Skip to content

Schutz vor Blicken vom Nachbargrundstück in eigenen Hausgarten

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 B 288/18 – Beschluss vom 14.06.2018

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Gelsenkirchen 5 K 10496/17) gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin unter dem 24. August 2017 erteilte Baugenehmigung (Aktenzeichen 61-51-04408-2017) anzuordnen,

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand stehe ihnen gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen – Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und zwei Fertiggaragen auf dem Grundstück X. 83 in F. (Gemarkung H., Flur 1, Flurstück 492), im Folgenden: Vorhaben – kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht zu.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Eine Verletzung von Vorschriften, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind, zeigen die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht auf.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Vorhaben den Antragstellern gegenüber rücksichtslos wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze für die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zutreffend dargestellt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller, ist ein Vorhaben nicht bereits deswegen rücksichtslos, weil es sich (objektiv) hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche oder der Ausrichtung des Baukörpers zur Straßenseite nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, unter dem Gesichtspunkt zusätzlicher Verschattung stelle sich das Vorhaben gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos dar, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.

Schutz vor Blicken vom Nachbargrundstück in eigenen Hausgarten
(Symbolfoto: RealPeopleStudio/Shutterstock.com)

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass außergewöhnliche Umstände, die trotz der Einhaltung der nach Landesrecht bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen ausnahmsweise zu einer Unzumutbarkeit des Vorhabens unter dem Aspekt der zusätzlichen Verschattung führen könnten, nicht ersichtlich seien. Die Antragsteller halten dem allein entgegen, das Verwaltungsgericht habe versäumt, den erstinstanzlich vorgetragenen Argumenten zur zusätzlichen Verschattung und zur Schaffung neuer, nicht zu duldender Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück nachzugehen und etwa zur Durchführung eines Ortstermins oder Einholung eines Verschattungsgutachtens hierzu Feststellungen zu treffen, die eine alle Aspekte berücksichtigende Entscheidung überhaupt erst ermöglicht hätten. In den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach den §§ 80, 80a VwGO ist jedoch in der Regel eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und ausreichend. Dass hier, zumal im Eilverfahren, eine weitere Sachverhaltsaufklärung – auch betreffend die durch das Vorhaben verursachte Verschattung des Grundstücks der Antragsteller – etwa in Form eines Ortstermins hätte erfolgen müssen, ist mit dem diesbezüglich pauschalen Beschwerdevorbringen weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Zwar werden, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, Teile des Wohnhauses der Antragsteller sowie Teile des Gartenbereichs ihres Grundstücks zu bestimmten Jahres- und Uhrzeiten von dem durch das Vorhaben verursachten Schattenwurf betroffen sein. Dass die zu erwartende Verschattung aber über das zumutbare Maß hinausgehen wird, ist auch unter Berücksichtigung der Ausdrucke von Beschattungsdaten für den Fall der Realisierung des Vorhabens nicht erkennbar.

Aus dem Beschwerdevorbringen folgt im Weiteren nicht, dass durch die Realisierung des Vorhabens das Grundstück der Antragsteller unzumutbaren Einblicken ausgesetzt sein wird.

Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass es in bebauten Gebieten dem Regelfall entspricht, dass aus den Fenstern eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können.

Vgl. hierzu z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 -, juris, Rn. 22, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -, juris, Rn. 30, jeweils m. w. N.

Umstände, die den Antragstellern ausnahmsweise einen besonderen Schutzanspruch vermitteln könnten, sind nicht ersichtlich. Die durch das Vorhaben geschaffenen Möglichkeiten, auf ihr Grundstück zu blicken, gehen in der konkreten Situation nicht über das üblicherweise hinzunehmende Maß hinaus. Zwar befinden sich im Obergeschoss des – giebelständig geplanten – Vorhabengebäudes in der zum Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite nach der Bauzeichnung „Ansicht Nord-Ost“ sechs Fenster. Das Verwaltungsgericht hat aber bereits zu Recht hervorgehoben, dass der Teil des Vorhabens, der im rückwärtigen Grundstücksbereich über die Bebauungstiefe des Wohnhauses der Antragsteller hinausgeht, kein Fenster im Obergeschoss aufweist. Ungeachtet dessen verbleiben auf dem über einen langgezogenen rückwärtigen Gartenbereich verfügenden großzügig geschnittenen Grundstück der Antragsteller auch nach Realisierung des Vorhabens ausreichend Rückzugsräume.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos