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Bemessung Schmerzensgeld – Verkehrsunfall

AG Düsseldorf – Az.: 44 C 4/16 – Urteil vom 02.03.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger begehrt nach einem Verkehrsunfall von der Beklagten zu 1) als Halterin, von dem Beklagten zu 2) als Fahrer und von der Beklagten zu 3) Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges Restschmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden infolge des Verkehrsunfalles.

Der Kläger befuhr am 26.02.2015 gegen 13:02 Uhr mit seinem Pkw Audi A 4, amtliches Kennzeichen … die Straße Am .. in 40472 Düsseldorf. Der Beklagte zu 2) näherte sich aus der Gegenrichtung der Straße Am Gatherhof. In der Höhe der Hausnummer … zog der Beklagte zu 2) in der Absicht, nach links in eine Einfahrt zu fahren, in die Spur des Klägers. Es kam zu einer Kollision, bei der sämtliche Airbags des klägerischen Fahrzeuges ausgelöst wurden. Der an dem klägerischen Fahrzeug entstandene Sachschaden wurde von der Beklagten zu 3) reguliert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.03.2015 forderte der am 18.09.1961 geborene Kläger, der selbständig als Gebäudereiniger tätig ist, die Beklagte zu 3) auf, ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte zu 3) regulierte hiervon vorgerichtlich insgesamt 2.500,00 EUR.

Der Kläger behauptet, er sei zum Unfallzeitpunkt 45-50 km/h gefahren. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeuges habe 35-40 km/h betragen. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung habe 20 km/h deutlich überstiegen. Durch die Kollision habe er eine rechtsmediolateral akzentuierte Bandscheibenprotrusion im Segment C 5/6, eine gering ausgeprägte, linksmediolaterale Bandscheibenprotrusion im Segment C 4/5 und eine rechtsmediolaterale Bandscheibenprotrusion auf der Höhe C 6/7 erlitten. Zudem seien unfallbedingt ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der LWS und Myogelosen der gesamten Wirbelsäule verursacht worden. Er habe erhebliche Schmerzen erlitten, habe cortisonhaltige Mittel einnehmen und sich in physiotherapeutische Behandlung begeben müssen. Er sei in der Zeit vom 26.02.2015 bis zum 24.04.2015 arbeitsunfähig gewesen. Nach weiteren vier bis fünf Monaten sei noch einmal eine Krankschreibung für sechs Wochen erfolgt. Nach dem 21.04.2015 hätten sich die Myogelosen der Wirbelsäule zwar deutlich gebessert, jedoch habe der Kläger weiterhin unter Nackenschmerzen mit eine Ausstrahlung in den Kopf und in die Schultern gelitten. Zudem hätten weiterhin Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit einer Ausstrahlung in das rechte Bein bestanden. Der Kläger habe zudem unter psychischen Belastungszuständen, Angstzuständen, rezidivierenden Kopfschmerzen und einem Kopfdruckgefühl gelitten. Hinsichtlich der psychischen Folgen verweist der Kläger auf den als Anlage K 14 dem klägerischen Schriftsatz vom 6.04.2016 beigefügten Arztbrief vom 25.06.2015. Bis heute liege ein eine Bewegungs- und Sensibilitätsstörung des rechten Beines vor. Eine Vorschädigung der Wirbelsäule sei bis zum Verkehrsunfall vollständig ausgeheilt gewesen. Ein MRT am 29.09.2014 habe keinerlei Anhalt für einen Bandscheibenvorfall gezeigt. Der Kläger behauptet weiterhin, durch den Bandscheibenvorfall bestünde die Gefahr, dass zukünftig noch eine Operation erforderlich werde. Des weiteren könnten durch die fortbestehende Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich des Klägers Zusatzkosten durch die Einstellung von Hilfskräften im Gebäudereinigungsbetrieb des Klägers entstehen.

Er beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein über den gezahlten Betrag von 2.500,00 EUR hinausgehendes angemessenes und in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das jedoch einen Betrag von weiteren 2.500,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2015 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 26.02.2015 auf der Straße Am Gatherhof in Düsseldorf künftig entstehen, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, es sei unfallbedingt allenfalls ein Halswirbelsäulentrauma mit Beschwerden für maximal sechs Wochen aufgetreten. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung habe sich unter 20 km/h befunden. Biomechanisch könnten hierdurch schwerere Verletzungen als zuvor bezeichnet nicht verursacht werden. Der Verkehrsunfall sei auch nicht geeignet gewesen, eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 16.09.2017 (Bl. 226 ff. d. GA) und vom 16.12.2016 (Bl. 131 ff d. GA) verwiesen.

Die Akten der Stadt Düsseldorf Az: 5-3290-00-5005-1022-9 SB waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Voraussetzungen der für das Klagebegehren allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 und 2 BGB, 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO, 115 VVG sind nicht gegeben.

Zwar ist der Verkehrsunfall gemäß § 7 Abs. 1 StVG bei Betrieb des von dem Beklagten zu 2) geführten und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 1) geschehen.

Auch haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass der Verkehrsunfall gemäß § 17 Abs. 3 StVG für den Beklagten zu 2) ein unabwendbares Ereignis gewesen ist. Die Beweisaufnahme hat nicht zu Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Kollision für den Beklagten zu 2) auch bei Beobachtung jeder nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Weiterhin war, da unstreitig ein Abbiegen des Beklagtenfahrzeuges in ein Grundstück vorlag nach Grundsätzen des Anscheinsbeweises von einer 100 %igen Haftung der Beklagten dem Grunde nach auszugehen.

Indes ist der streitgegenständliche Schmerzensgeldanspruch bereits vollständig durch die erfolgte Zahlung von 2.500,00 EUR erfüllt worden. Es ist auch nicht mehr mit zukünftigen Schäden zu rechnen, so dass die Voraussetzungen für eine Feststellung einer zukünftigen Pflicht zum Schadensersatz fehlen.

Es war nach der Beweisaufnahme von einem Halswirbeltrauma auszugehen mit der Folge einer Arbeitsunfähigkeit vom 26.02.2015 bis zum 24.04.2015 und leichten depressiven Verstimmungen bis fünf Monate nach dem Unfall auszugehen. Weitere unfallbedingte Verletzungen und sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Der verkehrsunfallanalytische Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend eine sicher nachweisbare Geschwindigkeitsveränderung von 17-19 km/h in Längstrichtung und 7-9 km/h in Querrichtung festgestellt. Unter der Voraussetzung eines Vollbremsvorganges des Klägers hat er eine Geschwindigkeitsänderung in Längsrichtung von 19-22 km/h als möglich angegeben. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Sachverständigen eine schief-frontale Belastung erlitten. Hierbei ist es sinnvoll die resultierende Belastung in eine Längs- und eine Querkomponente zu zerlegen. Ob ein Vollbremsvorgang stattgefunden hat, ließ sich anhand der gegebenen technischen Daten nicht ermitteln. Anhand des Vergleichs mit Crash-Versuchen hat der Sachverständige zudem eine Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Pkw von etwa 30 km/h und des Beklagtenfahrzeuges von etwa 10 km/h ermittelt. Der verkehrsunfallanalytische Sachverständige hat zudem ermittelt, dass nach den technischen Gesamtdaten der Kläger mit dem Kopf zwischen den Kopf- und Fahrerairbag geraten sein kann. Diese Feststellung passt zusammen mit den Angaben des Klägers gegenüber dem medizinischen Sachverständigen, wonach dieser das Gefühl gehabt habe, dass er mit dem Kopf irgendwo links seitlich am Fahrzeug angeprallt sei. Die sicher ermittelten Geschwindigkeitsveränderungen befinden sich in dem Bereich, in dem Verletzungen der Wirbelsäule auftreten können, aber nicht müssen. Hinzutritt, dass es sich um eine frontal stoßende Belastung handelte, wobei sich der Kopf relativ zum Rumpf nach vorne bewegt. Eine solche Beanspruchung kann bei deutlich höheren Belastungen ohne Verletzung vertragen werden als eine Extension nach hinten bei einer Auffahrkollision. Die Frage der stoßzugewandten Sitzposition hat nach den Ausführungen des Sachverständigen mit der Wahrscheinlichkeit eines Kopfanpralls zu tun. Vorliegend kann es als erwiesen angesehen werden, dass der Kläger mit den ausgelösten Airbags kollidierte. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen entsprechen Geschwindigkeitsveränderungen von bis zu 15 km/h solchen, die durch Autoskooter-Kollisionen auf Jahrmärkten ausgelöst werden. Der medizinische Sachverständige führt aus, dass eine Geschwindigkeitsveränderung von 10 bis 11 km/h nach medizinischen Erfahrungswerten einen Richtwert darstellt in dem Sinne, dass eine Verletzung um so wahrscheinlicher wird, je weiter dieser Richtwert überschritten und umgekehrt um so unwahrscheinlicher wird, je weiter der Richtwert unterschritten wird. Der medizinische Sachverständige hat allerdings auch ausgeführt, dass nach gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Regel bei einem Frontalanstoß mit einer Geschwindigkeitsänderung von 17 km/h keine Verletzung der Halswirbelsäule auftritt. Vorliegend waren sowohl der Geschwindigkeitsveränderungswert bei Autoskooter-Kollisionen als auch die sog. Harmlosigkeitsgrenze in Querrichtung deutlich überschritten jedoch die Erfahrungsgrenzwertangabe von 17 km/h nicht sicher überschritten, so dass eine leichte bis mittelschwere biomechanische Belastung vorlag, was zusammen mit den ärztlichen Befunden und den Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen und in seiner mündlichen Anhörung für eine unfallbedingte Halswirbelverletzung sprach. Der medizinische Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass für eine solche Verletzung typische subjektive und objektive Befunde erhoben worden sind, hat allerdings auch herausgestellt, dass vergleichbare Beschwerden vielfach bei Personen auch ohne traumatische Halswirbelereignisse festzustellen sind. Der Sachverständige hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass eine Halswirbelsäulenverletzung durch einen Kopfanprall entstehen kann. Vorliegend hat es zwar keinen Anprall an Fahrzeugteilen, jedoch einen solchen an die auslösenden Airbags gegeben. Es ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der medizinische Sachverständige hat die Halswirbelsäulenverletzung anhand der Befunde und der technischen Daten als möglich und unter der Voraussetzung eines Kopfanstoßes als noch wahrscheinlicher angesehen. Der Kläger hat in seiner Anhörung glaubhafte Angaben zu dem Auftreten typischer Halswirbelsäulenbeschwerden unmittelbar nach dem Unfall gemacht und auch einen Kopfanprall bestätigt. Die diesbezügliche Krankschreibung ist aus den Krankenunterlagen schlüssig und nachvollziehbar.

Eine Lendenwirbelsäulenprellung hat der medizinische Sachverständige deutlich verneint. Nach seinen in sich widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen fehlten jegliche objektiven Anhaltspunkte durch Prellmarken. Weiterhin hat er eine Lendenwirbelsäulenprellung auch verletzungsmechanisch ausgeschlossen, da keinerlei Anhalt für einen heftigen Außenkontakt der Lendenwirbelsäule vorlag und ein solcher bei dem stattgefundenen Frontalanstoß auch untypisch ist.

Gleichermaßen hat der medizinische Sachverständige auch einen unfallbedingten Bandscheibenvorfall ausgeschlossen. Er hat zunächst nachvollziehbar ausgeführt, dass die MRT-Befunde, welche Bandscheibenvorfälle nachweisen, typischerweise auf langsam ablaufenden degenerativen Vorgängen beruhen und nur in Ausnahmefällen durch äußere Einwirkungen verursacht werden. Weiterhin hat der Sachverständige festgestellt, dass nach den ärztlichen Befunden unmittelbar nach dem Verkehrsunfall eine für einen Bandscheibenvorfall typische neurologische Symptomatik nicht festzustellen war. Weiterhin führt er auch beanstandungsfrei aus, dass die Lendenwirbelsäule durch den Verkehrsunfall gar nicht unphysiologisch bewegt worden ist, weswegen biomechanisch und verletzungstechnisch ein Bandscheibenvorfall nicht nachzuweisen ist.

Weiteren Zeugenbeweisanträgen zu dem Gesundheitszustand des Klägers vor und nach dem Verkehrsunfall war nicht nachzugehen. Der Zeuge … ist zu dem maßgeblichen Zustand vor dem Verkehrsunfall nicht benannt worden, sondern lediglich zu dem als solchem von der Beklagtenseite nicht in Frage gestellten MRT-Befund nach dem Unfall, der lediglich, wie geschehen, sachverständigenseits zu würdigen war. Der Zeuge Dr. R. ist zwar zum dem Gesundheitszustand vor dem Verkehrsunfall benannt worden. Allerdings ist keine unmittelbar an den Verkehrsunfall heranreichende Spanne benannt worden, die der Zeuge beurteilen sollte. Zuletzt vor dem Unfall ist eine MRT-Untersuchung am 29.09.2014 gemacht worden. Hier waren immerhin fast fünf Monate Zeit für die fortschreitende degenerative Entwicklung zu einem erneuten Bandscheibenvorfall.

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Es war auch, abgesehen von einer zeitlich überschaubaren depressiven Verstimmung, nicht von psychischen Krankheitsfolgen des Verkehrsunfalles auszugehen. Die von dem Kläger vorgelegten Atteste vom 20.05.2015 (Anlage K 3 zur Klageschrift) und vom 25.06.2015 (Anlage K 14 zum klägerischen Schriftsatz vom 6.04.2016) geben hierüber keinen Aufschluss. Ein Verkehrsunfall ist ein belastendes Ereignis, welches auch bei gesunder und sozialadäquater Verarbeitungen unangenehme Wirkungen hervorruft, die auch länger andauern können. Ein schadensersatzauslösender Vorgang entsteht allerdings erst, wenn über das allgemeine Lebensrisiko solcher unangenehmen Empfindungen eine Störung mit Krankheitswert ausgelöst wird. Das hat der Kläger nicht dargelegt. Über zeitlich begrenzte depressive Verstimmungen ist weder eine konkrete Störung der Berufstätigkeit noch des Privatlebens des Klägers dargelegt worden. Der Kläger hat keinerlei Vermeidungsverhalten vorgetragen. Es sind auch keine dauerhaften psychopathologischen Symptome ärztlich dokumentiert worden. Gleichfalls ist auch keine Einnahme von Psychopharmaka angegeben worden.

Vor dem Hintergrund der oben bezeichneten bewiesenen Unfallfolgen erscheint das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 2.500,00 EUR als angemessen und ausreichend. Für leichte Halswirbelsäulenverletzungen gewährt die Rechtsprechung Schmerzensgelder bis zu 500,00 EUR. Vorliegend kam eine längere Krankschreibung hinzu, die besonders für Selbständige sehr belastend sein kann. Des weiteren dauerten nach den glaubhaften Angaben des Klägers leicht depressive Zustände und rezidivierende Kopfschmerzen noch eine Monat länger als die eigentliche Krankschreibung an. Die weiteren Beschwerden und Beeinträchtigungen waren dem Unfallereignis nicht sicher zuzuordnen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Auch der Feststellungsantrag war unbegründet. Da der Kläger, wie bereits ausgeführt, eine unfallbedingte Bandscheiben- und Lendenwirbelsäulenverletzung nicht nachgewiesen hat, scheidet auch die Möglichkeit diesbezüglicher Folgeschäden aus. Weitere Folgeschäden infolge des erlittenen einfachen Halswirbelsäulentraumas hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Mangels Hauptforderung scheiterten auch die Nebenforderungen des Klägers.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 4.500,00 EUR

 

 

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