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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld für leichte HWS-Distorsion und leichte BWS-Kontussion

LG Regensburg, Az.: 1 O 61/11, Urteil vom 26.09.2012

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 1.635,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.05.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 229,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.01.2011 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden, der aus dem Unfallereignis vom 17.02.2007 auf der BAB A3 Richtung Nürnberg entsteht, in Höhe von 1/3 zu ersetzen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 23 % und die Klägerin 77 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.500,00. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 1.200,00 abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

6. Der Streitwert wird auf € 7.981,02 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Folgen eines Verkehrsunfalls.

Am 17.02.2007 gegen 14:00 Uhr fuhr die als … nicht vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin auf der BAB A 3 zwischen den Anschlussstellen Nittendorf und Laaber als Eigentümerin, Fahrerin und Halterin des … in Richtung Nürnberg.

Zu diesem Zeitpunkt fuhr der Beklagte zu 1) als Halter des …, der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, genauso in der gleichen Richtung wie die Klägerin wie auch der Beklagte zu 3) mit dem …, der zu diesem Zeitpunkt beim Beklagten zu 4) haftpflichtversichert war.

Vorweg fuhr auf der linken der in Richtung Nürnberg zweispurigen Fahrbahn der Beklagte zu 1), dem der Beklagte zu 3) und sodann die Klägerin jeweils auf der linken Fahrspur folgten. Der Beklagte zu 1) fuhr nach einem Überholvorgang von mehreren LKW, die im Abstand von jeweils 150 Metern hintereinander fuhren, bei zumindest 110 km/h weiterhin auf der linken Spur, weshalb der Beklagte zu 3) seine Überholabsicht durch Blinken mit dem Fahrtrichtungsanzeiger anzeigte. Nach dem 3. oder 4. LKW fuhr der Beklagte zu 3) zu dicht auf den Beklagten zu 1) mit einer Geschwindigkeit von 100 – 120 km/h auf.

Sodann bremste der Beklagte zu 1) nach kurzem Antippen der Bremse als Vollbremsung auf etwa 60 km/h herunter, was auch den Beklagten zu 3) zu einer entsprechenden Bremsung ohne Kontrollverlust über das Fahrzeug zwang.

Danach geriet die Klägerin ins Schleudern und prallte gegen die Mittelleitplanke.

In der Folgezeit wurde wegen dieses Vorgangs gegen den Beklagten zu 3) ein Strafbefehl wegen Nötigung erlassen, der rechtskräftig wurde.

Die der Klägerin aufgrund dieses Unfalls entstandenen Abschleppkosten betragen € 311,04, für etwaigen Anspruch auf Nutzungsausfall sind pro Tag € 79,00 anzusetzen.

Im Jahr 2007 verlor die Klägerin aufgrund Inanspruchnahme ihrer privaten Krankenversicherung ihren Rückerstattungsanspruch gegen diese in Höhe von € 473,00.

Die Unkostenpauschale der Klägerin beträgt € 25,00.

Offen sind noch der zukünftige Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung, sowie etwaige weitere Heilbehandlungskosten.

Sollte die Klägerin durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitten haben, wären hierdurch bedingt Heilbehandlungskosten bei der Klägerin unter Mitberücksichtigung eines etwaigen Selbstbehalts in Höhe von mindestens € 788,17 angefallen (vgl. Anlage K9, 2. und 3. Position).

Mit Schreiben vom 28.05.2008, beim Klägervertreter eingegangen am 30.05.2008, lehnten die Beklagte zu 2), mit Schreiben vom 01.04.2008, beim Klägervertreter eingegangen am 03.04.2008, die Beklagte zu 4) eine Regulierung des Unfalls zugunsten der Klägerin ab. Auf die Anlagen K4 und K5 wird verwiesen.

Verkehrsunfall - Schmerzensgeld für leichte HWS-Distorsion und leichte BWS-Kontussion
Symbolfoto: Rawpixel.com/Bigstock

Die Bearbeitung der Unfallangelegenheit war für den Klägervertreter in der Zeit von März 2007 bis Juli 2008 intensiv.

Die Klägerin behauptet, schon vor dem Unfall sei der Beklagte zu 3) durch drängelnde Fahrweise der Klägerin aufgefallen. Weil der Beklagte zu 1) wegen Drängelns und Nötigung durch den Beklagten zu 3) sein Fahrzeug aus ca. 120 km stark abbremste, seien der hinter ihm fahrende Beklagte zu 3) und die dahinter in einem Abstand von ca. 50 Meter fahrende Klägerin jeweils zu Vollbremsungen, die Klägerin darüber hinaus auch zu Ausweichlenkungen gezwungen gewesen, wodurch sie ins Schleudern geraten sei.

Der Beklagte zu 1) habe nach dem Unfall im Beisein der Zeugin … gesagt, dass der nachfolgende Fahrzeuglenker wahnsinnig gewesen sei wegen Auffahrens und Drängelns.

Wegen Totalschadens am eigenen Fahrzeug sei bei der Klägerin ein Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung in Höhe von € 300,00 angefallen. Der Nutzungsausfall für 31 Tage vom 17.02. bis 19.03.2007 betrage € 2.449,00. Der lange Zeitraum ergebe sich aus der Dauer der Anfertigung des Gutachtens von 11 Tagen, sodass es erst am 27.02.2007 vorgelegen habe. Die Klägerin habe bis 02.03.2007 überlegen müssen, wie sie weiter verfahre. Eine schnellere Wiederbeschaffung sei daher nicht möglich gewesen.

Die durch den Unfall verletzte Klägerin habe hierfür Heilungskosten bei einem Selbstbehalt der privaten Krankenversicherung von € 450,00 aufgewendet. Diesbezüglich wird auf die Anlagen K7 bis K9 verwiesen.

Die Kosten für die Ab- und Anmeldung des verunfallten und des als Ersatzfahrzeug angeschafften KFZ betrügen pauschal € 90,00.

Durch den Unfall habe die Klägerin eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Prellung der Brustwirbelsäule erlitten, deren Heilungsverlauf bis 2008 gedauert habe. Ferner müsse die Klägerin aufgrund dieser unfallbedingt erlittenen Verletzungen damit rechnen, an zukünftigen Folgen dieser Verletzungen noch zu leiden, wobei sich auch derzeit nicht absehbare Spätfolgen noch ergeben könnten. Die Klägerin hält daher ein Schmerzensgeld in Höhe von € 2.900,00 für angemessen.

Wegen des Bearbeitungsaufwandes sei eine 2,0-Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters gerechtfertigt.

Die am 31.12.2010 beim Landgericht Regensburg eingegangene Klage wurde den Beklagten zu 1) bis 3) jeweils am 08.01.2011, der Beklagten zu 4) am 10.01.2011 zugestellt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 6.981,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 30.05.2008, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.004,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, sowie ferner festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin sämtliche materiellen und immaterielle Schäden, die aus dem Unfallereignis vom 17.02.2010 auf der BAB A 3 Richtung Nürnberg künftig entstünden, zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Für die Beklagten zu 1) und zu 2) gilt: Der Beklagte zu 1) sei auf der linken Spur mit ca. 120 km/h gefahren, hinter ihm der Beklagte zu 3) mit zu geringem Abstand. Wegen eines LKW habe der Beklagte zu 1) verkehrsbedingt kurz einmal abbremsen müssen.

Sofern die Klägerin durch den Unfall tatsächlich ein Halswirbelsäulenschleudertrauma erlitten hätte, wäre dies nach 14 Tagen folgenlos verheilt gewesen.

Für die Beklagten zu 3) und zu 4) gilt: Der Beklagte zu 3) sei auf der linken Spur mit ca. 180-190 km/h gefahren, als ohne Vergewisserung nach hinten der Beklagte zu 1) den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe und auf die linke Spur gezogen sei, weshalb der Beklagte zu 3) stark habe abbremsen müssen. Auch nach Überholvorgängen von mehreren LKW habe der Beklagte zu 1) nicht die linke Spur geräumt, obwohl dies problemlos möglich gewesen sei.

Sodann habe der Beklagte zu 1) ohne ersichtlichen Grund abgebremst. Dadurch sei die hinter dem Beklagten zu 3) fahrende Klägerin jedenfalls nicht in der Lage gewesen, die Situation unfallfrei zu bewältigen, weil sie entweder zu dicht aufgefahren sei oder dem Verkehrsgeschehen vor ihr nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt habe.

Die Verurteilung des Beklagten zu 3) wegen Nötigung besage nichts.

Für alle 4 Beklagten gilt: Die Dauer der Nutzungsausfallzeit sei übersetzt, ein Nutzungswillen nicht ersichtlich.

Wegen anderweitiger Übernahme von Heilbehandlungskosten wäre die Rückerstattung für das Jahr 2007 ohnehin nicht angefallen.

Ein überdurchschnittliche Schwierigkeit oder ein überdurchschnittlicher Umfang hätten für den Klägervertreter nicht vorgelegen, weshalb eine 2,0-Gebühr nicht gerechtfertigt sei.

Das Gericht hat Beweise erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen … durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … . Ferner hat das Gericht die Klägerin, den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 3) persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle und das schriftliche Sachverständigengutachten des … verwiesen.

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Entscheidungsgründe

A

Die Klage ist zulässig.

I.

Das Landgericht Regensburg ist sachlich (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) und örtlich (§ 20 StVG) zuständig.

II.

Die Feststellungsanträge sind zulässig:

1. Das gilt zunächst für den Feststellungsantrag bezüglich des materiellen Schadensersatzanspruches (§ 256 Abs. 1 ZPO):

a) Ein Feststellungsinteresse bei Verletzung eines absoluten Rechts kann wegen eines erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt möglich ist (BGH, Urteil vom 21.06.2001, WM 2001, 1730, 1731; Urteil vom 24.01.2006, WM 2006, 380, 383, Ziffer II A 1 a). Insbesondere wenn ein absolut geschütztes Rechtsgut bereits verletzt oder dem Kläger sogar ein Teilschaden schon entstanden ist, genügt es, wenn die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens in absehbarer Zeit nach der Art der Verletzung möglich erscheint und nicht gerade fernliegt (BGH, Urt. v. 22.5.2003, WM 2004, 432, 436; Urt. v. 9.1.2007, NJW-RR 2007, 601, 601, Rz. 5).

b) Unstrittig hat die Klägerin einen Unfall erlitten, der schon angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten (im Bereich über 100 km/h) das Risiko weiterer Schäden in der Zukunft bei Verletzungen und im Hinblick auf einen Höherstufungsschaden in der Kaskoversicherung als möglich erscheinen lässt. Ob dies dann tatsächlich so ist, wird in der Begründetheit zu prüfen sein.

2. Auch der Feststellungsantrag hinsichtlich des immateriellen Schadensersatzanspruches ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO):

a) Beim immateriellem Schadensersatzanspruch kann das Feststellungsinteresse bei schweren Verletzungen nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 09.04.1991, NJW 1991, 2347, 2348; Urteil vom 09.01.2007, NJW-RR 2007, 601, 601, Randziffer 12).

b) Es ist nicht ersichtlich, Verletzungen der Klägerin einmal unterstellt, dass nicht mit Spätfolgen zu rechnen seien könnte. Ob dies tatsächlich so ist, wird ebenfalls erst in der Begründetheit zu prüfen sein.

3. Auf den Rechtsstreit ist das bis 31.12.2007 geltende Versicherungsrecht (VVG und PflVG) anzuwenden (Art. 1 Abs. 2 EGVVG):

B

Die Klage ist jedoch hinsichtlich des Hauptsacheleistungsantrages lediglich in Höhe von € 1.635,75, bezüglich der Feststellungsanträge lediglich hinsichtlich des Feststellungsantrags betreffend den materiellen Schadensersatzanspruch und auch nur in Höhe von 1/3 begründet (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG; 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB; 3 Nr. 1 PflVG):

I.

Der materielle Schadensersatzanspruch ist lediglich in Höhe von € 1.385,75 begründet (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG; 249 Abs. 1 BGB; 3 Nr. 1 PflVG):

1. Der Beklagte zu 1) hat zur Unfallverursachung durch den Betrieb seines Fahrzeugs beigetragen:

a) Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe und es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. Deshalb ist erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Eine Verbindung mit dem „Betrieb“ als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine „fahrbare Arbeitsmaschine“ gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet, was bei Mäharbeiten am Straßenrand und dadurch aufgeschleuderten Steinen der Fall ist (BGH, Urteil vom 18.01.2005, VersR 2005, 566, 567).

b) Der Beklagte zu 1) hat selber angegeben, kurz (wegen eines LKW) gebremst zu haben. Dies deckt sich insoweit, abgesehen von Intensität und Ausmaß, mit den Angaben der übrigen Parteien. Es ist nachvollziehbar, dass dann der Beklagte zu 3), der nach eigenem Eingeständnis zumindest zeitweise zu dicht auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren war, stark abbremsen musste bis hin zu einer Vollbremsung, sodass wiederum nachvollziehbar ist, dass dadurch die Klägerin, die nach eigenem Bekunden einen Sicherheitsabstand von lediglich 50 Metern einhielt, was bei zumindest gefahrenen Geschwindigkeiten nach Klägervortrag von ca. 120 km/h zu wenig gewesen ist, bei ihrem Bremsvorgang in entsprechende Schwierigkeiten geriet, die sodann zu ihrer Verunfallung führten.

c) Eine etwaige Haftung des Beklagten zu 1) wird daher auch dessen Haftpflichtversicherung, der Beklagten zu 2, über § 3 Nr. 1 PflVG zugerechnet.

2. Auch der Beklagte zu 3) hat zum Unfall durch Betrieb seines PKW beigetragen:

a) Zur Frage des Betriebs des Fahrzeugs des Beklagten zu 3) wird auf die Ausführungen unter Ziffer B I 1 a verwiesen.

b) Nach eigener Einlassung hat der Beklagte zu 3) eine starke Bremsung vorgenommen bzw. vornehmen müssen, wodurch die Klägerin nach Vortrag der Beklagten zu 3) und zu 4) („nicht ausreichend aufmerksam oder zu dicht aufgefahren, … sie verlor jedenfalls die Kontrolle über ihr Fahrzeug“), aus welchen Gründen in diesem Zusammenhang auch immer, ins Schleudern geriet und verunfallte.

c) Auch hier ist das Verhalten des Beklagten zu 3), eine Haftung unterstellt, gegebenenfalls dessen Haftpflichtversicherung, dem Beklagten zu 4) zuzurechnen (§ 3 Nr. 1 PflVG).

3. Der Beklagte zu 3) haftet gegenüber der Klägerin dem Grunde nach, da er den Unfall (mit)verursacht hat:

a) Zunächst hat der Beklagte zu 3) nicht bewiesen, dass für ihn das Unfallereignis unvermeidbar war, dies hat er selber auch gar nicht behauptet, sondern lediglich seine Mitverursachung abgestritten, die jedoch, wie unter Ziffer B I 2 ausgeführt, besteht.

b) Die Grundsätze des Anscheinsbeweises für (Allein-)Verursachung des Auffahrenden, weil dieser entweder unaufmerksam war oder nicht mit genügend Sicherheitsabstand fuhr (vergleiche hierzu Hentschel/König/Dauer-König, 41. Auflage, § 4 StVO Randziffer 35) gilt hier nicht bzw. wurde von der Klägerin wiederlegt:

Auch bei unverhofft starkem Bremsen des vorausfahrenden ohne zwingenden Grund wird in der Regel der Haftungsanteil des Auffahrenden überwiegen (vergleiche Hentschel/König/Dauer-König, 41. Auflage, § 4 StVO, Randziffer 33), der Haftungsanteil des Vorausfahrenden aber eben auch nicht vollständig hinter dem Haftungsanteil des Auffahrenden zurücktreten.

c) Als Partei angehört, hat sie angegeben, dass ihr die aggressive Fahrweise des Beklagten zu 3) schon vor dem Unfall aufgefallen sei. Da habe er sie überholt. Sie sei dann auf der Überholspur hinter ihm hergefahren, weil sie einen LKW habe überholen wollen. Der Beklagte zu 3) sei auf den vor ihm fahrenden Beklagten zu 1) sehr stark aufgefahren und habe auch den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Ob der Beklagte zu 3) gegenüber dem Beklagten zu 1) die Lichthupe betätigt habe, habe sie auch durch Reflektionen nicht sehen können. Die Geschwindigkeit aller drei hintereinander fahrenden Fahrzeuge würde sie auf ca. 120 km/h schätzen. Plötzlich sei es vorne zur Bremsung gekommen, ohne dass sie einen Grund hierfür habe sehen können. Die Fahrbahn sei für sie nach vorne zu übersehen gewesen, ein Stauende oder Ähnliches habe sie nicht gesehen. Durch das nach dem Bremsvorgang von ihr sofort eingeleitete Bremsmanöver einschließlich Lenkung nach rechts sei sie ins Schleudern gekommen.

d) Der Beklagte zu 3), ebenfalls als Partei angehört, gab an, dass der Beklagte zu 1) plötzlich hinter einem LKW ausgeschert sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er, der Beklagte zu 3), mit etwa 180-190 km/h auf der Überholspur gefahren. Durch dieses Überholmanöver habe er sehr abrupt stark abbremsen müssen. Das habe ihn bereits verärgert. Der Beklagte zu 1) habe dann mehrere LKW überholt, obwohl es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zwischen den LKW, die mit ausreichendem Abstand voneinander hintereinander hergefahren seien, wieder nach rechts einzuscheren. Durch immer wieder dichteres Auffahren habe er dann seine Überholabsicht angezeigt. Nach etwa dem dritten oder vierten LKW sei er dann zu dicht aufgefahren und habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, um dem Beklagten zu 1) seine Überholabsicht anzuzeigen. Plötzlich hätten vorne die Bremslichter aufgeleuchtet. Er habe dann auch eine Vollbremsung gemacht und noch ausreichend bremsen können. Die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) würde er auf 100-110 km/h schätzen, 120 km/h könnten aber auch möglich sein. Eine Geschwindigkeit geringer als 120 km/h halte er aber im Vergleich zu den rechts fahrenden LKW für wahrscheinlicher.

e) Der Beklagte zu 1), ebenso persönlich durch das Gericht angehört, gab an, mit seiner damaligen Freundin unterwegs gewesen zu sein. Gefahren sei er mit einem alten Opel Astra. Rechts seien mehrere Lastwägen hintereinander gefahren. Er habe daher relativ lange auf der Überholspur gebraucht. Plötzlich habe seine damalige Freundin gesagt, er solle doch schneller fahren, weil ihnen einer ziemlich dicht aufführe. Er habe ihr gesagt, dass er ohnehin schon 160 km/h fahren würde und das Fahrzeug nicht mehr schneller fahren könne. Er habe dann eine Gelegenheit gesehen, rechts einzuscheren. In diesem Moment sei plötzlich vor ihm ein LKW auf die linke Spur gefahren, der habe überholen wollen. Deswegen habe er leicht auf die Bremse gehen müssen. Im Rückspiegel habe er dann gesehen, dass das hinter ihm fahrende Fahrzeug, dessen Scheinwerfer er zuvor nicht einmal habe sehen können, eine Vollbremsung gemacht habe. Hinter diesem Fahrzeug sei dann ein anderes geschleudert. Es habe geraucht. Er sei dann auf die Standspur gefahren. Das Fahrzeug hinter ihm sei zunächst an ihm vorbeigefahren. Er habe sich in der Mitte eines Sattelaufliegers befunden, als der vor ihm fahrende LKW plötzlich nach links ausgeschert habe. Wie weit der ausscherende LKW noch von dem LKW entfernt gewesen sei, den er gerade überholt hätte, wisse er nicht. Ein bisschen sei es aber schon gewesen.

f) Relativ gute Erinnerung an das Unfallgeschehen hatte die Zeugin …, die nach eigenen Angaben hinter der Klägerin als erstes oder zweites Fahrzeug hergefahren sei. Die Klägerin habe plötzlich gebremst und sei ins Schleudern gekommen. Sie, die Zeugin, habe dann auch bremsen und nach rechts hinüberziehen müssen. Sie selber sei nicht ins Schleudern gekommen. Dann habe sie vor der Klägerin ein silbernes Fahrzeug gesehen, das dann schließlich weiter vorne angehalten habe. Die Insassen habe sie aber nicht erkennen können.

Sie gehe davon aus, dass ihre Angaben bei der Polizei damals richtig gewesen seien. Es sei sicherlich auch über den Unfallhergang gesprochen worden. Für sie sei allerdings der Gesundheitszustand der Klägerin wichtiger gewesen. Irgendwie sei auch dauernd über den silbernen da vorne gesprochen worden.

g) Die … Ehefrau des Beklagten zu 3), bekundete, dass sie auf der linken Spur mit hoher Geschwindigkeit gefahren seien. Plötzlich habe ein PKW auf der rechten Spur geblinkt und sei dann sofort nach links auf die linke Spur, weil er einen LKW habe überholen wollen. Dadurch sei der Beklagte zu 3) zu einer starken Bremsung gezwungen worden. Schließlich habe er den linken Blinker gesetzt. Plötzlich hätten die Bremslichter des vor ihnen fahrenden PKW aufgeleuchtet, dann sei es schon zu einer starken Bremsung von diesem Fahrzeug gekommen. Dadurch sei der Beklagte zu 3) auch zu einer Vollbremsung gezwungen worden. Die Geschwindigkeit während der Zeit des Hinterherfahrens würde sie auf etwa 110 km/h schätzen. Immer wenn es ersichtlich war, dass der Vordere nicht nach rechts einscheren würde, sei der Beklagte zu 3) dichter aufgefahren. Es sei aber nicht so dicht gewesen, für sie allerdings schwer einschätzbar. Vor dem vor ihnen fahrenden Fahrzeugs sei kein weiteres Fahrzeug gefahren.

h) Schon allein dieses Beweisteilergebnis reicht nach Auffassung des Gerichtes aus, um den Beklagten zu 3) (und damit auch der Beklagten zu 4) einen Mitverursachungsanteil am Schaden der Klägerin zuzuweisen:

Der Beklagte zu 3) gibt selber zu, zumindest zeitweise zu dicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren zu sein. Dies bestätigt auch die Zeugin …. Diesbezüglich ist der Beklagte zu 3) auch rechtskräftig wegen Nötigung durch zu dichtes Auffahren verurteilt worden, wobei hier unerheblich ist, ob es sich diesbezüglich um eine Straftat handelte oder nicht. Gerade ein solches Fahrverhalten fordert immer wieder, was normalen Verkehrskreisen auch bekannt ist, unberechtigte Bremsmanöver durch vorausfahrende Fahrzeuge heraus. Dies rechtfertigt zwar das entsprechende Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht, kann aber eine (Mit-)Haftung des Hinterherfahrenden nicht beseitigen, was insbesondere dann gelten muss, wenn ein zunächst „unbeteiligter“ Dritter zu Schaden kommt.

4. Auch der Beklagte zu 1) haftet bereits nach diesem Stand des Beweisergebnisses (mit):

a) Hierzu reicht bereits (fast) allein die Einlassung des Beklagten zu 1):

Er sieht eine Gelegenheit, rechts einzuscheren. Er befindet sich (noch) in Höhe des hinter dieser (Einscher-)Möglichkeit fahrenden LKW, als ein vorausfahrender LKW nach seinen Angaben links ausschert. Dann muss aber, selbst bei einem erheblichen Geschwindigkeitsüberschuss gegenüber dem jetzt vorausfahrenden LKW der Abstand zu diesem noch so groß gewesen seien (mit diesem Geschwindigkeitsüberschuss wollte zuvor der Beklagte zu 1) ja rechts einscheren), dass ein sofortiges, gar abruptes Bremsmanöver nicht erforderlich war, zumal nach eigener Einlassung der Beklagte zu 1) den (zu) dicht auffahrenden Beklagten zu 3) bereits zuvor bemerkt hatte.

b) Dies wird umso mehr gedeckt durch die Angaben der Zeugin …, auch wenn nicht übersehen werden kann, dass diese als Ehefrau des Beklagten zu 3) ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte. Danach gab es vor dem Beklagten zu 1) kein vorausfahrendes Fahrzeug. Auch die Klägerin will diesbezüglich nichts gesehen haben. Hinzu kommt weiter, dass der vom Beklagten zu 1) genannte überholende LKW zum ersten Mal in der Einlassung des Beklagten zu 1) im Zivilrechtsstreit auftaucht. Ausweislich des polizeilichen Vernehmungsprotokolls der damaligen Freundin des Beklagten zu 1), der mangels ladungsfähiger Anschrift nicht vernehmbaren …, gibt es einen solchen Überholvorgang nicht. Sie gab bei der Polizei an, für das Schleudern der Klägerin, dass sie beim Zurückschauen beobachtet habe, keine Ursache angeben zu können. Sie habe wieder kurz nach vorne geschaut und dann den Schleudervorgang beim nächsten Umdrehen sehen können. Ein Abbremsen des Beklagten zu 1) habe sie nicht bemerkt. Genau einen solchen (leichten) Bremsvorgang gibt aber der Beklagte zu 1) in seiner Einlassung vor dem Landgericht Regensburg an.

Das Gericht glaubt daher dem Beklagten zu 1) nicht, sondern geht viel mehr in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin … und der Klägerin davon aus, dass tatsächlich der Beklagte zu 1) verkehrssicherheitsbedingt grundlos gebremst hat.

5. Zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) besteht gegenüber der Klägerin Haftungseinheit im Sinne der §§ 9, 17 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG:

a) Führen mehrere durch voneinander unabhängige selbstständige Handlungen einen Unfall herbei unter Mitschuld des Geschädigten (fahrlässige Nebentäterschaft), und werden sie von diesem gemeinsam in Anspruch genommen, so ist dessen Mitverantwortung zunächst gegenüber jedem der Schädiger gesondert abzuwägen. Zusammen haben diese jedoch nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen. Dagegen sind mehrere Ersatzpflichtige als Haftungseinheit bei der Gesamtschau mit nur einer Quote zu berücksichtigen, wenn das Verhalten der mehreren Schädiger sich in ein und demselben Ursachenbeitrag ausgewirkt hat, bevor der dem Geschädigten zuzurechnende Ursachenverlauf hinzutritt und zum Schaden führt (Hentschel/König/Dauer-König, 41. Auflage, § 9 StVG Randziffer 18 f.). Wirken sich die Verursachungsbeiträge der übrigen Beteiligten in einem Ursachenbeitrag aus, ist eine einheitliche Gegenüberstellung der Verursachungsbeiträge des Geschädigten gegenüber den übrigen Beteiligten auszugehen (BGH, Urteil vom 18.11.1993, NJW-RR 1994, 603, 607, Ziffer IV).

b) Im vorliegenden Fall entscheidend ist, dass sich rein denklogisch die Verursachungsbeiträge der Beklagten zu 1) und zu 3) zeitlich hintereinander abgespielt haben müssen (mit einer möglicherweise geringfügigen Überdeckung). Beide Ursachen habe sich aber nicht getrennt voneinander gegenüber der Klägerin sondern lediglich in ihrer Kombinationswirkung ausgewirkt. Deshalb ist nach Auffassung des Gerichtes von Haftungseinheit auszugehen.

6. Die Beklagten zu 1) und zu 3) (und damit auch die beiden Haftpflichtversicherungen der Beklagten) haften gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldner insgesamt zu 1/3:

a) Der Sachverständige … hat ausgeführt, dass anhand der auf den polizeilichen Lichtbildern zu sehenden objektiven Spuren ein Geschwindigkeitsbereich der Klägerin zwischen 100 und 120 km/h nachvollziehbar sei. Das Fahrzeug der Klägerin habe nach den auf der Fahrbahn zu sehenden Spuren im Bereich zwischen rechter Fahrspur und Standspur eine Drehbewegung um die Hochachse entgegen dem Uhrzeigersinn bei gleichzeitigem Einleiten eines Bogens bzw. einer Bogenfahrt nach links durchgeführt, sodann beide Fahrspuren nach links gerichtet überquert und sei zunächst mit der rechten Vorderkante gegen die Mittelleitplanke gestoßen. Dadurch sei die bereits beschriebene Drehbewegung verstärkt worden, wodurch es zu einem Zweitkontakt hinten rechts an der Mittelleitplanke und nachfolgend zu einem Ausdrehen des Fahrzeugs in die auf den Lichtbildern erkennbare Endstellung gekommen sei. Daraus könne aus sachverständiger Sicht geschlossen werden, dass vor Beginn des zu sehenden Spurverlaufs eindeutig eine abrupte Lenkbewegung nach rechts hin stattgefunden haben müsse, der dann eine abrupte Lenkbewegung nach links gefolgt sei. Als Ursache für diesen Schleudervorgang sei ein zuvor eingeleiteter Abbremsvorgang ausgeschlossen. Mangels Berührung des klägerischen mit dem vorausfahrenden Fahrzeug (des Beklagten zu 3) könne er nur schließen, dass die Klägerin entweder zu dicht aufgefahren sei oder verspätet reagiert habe. Das vorangegangene Beweisergebnis (Angaben der Klägerin, des Beklagten zu 3) und er Zeugen … und …) zugrundegelegt, habe die Klägerin für sie erkennbar ein Drängeln des Beklagten zu 3) gegenüber des Beklagten zu 1) bemerkt, was aus technischer Sicht zu erhöhter Vorsicht für die Klägerin Anlass gegeben habe.

Einen Abstand festzulegen zwischen Fahrzeug des Beklagten zu 1) und Fahrzeug des Beklagten zu 3) sei technisch nicht sicher möglich:

Unterstelle man eine sofortige Vollbremsung des Beklagten zu 1) entsprechend den Angaben der Zeugen … müsse das Fahrzeug des Beklagten zu 3) einen 1-Sekunden-Abstand, bei 120 km/h also knapp 35 Meter, eingehalten haben. Habe der Beklagte zu 1) zunächst nur kurz auf die Bremse getippt und dann erst eine Vollbremsung eingeleitet, könne der Abstand auch geringer gewesen sein, weil dann dem Beklagten zu 3) mehr Reaktionszeit zur Verfügung gestanden habe. Sei zunächst nicht durch den Beklagten zu 1) voll abgebremst worden, habe der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen ebenfalls geringer seien können.

Die Ausführungen des bei Gericht als kompetent und äußerst zuverlässig bekannten Sachverständigen sind in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Einwände haben die Parteien hiergegen nicht erhoben. Das Gericht ist daher von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt.

b) Damit steht aber entweder ein zu geringer Abstand der Klägerin zu 1) zum Fahrzeug des Beklagten zu 3) hin oder/und ein Reaktionsverzug der Klägerin fest. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge aller Beteiligten wiegt dies im vorliegenden Fall umso schwerer, als die Klägerin durch selbst eingestanden erkanntes Vorverhalten des Beklagten zu 3) entsprechend hätte gewarnt seien müssen. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass ein Abstandsfehlverhalten, noch dazu bei den hier gefahrenen Geschwindigkeiten im Bereich über 100 km/h, und/oder ein Aufmerksamkeitsdefizit entsprechend schwer wiegt.

c) Das Gericht ist daher der Auffassung, dass der Verursachungsanteil der Klägerin mit 2/3 anzusetzen ist.

7. Der der Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzende materielle Gesamtschaden beträgt € 1.385,75 (§§ 249 Abs. 1 BGB; 17 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG):

a) Hinsichtlich des Selbstbehaltes der Kaskoversicherung sind der Klägerin € 300,00 zu ersetzen:

Der Selbstbehalt an sich ist zwischen den Parteien unstrittig.

Der Sachverständige … hat ausgeführt, dass am klägerischen Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden sei. Angegebener Wiederbeschaffungswert und angegebener Restwert im Schadensgutachten vom 25.02.2007 (Anlage K10) seien für ihn nachvollziehbar. Auch hier sieht das Gericht keinerlei Anlass, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln und ist daher von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen überzeugt. Laut Schadensgutachten betragen der Wiederbeschaffungswert € 26.000,00, der Restwert mit Mehrwertsteuer € 12.410,00, insgesamt also mehr als € 13.500,00. Der ersatzfähige Schaden der Klägerin am Fahrzeug läge daher ohne Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung bei weit mehr als € 4.000,00, weshalb im Hinblick auf das Quotenvorrecht der Klägerin (§ 67 Abs. 1 S. 2 VVG) der Selbstbehalt in Höhe von € 300,00 der Klägerin voll zu ersetzen ist.

b) Die Abschleppkosten sind mit € 311,04 der Höhe nach unstrittig, der Klägerin sind daher € 103,68 zu ersetzen.

c) Hinsichtlich des Nutzungsausfalls kann die Klägerin € 526,67 beanspruchen:

Der Sachverständige … hat hierzu ausgeführt, dass der Unfalltag (17.02.2007) ein Samstag war. Diesem Wochenende folgten Rosenmontag und Faschingsdienstag. Die Besichtigung durch den Gutachter wäre am Aschermittwoch erfolgt. Aus technischer Sicht seien daher seines Erachtens die an sich notwendigen 14 Arbeitstage als Beschaffungstage zu erweitern um weitere 3 Arbeitstage, sodass sich der Wiederbeschaffungszeitraum auf 17 Arbeitstage (einschließlich Faschingstage) zu erstrecke. Die Kalenderdaten selber sind für das Gericht ohne Weiteres (als richtig) überprüfbar. Ansonsten ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Sachverständige hier fehlerhafte Feststellungen getroffen haben sollte. Das Gericht weiß auch in anderen Zusammenhängen, wie schwer es ist, Termine für den Rosenmontag oder gar den Faschingsdienstag zustande zu bekommen.

Legt man die 17 Arbeitstage zugrunde, ergibt sich daraus, dass der Klägerin die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges bis zum 09.03.2007 zumutbar war, weshalb sich der Nutzungsausfallzeitraum über 20 Tage erstreckte.

Die Ersatzzulassung an sich hat die Klägerin mit Anlage K6 nachgewiesen, dass die Ersatzbeschaffung tatsächlich bis 19.03.2007 dauerte, ändert am Nutzungswillen der Klägerin nach Auffassung des Gerichtes nichts.

Damit wären grundsätzlich 20 Tage zu je € 79,00, insgesamt also € 1.580,00 als Nutzungsausfall ersatzfähig, weshalb unter Berücksichtigung des Mitverursachungsanteils der Klägerin diese von den Beklagten € 526,67 beanspruchen kann.

d) Hinsichtlich des Selbstbehaltes der privaten Krankenversicherung kann die Klägerin € 262,73 von den Beklagten ersetzt verlangen:

Sie wurde durch den Unfall verletzt (leichte HWS-Distorsion, leichte BWS-Kontusion):

Unter Berücksichtigung der Spurenlage hat der Sachverständige … die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung bei der Erstkollision an der Mittelleitplanke mit 20 km/h errechnet, bei der Zweitkollision mit deutlich unter 10 km/h. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwieweit sich der Sachverständige geirrt haben sollte.

Darauf aufbauend hat der Sachverständige Dr. med. … festgestellt, dass ein struktureller Schaden an der Halswirbelsäule bei der Klägerin verneint werden könne, eine leichte HWS-Distorsion und sowie auch eine leichte BWS-Kontusion seien denkbar, hätten sich aber höchstens über wenige Tage ausgewirkt und Spätfolgen nicht verursacht. Die weiteren Beschwerden der Klägerin seien durch eine Fehlstatik an und vorgeschädigter Degeneration der Wirbelsäule erklärbar. Auch hier haben die Parteien jeweils keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Ausführung des Sachverständigen geäußert. Dieser ist bei Gericht als äußerst sachkompetent und zuverlässig bekannt. Das Gericht ist daher von der Richtigkeit der Ausführung des Sachverständigen überzeugt.

Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite hält das Gericht dann aber eine entsprechende leichte Verletzung bei der Klägerin für bewiesen:

Eine Kollisionsdifferenzgeschwindigkeit durch Anprall an der Mittelleitplanke in Höhe von 20 km/h bei Beschleunigung der Insassen im Fahrzeug nach vorne rechts hin (entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen …) liegt durchaus längst im kritischen Bereich. Dementsprechend hat sie der Sachverständige … auch als möglich angesehen, aber mangels objektivierbarer Kriterien aus Sachverständigensicht nicht für sicher beweisbar. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Verletzung nicht vorgelegen haben kann. Wenn man weiter berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund von Vorschädigungen entsprechend anfällig ist, gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass hier eine entsprechende (leichte) Verletzung der Klägerin vorgelegen hat.

Allerdings kommt das Gericht genauso zu der Überzeugung, dass die Beschwerden der Klägerin sich nur über wenige Tage erstreckt haben können, dies bedeutet, dass lediglich die ambulanten Behandlungskosten für den Zeitraum 17. bis 20.02.2007 nach der Schätzung des Gerichtes (§ 287 Abs. 1 S. 1 ZPO) in Höhe von € 178,54 und € 609,63 der Anlage K 9 angesetzt werden können. Physikalische Maßnahmen waren daher nach Auffassung des Gerichtes danach nicht mehr erforderlich, weshalb die weiteren € 195,00 laut Anlage K9 hier nicht mehr als unfallbedingt angesetzt werden können. Die weiteren Behandlungskosten, die zeitlich später angefallen sind, können dementsprechend erst recht nicht mehr berücksichtigt werden.

Das bedeutet, dass die an sich ansatzfähigen Heilbehandlungskosten in Höhe von € 788,17 zwar den Selbstbehalt überstiegen. Beanspruchen kann die Klägerin hiervon jedoch lediglich 1/3, also € 262,73, was den Selbstbehalt nicht erreicht. Ersatzfähig sind daher lediglich EUR 262,73.

e) Bezüglich Ausfalls der Beitragsrückerstattung kann die Klägerin lediglich € 157,67 ersetzt verlangen:

Diese hätte für 2007 unstrittig € 473,00 betragen.

Die sonstigen vor dem Unfallereignis liegenden Heilbehandlungskosten im Jahr 2007 betragen nach Angaben der Klägerin lediglich € 17,02. Mehr haben die insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht behauptet und auch nicht bewiesen, während die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast entsprechend nachgekommen ist. Damit wurde die Inanspruchnahme der privaten Krankenversicherung im Jahr 2007 durch den Unfall an sich ausgelöst, weshalb der Ausfall der Rückerstattung als unfallursächlich zu bewerten ist, jedoch lediglich entsprechend der Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 1/3 des unstrittigen Rückerstattungsbetrages.

f) Hinsichtlich der Ab- und Anmeldekosten des beschädigten bzw. des Ersatzfahrzeuges kann die Klägerin € 26,67 von den Beklagten beanspruchen:

Hierzu hat der Sachverständige … ausgeführt, dass ihm die durchschnittlichen An- und Abmeldekosten des Jahres 2007 nicht mehr geläufig seien. Derzeit lägen sie bei etwa € 90,00, zum damaligen Zeitpunkt könnten sie durchaus € 10,00 tiefer gelegen haben. In Übereinstimmung hiermit schätzt das Gericht (die Klägerin hätte entsprechende Nachweise beibringen können) die An- und Abmeldekosten insgesamt auf € 80,00, wovon die Klägerin 1/3 ersetzt verlangen kann.

g) Dementsprechend sind von der Unkostenpauschale lediglich € 8,33 ersetzbar.

h) Dies gibt € 1.385,75 ersatzfähigen materiellen Schaden:

Selbstbehalt Kaskoversicherung: € 300,00

Abschleppkosten: € 103,68

Nutzungsausfall: € 526,67

Selbstbehalt Krankenversicherung: € 262,73

Ausfall Beitragsrückerstattung: € 157,67

An- und Abmeldekosten: € 26,67

Unkostenpauschale: € 8.33

Summe: € 1.385,75

II.

Als Schmerzensgeld kann die Klägerin lediglich € 250,00 beanspruchen (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG; 253 Abs. 2 BGB; 3 Nr. 1 PflVG):

Der Sachverständige Dr. … hat lediglich eine leichte HWS-Distorsion und eine leichte BWS-Kontussion als mögliche Unfallverletzungsfolgen angesehen, wovon das Gericht überzeugt ist (vergleiche Ziffer B I 7 d). Unter Berücksichtigung des Mitverursachungsanteils der Klägerin in Höhe von 2/3 hält das Gericht daher ein Schmerzensgeld in Höhe von € 250,00 für angemessen aber auch ausreichend.

III.

Der materielle Feststellungsantrag ist in Höhe von 1/3 begründet (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG; 249 Abs. 1 BGB; 256 Abs. 1 ZPO):

1. Ein Feststellungsantrag für die materiellen Zukunftsschäden bei fehlendem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist begründet, wenn bei verständiger Würdigung für den Geschädigten Grund zu der Annahme bestehen, mit ersatzpflichtigen Spätfolgen sei wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 16.03.1993, VersR 1993, 589, 591; offen gelassen für Arzthaftung im Urteil vom 09.01.2007, NJW-RR 2007, 601, 601, Randziffer 6).

2. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin bei Klageerhebung aber auch noch am Ende der Schriftsatzfrist am 17.09.2012, das dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleichzustellen ist, den darüber hinausreichenden Rückstufungsschaden der Vollkaskoversicherung noch nicht sicher beziffern kann. Damit ist mit künftigen materiellen Schadensfolgen sicher zu rechnen, weshalb dementsprechend, aber lediglich in Höhe des Verursachungsanteils der Beklagten von 1/3, der Feststellungsantrag begründet ist.

IV.

Unbegründet ist jedoch der Feststellungsantrag für künftige immaterielle Schäden (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG; 253 Abs. 2 BGB; 3 Nr. 1 PflVG):

1. Eine Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für künftige immaterielle Schäden bei fehlenden vorausgehenden Vertragsbeziehungen scheidet nur aus, wenn ausschließlich voraussehbare Schädigungsfolgen in Betracht stehen, die von der Zubilligung des Schmerzensgelds umfasst wären (BGH, Urteil vom 15.07.1997, NJW 1998, 160, 160; Urteil vom 09.01.2007, NJW-RR 2007, 601, 602, Randziffer 13), wobei offen bleibt, ob für die Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (BGH, Urteil vom 09.01.2007, NJW-RR 2007, 601, 602, Randziffer 14).

2. Spätfolgen aufgrund des Unfalls hat der Sachverständige Dr. … ausgeschlossen. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwieweit sich der Sachverständige geirrt haben sollte, weshalb das Gericht von der Richtigkeit der Ausführung des Sachverständigen überzeugt ist.

V.

Dementsprechend sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von lediglich € 229,55 zugunsten der Klägerin ersetzbar:

1. Für den Klägervertreter mag insgesamt der Fall entsprechend aufwändig gewesen sein. Berücksichtigt man aber die tatsächlich berücksichtigungsfähigen Verletzungen der Klägerin, die durch den Unfall hervorgerufen wurden, handelt es sich nach Auffassung des Gerichtes lediglich um einen durchschnittlichen Fall, sodass lediglich eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ersetzbar ist.

2. Bei lediglich teilweise bestehendem Hauptanspruch ist strittig, ob die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach dem anteiligen Geschäftswert des begründeten Anspruchs zu 100 % (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2011, NJW 2011, 1222, 1224, Randziffer 20; Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 249/11, Randziffer 9; Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 133/11, Randziffer 15; Urteil vom 26.01.2012, WM 2012, 1141, 1142, Randziffer 19) oder lediglich nach dem anteiligen Erfolg aus dem vollen, geltend gemachten Geschäftswert (Urteil vom 10.12.2009, GRUR 2010, 744, 749, Randziffer 52; Urteil vom 11.03.2010, WM 2010, 1992, 1995, Randziffer 41; s. a. Urteil vom 24.03.2011, WM 2011, 756, 760, Randziffer 51) zu bemessen sind.

Das Gericht hält die erste Ansicht für richtig: Der Geschädigte soll genau das erhalten, was ihm aufgrund seines Schadens zusteht, nicht mehr, aber auch nicht weniger.

3. Dies ergibt folgende Abrechnung:

1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) aus € 1.635,75: € 172,90

Pauschale (Nr. 7002 VV RVG): € 20,00

Umsatzsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG): € 36,65

Summe: € 229,55

VI.

Der Zinszeitpunkt für materiellen und immateriellen Schadensersatzanspruch ergibt sich aus der Ablehnung von Ersatzleistungen durch die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 28.05.2008, der die Ablehnung durch den Beklagten zu 4) mit Schreiben vom 01.04.2008 bereits vorausging (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Der Zinsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 291 BGB.

C

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.

Der Streitwert war gem. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 62 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; 3, 4 Abs. 1 ZPO festzusetzen, was bereits im Urteil erfolgen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 9.11.1994, NJW 1995, 1033, 1033; s. a. Tenor im Endurteil des BGH vom 16.02.2009, II ZR 185/07, veröffentlicht unter www.bundesgerichtshof.de; insoweit nicht abgedruckt in DB 2009, 500).

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