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Fahrtenbuchauflage wegen Nötigung im Straßenverkehr

VG Stade, Az.: 1 A 355/05, Urteil vom 17.08.2005

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage des Beklagten.

Am 2. Oktober 2004 erstattete der Zeuge B. Anzeige bei dem Polizeikommissariat Verden in L.. Er habe gegen 8.00 Uhr mit seinem PKW Ford Mondeo die der Bundesautobahn 27 in Richtung Hannover befahren. Er habe bei km 51 die linke Fahrspur mit ca. 160 km/h befahren, weil er einen PKW mit Wohnanhänger überholte. Als er sich mit dem PKW des Wohngespannes ungefähr auf gleicher Höhe befunden hätte, habe sich mit wesentlich höherer Geschwindigkeit ein dunkelgrüner Mercedes seinem Fahrzeug genähert, sei sehr dicht aufgefahren und habe sowohl Hupe als auch Lichthupe benutzt. Das Fahrzeug sei bis auf 1 bis 1,50 m an sein Fahrzeug herangefahren. Als er den Überholvorgang beenden wollte, habe er den Blinker rechts gesetzt, um sich vor dem Wohnwagengespann in die rechte Fahrspur einzuordnen. In diesem Augenblick sei der Mercedesfahrer auf die rechte Fahrspur gewechselt, habe ihn auf dieser überholt und ihm einen sog. „Scheibenwischer“ gezeigt. Mit hoher Geschwindigkeit sei der Mercedes dann wieder auf die linke Fahrspur gewechselt und habe seine Fahrt mit hohem Tempo fortgesetzt. Bei dem gesamten Vorgang wäre es zweimal fast zu einem Zusammenstoß gekommen. Das Fahrzeug sei von einem etwa 50 Jahre alten Mann gefahren worden, auf dem Beifahrersitz habe sich eine Frau befunden. Wiedererkennen könnte er beide jedoch voraussichtlich nicht. Das Fahrzeugkennzeichen habe er sich gut merken können. Es sei das Kennzeichen OHZ-C. gewesen. Unmittelbar nach dem Vorfall habe er mit seinem Handy bei der Polizei angerufen und habe dabei auch das KfZ-Kennzeichen genannt. Ihm sei dann geraten worden, bei der Polizeistation Anzeige zu erstatten, die sich bei der Raststätte L. befindet.

Tatsächlich wurde bereits um 8.11 Uhr am 2. Oktober 2004 von der Polizei eine Halterabfrage getätigt, die den Kläger als Halter des dunkelgrünen Mercedes auswies. Ausweislich eines Vermerkes des Polizeihauptmeisters Müller hatte dieser den Kläger telefonisch zum 29. Oktober 2004 um 10.00 Uhr in das Polizeikommissariat vorgeladen. Der Kläger sei jedoch nicht erschienen und habe auch sonst keine Angaben zum Sachverhalt gemacht. Ferner hielt er in dem Vermerk fest, dass gegen den Kläger in den vergangenen Jahren bereits mehrere Strafanzeigen wegen gleichartig gelagerter Verkehrsstraftaten erstattet worden seien.

Durch Verfügung vom 3. Dezember 2004 stellte die Staatsanwaltschaft Verden das Ermittlungsverfahren ein, weil nicht sicher festzustellen sei, dass der Kläger das Fahrzeug selbst geführt hatte. Sie übersandte den Vorgang jedoch an den Beklagten mit der Bitte zu prüfen, ob das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden soll.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 hörte der Beklagte den Kläger zu der Absicht an, ihm das Führen eines Fahrtenbuches aufzuerlegen. Der Kläger erklärte dazu mit Schreiben vom 12. Januar 2005, dass er den Vorwurf der Straftat entschieden bestreite. Weder er noch eine andere Person sei mit seinem Fahrzeug am Samstag, den 2. Oktober 2004 um 8.00 Uhr auf der A 27 unterwegs gewesen. Es müsse sich um eine Verwechslung handeln. Das Fahrzeug werde nur von seiner Frau und ihm gefahren. Er selbst sei 63 Jahre alt und Rentner. Im Übrigen hätte sich der Zeuge wohl wegen Überschreitens der Geschwindigkeitsbegrenzung strafbar gemacht, wenn er tatsächlich 160 km/h gefahren sein sollte.

Nachdem der Zeuge auf Befragen erneut bestätigte, dass er sich an das Kennzeichen und den Fahrzeugtyp sowie die Farbe genau erinnern könne, und nachdem auch der Polizeihauptmeister Müller erneut auf ausdrückliches Fragen bestätigt hatte, dass der Kläger in dem ersten Telefonat nicht ausdrücklich bestritten habe, gefahren zu sein, ordnete der Beklagte durch Verfügung vom 25. Januar 2005 das Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten an. Von dem Fahrer des Fahrzeuges des Klägers sei am 2. Oktober 2004 eine Straftat begangen worden. Die Ermittlung des Fahrers wäre nicht möglich gewesen. Der Kläger habe im ersten Anruf am 29. Oktober 2004, als er zur Anhörung vorgeladen wurde, nicht erklärt, dass es sich nicht um das Fahrzeug des Klägers gehandelt haben könne. Eine derartige Aussage habe der Kläger erst zwei Monate später abgegeben. Die Aussage sei daher als Schutzbehauptung zu bewerten. Weitere Ermittlungen seien weder den Strafermittlungsbehörden noch dem Beklagten möglich, so dass die Feststellung des Täters nicht mehr möglich sei. Daher sei die Anordnung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt.

Am 22. Februar 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches sei nicht gerechtfertigt. Erstmals habe sich am Freitag, dem 19. November 2004 der Polizeibeamte Müller um 9.00 Uhr und später um 11.00 Uhr an der Haustür gemeldet. Er habe im Beisein seiner Ehefrau von der angeblichen Tat vom 2. Oktober 2004, 8.00 Uhr berichtet. Nach Überprüfung seines elektronischen Kalenders habe er dem Beamten erklärt, dass die Familie am 2. Oktober 2004 zu Hause gewesen sei. Die Tochter sei ebenfalls zum gemeinsamen Frühstück um 9.00 Uhr anwesend gewesen. Das Fahrzeug, Mercedes Benz, CLK Diesel mit dem amtlichen Kennzeichen OHZ-D. sei an diesem Vormittag nicht bewegt worden. Im Übrigen sei er auch nicht zum Polizeikommissariat Lilienthal telefonisch vorgeladen worden. Er habe vielmehr erst am 19. November 2004 von der Anzeige erfahren. Die Schilderung des Zeugen sei im Übrigen auch unglaubwürdig, weil er mit seinem Mercedes Diesel gar nicht so schnell auf der rechten Seite habe überholen können, wenn der Zeuge mit 160 km/h das Wohnwagengespann überholt hat, weil sein Mercedes in diesem Geschwindigkeitsbereich gar nicht schnell genug beschleunigen kann. Andeutungen gegenüber dem Polizeihauptmeister habe er bei einer telefonischen Befragung keineswegs gemacht. Vielmehr habe er von der Sache erst bei dem Besuch des Beamten am 19. November 2004 erfahren.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den ergangenen Bescheid. Der Anzeigenerstatter habe das Kennzeichen des Fahrzeuges des Klägers, das Fabrikat und auch die Farbe erkannt, so dass eine Kennzeichenverwechslung nahezu ausgeschlossen sei. Es gebe auch keine Gründe, die diesen zu falschen Aussagen hätten veranlassen können. Der Polizeibeamte habe auf nochmaliges Befragen zwar angegeben, dass er den Kläger zu Hause aufgesucht hätte, dieser habe jedoch nicht ausgesagt, dass sein Fahrzeug am fraglichen Tag nicht bewegt worden sei.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt bestätigt, dass er schon mehrfach wegen ähnlicher Verstöße angezeigt worden ist, legt jedoch zugleich Wert auf die Feststellung, dass alle Verfahren eingestellt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Staatsanwaltschaft Verden Bezug genommen. Der Zeuge A. ist während der mündlichen Verhandlung gehört worden. Auf die Niederschrift wird insoweit Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist unbegründet, weil die angefochtene Fahrtenbuchanordnung der Beklagten rechtsfehlerfrei ergangen ist und die Klägerin damit nicht in ihren Rechten verletzt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrtenbuches ist § 31a StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Fahrer des Fahrzeuges, dessen Halter der Kläger ist, am 2. Oktober 2004 eine Nötigung eine Beleidigung und eine Straßenverkehrsgefährdung während der Teilnahme am Straßenverkehr begangen hat. Dies ergibt sich aus der Auswertung der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Verden und aus der Würdigung der Beweisaufnahme. Aus der Akte der Staatsanwaltschaft Verden ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, weil der Kläger als Täter nicht festgestellt werden konnte. Nachdem der Zeuge gegenüber dem Staatsanwalt erklärt hatte, dass ihm eine Identifizierung des Fahrers wegen der Geschwindigkeit, mit der sich der Vorfall abgespielt hatte, nicht möglich sei, wurde das Verfahren eingestellt. Der Staatsanwalt brachte jedoch zugleich mit der Bitte um Prüfung einer Fahrtenbuchauflage zum Ausdruck, dass auch er von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen zum Hergang überzeugt war. Dies entspricht auch der Auffassung des Gerichts. Der Zeuge hat den Verlauf und seine Motive für die Anzeige überzeugend und bestimmt wiederholt. Widersprüche ergeben sich aus seiner Aussage nicht. Dass er sich im Gerichtssaal nicht mehr an die Farbe des Fahrzeuges erinnern konnte, vermag die Aussage des Zeugen nicht in Frage zu stellen. Er hat klar erklärt, dass er sich heute an derartige Details nicht mehr erinnern könne, weil er die Sache für abgeschlossen gehalten hatte. Dies ist auch erklärlich, weil der Staatsanwalt ihm nach der Befragung zur Person des Fahrers eröffnet hatte, dass er das Verfahren einstellen müsse, woraufhin der Zeuge auf einen schriftlichen Einstellungsbescheid verzichtet hat. Der Zeuge wirkte im Übrigen glaubwürdig und stellte den Sachverhalt ohne Widersprüche und bestimmt dar. Noch heute und in Gegenwart des Klägers erweckte er den Eindruck, dass ihn das Verhalten des seinerzeitigen Fahrers tief erschüttert hat. Er erklärte das Motiv seiner Anzeige damit, dass er als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr zweimal pro Woche wegen solcher Fahrer zu Einsätzen gerufen werde, so dass er sich zu der Anzeige verpflichtet gefühlt habe. Dass die Angaben zum Hergang richtig sind, ergibt sich auch daraus, dass der Zeuge in seinen ersten Angaben bei der Polizei klare und richtige Angaben zum Kennzeichen und zur Farbe und zum Typ des Fahrzeuges gemacht hat. Die unmittelbar danach vorgenommene Halterabfrage hat die Übereinstimmung mit den Meldeunterlagen ergeben, so dass eine Verwechslung nahezu ausgeschlossen erscheint. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, seine Frau und seine Tochter könnten bezeugen, dass er an diesem Tag mit ihm gemeinsam gefrühstückt hätten, weil sie dies immer an jedem ersten Sonnabend im Monat tun, so vermag dies an der Beweiswürdigung nichts zu ändern. Zum einen stimmen insoweit die zeitlichen Angaben des Klägers nicht mit der Tatzeit überein, zum anderen ist aber entscheidend, dass bei der Würdigung zu berücksichtigen ist, dass es einen weiteren ähnlichen Verstoß während einer Verkehrsteilnahme des Fahrzeuges des Klägers bereits am 29. September gegeben hatte. Aus dem beigezogenen Vorgang der Staatsanwaltschaft Verden, der nach Rücksendung durch den Beklagten ergänzt wurde, ergibt sich insoweit, dass auch dieses Verfahren eingestellt werden musste, weil der Fahrer nicht festgestellt werden konnte. Die Anzeige erstattenden Personen, ein Paar aus Hannover, hatten jedoch gegen die Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2004 am 5. Januar 2005 Beschwerde eingelegt. Die daraufhin mit Verfügung vom 1. März 2005 wieder aufgenommenen Ermittlungen mussten jedoch durch Verfügung vom 6. Juli 2005 wieder eingestellt werden, nachdem die Ehefrau und die Tochter des Klägers sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatten und weitere Möglichkeiten zur Ermittlung des Fahrers nicht zur Verfügung standen. Unter Berücksichtigung auch dieses weiteren Sachverhaltes erscheinen weitere Ermittlungen zu der Frage, ob das Fahrzeug des Klägers an dem 2. Oktober 2004 von diesem benutzt worden ist, aussichtslos. Im Übrigen kann dieser zweite, dem Beklagten in seinen Einzelheiten bei Erlass seines Bescheides nicht bekannte weitere Vorfall bei der Frage der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verfügung mit einbezogen werden. Danach steht fest, dass mit dem Fahrzeug des Täters mindestens einmal während der Teilnahme am Verkehr durch dessen Fahrer Straftaten begangen wurden.

Die Feststellung der Person, die bei den Verkehrsverstößen das Fahrzeug des Klägers gefahren hat, ist dem Beklagten als zuständiger Verkehrsordnungsbehörde ebenso wenig möglich gewesen wie der Staatsanwaltschaft. Nicht möglich ist Sinne des § 31a StVZO ist die Fahrerfeststellung dann, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Angemessen sind die Maßnahmen, die die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab oder ist er aus anderen Gründen nicht in der Lage, zur Aufklärung beizutragen, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (Nds. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 12 LA 442/03 -). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte hier die angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen.

Dass die Ehefrau und Tochter des Klägers sich in dem Ermittlungsverfahren wegen des Geschehens vom 24. September 2004 auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben, ist zwar nicht zu beanstanden. Dieses rechtmäßig ausgeübte Zeugnisverweigerungsrecht hat zwar zur Einstellung des Strafermittlungsverfahrens geführt, die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts steht jedoch der Anwendbarkeit des § 31 a StVZO nicht entgegen (BVerwG, Beschl. v. 22.06.1999 – 11 B 7.95 -, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1996 S. 35). Es ist auch in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschl. v. 11.02.1999 – 12 L 759/99 u. 12 L 2087/99 -, DAR 1999, 424 f) geklärt, dass die Behörde zu weiteren Ermittlungen, wer einen Verkehrsverstoß begangen habe, nicht gehalten ist, wenn der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes verweigert, und dass dies dann der Fall ist, wenn der Halter oder seine Angehörigen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verweisen, ohne weitere Angaben zum Personenkreis des Fahrzeugbenutzers zu machen. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht (BVerwG vom 11.08.1999, Bay. VBl. 2000, 380 = ZfSch 2000, 367; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.04.1999 – 7 A 10772/99 -, ZfSch, 131 f; VGH Mannheim, DAR 1999, 90 f). Ein solches Recht widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Kläger für sich in Anspruch nimmt (BVerwG, Beschl. v. 22.06.1995, DAR 95, 459; vgl. auch BVerfG vom 07.12.1981, NJW 82, 568).

Die angeordnete Führung eines Fahrtenbuches von einem Jahr ist auch unter dem Gesichtspunkt des der Verwaltungsbehörde im Rahmen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eingeräumten Ermessens rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sein Ermessen vielmehr entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Nach dem Zweck des § 31a StVZO sollen insbesondere Fahrer erfasst werden, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden. Dabei ist kein Nachweis an der konkreten Gefährdung notwendig. Es entspricht dem Zweck einer Fahrtenbuchauflage und stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als ermessensfehlerfrei dar, wenn sich die angeordnete Fahrtenbuchauflage auf einen im Verkehrszentralregister einzutragenden Verstoß gründet und nach dem Punktesystem mit mindestens drei Punkten zu bewerten ist. Bei solchen nicht unerheblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtfertigt auch die bloß abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bereits eine Fahrtenbuchauflage. Schon bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Auflage für ein Jahr nicht übermäßig (BVerwG, VBl. 79, 209). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ganz erhebliche Verstöße, die strafrechtlich zu verfolgen wären und die darüber hinaus bereits mehrfach zu Anzeigen geführt haben. Die angeordnete Dauer der Führung des Fahrtenbuches von einem Jahr ist daher als ausgesprochen maßvoll zu betrachten.

Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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