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Sportpferdekauf – sittenwidrig überhöhter Kaufpreis

OLG Frankfurt – Az.: 13 U 214/15 – Urteil vom 26.01.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.11.2015 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer – Einzelrichterin – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem Kaufvertrag über das Sportpferd „X“ geltend.

Der Kläger ist Beruf1, seine Tochter übt in ihrer Freizeit den Springreitsport aus. Der Beklagte war früher Springreiter und unterhält einen Reitstall mit Reithalle sowie einer Außenspringanlage, wobei er bis zu 6 Pferde gleichzeitig hält. Außerdem handelt er mit Pferdetransportern. Ob er auch gewerbsmäßig mit Pferden handelt, ist zwischen den Parteien streitig. Im Jahr 2008 hatte der Beklagte dem Kläger das Pferd „Z“ für dessen Tochter verkauft, das zuvor vom Sohn des Beklagten, einem erfolgreichen Springreiter, trainiert worden war.

Mit Vertrag vom 01.08.2013 verkaufte der Beklagte dem Kläger das zu diesem Zeitpunkt sechsjährige Deutsche Reitpferd „X“, Lebensnummer … für einen Kaufpreis von 60.000,00 €. Auf die handschriftliche Vereinbarung (Bl. 29 d. A.) wird Bezug genommen. Am gleichen Tag übergab der Kläger dem Beklagten vereinbarungsgemäß eine Anzahlung von 40.000,00 €. Der Beklagte übergab dem Kläger den Pferdepass des streitgegenständlichen Pferdes, wegen dessen Inhalt – insbesondere hinsichtlich der Abstammung – auf Bl. 57 ff. d. A. Bezug genommen wird. „X“ verblieb vereinbarungsgemäß im Stall des Beklagten und wurde dort zunächst von der Tochter des Klägers geritten.

Der Beklagte hatte „X“ selbst im Januar 2013 von A gekauft, wobei der vom Beklagten gezahlte Kaufpreis streitig ist.

Am 09.08.2013 wurde „X“ im Stall des Beklagten von der Tierärztin B untersucht, die eine Lahmheit feststellte (Untersuchungsprotokoll Bl. 190 ff. d. A.). Am 12.08.2013 erfolgte eine weitere Untersuchung durch den Tierarzt C, bei der dieser röntgenologisch an den Hinterbeinen des Pferdes jeweils einen Chip, also einen freien Gelenkskörper, sowie geringe Sehenscheidengallen an allen vier Beinen und eine geringe Mauke an beiden Vorderbeinen feststellte, das Pferd aber insgesamt als sporttauglich beurteilte (Anlage B 2, Bl. 30 ff. d. A.).

Sportpferdekauf - sittenwidrig überhöhter Kaufpreis
(Symbolfoto: Rolf Dannenberg/Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom 28.08.2013 (Bl. 7 d. A.) forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 09.09.2013 zur Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 40.000,00 € auf, weil der vereinbarte Kaufpreis völlig überzogen sei und das Pferd einen Sachmangel aufweise. Im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Der Kläger hat behauptet, seine Tochter habe dem Beklagten gegenüber deutlich gemacht, dass ein Kauf des Pferdes von einer erfolgreichen tierärztlichen Ankaufsuntersuchung abhängig gemachte werde, womit der Beklagte einverstanden gewesen sei. Dieses habe der Kläger in einem Telefongespräch mit dem Beklagten auch noch einmal wiederholt. Deswegen sei zunächst nur eine Anzahlung von 40.000,00 € geleistet worden. Der Beklagte habe gegenüber der Tochter des Klägers erklärt, er selbst habe das Pferd für 55.000,00 € erworben. Nachdem der Tochter des Klägers eine Narbe an einem der hinteren Gliedmaßen aufgefallen sei, habe sie sich mit der aus dem Pferdepass ersichtlichen Vorbesitzerin des Pferdes in Verbindung gesetzt und von dieser erfahren, dass sie das Pferd für nur 4.700,00 € verkauft habe. Das Pferd habe zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger allenfalls einen Verkehrswert von 5.000,00 – 8.000,00 € gehabt.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie widerklagend den Kläger zu verurteilen, an ihn 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.09.2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Turnierpferdes „X“, Lebensnummer … sowie weitere vorgerichtliche Nebenkosten in Höhe von 1.171,67 € zu zahlen sowie festzustellen, dass sich der Kläger mit der Abnahme des vorgenannten Turnierpferdes in Verzug befindet.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, der Kauf des Pferdes sei unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt. Er selbst habe das Pferd von A für einen Kaufpreis von 20.000,00 € erworben, hierbei habe es sich um einen Freundschaftspreis gehandelt. Anschließend sei das Pferd einige Monate im Stall des Beklagten trainiert worden und habe seitdem auch schon einige Turniererfolge erzielt, wie sich aus der vorgelegten Liste der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (Bl. 154 f. d. A.) ergebe. Der mit dem Kläger vereinbarte Kaufpreis sei deswegen angemessen gewesen.

Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 29.09.2014 (Bl. 142 ff. d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B, D, E, F, G, H und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.03.2015 (Bl. 160 ff. d. A.) und vom 24.06.2015 (Bl. 215 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 09.11.2015 (Bl. 241 ff. d. A.), dem Kläger zugestellt am 25.11.2015, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Der Kaufvertrag zwischen den Parteien sei nicht wegen § 138 Abs. 2 BGB nichtig, da im Streitfall nicht von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden könne. Die Behauptung des Klägers, das Pferd habe zum Zeitpunkt des Kaufs allenfalls einen Verkehrswert von 5.000,00 – 8.000,00 € gehabt, sei derart unsubstantiiert, dass eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Ausforschungsbeweis darstellen würde. Der Kaufvertrag sei auch nicht aufgrund wirksam erfolgter Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Insbesondere habe die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Landgerichts ergeben, dass der Beklagte erklärt habe, er selbst habe das Pferd für einen Preis von 55.000,00 € erworben. Ebenso wenig sei das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kaufvertrag unter der Bedingung einer erfolgreichen Ankaufsuntersuchung gestanden habe. Ein Rücktritt wegen eines Sachmangels des Pferdes komme nicht in Betracht, weil das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hätten. Auf die weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 250 ff. d. A.).

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.12.2015 (Bl. 272 f. d. A.), eingegangen bei Gericht am 08.12.2015, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 15.01.2016 (Bl. 293 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet hat. Im Rahmen der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter und bezieht sich insofern auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er trägt außerdem vor, dass die Voreigentümerin das streitgegenständliche Pferd im Dezember 2012 – also sehr kurze Zeit vor dem behaupteten Verkauf an den Beklagten – an A für den Kaufpreis von wenig mehr als 4.700,00 € verkauft habe. Zu dem Wert des Pferdes sei hinreichend spezifiziert vorgetragen worden, und zwar unter Hinweis auf die wesentlichen wertbildenden Faktoren wie Alter, Ausbildungsstand und – sehr begrenzte – Turniererfolge. Es sei hierfür auch Sachverständigenbeweis angeboten worden. Im Übrigen ergebe sich ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Pferdes und der Gegenleistung selbst dann, wenn man als Wert den angeblich vom Beklagten gezahlten Kaufpreis von 20.000,00 € zugrunde lege, weil der mit dem Kläger vereinbarte Kaufpreis diesen um das Dreifache übersteige.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils die Widerklage kostenpflichtig abzuweisen und den Beklagten entsprechend dem in erster Instanz verlesenen Klageantrag zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Im Hinblick auf eine etwaige Sittenwidrigkeit des Vertrags führt er aus: Selbst wenn die Voreigentümerin des Pferdes dieses – was mit Nichtwissen bestritten werde – für einen Kaufpreis von 4.700,00 € verkauft habe, lasse dieses keine Rückschlüsse auf den Wert des Pferdes zu. Vielleicht habe sie diesen nicht erkannt oder sie habe aus persönlichen Gründen das Pferd verkaufen müssen. Der vom Beklagten selbst gezahlte Kaufpreis von 20.000,00 € sei jedenfalls ein viel zu günstiger Freundschaftspreis gewesen. Das Pferd sei außerdem während der Zeit, in der es im Eigentum des Beklagten gestanden habe, ausgiebig und kostspielig trainiert worden. Allein die Tatsache, dass es im Stall des I trainiert worden sei, sei mit einer Preissteigerung verbunden. Zwischenzeitlich habe das Pferd auch mehrfach Springprüfungen der Klasse M gewonnen. Ob für ein Sportpferd überhaupt ein objektiver Marktwert festgesetzt werden könne, werde ohnehin bezweifelt.

Zu berücksichtigen sei auch das sog. Affektions- und Spekulationsinteresse. Der Beklagte habe zunächst überhaupt nicht verkaufen wollen, während der Kläger und seine Tochter Wert darauf gelegt hätten, ein Pferd aus dem Stall I zu erwerben. Das Pferd sei für den erfolgreichen Springreiter I vorgesehen gewesen und wäre von diesem auch persönlich auf Turnieren geritten worden, wenn es der Kläger nicht zuvor gekauft hätte. Die Tatsache, dass die Tochter des Klägers zu unerfahren sei, um das Potenzial des Pferdes überhaupt zu nutzen, ändere nichts daran, dass dieses Qualität aufweise.

Etwaige Sachmängel, die hier ins Blaue hinein behauptet würden, hätten bei der Wertbestimmung des Pferdes unberücksichtigt zu bleiben.

Es sei schließlich nicht nachvollziehbar, welche Unerfahrenheit der Beklagte beim Kläger, der eine Beruf1-praxis betreibe, ausgenutzt haben solle. Der Kläger sei in geschäftlichen Dingen ebenso bewandert wie der Beklagte. Der vermeintliche größere Pferdeverstand des Beklagten beschränke sich auf die 6 Tiere seiner Reitanlage. Er sei auch kein Pferdehändler.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat gemäß Beweisbeschluss vom 16.12.2016 (Bl. 390 f. d. A.) Beweis über den Verkehrswert des Pferdes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen J vom 18.04.2017 (Aktendeckel), das Ergänzungsgutachten vom 20.07.2017 (Bl. 487 ff. d. A.) und das Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vom 24.11.2017 (Bl. 573 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Klage ist stattzugeben und die Widerklage ist abzuweisen, weil der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag vom 01.08.2013 über das Pferd „X“ gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

a) Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der angezahlten 40.000,00 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB, denn der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Pferd ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Dabei ist ein sog. wucherähnliches Geschäft im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzunehmen, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten als weiteres, subjektives Element festgestellt werden kann (BGH, Urt. v. 18.12.2002, VIII ZR 123/02, juris Rn. 13). Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann allein dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen (BGH, Urt. v. 30.01.1981, V ZR 7/80, juris Rn. 10; Urt. v. 11.01.1995, VIII ZR 82/94, juris Rn. 9). Das besonders grobe Äquivalenzmissverhältnis begründet insofern eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Sie greift nur dann nicht ein, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist (BGH, Urt. v. 18.12.2002, VIII ZR 123/02, juris Rn. 14). Diese Grundsätze gelten – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch bei dem Kauf eines Sportpferdes (BGH, Urt. v. 18.12.2002, VIII ZR 123/02, juris Rn. 15 f.; OLG Köln, Urt. v. 26.11.2014,11 U 46/14, juris Rn. 36).

aa) Im Streitfall liegt ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Die Rechtsprechung nimmt regelmäßig ein besonders grobes Missverhältnis an, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urt. v. 18.12.2007, XI ZR 324/06, Rn. 31). Im Vertrag vom 01.08.2013 ist für „X“ unstreitig ein Kaufpreis von 60.000,00 € vereinbart worden, obwohl der Verkehrswert des Pferdes zu diesem Zeitpunkt lediglich 8.800,00 € betragen hat. Der Kaufpreis war damit rund siebenmal so hoch wie der Verkehrswert des Pferdes.

Dass sich der Verkehrswert des streitgegenständlichen Pferdes im maßgeblichen Zeitpunkt August 2013 lediglich auf einen Betrag von 8.800,00 € belief, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gutachten des Sachverständigen J. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Kläger einen Verkehrswert des Pferdes von 5.000,00 – 8.000,00 € bereits im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig behauptet, so dass der angebotene Beweis über den Verkehrswert durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben war. Ausreichend ist insofern bereits regelmäßig der Vortrag, der Vertragsgegenstand habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen bestimmten Verkehrswert gehabt, der weniger als die Hälfte des Kaufpreises betrage, es sei denn, es handelt sich erkennbar um eine Behauptung ins Blaue hinein (BGH, Urt. v. 02.04.2009, V ZR 177/08, juris Rn. 10 f.). Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich schon aus dem Vortrag des Klägers zu den vom Beklagten selbst und vom Zeugen A für das Pferd zuvor gezahlten Kaufpreisen. Der Kläger hat außerdem substantiiert zu Rasse, Alter, Abstammung, Turniererfolgen und Gesundheitszustand des Pferdes vorgetragen, so dass an der Schlüssigkeit seines Vortrags keinerlei Zweifel bestehen.

Die Verkehrswertermittlung des Sachverständigen J ist in jeder Hinsicht überzeugend. Der Sachverständige hat sich bei der Erstellung seines Gutachtens überaus sorgfältig und umfassend mit der Abstammung, dem äußeren und inneren Erscheinungsbild, den Turniererfolgen und – unter vom Senat genehmigter Hinzuziehung des Tierarztes L – mit dem Gesundheitszustand des streitgegenständlichen Pferdes auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich hieraus zum maßgeblichen Stichtag keine objektiven Anhaltspunkte für ein überdurchschnittliches Springpferd mit Perspektive bis zur schweren Klasse ergeben, sondern lediglich solche für ein solides Springpferd für den freizeitorientieren Amateurreiter mit in der Qualität eher durchschnittlich ausgeprägten Wertkriterien und gesundheitlich relevanten, jedoch perspektivisch kalkulierbaren Befunden (Gutachten vom 18.04.2017, S. 44).

Der Sachverständige hat im Einzelnen unter Auswertung der Ergebnisse von Zwischenauktionen des Hannoveranischen Pferdezuchtverbands einen Mittelwert von 9.500,00 € für entsprechende Pferde festgestellt und einen sorgfältig begründeten, geringfügigen Abschlag von 700,00 € im Hinblick auf den gesundheitlichen Befund des Pferdes im August 2013 – Chips in den Sprunggelenken beider Hinterbeine und Sehnenscheidengallen an allen vier Beinen – sowie im Hinblick auf die Abstammung des Pferdes, dessen Vater unstreitig nicht zur Zucht zugelassen war, vorgenommen (Gutachten vom 18.04.2017, S. 36 ff.; Protokoll der Anhörung vom 24.11.2017, S. 3/Bl. 575 d. A.). Dass die Zwischenauktionen des Hannoveranischen Pferdezuchtverbands zur Ermittlung von Vergleichswerten herangezogen werden, hat der Sachverständige mit einer Vergleichbarkeit der Rassen Deutsches Reitpferd und Hannoveraner sowie mit dem Umstand, dass derartige Auktionen vom Zuchtverband des Deutschen Reitpferdes nicht durchgeführt werden, was auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt worden ist, nachvollziehbar begründet (Protokoll der Anhörung vom 24.11.2017, S. 3/Bl. 575 d. A.). Die Ermittlung der Zwischenauktionspferde als adäquater Vergleichspferde erfolgte durch Bestimmung eines Gesamtnutzwertes des streitgegenständlichen Pferdes anhand zahlreicher, unterschiedlich gewichteter Wertkriterien (Fresslust, Futterverwertung, Geschlecht, Farbe, optische Beeinträchtigungen, Schritt, Abstammung, Trab, Größe, Fundament, Typ, Oberkörper, Rittigkeit, Galopp, Springeignung, Qualität der Turniererfolge, Temperament-Charakter, kalkulatorischer Gesundheitszustand) sowie Vergleich dieses Gesamtnutzwertes mit dem Gesamtnutzwert der Zwischenauktionspferde (Gutachten vom 18.04.2017, S. 40). Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung hat der Sachverständige schließlich das auf diese Weise ermittelte Ergebnis mit Kaufpreisen aus Privat- oder Einzelverkäufen für ein 6 jähriges Springpferd der Rasse Deutsches Reitpferd, Deutsches Sportpferd oder Hannoveraner mit einem Mindestausbildungsstand der Klasse A im Jahr 2013 verglichen, wobei er einen Durchschnittspreis von 8.700,00 € festgestellt hat (Gutachten vom 18.04.2017, S. 43).

Die Einwände des Beklagten sowie des von diesem beauftragten Privatgutachters K gegen das Sachverständigengutachten des J greifen allesamt nicht durch. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige J das im Gutachten zur Anwendung gelangende Bewertungssystem in seiner Dissertation „Zur Taxation von Sportpferden“ selbst entwickelt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass das angewandte Bewertungssystem transparent und nachvollziehbar ist, was in jeder Hinsicht der Fall ist. Dies zeigt nicht zuletzt die umfangreiche inhaltliche Auseinandersetzung des Beklagten sowie des Privatgutachters mit dem Bewertungssystem des gerichtlichen Sachverständigen.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Sachverständige bei der Verkehrswertermittlung die vom Tierarzt C am 12.08.2013 erhobenen Röntgenbefunde berücksichtigt hat, obwohl der Kaufvertrag bereits am 01.08.2013 geschlossen worden ist und die Röntgenbilder dem Beklagten somit zu diese Zeitpunkt nicht bekannt sein konnten. Denn der Verkehrswert ist objektiv zum maßgeblichen Stichtag zu bestimmen und die röntgenologisch festgestellten Chips lagen zweifelsfrei bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses vor. Ob dies dem Beklagten bekannt war, kann damit lediglich im Rahmen der subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB eine Rolle spielen.

Unzutreffend ist der Vorwurf, der Sachverständige habe die Sehnenscheidengallen negativ berücksichtigt, weil diese in der Zucht nicht erwünscht seien, was unbeachtlich sei, da das Pferd unstreitig als Sportpferd und nicht zur Zucht habe eingesetzt werden sollen. Der Sachverständige hat insofern im Rahmen seiner persönlichen Anhörung unmissverständlich ausgeführt, dass der Abschlag von 700,00 €, den er wegen des gesundheitlichen Befundes in Form der Sehnenscheidengallen und der Chips des streitgegenständlichen Pferdes von dem ermittelten Durchschnittspreis für ein entsprechendes Pferd vorgenommen habe, wegen des hierdurch gegebenen Risikos für die Benutzung als Sportpferd gerechtfertigt sei. Lediglich ergänzend hat der Sachverständige ausgeführt, dass Sehnenscheidengallen auch züchterisch nicht erwünscht seien (Protokoll der Anhörung vom 24.11.2017, S. 3/Bl. 575 d. A.).

Auch soweit der Beklagte die Aussage des Sachverständigen beanstandet, bei einer Einstufung in Röntgenklasse II bis III könne das Erkrankungsrisiko kleiner als 3 %, im schlechtesten Fall aber auch bis kleiner als 20 % liegen, vermag dies den ermittelten Verkehrswert nicht in Zweifel zu ziehen. Denn der Senat ist auf der Grundlage der Ausführungen des vom Sachverständigen zugezogenen Tierarztes L jedenfalls überzeugt davon, dass das Pferd angesichts seiner gesundheitlichen Befunde in Röntgenklasse II bis III einzuordnen ist, was der Beklagte auch nicht in Abrede stellt. Wenn der Beklagte nun meint, weil das Erkrankungsrisiko in Röntgenklasse II bis III zwischen 3,1 und 4,9 % liege, hätte das Pferd in der Bewertungsskala des Sachverständigen die Note 3 erhalten müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Sachverständige das Pferd in der Rubrik „kalkulierbarer Gesundheitszustand“ tatsächlich mit der Note 3 („Befunde, Risiko einer gesundheitlichen Leistungs- und Reitbeeinträchtigung liegt im durchschnittlichen Norm- bzw. Akzeptanzbereich“) bewertet hat (vgl. Gutachten vom 18.04.2017, S. 38). Der Senat hat überdies keinen Anlass an der – mit Literaturangabe belegten – Aussage des Sachverständigen zu zweifeln, dass 96 % der auf Hannoveraner Auktionen zugelassenen Auktionspferde auf die Röntgenklassen I, I-II und II entfallen (Gutachten vom 18.04.2017, S. 8), so dass eine Bewertung der Vergleichspferde mit der – besseren – Note 4 ebenfalls gerechtfertigt erscheint.

Abschließend ist hinsichtlich aller Einwände des Beklagten zur Berücksichtigung des gesundheitlichen Befundes des streitgegenständlichen Pferdes bei der Verkehrswertermittlung hervorzuheben, dass dieser – neben einer Gewichtung des kalkulierbaren Gesundheitszustandes mit 0,090 im Rahmen der Wertkriterien, wobei hier die vom Beklagten gewünschte und für zutreffend gehaltene Note 3 vergeben worden ist – im Ergebnis lediglich mit einem Abschlag von 700,00 € von dem Durchschnittspreis eines Vergleichspferdes berücksichtigt worden ist, was angesichts der erheblichen Diskrepanz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis keine nennenswerte Rolle spielt.

Nicht nachzuvollziehen vermag der Senat schließlich die Argumentation des Beklagten hinsichtlich des Einflusses des jeweiligen Reiters auf die – bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigten – Turniererfolge des streitgegenständliche Pferdes. Unstreitig ist das Pferd bei den berücksichtigten Turnierteilnahmen von der Reiterin A1 vorgestellt worden (vgl. Aufstellung Bl. 420 d. A.), die nach eigenem Vortrag des Beklagten mittlerweile in den Landeskader aufgenommen worden ist, so dass an deren erheblichen reiterlichen Können nicht gezweifelt werden kann. Ob das streitgegenständliche Pferd, wenn es von einem Profi geritten worden wäre, höhere Platzierungen erreicht hätte, ist vor diesem Hintergrund reine Spekulation.

bb) Das nach den vorstehenden Ausführungen vorliegende besonders grobe Äquivalenzmissverhältnis begründet im Streitfall eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung des Beklagten als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB. Diese Vermutung greift auch gegenüber dem Kläger ein, der als Beruf1 selbständig freiberuflich tätig ist. Übt jemand eine selbständige freiberufliche Tätigkeit aus, so bleibt es nur dann bei der allgemeinen Beweislastregel, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Geschäfts beruft, die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit darlegen und notfalls beweisen muss, wenn die selbständige freiberufliche Tätigkeit als solche gegen eine wirtschaftliche Schwäche oder Geschäftsunerfahrenheit spricht (BGH, Urteil v. 11.01.1995, VIII ZR 82/94, juris Rn. 45). Die Tätigkeit als Beruf1 mag zwar nun als solche gegen eine wirtschaftliche Schwäche, nicht aber gegen eine Geschäftsunerfahrenheit im Bereich des Pferdehandels sprechen. Dass aus der … Tätigkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen fließen, die auch beim Kauf eines Pferdes vorteilhaft eingesetzt werden könnten, ist vielmehr regelmäßig nicht anzunehmen. Im Streitfall sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die gegenteilige Annahme rechtfertigen könnten, insbesondere hat der Kläger vor dem streitgegenständlichen Kauf unstreitig erst ein Mal ein Pferd gekauft. Insgesamt ist es daher angemessen, die Vermutung zugunsten des Klägers eingreifen zu lassen.

Der Beklagte vermochte die Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung auch nicht im Einzelfall durch den Vortrag besonderer Umstände zu erschüttern (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2002, VIII ZR 123/02, juris Rn. 14). Insbesondere ergeben sich solche nicht aus der Behauptung des Beklagten, er habe das Pferd selbst rund ein halbes Jahr zuvor von A für 20.000,00 € erworben. Denn selbst wenn es sich hierbei, wie der Beklagte pauschal behauptet, um einen Freundschaftspreis gehandelt hat, so beträgt dieser jedenfalls lediglich rund ein Drittel des vom Beklagten selbst verlangten Kaufpreises und läge damit auch bei Berücksichtigung eines Freundschaftsabschlags noch deutlich innerhalb des Bereichs, der die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses rechtfertigt.

Soweit der Beklagte vorträgt, er sei kein Pferdehändler und ihm sei eine korrekte Bestimmung des Verkehrswerts des Pferdes fachlich nicht möglich gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er während des gesamten Rechtsstreits gerade eine besondere Kompetenz im Bereich der Beurteilung, Haltung und Ausbildung von Pferden für sich in Anspruch nimmt, für die die objektiven Umstände auch tatsächlich sprechen. Der Beklagte betreibt unstreitig einen Reitstall mit Reithalle sowie einer Außenspringanlage und handelt mit Pferdetransportern. Er war früher selbst Springreiter und unterstützt nun seinen Sohn, der ein erfolgreicher Springreiter ist. Nach eigenem Vortrag hat er ein „sehr gutes Händchen für Pferde“ (Schriftsatz vom 19.09.2017, S. 2/Bl. 541 d. A.) und ist in der Lage, nicht nur den sehr guten Charakter eines Pferdes, sondern auch zu erkennen, ob dieses potentielles Springvermögen bis zur S-Klasse, besitzt (Schriftsatz vom 19.12.2017, S. 5/Bl. 599 d. A.). Er habe sich, so der Beklagte, seit jeher auf seine Intuition zur sportlichen Entwicklung eines Pferdes verlassen können (Schriftsatz vom 19.09.2017, S. 2/Bl. 541 d. A.). Er hebt überdies an zahlreichen Stellen hervor, dass die Herkunft eines Pferdes aus seinem Stall ein besonderes Qualitätsmerkmal sei (z. B. Schriftsatz vom 19.12.2017, S. 4/Bl. 598 d. A.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beklagte in der Lage war, den Verkehrswert eines – und damit auch des streitgegenständlichen – Pferdes wenn auch nicht exakt so doch zumindest der Größenordnung nach einzuschätzen, was angesichts der ganz erheblichen Diskrepanz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis im Streitfall bereits ausreicht. Dass ihm die Röntgenbefunde zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht bekannt waren, ist dabei unerheblich, da diese ohnehin nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nur einen geringen Einfluss auf die Ermittlung des Verkehrswerts haben.

Schließlich mögen gewisse subjektive Momente, nämlich dass – wie der Beklagte vorträgt – die Tochter des Klägers unbedingt zeitnah ein Pferd für die Turniersaison aus dem Stall des Beklagten erwerben wollte und mit dem streitgegenständlichen Pferd auch reiterlich harmonierte, zu einer Bereitschaft des Klägers geführt haben, einen über dem Marktpreis liegenden Preis zu zahlen. Dass der Kläger deswegen bereit war, die im Geschäftsverkehr übliche Regel der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung in einem derart erheblichen Maße außer Kraft zu setzen, kann indes bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände nicht angenommen werden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist damit davon auszugehen, dass sich die Preisbildung in erster Linie nach objektiven Kriterien vollzogen und die subjektiven Erwägungen des Käufers sich nur in Grenzen preiserhöhend ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urt. v. 18.12. 2002, VIII ZR 123/02, juris Rn. 19), so dass im Ergebnis von einem Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs.1 BGB auszugehen ist.

b) Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, nachdem dieser dem Rückzahlungsverlangen des Klägers innerhalb der mit Anwaltsschreiben vom 28.08.2013 bis zum 09.09.2013 gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags ist die Widerklage des Beklagten, mit der dieser Zahlung des restlichen Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Pferdes sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Annahmeverzugs des Klägers begehrt, als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

5. Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

6. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO.

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