, dem Sachverständigen aufzugeben, eine persönliche Untersuchung von ihr erst vorzunehmen und das Gutachten erst fertigzustellen, wenn die gegen sie in diesem Verfahren und auch im Verfahren vor dem Senat für Disziplinarsachen DL A 289/10 seitens der Beklagten erhobenen Vorwürfe geklärt und das gegen sie auf eigenen Antrag einzuleitende Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei, abgelehnt und den Gutachter mit Schreiben vom 04.07.2013 darauf hingewiesen, dass es einer Rücksprache mit dem Gericht bedürfe, wenn es für die Erstellung des Gutachtens darauf ankomme, wie sich ein einzelner Vorgang tatsächlich zugetragen habe. Nachdem die Klägerin sich zunächst geweigert hat, an der Begutachtung mitzuwirken, da dem Gutachter nach ihrer Auffassung mangels Aufklärung der Vorfälle keine ausreichende Tatsachengrundlage mitgeteilt worden sei, fand sie sich am 14.02.2014 zur Begutachtung ein. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von dem beauftragten Gutachter, Professor Dr. med. …, Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie und Ärztlicher Leiter des Zentrums für Psychosoziale Medizin am Universitätsklinikum …, am 08.04.2014 erstattete Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 23.06.2014 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und insbesondere die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß 57 Abs. 2 VwGO i. V. mit § 222 Abs. 2 ZPO rechtzeitig am Montag, den 04.02.2013, begründet worden.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der … vom 22.10.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 23.01.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist nicht dienstunfähig.

1. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (BVerwG, Beschluss vom 05.11.2013 – 2 B 60/13 -, NVwZ 2014, 530; Urteil vom 30.05.2013 – 2 C 68/11 -, BVerwGE 146, 347).

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BremBG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 23.01.2009 geltenden Fassung (vom 15.09.1995 (Brem.GBl. S. 387), § 43 geändert durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 08.04.2003 (Brem.GBl. 151)) ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) geworden ist. Gemäß § 45 Abs. 1 BremBG a.F. wird die Dienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beamten festgestellt.

Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist kein medizinischer, sondern ein spezifisch beamtenrechtlicher Begriff (BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7/97 -, BVerwGE 105, 267). Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn). Beschäftigungen in diesem Funktionsbereich sind amtsangemessen und können dem Beamten jederzeit übertragen werden. Dienstunfähigkeit setzt damit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22/13 -, juris). Ob eine Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Dienstaufgaben vorliegt, richtet sich nicht allein nach der Art der jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern in erster Linie nach den konkreten Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beamten auf den Dienstbetrieb der Behörde, der er angehört (BVerwG, Urteil vom 16.10.1997, a.a.O.). Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sah § 45 Abs. 1 BremBG a.F. (vgl. auch § 41 Abs. 3 Satz 1 BremBG) vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten gestützt sein muss (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22/13 -, juris zu der vergleichbaren Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014 – 2 B 24/12 -, juris).

Der Beamte ist dauernd dienstunfähig, wenn er im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dienstunfähig ist und eine Besserung seines Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 14.08.1974 – VI C 20.71 -, BVerwGE 47, 1).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Beamter nicht schon dienstunfähig, wenn eine unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung liegende „Schwäche“ vorliegt, aufgrund derer er nicht im Stande ist, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten und seinen Vorgesetzten zu erfüllen. Der Kreis der möglichen Ursachen der Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten ist begrenzt auf den körperlichen Zustand des Beamten sowie auf gesundheitliche Gründe. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 43 BremBG a.F. durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (vgl. Bügerschafts-Drs. 15/1428) und den Wortlaut des § 43 BremBG a.F. ausgeführt, dass eine Schwäche der geistigen Kräfte nach bremischer Gesetzeslage nicht zur Dienstunfähigkeit führt, sondern ausschließlich entscheidend sei, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig geworden sei.

Stört der Beamte den Dienstbetrieb durch unangemessenes Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten oder weigert er sich, Weisungen seines Dienstvorgesetzten nachzukommen, oder unterschreitet er die Arbeitsleistung in einem so erheblichen Maß, dass auch eine Berücksichtigung dieses Umstandes in einer entsprechend ausfallenden dienstlichen Beurteilung nicht ausreichend ist, kommt als Maßnahme der Dienstaufsicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Betracht.

Nach diesen Maßstäben war die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 23.01.2009 dienstfähig. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. … (b.). Hingegen ist das amtsärztliche Gutachten vom 31.07.2008 nicht geeignet, die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin zu tragen (a.).

a) Dem amtsärztlichen Gutachten vom 31.07.2008 haften Mängel an, die es ungeeignet machen, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben Es darf sich nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2011 – 2 B 2.10 – juris).

Diesen Anforderungen genügt das amtsärztliche Gutachten vom 31.07.2008 nicht, weil es auf einer unklaren Tatsachengrundlage beruht und die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen nicht erkennen lässt. Der Gutachter hat als „Fremdbefunde“ Vermerke und Schreiben der Dienststelle der Klägerin vom 02.11.2006, 09.02.2007, 02.04.2007, 21.07.2007, 03.09.2007, 05.03.2008 sowie ein Schreiben des Rechtsanwalts der Klägerin vom 08.07.2008 herangezogen. Bei den Vermerken und Schreiben handelt es sich jedoch nicht um Fremdbefunde, sondern die Vermerke und Schreiben sind dem Gutachter als dienstliche Beobachtungen der Dienstvorgesetzten und weiterer Mitarbeiter und als dienstliche Beschreibung und Einschätzung der Arbeitsleistung der Klägerin zur Kenntnis gegeben worden. Bei den Schreiben vom 02.11.2006, 09.02.2007, 02.04.2007 und 21.07.2007 handelt es sich um an die Klägerin gerichtete Schreiben ihrer unmittelbaren Dienstvorgesetzten, die die Aufgabenerledigung, den Umgang mit Arbeitszeitnachweisen sowie eine neue Aufgabenbeschreibung und Raumzuweisung betreffen. In dem Vermerk vom 05.03.2008, der unter dem 06.03.2008, 06.08.2008 und 25.08.2008 fortgeschrieben worden ist, dokumentiert die Dienstvorgesetzte, wie sich verschiedene Situationen am Arbeitsplatz aus ihrer Sicht zugetragen haben. Diesen Vermerk hat die Dienstvorgesetzte dem Amtsarzt mit dem Hinweis überlassen, dass sie es seiner Entscheidung überlasse, ob er die Vermerke zum Bestandteil seiner Akten machen wolle. Sie habe diese Vermerke geschrieben, da es schwierig sei, die Situationen in den kommenden Auseinandersetzungen aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren (E-Mail der Dienstvorgesetzten vom 01.09.2008 an den Gutachter). Mit dem Schreiben vom 03.09.2007 an das Gesundheitsamt Bremerhaven hat die Dienstvorgesetzte ihre Bitte um Erstellung eines erneuten amtsärztlichen Gutachtens ergänzt und dazu die Erledigung der Arbeitsplatzaufgaben durch die Klägerin und die Zusammenarbeit der Klägerin mit ihr sowie mit den Kolleginnen und Kollegen beschrieben.

Der Gutachter durfte nicht die Richtigkeit der in den Vermerken und Schreiben erhobenen Vorwürfe dahingestellt sein lassen und seine Diagnose unter die Bedingung der Richtigkeit dieser Vorwürfe stellen. Kam es aus Sicht des Gutachters für die Gutachtenerstattung auf den konkreten Ablauf der zwischen den Beteiligten strittigen Arbeitsplatzkonflikte bei der Beklagten an, wäre er verpflichtet gewesen zu erläutern, welche Tatsachen aus welchen medizinischen Gründen relevant sein könnten und sich bei der Beklagten zu erkundigen, welche Tatsachen er seinem Gutachten zugrunde legen soll.

Zudem ist das ärztliche Gutachten nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet. Es beschränkt sich auf die Wiedergabe der Definition bzw. Beschreibung einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung, ohne darzulegen, warum die Klägerin aus medizinischer Sicht an dieser Persönlichkeitsstörung leidet.

b) Dass die Klägerin im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 23.01.2009 dienstfähig war, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. … Der Sachverständige ist in seinem ausführlich begründeten Gutachten nach einer Persönlichkeitsuntersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auffälligkeiten am Arbeitsplatz der Klägerin nicht durch eine paranoide Persönlichkeitsstörung zu erklären seien. Die im Gutachtensauftrag gestellte Frage, ob die Klägerin am 23.01.2009 wegen einer psychischen Erkrankung zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten als Verwaltungssekretärin dauernd unfähig gewesen sei, sei zu verneinen. Der Mechanismus der Auseinandersetzungen (Wer hat Schuld? Wer hat angefangen?) sei im Rahmen des Gutachtens nicht zu klären. Die psychiatrische Untersuchung und die psychologische Zusatzuntersuchung verneinten aber deutlich, dass der Grund für die Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz primär eine psychiatrische Krankheit sei. Weder in der psychiatrischen Exploration noch in der psychologischen Untersuchung habe die Klägerin deutliche Zeichen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung gezeigt. Es möge durchaus sein, dass die Klägerin schwierig bzw. dass sie misstrauischer oder leichter kränkbar sei als die „Durchschnittsbevölkerung“, die Grenzen zwischen „normaler Persönlichkeit“, einer Persönlichkeitsakzentuierung und einer Persönlichkeitsstörung seien fließend, eindeutig erfülle die Klägerin aber nicht die nach der ICD-10 erforderlichen Kriterien wie 1. deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen; 2. das abnorme Verhaltensmuster ist andauernd und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt; 3. das abnorme Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend; 4. die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter; 5. die Störung führt zu deutlichem subjektiven Leiden, manchmal erst im späteren Verlauf; 6. die Störung ist meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Diese Kriterien seien generell bei Persönlichkeitsstörungen zu erfüllen. Für die „paranoide Persönlichkeitsstörung“ müssten drei der folgenden Merkmale erfüllt werden: 1. übertriebene Empfindlichkeit auf Zurückweisung und Zurücksetzung; 2. nachtragend bei Kränkungen oder Verletzungen mit Neigung zu ständigem Groll; 3. Misstrauen und eine starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen; 4. streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten; 5. Neigung zu pathologischer Eifersucht; 6. Tendenz zu überhöhtem Selbstwertgefühl; 7. Inanspruchnahme durch Gedanken an Verschwörungen als Erklärungen für Ereignisse in der näheren Umgebung und in aller Welt.

Die Klägerin erfülle ansatzweise die ersten vier Kriterien, aber keinesfalls werde durchgehend das Hauptmerkmal der paranoiden Persönlichkeitsstörung erreicht, wonach eine durchgehende Tendenz bestehen müsse, neutralen oder freundlichen Handlungen zu misstrauen und diese als feindselig oder kränkend zu interpretieren. Insbesondere der Verlauf spreche gegen die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Die Klägerin sei im Alter von 28 Jahren verbeamtet worden. Später sei sie zweimal amtsärztlich, im Alter von 30 und 34 Jahren, untersucht und beide Male sei keine psychische Erkrankung diagnostiziert worden. Nach dem 18. und spätestens nach dem 25. Lebensjahr seien weitgehende Änderungen der Persönlichkeit auszuschließen bzw. nur durch extreme Umwelteinflüsse auszulösen. Eine „andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ sei bei der Klägerin auszuschließen, die verschiedenen unangenehmen Erfahrungen an den unterschiedlichen Arbeitsplätzen erfüllten keinesfalls die Kriterien einer Extrembelastung wie Folter oder Katastrophen.

Diese Einschätzung des Sachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar. Soweit der Sachverständige eine paranoide Persönlichkeitsstörung verneint, begründet er dies im Einzelnen anhand der in der ICD-10 vorgegebenen Kriterien. Dabei misst er insbesondere dem Umstand, dass die Klägerin mit 30 und 34 Jahren ohne Feststellung einer psychischen Erkrankung untersucht worden ist, im Hinblick auf das erforderliche Kriterium, dass die Störungen immer in der Kindheit oder Jugend begännen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestierten, besondere Bedeutung bei. Für die vom Sachverständigen verneinte Extrembelastung, die zu einer Persönlichkeitsänderung im Erwachsenenalter führen kann, sieht auch der Senat keinen Anhaltspunkt.

Die Einschätzung des Sachverständigen beruht neben der psychiatrischen Untersuchung der Klägerin auf einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung und wird durch diese erhärtet. Die neuropsychologische Untersuchung ergab bei Gesamtbetrachtung durchschnittliche Ergebnisse in den kognitiven Domänen, wobei wegen der knappen Zeit zur Überprüfung der Exekutivfunktionen nur ein Verfahren durchgeführt wurde, in dem sich eine leichte Einschränkung zeigte, was nach Aussage des Sachverständigen zur Gesamtbeurteilung der Domäne nicht ausreiche. Einzig im Bereich „räumlich-konstruktive Fertigkeiten“ hätten sich leichte Defizite ergeben. Zur Erfassung von auffälligen Persönlichkeitsakzentuierungen bzw. Persönlichkeitsstörungen wurde das „Persönlichkeits-Stil- und Störungs-Inventar“ (PSSI) sowie das „Brief Symptom Inventory“ (BSI) angewandt. Die Auswertung der Persönlichkeitsfragebögen hat nach dem neuropsychologischen Zusatzgutachten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergeben, für eine paranoide Persönlichkeitsstörung haben sich beim PSI nicht einmal leicht erhöhte Werte ergeben. Die psychometrischen Instrumente ließen allein eine leichte depressive Symptomatik vermuten.

Der Sachverständige setzt sich auch mit der amtsärztlichen Stellungnahme vom 31.07.2008 auseinander und bemängelt, dass nicht diskutiert worden sei, warum die Klägerin im Alter von 30 und 34 Jahren als psychiatrisch unauffällig erachtet worden, drei Jahre später aber eine „paranoid-querulatorische Persönlichkeitsstörung“ diagnostiziert worden sei. Laut Internationaler Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation sei zu Persönlichkeitsstörungen anzumerken, dass „eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens vorliegt, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betrifft. Sie geht mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher. Persönlichkeitsstörungen treten häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich endgültig im Erwachsenenalter.“ Der Sachverständige stellt nach Erhebung der Biografie der Klägerin fest, dass keine Störungen in der Kindheit oder Jugend bekannt seien. Nach unauffälliger Schulzeit und insbesondere unauffälliger Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte sei die Klägerin 1998 im Alter von 27 Jahren verbeamtet worden. Nach einer objektiv plausiblen Auseinandersetzung mit einem Vorgesetzten, dem sie den Wunsch nach privaten Kontakten verwehrt habe, sei es zum Wechsel der Arbeitsstelle und in der Folge zu zunehmenden unangenehmen Interaktionen mit Mitarbeitern und Vorgesetzten gekommen.

Der Sachverständige hat sich auch mit den Einwänden der Beklagten gegen das Gutachten auseinandergesetzt. Die Beklagte hat gegen das Gutachten eingewendet, es fehle an einer Auseinandersetzung mit anderweitigen Persönlichkeitsstörungen. Die Ausführungen des Sachverständigen, dass die Klägerin insgesamt an neun Dienststellen tätig gewesen sei, diese aus unterschiedlichen Gründen oft nach kurzer Zeit habe verlassen müssen oder habe verlassen wollen, gebiete vor dem weiteren Hintergrund, dass sie Vorgesetzten „den Vogel“ gezeigt und einen Mitarbeiter als „Arschloch“ tituliert haben solle, zwingend eine Auseinandersetzung mit der Fragestellung des Vorliegens einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung. Diese sei durch ein tiefgreifendes Muster negativistischer Einstellungen und passiven Widerstandes gegenüber Leistungsanforderungen gekennzeichnet. Gerade bei einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung sei eine Fremdanamnese, d.h. die gezielte Befragung von Angehörigen, Bezugspersonen oder Arbeitskollegen durchzuführen. Personen mit Persönlichkeitsstörungen verhielten sich auf charakteristisch gestörte Art und Weise in zwischenmenschlichen Interaktionen auffällig. Die Betroffenen würden sich als Person oft nicht als gestört empfinden. Die auch vom Sachverständigen festgestellte ansatzweise Erfüllung der Kriterien 1 bis 4 einer paranoiden Persönlichkeitsstörung ließen sich in der bei der Klägerin vorliegenden Form nicht mit den Anforderungen des Dienstherrn an eine Beamtin in Einklang bringen.

Der Sachverständige hat in seinem ergänzenden Schreiben vom 23.06.2014 ausgeführt, dass auch das eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung kennzeichnende Muster im frühen Erwachsenenalter beginne. Die passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung werde in der „Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10“ nicht speziell erwähnt, sondern unter „sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen“ aufgeführt. Die Diagnose sei international umstritten und werde deswegen im deutschsprachigen Raum selten oder gar nicht gestellt. Bei der Klägerin seien einige Persönlichkeitsmerkmale wie übertriebene Empfindlichkeit auf Zurückweisung und Zurücksetzung, nachtragend bei Kränkungen oder Verletzungen mit Neigung zu ständigem Groll, Misstrauen und starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen sowie streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten stärker ausgeprägt als in der Durchschnittsbevölkerung, bedeutsam sei aber das Ausmaß dieser Merkmale und der Verlauf. Die Klägerin sei zwar in mehreren Gutachten nicht als psychiatrisch völlig unauffällig erachtet worden, aber diese Auffälligkeiten erreichten während der ersten Untersuchungen keinesfalls das Ausmaß, um die Kriterien einer Krankheit zu erfüllen. Bei der Untersuchung 2005, als die Klägerin 34 Jahre alt gewesen sei, sei eine psychiatrische Diagnose nicht gestellt worden. Persönlichkeitsstörungen seien aber durch tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten und in der Kindheit oder Adoleszenz begännen und bis in das Erwachsenenalter andauerten, gekennzeichnet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor.

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