Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Sonderkündigungsrecht im Mietrecht: Auswirkungen des Nießbrauchs auf Mietverträge
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Rechtsfolgen hat die Ausübung des Sonderkündigungsrechts für den Mieter?
- Was bedeutet das Sonderkündigungsrecht nach § 1056 BGB für Mieter und Vermieter?
- Welche Kündigungsfristen gelten beim Sonderkündigungsrecht nach Nießbrauchsende?
- Welche Besonderheiten gelten bei gewerblichen Mietverhältnissen nach Nießbrauchsende?
- Wie können sich Mieter vor dem Verlust des Mietrechts bei Nießbrauchsende schützen?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 05.09.2022
- Aktenzeichen: 32 U 2545/22
- Art des Verfahrens: Berufungsverfahren im Zivilrecht
- Betroffene Rechtsbereiche: Mietrecht, Nießbrauchrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Grundstückseigentümer
- Beklagte: Gewerbliche Mieterin (GmbH)
- Sachverhalt: Der Kläger hatte das Grundstück von seiner Mutter übertragen bekommen, die sich ein Nießbrauchrecht vorbehielt. Nach ihrem Tod ging das Nießbrauchrecht auf den Vater über. Der Vater vermietete kurz vor seinem Tod das gesamte Anwesen an die beklagte GmbH. Nach seinem Tod kündigte der Kläger als Eigentümer den Mietvertrag.
- Kern des Rechtsstreits: Ist der Kläger als Eigentümer nach dem Ende des Nießbrauchs berechtigt, den vom Nießbraucher abgeschlossenen Mietvertrag zu kündigen?
- Entscheidung: Das OLG München wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Räumungsverpflichtung.
- Begründung:
- Der Eigentümer hat nach § 1056 Abs. 2 BGB ein Sonderkündigungsrecht für Mietverträge, die der Nießbraucher abgeschlossen hat
- Dieses Recht war weder durch vertragliche Vereinbarungen noch durch persönliche Bindungen des Eigentümers ausgeschlossen
- Folgen und Ausblick:
- Die Beklagte muss das Anwesen räumen
- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
- Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
- Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümern, Nießbrauchern und Mietern
Sonderkündigungsrecht im Mietrecht: Auswirkungen des Nießbrauchs auf Mietverträge
Das Mietrecht ist ein komplexes Feld, das sowohl Mieter- als auch Vermieterrechte umfasst. Eine besondere Regelung innerhalb dieser Rechtsmaterie ist das Sonderkündigungsrecht, das in bestimmten Situationen greift. Ein Beispiel dafür ist die Beendigung des Nießbrauchs an einer Wohnung, welche sowohl für Mieter als auch Vermieter erhebliche rechtliche Auswirkungen hat. Die Frage, ob und wie ein Mietvertrag in einem solchen Fall gekündigt werden kann, ist zentral, um die Rechte der Mieter zu schützen und gleichzeitig die Pflichten der Vermieter zu wahren.
Bei der Wohnungsübergabe und der Kündigung stellt sich häufig die Frage nach der Kündigungsfrist und dem entsprechenden Kündigungsgrund. Im Zusammenhang mit Mietrechtsstreitigkeiten ist es wichtig, die Rechtslage im Mietverhältnis genau zu kennen, um mögliche Ansprüche und Abwehrmöglichkeiten zu verstehen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der das Sonderkündigungsrecht im Kontext der Beendigung des Nießbrauchs beleuchtet und analysiert.
Der Fall vor Gericht
Geschäftsräume nach Ende des Nießbrauchs: Eigentümer darf kündigen
Ein Immobilienstreit zwischen Eigentümer und gewerblicher Mieterin beschäftigte das Oberlandesgericht München.

Im Zentrum stand die Frage, ob der Eigentümer nach dem Ende eines Nießbrauchs den vom Nießbraucher abgeschlossenen Mietvertrag kündigen darf. Das OLG München bestätigte am 5. September 2022 das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Mieterin zurück.
Familiäre Verflechtungen und vertragliche Bindungen
Der Fall hatte seinen Ursprung in einer vorweggenommenen Erbfolge: Die Mutter übertrug 2002 das Eigentum an einem Anwesen mit Wohn- und Fabrikgebäude auf ihren Sohn, behielt sich jedoch ein Nießbrauchrecht vor. Nach ihrem Tod sollte dieses Recht auf ihren Ehemann übergehen. Der Vater vermietete das gesamte Anwesen im Mai 2021 an eine GmbH, deren Geschäftsführerin seine Tochter – die Schwester des Eigentümers – war. Nach dem Tod des Vaters kündigte der Sohn als Eigentümer das Mietverhältnis unter Berufung auf § 1056 Abs. 2 BGB.
Rechtliche Kernfragen zum Kündigungsrecht
Das Sonderkündigungsrecht des Eigentümers nach § 1056 Abs. 2 BGB ermöglicht es diesem, ein vom Nießbraucher geschlossenes Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu kündigen. Diese Regelung berücksichtigt, dass der Eigentümer in ein Mietverhältnis eintreten muss, an dem er ursprünglich nicht beteiligt war. Die Mieterin argumentierte, der Eigentümer sei durch verschiedene Umstände an den Mietvertrag gebunden und könne das Sonderkündigungsrecht nicht ausüben.
OLG München bestätigt Kündigungsrecht des Eigentümers
Das Gericht stellte klar: Der Eigentümer war weder am Abschluss des Mietvertrags beteiligt noch diesem später beigetreten. Auch der ursprüngliche Überlassungsvertrag von 2002 enthielt keinen Verzicht auf das Sonderkündigungsrecht. Die Formulierung „Etwaige Miet- oder Pachtverhältnisse sind vom Erwerber bei Nießbrauchsende zu übernehmen“ wiederhole lediglich die gesetzliche Regelung des § 1056 Abs. 1 BGB. Frühere mündliche Zusagen des Eigentümers bezüglich Wohnraummietverträgen seien für das gewerbliche Mietverhältnis nicht bindend.
Räumungspflicht ohne Sonderrechte
Die Mieterin muss das Anwesen räumen und die Kosten des Verfahrens tragen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihr nicht zu. Da es sich um ein gewerbliches Mietverhältnis handelt, greifen die besonderen Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts nicht. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 Euro abwenden kann.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil klärt die Rechte von Eigentümern bei der Kündigung von Mietverhältnissen nach dem Ende eines Nießbrauchs. Grundsätzlich kann der Eigentümer Mietverträge kündigen, die der Nießbraucher abgeschlossen hat – es sei denn, er ist selbst persönlich an den Mietvertrag gebunden. Eine solche Bindung entsteht nicht allein durch eine Klausel im Nießbrauchvertrag, die besagt, dass bestehende Mietverhältnisse übernommen werden müssen. Auch mündliche Zusagen gegenüber Dritten schaffen keine rechtlich bindende Vereinbarung mit dem Mieter selbst.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie ein Grundstück mit Nießbrauch übertragen oder erwerben, müssen Sie die Kündigungsrechte genau regeln, falls der Nießbraucher Mietverträge abschließt. Als Mieter eines Nießbrauchers sollten Sie beachten, dass Ihr Mietvertrag nach Ende des Nießbrauchs vom Eigentümer gekündigt werden kann – vor allem bei Gewerbemietverträgen, die weniger Schutz genießen als Wohnraummietverträge. Mündliche Zusagen des Eigentümers gegenüber Dritten sind dabei rechtlich nicht bindend – Sie brauchen eine direkte Vereinbarung mit dem Eigentümer selbst.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rechtsfolgen hat die Ausübung des Sonderkündigungsrechts für den Mieter?
Bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts endet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats nach Zugang der Kündigungserklärung. Die erhöhte Miete muss während der Kündigungsfrist nicht gezahlt werden.
Pflichten des Mieters nach Kündigung
Der Mieter muss die Mietsache nach Ablauf der Kündigungsfrist in ordnungsgemäßem Zustand zurückgeben. Bei berechtigter Ausübung des Sonderkündigungsrechts entstehen dem Mieter keine Schadensersatzpflichten gegenüber dem Vermieter.
Ansprüche des Mieters
Wenn die Kündigung durch eine Vertragsverletzung des Vermieters veranlasst wurde, kann der Mieter Schadensersatz für kündigungsbedingte Folgeschäden geltend machen. Dies umfasst:
- Umzugskosten
- Kosten für den Ab- und Aufbau von Einrichtungen
- Eventuelle Mehrkosten für eine Ersatzwohnung
Besonderheiten bei Modernisierung
Bei einer Kündigung wegen Modernisierungsmaßnahmen gilt eine spezielle Frist: Das Mietverhältnis endet zum Ablauf des übernächsten Monats nach Zugang der Kündigungserklärung. Die angekündigte Mieterhöhung tritt in diesem Fall nicht mehr in Kraft.
Rechtliche Durchsetzung
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die konkreten Gründe für die Sonderkündigung benennen. Der Mieter sollte den Zugang der Kündigung nachweisen können, etwa durch Einschreiben mit Rückschein.
Was bedeutet das Sonderkündigungsrecht nach § 1056 BGB für Mieter und Vermieter?
Das Sonderkündigungsrecht nach § 1056 BGB regelt die Situation, wenn ein Nießbraucher ein Grundstück vermietet hat und der Nießbrauch endet. Der Eigentümer tritt automatisch in den bestehenden Mietvertrag ein.
Rechte des Eigentümers
Der Eigentümer erhält ein besonderes Kündigungsrecht, das ihm erlaubt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu beenden. Dieses Recht besteht jedoch nicht, wenn der Eigentümer:
- Alleinerbe des Nießbrauchers ist
- Den Mietvertrag selbst vor der Bestellung des Nießbrauchs abgeschlossen hat
- Dem Mietvertrag zu einem späteren Zeitpunkt beigetreten ist
Rechte des Mieters
Der Mieter kann den Eigentümer auffordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen wird. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Kündigungsrecht des Eigentümers.
Besondere Regelungen
Bei einem Verzicht des Nießbrauchers auf sein Recht darf der Eigentümer erst zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem der Nießbrauch ohne den Verzicht geendet hätte. Die gesetzlichen Vorschriften zum Mieterschutz bei Veräußerung (§§ 566-567b BGB) finden entsprechende Anwendung.
Welche Kündigungsfristen gelten beim Sonderkündigungsrecht nach Nießbrauchsende?
Nach § 1056 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Eigentümer das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, sobald der Nießbrauch endet.
Beginn der Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nießbrauchs. Bei Tod des Nießbrauchers ist dies der Todestag. Bei Verzicht des Nießbrauchers auf sein Recht beginnt die Kündigungsfrist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nießbrauch ohne den Verzicht regulär geendet hätte.
Dauer der Kündigungsfrist
Es gelten die regulären gesetzlichen Kündigungsfristen für Mietverhältnisse. Der neue Eigentümer muss keine besonderen Kündigungsgründe wie etwa Eigenbedarf nachweisen. Das Sonderkündigungsrecht besteht unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit oder etwaigen Kündigungsausschlüssen.
Form der Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Mieter hat nach § 1056 Abs. 3 BGB das Recht, dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Erklärung zu setzen, ob er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen will. Die Kündigung kann dann nur bis zum Ablauf dieser Frist ausgesprochen werden.
Ausnahmen
Das Sonderkündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer bereits vor der Nießbrauchsbestellung persönlich an den Mietvertrag gebunden war. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Mietverhältnis schon vor der Bestellung des Nießbrauchs bestand.
Welche Besonderheiten gelten bei gewerblichen Mietverhältnissen nach Nießbrauchsende?
Bei gewerblichen Mietverhältnissen nach dem Ende eines Nießbrauchs steht dem Eigentümer nach § 1056 Abs. 2 Satz 1 BGB ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu. Dieses Recht ermöglicht es dem Eigentümer, in das bestehende Mietverhältnis einzutreten und es unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu beenden.
Kündigungsfristen und -modalitäten
Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs erfolgen. Diese Frist entspricht einer Kündigungsdauer von etwa sechs Monaten. Anders als im Wohnraummietrecht bedarf die Kündigung keiner besonderen Begründung oder eines berechtigten Interesses.
Vertragsübergang und Rechtsfolgen
Der neue Eigentümer tritt automatisch in die Rechtsposition des Nießbrauchers ein. Dabei übernimmt er alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietvertrag. Wurde der Mietvertrag vom Nießbraucher zu besonders ungünstigen Konditionen abgeschlossen, kann der Eigentümer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Schutz des Gewerbemieters
Im gewerblichen Mietrecht existiert kein besonderer gesetzlicher Bestandsschutz wie im Wohnraummietrecht. Der Mieter kann sich nicht auf soziale Härte oder ähnliche Schutzvorschriften berufen. Allerdings kann die Kündigung im Einzelfall nach § 242 BGB treuwidrig sein, insbesondere wenn der Mieter erhebliche Investitionen getätigt hat.
Wie können sich Mieter vor dem Verlust des Mietrechts bei Nießbrauchsende schützen?
Bei Beendigung des Nießbrauchs geht das Mietverhältnis automatisch auf den Eigentümer über. Der Mietvertrag bleibt dabei zunächst unverändert bestehen und erlischt nicht. Allerdings erhält der Eigentümer dann ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht nach den üblichen mietrechtlichen Bestimmungen.
Vertragliche Absicherungsmöglichkeiten
Der sicherste Schutz besteht in einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Mieter, Nießbraucher und Eigentümer. Darin kann festgelegt werden, dass der Mietvertrag auch nach Ende des Nießbrauchs zu den bisherigen Konditionen fortgeführt wird.
Rechtliche Schutzinstrumente
Als Mieter genießen Sie den normalen Kündigungsschutz auch beim Übergang auf den Eigentümer. Bei einer Eigenbedarfskündigung durch den Eigentümer greifen die üblichen Kündigungsfristen und Sozialklauseln. Der Eigentümer muss dabei die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Eigenbedarfskündigung erfüllen.
Praktische Schutzvorkehrungen
Bei Abschluss des Mietvertrags sollten Sie darauf achten, dass dieser eine Fortführungsklausel enthält. Diese verpflichtet den Eigentümer, das Mietverhältnis nach Ende des Nießbrauchs fortzusetzen. Zusätzlich können Sie sich ein Vorkaufsrecht für den Fall der Veräußerung der Immobilie einräumen lassen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Nießbrauch
Ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Immobilie, das dem Berechtigten (Nießbraucher) erlaubt, diese zu nutzen und Erträge daraus zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein. Der Nießbrauch ist im BGB §§ 1030 ff. geregelt und wird häufig im Erb- und Familienrecht eingesetzt. Der Nießbraucher darf die Immobilie beispielsweise vermieten und die Mieten einnehmen. Typisches Beispiel: Eltern übertragen ein Haus an ihre Kinder, behalten sich aber den Nießbrauch vor, um weiter darin wohnen zu können.
Sonderkündigungsrecht
Ein gesetzlich geregeltes Recht zur vorzeitigen Beendigung eines Mietvertrages außerhalb der üblichen Kündigungsfristen. Im Fall des § 1056 Abs. 2 BGB kann der Eigentümer nach Ende eines Nießbrauchs Mietverträge kündigen, die der Nießbraucher abgeschlossen hat. Dies ermöglicht dem Eigentümer, sich von ungewollten Mietverträgen zu lösen, die ohne seine Zustimmung entstanden sind.
Vorweggenommene Erbfolge
Eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten auf die späteren Erben, meist von Eltern auf Kinder. Geregelt in §§ 2274 ff. BGB. Dabei wird das Erbe oder Teile davon bereits vor dem Tod übertragen, oft verbunden mit Vorbehalten wie einem Nießbrauch. Dies dient der Vermögensplanung und kann steuerliche Vorteile bieten. Beispiel: Eltern übertragen ihr Haus bereits zu Lebzeiten an die Kinder.
Sicherheitsleistung
Ein finanzieller Betrag oder eine Bürgschaft, die als Absicherung für mögliche Ansprüche hinterlegt wird. Geregelt in §§ 232 ff. BGB. Im Zwangsvollstreckungsrecht kann damit die sofortige Vollstreckung eines Urteils verhindert werden. Die Höhe wird vom Gericht festgelegt und soll mögliche Schäden der Gegenseite absichern. Beispiel: Ein Mieter kann durch Hinterlegung von 70.000 Euro die sofortige Räumung vorerst abwenden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1056 BGB: Dieser Paragraph regelt das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters im Falle des Nießbrauchs. Wenn der Vermieter, der das Mietverhältnis eingegangen ist, auch auf Grundlage eines Nießbrauchs handelt, kann er unter bestimmten Umständen von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Dabei wird jedoch der Schutz des Mieters berücksichtigt, sodass eine Kündigung nicht ohne weiteres ohne triftigen Grund ausgesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall prüft das Gericht, ob der Kläger als Eigentümer und Nießbraucher die Kündigung rechtmäßig aussprechen konnte, nachdem der Vermieter verstorben war.
- § 573 BGB: Dieser Paragraph behandelt das ordentliche Kündigungsrecht des Vermieters. Er legt fest, unter welchen Bedingungen ein Vermieter einen Mietvertrag ordentlich kündigen kann. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob eine ordentliche Kündigung für den Kläger in Betracht kam, da die Beklagte eine Kündigung als unrechtmäßig ansieht und ihrerseits auf dem Schutz ihrer Mietrechte besteht, welche diese Norm gewährleisten soll.
- § 580 BGB: Hier wird das Verfahren der Kündigung von Mietverhältnissen nach dem Tod des Vermieters geregelt. Es wird beschrieben, wie die Rechte des Mieters in solch einem Fall fortbestehen und unter welchen Bedingungen der Nachfolger des Vermieters oder der Erbe in das Mietverhältnis eintritt. Der Kläger fordert die Räumung des Anwesens, das er nach dem Ableben des Vermieters als Erbe beansprucht. Diese Vorschrift beleuchtet die rechtlichen Implikationen des Erbfalls und das Mietverhältnis, das durch diesen beeinflusst wird.
- § 205 BGB: Diese Vorschrift bezieht sich auf die Wirksamkeit von Kündigungen und anderen Erklärungen, die innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen müssen. Im Rahmen des Vorliegens des Falles ist entscheidend, ob die Kündigung des Klägers innerhalb der rechtlich geforderten Fristen erfolgte, was zur Gültigkeit der Kündigung beiträgt. Der Kläger beruft sich auf diese Norm, um die Fristigkeit seiner Kündigung zu untermauern, während die Beklagte möglicherweise Einwände erheben könnte.
- § 241 BGB: Dieser Paragraph definiert die Pflichten aus dem Schuldverhältnis, insbesondere im Hinblick auf Treu und Glauben. Dies ist von zentraler Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts, da die Ausübung von Rechten im Rahmen des Mietrechts oft an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden ist. Der Kläger wird hierauf verwiesen, um darzulegen, dass er nicht unrechtmäßig handelt, wenn er an dem Mietverhältnis festhält und die Beklagte zur Rückgabe der Mieträume auffordert.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 32 U 2545/22 – Beschluss vom 05.09.2022
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