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Spielplatz – Verkehrssicherungspflichten des Betreibers

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 178/19 – Urteil vom 13.02.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte betreibt in W. in der H.-straße/Im R. einen Spielplatz namens „G. Insel“. Auf eben diesem befindet sich eine Grillstelle mit überdachten Bänken. Außerhalb des Bereichs der Grillstelle befindet sich eine weitere, aus zusammengezimmerten Holzstämmen gefertigte Bank. Wegen ihres Zustandes am 11.01.2018 wird auf Blatt 8 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der am XX.XX.2004 geborene Kläger sprach am 11.01.2018 in der Einrichtung des Beklagten vor und bat die dort tätige Mitarbeiterin des Beklagten, Frau S. M., wegen einer Verletzung am rechten Oberarm um Hilfe. Frau S. M. führte die Erstversorgung durch und rief den Notarzt. Wegen des Erscheinungsbildes der Verletzung wird auf Blatt 11 der Gerichtsakte verwiesen. Die weitere Versorgung des Klägers erfolgte noch am selben Tag in einem W.-er Krankenhaus, wo die Wunde genäht wurde. Die Mutter des Klägers bat mit Schreiben vom 20.01.2018 den Beklagten um Benennung seines Versicherers. Die klägerischen Prozeßbevollmächtigten wandten sich an den Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2018 und forderten neben der Benennung des Versicherers die Anerkennung der Einstandspflicht des Beklagten. Der Versicherer des Beklagten verneinte eine Einstandspflicht des Beklagten unter dem 20.08.2018 und wies die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche zurück.

Der Kläger behauptet, am 11.01.2018 habe er zusammen mit seinen Freunden, den Zeugen Ph. F. und A. Z., auf dem von dem Beklagten betriebenen Spielplatz gespielt. Als es zu regnen angefangen habe, habe er zusammen mit diesen Schutz vor dem Regen gesucht. Er und die Zeugen Ph. F. und A. Z. hätten sich auf eine der überdachten Bänke gesetzt und gewartet, bis es zu regnen aufhört. Als es zu regnen aufgehört habe, sei er, der Kläger, aufgestanden. Hierbei sei er ausgerutscht und hingefallen. Dadurch habe er sich an der Bank, an welcher aus einem Brett Schrauben und Nägel herausgeragt hätten, an dem rechten Oberarm verletzt. Infolge der Verletzung habe er den Arm nur schwer bewegen können. Auch habe er eine Woche lang die Schule nicht besuchen können und zwei Wochen lang keinen Sport treiben können. Trotz einer krankengymnastischen Behandlung sei an seinem Arm ein Reststreckdefizit sowie eine Narbe verblieben. Mit beidem werde er zeitlebens leben müssen. Da der Beklagte die ihn treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, sei er ihm, dem Kläger, zum Schadensersatz verpflichtet. Denn Spielplätze seien so zu betreiben, daß deren Nutzung keine Gefahren mit sich bringe. Vermieden werden müßten vor allem Gefahren, die für die betreffende Altersgruppe nicht erkennbar seien. Auszurichten seien die Vorkehrungen an der jeweils jüngsten Altersstufe sowie unter Berücksichtigung fehlender Einsichtsfähigkeit und Mißbrauchsmöglichkeiten. Dies betreffe auch Bänke und andere Sitzgelegenheiten, aus denen keine Schrauben oder Nägel herauszuragen hätten, an denen sich Kinder verletzen könnten, zumal wenn sie spielbedingt unaufmerksam seien. Weil der Beklagte die aus der Bank herausragenden Schrauben und Nägel nicht habe entfernen lassen, müsse er sich nunmehr eine schuldhafte Verletzung der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht vorhalten lassen. Dieserhalb schulde er ihm, dem Kläger, Erstattung der Kosten für die Übersendung des ärztlichen Befundberichts in Höhe von 68,90 EUR sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 1.500,00 EUR und schließlich die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 EUR. Insoweit liege eine Ermächtigung des Rechtsschutzversicherers vor. Wegen des Reststreckdefizits und der Narbe bedürfe es der Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten auch für künftige Schäden.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 68,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfall am 11.01.2018 entstanden sind beziehungsweise noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist; den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Spielplatz - Verkehrssicherungspflichten des Betreibers
(Symbolfoto: Von Stor24/Shutterstock.com)

Er behauptet, von dem klägerischerseits behaupteten Unfall wisse er nichts. Insbesondere müsse in Abrede gestellt werden, daß die Verletzung dadurch entstanden sei, daß der Kläger beim Aufstehen von einer Bank ausgerutscht und auf eine herausragende Schraube gefallen sei. Weder Organe des Beklagten noch Frau S. M. seien bei dem klägerischerseits behaupteten Geschehen zugegen gewesen. Selbst wenn man das klägerische Vorbringen für wahr unterstelle, gelange man nicht zu einer Einstandspflicht des Beklagten. Das fragliche Gelände, auf welchem sich der behauptete Unfall ereignet haben solle, werde beklagtenseits mindestens einmal pro Woche begangen und auf Unrat sowie Schadstellen kontrolliert. Die letzten Kontrollen vor dem 11.01.2018 hätten am 03.01.2018 und am 10.01.2018 stattgefunden. Hierbei seien keine Schadstellen festgestellt worden. Insbesondere sei die Bank, an welcher der Kläger sich verletzt haben wolle, selbst am 10.01.2018 intakt gewesen. Offensichtlich sei die Bank nach dem 10.01.2018 von unbekannten Dritten beschädigt und in ihre Einzelteile zerlegt worden. Hierfür habe er, der Beklagte, nicht einzustehen. Da die Bank beziehungsweise deren Reste wegen der herausragenden Schrauben und Nägel unverkennbar weder zum Spielen noch zum Sitzen geeignet gewesen seien, müsse sich der Kläger hierneben vorhalten lassen, zu der Entstehung des Schadens mit beigetragen zu haben. Ob die Verletzung und deren Folgen dazu geeignet seien, den Kläger auch künftig zu beeinträchtigen, wisse er, der Beklagte, nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zugehörigen Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 09.01.2020 verwiesen, in welcher der Kläger informatorisch angehört worden ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist örtlich (§§ 12, 17, 32 ZPO) und auf Grund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.06.2019 auch sachlich (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) zuständig.

Die Klage ist indes unbegründet.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Unfall vom 11.01.2018 unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt die klageweise geltend gemachten Ansprüche zu.

Der Beklagte haftet dem Kläger für die geltend gemachten Schäden nicht aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer dem Beklagten anzulastenden schuldhaften Verletzung der ihn treffenden Pflicht zur Sicherung des eröffneten Verkehrs.

Es ist in Rechtsprechung und Dogmatik allgemein anerkannt, daß derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa BGH, VersR 2007, 659, 660 m. w. N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfaßt diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muß nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. etwa BGH, VersR 1978, 1163, 1165). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH, VersR 1972, 559, 560). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, VersR 1967, 801). Die dem Betreiber eines Spielplatzes abzuverlangende Verkehrssicherung erfordert zwar regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Allen denkbaren Gefahren braucht der Betreiber eines Spielplatzes indes nicht vorzubeugen (vgl. BGH, VersR 1978, 739).

Dies vorausgeschickt, kann eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflicht zur Sicherung des einmal eröffneten Verkehrs durch den Beklagten nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen, einschließlich der zu den Gerichtsakten gelangten Unterlagen, sieht sich das erkennende Gericht außerstande, die Feststellung zu treffen, daß der Beklagte es schuldhaft verabsäumt habe, den Spielplatz in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Das Gegenteil steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest. Auf Grund der als Anlage B 1 zu den Gerichtsakten gelangten Begehungsprotokolle für di Jahre 2017 und 2018 steht für das erkennende Gericht mit hinreichender Sicherheit fest, daß der Beklagte den Spielplatz wöchentlich begehen und kontrollieren ließ, so auch am 03.01.2018 und am 10.01.2018, mithin zuletzt gerade einmal einen Tag vor dem behaupteten Vorfall. Zu jener Zeit befand sich die Bank, an welcher der Kläger sich sodann am 11.01.2018 verletzt haben will, nicht in dem aus dem Anlagenkonvolut K 1 ersichtlichen Zustand. Entgegen den klägerischen Suggestionen betrifft der Eintrag für den 10.01.2018 nicht eine Bank, sondern einen Zaun. Auch bestreitet der Kläger den Inhalt der vorgelegten Begehungsprotokolle vergeblich mit Nichtwissen. Daß die vorgelegten Begehungsprotokolle nachträglich manipuliert oder gar nachgefertigt worden sein könnten, um eine regelmäßige Begehung und Kontrolle vorzuspiegeln, hält das erkennende Gericht allein auf Grund deren Inhalts für fernliegend. Der Vernehmung der insoweit beklagtenseits benannten Zeugin M. F. bedurfte es hierneben nicht. Befand sich die Bank hiernach noch am 10.01.2018 in einem nicht zu beanstandenden Zustand, so ist deren Erscheinungsbild entsprechend dem Anlagenkonvolut K 1 ersichtlich einem Akt des Vandalismus geschuldet, der nach der Begehung vom 10.01.2018, aber vor dem für den 11.01.2018 behaupteten Unfall des Klägers stattgefunden haben muß. Eben hierfür ist der Beklagte nicht haftbar zu machen. Denn eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Es ist weder dargetan noch anderweit ersichtlich, daß der Beklagte um den Zustand der Bank wußte, bevor der Kläger sich an den Überresten eben dieser, wie von ihm behauptet, verletzte. Eine Überwachung des Spielplatzes gleichsam rund um die Uhr schuldet der Beklagte aber nicht. Eine jede Verkehrssicherung steht nämlich unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit und Zumutbarkeit. Den Spielplatz täglich zu kontrollieren oder gar rund um die Uhr zu überwachen, überforderte den Beklagten im Zweifel bereits finanziell.

Die Klage scheitert hierneben daran, daß der vom Kläger behauptete Unfall zur Überzeugung des erkennenden Gerichts sich nicht so ereignet haben kann, wie vom Kläger geschildert. Während der Kläger in dem vorprozessualen Schreiben vom 27.02.2018 noch behaupten ließ, daß er sich beim Spielen verletzt habe, ließ er in der Klageschrift vortragen, daß der Unfall sich ereignet habe, als er zusammen mit den Zeugen Ph. F. und A. Z. zum Schutz vor dem einsetzenden Regen auf einer der überdachten Bänke Platz genommen habe und beim Aufstehen nach dem Regen ausgerutscht und hingefallen sei, wodurch er sich an den herausragenden Schrauben und Nägeln verletz habe. Bereits dieser Wechsel im Vortrag ist dazu geeignet, die klägerische Unfallschilderung als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Denn es ist in der Tat, wie von dem Beklagten moniert, sehr wohl von Bedeutung, ob der zur fraglichen Zeit immerhin bereits dreizehn Jahre alte Kläger bewußt und gewollt im Bereich einer völlig zerstörten und wegen der herausragenden Schrauben und Nägel unverkennbar gefährlichen Bank beziehungsweise der Reste einer solchen meinte spielen zu müssen oder ob er nur deshalb in deren Nähe kam, weil er Schutz vor einsetzendem Regen suchte. Selbst die letztgenannte Variante hat der Kläger indes anläßlich seiner informatorischen Anhörung in der Sitzung vom 09.01.2020 zur Überzeugung des erkennenden Gerichts eindrucksvoll widerlegt. Die Einlassungen des Klägers sind mit dem Inhalt der Klageschrift nicht in Einklang zu bringen. Auf die aus dem Anlagenkonvolut K 1 ersichtlichen Reste einer Bank kann sich der Kläger schwerlich so hingesetzt haben, wie von ihm anläßlich seiner informatorischen Anhörung behauptet, namentlich auf ein wie auch immer geartetes oberes Teil und mit den Füßen auf der Sitzfläche. Wie man derlei bei den hier interessierenden Bankresten hätte bewerkstelligen sollen, erschließt sich dem Gericht ebensowenig wie der Umstand, daß die Sitzfläche entsprechend der Einlassung des Klägers naß gewesen sein soll. Entsprechend dem Vortrag in der Klageschrift will der Kläger wegen des einsetzenden Regens auf einer überdachten Bank Platz genommen haben. Wieso die überdachte Bank eine nasse Sitzfläche aufgewiesen haben soll, erschließt sich dem Gericht gleichermaßen nicht. Hinzu kommt, daß die Bank, an welcher der Kläger sich die Verletzung zugezogen haben will, wohl kaum eine von den überdachten Bänken im Bereich der Grillstelle sein dürfte. Dem Anlagenkonvolut K 1 kann dies jedenfalls nicht entnommen werden. Die von dem Kläger als naß bezeichnete Sitzfläche spricht ebenfalls dagegen, daß es sich bei der demolierten Bank um eine von den überdachten Bänken handeln könnte. Ist der Kläger aber nach allem in die Nähe der Bank, die ihm sodann zum Verhängnis geworden sein soll, nicht etwa deshalb gekommen, weil er Schutz vor einsetzendem Regen suchte, sondern bewußt und gewollt und ungeachtet des bedenklichen Zustandes der Bank, so ist dies nichts, wofür er nunmehr den Beklagten haftbar machen könnte. Denn erleidet jemand, wie der Kläger, durch vordergründig eigenes Verhalten einen Schaden, so daß der Schaden allenfalls mittelbar auf eine von einem anderen begangene Rechtsgutsverletzung zurückzuführen ist, so folgt aus eben dieser bloßen Mitursächlichkeit noch keine Haftung. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten kommt bei angemessener Risikoverteilung erst in Betracht, wenn der Beklagte als tatsächlicher oder vermeintlicher Mitverursacher eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Denn wer sich einer Alltagsgefahr aussetzt, trägt das Risiko und einen hieraus resultierenden Schaden grundsätzlich selbst. Der Beklagte kann insoweit nur dann haftbar gemacht werden, wenn feststeht, daß er eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr geschaffen hat. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Zwecks Meidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zu der – vorliegend zu verneinenden – Verkehrssicherungspflichtverletzung verwiesen.

Sind die klageweise geltend gemachten Ansprüche bereits dem Grunde nach zu verneinen, weil dem Beklagten keine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last fällt und weil nicht festgestellt werden kann, daß die geklagte Verletzung adäquat-kausale Folge einer solchen ist, so kam es auf die Frage, ob dem Kläger hierneben ein anspruchsausschließendes oder anspruchsminderndes Mitverschulden zur Last fällt (§ 254 BGB), entscheidungserheblich nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften des § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird nach Abschluß der Instanz endgültig auf 7.068,90 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen auf das Feststellungsverlangen 4.000,00 EUR und auf das geforderte Schmerzensgeld 3.000,00 EUR. Zur Begründung wird auf den Beschluß des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15.03.2019 Bezug genommen. Hiervon abzuweichen, bestand keine Veranlassung.

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